DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 109
 Bewertungsgesetz

[ § 108 < | > § 109a ]

§ 109

(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens vorbehaltlich des Absatzes 3 mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(3) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. § 115 ist bei Betriebsgrundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern, soweit diese nicht zur Veräußerung bestimmt sind, entsprechend anzuwenden.

(4) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem nach den §§ 11, 112 und 113 ermittelten Wert anzusetzen. Das Recht auf den Erbbauzins und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sind mit dem sich nach §§ 13 bis 15 ergebenden Wert anzusetzen.