DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 54
 Bewertungsgesetz

[ § 53 < | > § 55 ]

§ 54

Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.