DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 101
 Bewertungsgesetz

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§ 101

Zum Betriebsvermögen gehören nicht:

1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;

2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke, die nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen gehören. Diensterfindungen gehören nur in dem Umfang zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers, in dem sie von diesem in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt zur Ausnutzung überlassen werden;

3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art;

4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen Vermögen gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind.