DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 107
 Bewertungsgesetz

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§ 107

Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) und dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:

1. Für Betriebsgrundstücke:

a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem Gewerbebetrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Gewerbebetrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet.

b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem Gewerbebtrieb zugeführt und der Gegenwert dem Gewerbebetrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen. Entsprechend werden Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs auf Betriebsgrundstücke gemacht worden sind.

2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrundstücke:

a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem Gewerbebetrieb ausgeschieden und dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum Gewerbebetrieb gehörte.

b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden und dem Gewerbebetrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum übrigen Vermögen gehörte.

c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzuziehen.

d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft aus dem Gewerbebetrieb ausgeschieden, so wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Mitteln des Gewerbebetriebs erworben worden, ist der dafür gegebene Gegenwert vom Betriebsvermögen abzuziehen.

e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht mehr, wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet.