DEUTSCHE GESETZEBEURKG |  § 48
 Beurkundungsgesetz

[ § 47 < | > § 49 ]

§ 48

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.