DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 122
 Bewertungsgesetz

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§ 122

(1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zu verfahren.

(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltungen mit dem Ziel vorzunehmen, daß umweltschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind zu berücksichtigen. Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.

(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)

1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abweichend von den §§ 80 und 90 festgesetzt und

2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grundstückswerte in Berlin (West) oder in örtlich begrenzten Teilen von Berlin (West), erforderlichenfalls nur für einzelne Grundstücksarten oder anderweitig bestimmte Gruppen von Grundstücken und Betriebsgrundstücken,

vorgeschrieben werden.

(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirtschaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.