DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 108A
 Berufsbildungsgesetz

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§ 108a Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich.