DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 117
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 117

Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den Fällen der §§ 40 und 41 die Bundesregierung.