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FU-N 3-4/2000
Meinung

Weihnachtsgeld
oder
Urlaub?

Wieder hat eine Verwaltungsvorschrift die Runde gemacht. Rundschreiben V 2/00 klärt darüber auf, dass die Regelung, nach der man Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld bekommen kann, unbefristet verlängert wurde. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hatte am 25. September 1997 den Senat aufgefordert, im Jahr 1997 den Beschäftigten des Landes Berlin die Möglichkeit anzubieten, das jährliche Weihnachtsgeld in Urlaub zu verwandeln. Wegen "des großen Erfolgs" (Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 10. Februar 2000) der Regelung hat der Senat die bisherige Befristung aufgehoben, um "auch weiterhin jede beschäftigungssichernde Möglichkeit der Personalkostenreduzierung zu nutzen". Denn das ist das dahinter liegende Motiv: "Für einen Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu vier Wochen liegt ein wichtiger Grund ( ... ) vor, weil der Sonderurlaub der Personalkosten-
einsparung dient.

Dr. Christiane Dreher von der Personalabteilung berichtet über den Stand der Dinge an der FU und beleuchtet einige Apsekte der Regelung. Doch ganz unumstritten ist das Tauschgeschäft nicht. Dr. Matthias Dannenberg (FB Philosophie und Geisteswissenschaften), Olaf Göb (Haushaltsabteilung) und Dr. Siegward Lönnendonker (FB Politik- und Sozialwissenschaften) nehmen dazu Stellung.

   
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Arbeitszeitflexibilisierung der stillen Art


Die Sonne steigt, die Urlaubszeit naht, was wäre in dieser Situation angenehmer, als vier Wochen Zusatzurlaub zu genießen?
Die Regelung der "Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit bis zu vier Wochen unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge", die seit dem 25. September 1997 besteht und seit dem 1. Januar 2000 unbefristet verlängert wurde, erfreut sich trotz ihrer etwas umständlichen Bezeichnung zunehmender Beliebtheit an der FU. Mit dieser Verwaltungsvorschrift kann eine zusätzliche unbezahlte Freizeit von ein bis vier Wochen (nicht tageweise) in Anspruch genommen werden, wobei dienstliche Interessen einer Gewährung grundsätzlich entgegen stehen, im begründeten Einzelfall jedoch vom Beschäftigungsbereich geltend gemacht werden können. Insbesondere soll ein reibungsloser Lehr- und Forschungsbetrieb in der Vorlesungszeit sicher gestellt sein.

Während der Beurlaubung stehen die laufenden Bezüge nicht zu, deshalb wird die Verrechnung der entstandenen Überzahlung mit der Vergütung für den jeweiligen Dezember des Jahres vorgenommen. Diese Einkommensreduzierung wird wegen der zusätzlich im Dezember zustehenden Zuwendung (Weihnachtsgeld) nicht als gravierend wahrgenommen, so dass die Entscheidung pro Sonderurlaub leichter fällt.

Für Sonstige Beschäftigte ist die Tatsache sicher beruhigend, dass die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Sonderurlaubs keine Unterbrechung der Beschäftigungs- und Dienstzeit nach §§ 19 und 29 BAT, der Bewährungszeit nach § 23 a und b BAT bewirken und keinen Einfluss auf die Festsetzung der Lebensalterstufen haben. Während der zusätzlichen Freizeit besteht allerdings kein Anspruch auf Krankenbezüge (§§ 37, 71 BAT) im Falle einer Erkrankung. Auch der Erholungsurlaubs- bzw. Zusatzurlaubsanspruch vermindert sich nicht bei Inanspruchnahme der Regelung. Im Ausnahmefall, wenn die Beurlaubung für den gesamten Monat Februar beantragt wird, erfolgt eine Kürzung um ein Zwölftel. Dies gilt auch für die Zuwendung. Die Nebentätigkeitsbestimmungen (§ 11 BAT) gelten auch während des Sonderurlaubs, d.h., eine Nebentätigkeit kann nur bis zu 7 Stunden 42 Minuten ausgeübt werden. Der Urlaubsgeldanspruch und der Zuwendungsanspruch bleiben trotz der zusätzlichen Freizeit erhalten, mit Ausnahme der Beantragung für den gesamten Monat Februar, wie bereits erläutert.

Seit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift haben an der FU 160 Beschäftigte von diesem zusätzlichen "Freizeitangebot" eines unbezahlten Sonderurlaubs Gebrauch gemacht, im Jahr 1999 15 Beamte und 10 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die in Anspruch genommenen Zeitspannen teilen sich für die Sonstigen Beschäftigten wie folgt auf: Fast die Hälfte der Mitarbeiter (46,3 %) haben zwei Wochen zusätzlich "ausgespannt", ca. ein Drittel (28,8 %) haben die "volle Auszeit" genommen, 11,8 % haben sich mit drei Wochen begnügt und 13,1 % haben sich – ganz bescheiden – nur für eine Woche von ihrem Beschäftigungsbereich verabschiedet.

Betrachtet man die unterschiedlichen Status- und Vergütungsgruppen, lässt sich feststellen, dass in den mittleren Gehaltsgruppen die Beliebtheit am höchsten ist: 22,5 % der Vergütungsgruppe IV BAT, 20 % der Gruppe Vb BAT, 16,9 % in Vc BAT und 21,9 % in VIb BAT decken insgesamt bereits 81,3 % aller in Anspruch genommenen Sonderurlaube ab. Dagegen scheint der Bedarf bei den Vergütungsgruppen IVa BAT (5 %), III BAT (2,5 %), VIIb BAT (8,1 %) und VIII BAT (1,9 %) bzw. den Einzelfällen im Lohnempfängerbereich und bei den Vergütungsgruppen IIa BAT und Ib BAT eher gering zu sein. Das Ergebnis ist jedoch z.T. auch in der Verteilung der Vergütungsgruppen an der FU insgesamt begründet.

