DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 28
 Bewertungsgesetz

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§ 28

(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens gilt dies, wenn

1. das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes übersteigt oder

2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung abzugeben hat.

(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.