DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 111
 Berufsbildungsgesetz

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§ 111 Fortsetzung der Berufsausbildung

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.