DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 87
 Berufsbildungsgesetz

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§ 87 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentanwaltskammern, für die Berufsbildung der Notargehilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeitsbereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind auch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Gehilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet werden.

(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Patentanwaltskammern und die Notarkasse jeweils zuständigen Behörden.