FACHHOCHSCHULE FÜR VERWALTUNG UND
RECHTSPFLEGE
BERLIN
 
 
Hausarbeit
 
„Das Wahlrecht in der Weimarer Republik und in der
Bundesrepublik und seine Auswirkungen im Vergleich“
 

Verfasser: Kati Hennig

1.  Studienabschnitt

Herbstsemester 1997

Kurs: 1107

Leiter der Lehrveranstaltung: Prof. Dr. Detlef Bischoff
 
 

INHALTSVERZEICHNIS

Das Wahlrecht der Weimarer Republik und der Bundesrepublik und seine Auswirkungen im Vergleich

1.    Das Wahlrecht in der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen

1.1      Das Wahlsystem mit seinen Vor- und Nachteilen

1.2      Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung und seine politischen Auswirkungen

1.3      Die Wahl des Reichspräsidenten
 

2.    Das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine politischen Auswirkungen

2.1      Das Wahlrecht im Bonner Grundgesetz und seine politischen Auswirkungen

2.2      Das Verrechnungsverfahren
 

3.    Der Vergleich möglicher Auswirkungen beider Wahlsysteme
 

Literaturverzeichnis
 
 

1. Das Wahlrecht in der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen

Das Wahlrecht ist in unserer Gesellschaft ein wichtiges Thema, denn es ist ein Teil der Demokratie. Es ist interessant zu beobachten, wie sich das Wahlrecht in der Entwicklung der deutschen Geschichte verändert hat. Das Grundgesetz beinhaltet heute ein anderes Wahlrecht als die Weimarer Reichsverfassung vor knapp 80 Jahren. Der Parlamentarische Rat hat aus den Fehlern, die in der Weimarer Republik gemacht wurden, gelernt. In dieser Hausarbeit soll auf-gezeigt werden, warum es nötig war, das Wahlsystem zu ändern.
 

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1.1  Das Wahlsystem mit seinen Vor- und Nachteilen

In der Weimarer Republik wurde nach dem reinen Verhältniswahl-recht gewählt. Reine Verhältniswahl bedeutet, daß beim Erreichen einer bestimmten Stimmenanzahl der Partei ein Mandat zuerkannt wird. Bei diesem Wahlverfahren werden die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmen zueinander vergeben, daß heißt nach dem Entscheidungsprinzip. Das Parlament sollte ein politisches Abbild der Wählerschaft nach dem Repräsentationsprinzip darstellen.
Ein gravierender Kritikpunkt dieses Wahlsystems ist, daß das  Ver-hältniswahlrecht ein reines Parteienwahlrecht ist. Dadurch tritt „die Persönlichkeit des einzelnen Kandidaten ... in den Hintergrund, der Wähler kann lediglich die Liste, nicht die Person bestimmen“ . Der einzelne Abgeordnete wurde also von seiner Partei abhängig. Es gibt aber noch weitere Nachteile, die dieses Wahlsystem beinhaltet. So wurden vor allem die Splitterparteien und kleine politische Gruppierungen begünstigt. Dadurch wurde natürlich die Regierungs-bildung und die Gesetzgebung erheblich erschwert, denn wie lange mußte es dauern, bis sich etwa zwanzig Parteien über ein Problem einig sein würden? Es kam auch zu Ungerechtigkeiten im Parlament, wenn zum Beispiel eine Minderheitsgruppe in einer Koalition großen Einfluß hatte. So konnte sie ihre Interessen durchsetzen, obwohl die Wähler das so nicht wollten. Aber das wohl größte Problem, was dieses Wahlsystem mit sich brachte, war die komplizierte Stimmen-verrechnung.
Das Verhältniswahlsystem hatte aber nicht nur Nachteile. Ein großer Vorteil war, daß alle Meinungen und Interessen der Wähler im Parlament repräsentiert wurden. Es war ein gerechtes System, das die Wählerschaft widerspiegelte, die Parteienvielfalt förderte und neuen politischen Strömungen eine gute Chance gab, sich zu etablieren. Zusätzlich wurde die Bildung von Kartellen der großen Parteien verhindert.
Man kann also sagen, daß jeder Vorteil in gewisser Weise auch einen Nachteil darstellte. Welche Wirkungen dieses Wahlsystem auf  die Weimarer Republik hatte, soll im nächsten Teil der Arbeit be-handelt werden.
 

