DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 77
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 77

Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.