DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 20
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 20

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen obersten Landesbehörde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

(2) (weggefallen)