DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1005
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1005

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte Anspruch zu.