DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 74
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 74

(1) Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.