DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 117A
 Bewertungsgesetz

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§ 117a

(1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insgesamt positiv, bleibt es bei der Ermittlung des Gesamtvermögens bis zu einem Betrag von 500 000 Deutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75 vom Hundert anzusetzen.

(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe entfällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des § 34c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei anderem inländischen Betriebsvermögen berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2 begünstigten Vermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen.

(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm Betriebsvermögen zugerechnet wird.