DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 36
 Berufsbildungsgesetz

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§ 36 Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.