Eine Besonderheit fällt dagegen sofort auf: "Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld" kommt den Frauen an der FU besonders entgegen: 80 % der Anträge sind von den weiblichen Beschäftigten der FU gestellt und in Anspruch genommen worden. Dafür sind sicher viele Ursachen verantwortlich; immer noch bestehen unterschiedliche Berufsbiografien von Männern und Frauen, ein unterschiedliches Rollenverständnis und meist stärkere familiäre Verpflichtungen von Frauen, so dass zusätzliche arbeitsfreie Zeit besonders attraktiv erscheint.

Insgesamt kann man die Regelung des zusätzlichen Sonderurlaubs als beliebte Freizeiterweiterung betrachten, die wegen der geringen finanziellen Einschränkungen und der vollen arbeitsrechtlichen Einbindung immer mehr Anhänger findet. Vielleicht kann man den regen Gebrauch aber auch als Indiz dafür werten, dass flexible Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Arbeits- und Freizeit dem Wunsch von zunehmend mehr Berufstätigen an der FU entsprechen.

Christiane Dreher

Ohne Weihnachtsgeld kein Urlaub


Da steht tatsächlich, dass man mehr Urlaub machen kann, wenn man auf das Weihnachtsgeld verzichtet.

  1. Geht man davon aus, dass die Beschäftigten der FU mit ihrer Arbeit einigermaßen ausgelastet sind – und nach den Stellenkürzungen trifft das auf immer mehr zu –, dann würden sich für diese bei Annahme des Angebotes mindestens drei mögliche Folgerungen ergeben:
    a) Mit dem eingesparten Weihnachtsgeld wird ein Vertreter bezahlt, der die in der Zeit anfallende Arbeit macht.
    b) Man nimmt die Arbeit mit nach Hause, um sie in dem neu gewonnenen Urlaub zu erledigen (nach Hause, weil es zur zusätzlichen Urlaubsreise ja nicht mehr reichen dürfte, da man ja kein Weihnachtsgeld mehr bekommt).
    c) Man arbeitet die angefallenen Sachen nach dem dazu gewonnenen Urlaub nach, dann braucht man wegen Überarbeitung aber wahrscheinlich noch einen Urlaub – oder wird krank.
  2. Geht man davon aus, dass eine große Zahl von Mitarbeitern nicht ausgelastet ist, so macht das Rundschreiben Sinn: Diese hätten dann die Chance, ohne großen Gesichtsverlust anzudeuten, dass ihre Jobs mindestens teilweise überflüssig und damit zur Zusammenlegung oder Streichung freigegeben sind. Das nächste Mal würden sie dann allerdings kaum noch über nicht ausgelastete Arbeitskapazitäten klagen können – nehme ich mal an – wenn das Schreiben Sinn macht.

Siegward Lönnendonker

Regelung für Doppelverdiener


Ich halte die mit FU-Rundschreiben V 2/00 nun auf Dauer gestellte, seit 1997 existierende Regelung aus den folgenden Gründen für höchst problematisch:

  1. Sie begünstigt eindeutig Doppelverdiener/innen und führt dazu, dass diejenigen, die sich Gehaltseinbußen nicht leisten können, für die über das Normalmaß hinaus Beurlaubten mitarbeiten müssen, und dies angesichts starken Personalabbaus. Kollegiales Verhalten wird durch diese Regelung also nicht gefördert.
  2. Wenn die Regelung verstärkt in Anspruch genommen wird, entsteht zwangsläufig der Eindruck, dass viele Beschäftigte auf die ihnen zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge verzichten können.

Aus diesen Gründen hat das Dekanat des FB Philosophie und Geisteswissenschaften beschlossen, jeden dieser Anträge aus seinem Zuständigkeitsbereich einer strengen Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Matthias Dannenberg


Keine Zeit für Urlaub


"Urlaub nehmen" ist für meine Lebensgefährtin und mich eng mit dem Begriff "eine Reise machen" verbunden; den besten Erholungsurlaub haben wir, wenn wir unser gewohntes Umfeld in Berlin verlassen und einen Ort in Deutschland oder auch im Ausland besuchen.

Von den 30 Tagen, die mir pro Jahr als Urlaubstage zustehen, kann ich nicht alle in einem Stück in Anspruch nehmen; es ist den Kolleg/inn/en nicht zuzumuten, für mich bis zu sechs Wochen Urlaubsvertretung zu übernehmen.

Meine Lebensgefährtin arbeitet in der privaten Wirtschaft als Buchhalterin und muss ihre Urlaubszeiten mit zwei anderen Kolleginnen unter Beachtung der zeitlichen Erfordernisse abstimmen (z.B. muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 9. eines jeden Monats bei dem zuständigen Finanzamt vorliegen).

So kommt es, dass wir die Urlaubszeiten genau planen müssen und auch nicht alle Urlaubstage in Anspruch nehmen können.

Aus alledem folgt, dass eine mögliche Gewährung weiteren Urlaubs (von bis zu vier Wochen!) unter Verzicht auf das 13. Monatsgehalt zurzeit nicht in Frage kommt.

Olaf Göb