DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 84A
 Berufsbildungsgesetz

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§ 84a Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 84, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen.