DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 113
 Bewertungsgesetz

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§ 113

Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11 Abs. 4 maßgebenden Rücknahmepreise vom Stichtag (§ 112) in einer Liste zusammen und veröffentlicht diese im Bundessteuerblatt.