DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 89
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 89

(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.