DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 91
 Berufsbildungsgesetz

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§ 91 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer sind die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die jeweilige Kammer zuständige Behörde.