DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1011
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1011

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentume Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.