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1.2  Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung und seine politischen Auswirkungen

Das Wahlrecht der Weimarer Republik war in der Weimarer  Reichsverfassung niedergeschrieben.
 


 

Die Verfassung der Weimarer Republik

In dieser Übersicht erkennt man, welche Möglichkeiten das deutsche Volk hatte, sich an der Regierungsbildung zu beteiligen. Im Artikel 22 WRV hieß es: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“  Wählbar war der, der am Tag der Wahl 25 Jahre alt und mindestens seit einem Jahr deutscher Staatsangehöriger war. Jeder Wähler hatte nur eine Stimme und wählte in seinem Wahlkreisgebiet nach einer bestimmten Parteiliste.
Spezielle Ausführungsgesetze enthielten die Wahlkreiseinteilungen und weitere Details des Wahlvorgangs. Ein Beispiel dafür ist das Reichstagswahlgesetz. Dort wurden die 35 Wahlkreise und der Zusammenschluß dieser Wahlkreise zu 16 Wahlkreisverbänden fest-gelegt . Das war für die Stimmenverrechnung sehr wichtig. Aber die meisten Wahlkreise waren „häufig so groß, daß sie mehrere Re-gierungsbezirke umfaßten“ . Es war deshalb nicht ungewöhnlich, daß die zu wählenden Abgeordneten eine „lockere Beziehung“  zu ihren Wahlkreisen aufbauten, denn außerdem mußten sie „ihren“ Wahl-kreis zusammen mit anderen Politikern vertreten. Im Reichstags-wahlgesetz wurde weiterhin sichergestellt, daß keine einzige Wählerstimme verlorenging, denn es wurde die sogenannte  automatische Methode der Stimmenverrechnung benutzt. Das bedeutete folgendes: Jede Partei erhielt für jeweils 60.000 Wähler-stimmen ein Mandat auf Kreisebene. Diese Kreisebene bestand aus den 35 festgelegten Wahlkreisen. Die Stimmen, die dann noch übrig waren, wurden auf der Verbandsebene  aufgefangen. Diese soge-nannten Reststimmen reichten für die Zuteilung eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes zu einem Kreiswahlvorschlag nicht aus. Die Verbandsebene bestand aus den 16 Wahlkreisverbänden. Die Reststimmen wurden addiert und bei erneut 60.000 Stimmen wurde  ein weiteres Mandat vergeben. Die Reststimmen dieser Ebene wurden wieder addiert und im dritten Zuteilungsverfahren auf Reichsebene auf Mandate verteilt. Wenn eine Partei in den ersten beiden Zuteilungsverfahren noch kein Mandat zugeteilt bekommen hatte, konnten ihre Reststimmen auch nicht auf der Reichsebene verrechnet werden. An diesem dritten Zuteilungsverfahren waren also nur die Parteien beteiligt, die bereits in den ersten beiden Ebenen Mandate zugeteilt bekommen hatten.
 

