DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 55
 Arbeitsgerichtsgesetz

[ § 54 < | > § 56 ]

§ 55

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

1. bei Zurücknahme der Klage;

2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;

3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;

4. bei Säumnis einer Partei;

5. bei Säumnis beider Parteien;

6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

4. eine Parteivernehmung.

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.