DEUTSCHE GESETZEBEURKG |  § 56
 Beurkundungsgesetz

[ § 55 < | > § 57 ]

§ 56

(1), (2) (vom Abdruck wurde abgesehen)

(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte vor Gericht oder vor einem Notar durch die Worte zur Niederschrift eines Notars ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.