DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 50
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 50

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.

(3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann.