DEUTSCHE GESETZEBDSG
 Vierter Abschnitt. Sondervorschriften


§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
§ 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts