DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 27
 Berufsbildungsgesetz

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§ 27 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.