DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 55
 Berufsbildungsgesetz

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§ 55 Aufgaben

(1) Der Landesausschuß hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben.

(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken.