DEUTSCHE GESETZEBEURKG |  § 1
 Beurkundungsgesetz

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§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen durch den Notar.

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.1