DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 122
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 122

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.1 Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1).