Das Wahlrecht der Weimarer Republik

Durch dieses komplizierte Verrechnungsverfahren schwankte die Zahl der Parlamentsmitglieder von Jahr zu Jahr, denn je mehr Wähler sich an der Wahl beteiligten, um so mehr Abgeordnete gab es im Reichstag. Dadurch konnte weder eine stabile Innenpolitik gewähr-leistet werden, geschweige denn eine stabile Stellung in außen-politischen Fragen. Hinzu kam die Belastung durch den Versailler Vertrag und die damit verbundenen Reparationszahlungen, Gebiets-verluste und die ständig steigende Inflationsrate. Es gab aber noch weitere Probleme in der Weimarer Republik. Eines davon war, daß nie „eine Partei allein die Mehrheit“  bei einer Wahl erlangte. Es mußte also immer Koalitionen mehrerer Parteien geben, um ein regierungsfähiges Parlament zu bilden. Dadurch war es schwierig für die Koalitionsregierungen, Gesetze zu erlassen, da es immer zu  Reibereien unter den Abgeordneten im Parlament kam. Aufgrund dieses Kampfes innerhalb der Regierung konnten sich kleine, extremistische Parteien etablieren und Wählerstimmen gewinnen. So zeigte sich bei den Wahlen zum Reichstag, „daß zwischen 25 und 65% der Bevölkerung - mindestens in Notzeiten - die Republik ablehnten bzw. bereit waren, extremistische Parteien zu wählen“ . Weitere Probleme der Weimarer Republik waren die Gefahren von rechts und links. Eine Gefahr von rechts war zum Beispiel „der Putsch des Generals Walther von Lüttwitz und des ostpreußischen Landschaftsdirektors Wolfgang Kapp“  im März 1920. Außerdem gab es Morde und Mordversuche an bekannten Politikern. Eine massive Gefahr von links drohte durch die Ausrufung von Räterepubliken in Sachsen, Thüringen und Bayern. Die Weimarer Republik war innerlich äußerst anfällig. Somit bereitete sie ihren Untergang selbst mit vor. Das Wahlrecht hatte also viel mit diesem Untergang zu tun, aber ohne Wähler kann solch ein Wahlrecht auch nicht existieren. Meiner Meinung nach war das Verhältniswahlrecht ein entscheidender Grund, warum die Weimarer Republik scheiterte. Trotzdem ist es jedem Menschen allein überlassen, wen und welche Partei er wählt. Die Stärkung der NSDAP wurde also in den Köpfen der Menschen entschieden. Daß eine Meinungsbildung inmitten innenpolitischer Konkurrenz und außenpolitischen Problemen äußerst schwierig war, läßt sich kaum bestreiten. Ich möchte auch nicht behaupten, daß ein anderes Wahlrecht den Untergang verhindert hätte, denn Konkurrenz zwischen den Parteien wird es immer geben. Aber vielleicht hätte es die NSDAP nicht so leicht gehabt, die Wähler zu überzeugen, wenn sie nicht einmal in den Reichstag eingezogen wäre.
 

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1.3 Die Wahl des Reichspräsidenten

Das Volk in der Weimarer Republik hatte noch eine weitere wichtige Funktion, sie wählten den Reichspräsidenten in direkter Wahl. Dieses Recht wurde durch den Artikel 41 WRV gesichert, in dem es hieß: „Der Reichspräsident wird vom ganzen Volk gewählt“ . Nach Artikel 41 WRV war jeder Deutsche als Reichspräsident wählbar . Für die Wahl am 13. März 1925 „wurden für Wahlvorschläge eine Unterschriftenanzahl von 20.000 Wählern verlangt“ . Für eine Gruppe, die bei der letzten Wahl mindestens 500.000 Stimmen erhalten hatte, „sollten 20 Unterschriften genügen“ . Durch dieses Hindernis war es fast unmöglich, daß eine kleine politische Gruppe, einen Wahlvorschlag einreichen konnte. Somit war die Kandidaten-aufstellung ein Privileg der größeren Parteien. Der Kandidat benötigte im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, also 51% aller Stimmen. Im zweiten Wahlgang war eine relative Mehrheit ausreichend, was bedeutete, daß ein Kandidat mehr Stimmen erhalten mußte als ein anderer. Nach Artikel 43 WRV war die Wiederwahl des Reichs-präsidenten ausdrücklich und unbegrenzt zulässig. Eine Amtszeit dauerte sieben Jahre, also fast das Doppelte einer normalen Wahlperiode des Reichstages, die wie heute vier Jahre betrug .
 

1.Wahlgang (29.3.1925)     2. Wahlgang (26.4.1925)    
  in 1000 v.H.   in 1000 v.H.
Stimmberechtigte 39226,1 100 39414,3 100
Wahlbeteiligung 27016,8 68,9 30567,9 77,6
gülitge Stimmen 26866,1 100 30351,8 100
         
davon entfielen auf:
Jarres (DVP) 10416,6 38,8 Hindenburg 14655,6 48,3
Held (BVP) 1007,5 3,7      
Ludendorff (NSDAP) 285,8 1,1
Braun (SPD) 7802,5 29
Marx (Z) 3887,7 14,5 13751,6 45,3
Hellpach (DDP) 1568,4 5,8    
Thälmann (KDP) 1871,8 7 1931,2 6,4
Verschiedene 25,8 0,1 13,4 0

Die Reichspräsidentenwahl 1925

Dem Volk wurde durch dieses Recht, den Reichspräsidenten direkt zu wählen, eine wichtige Rolle im Regierungsprozeß übertragen, denn die Stellung des Reichspräsidenten im System der WRV war ungefähr gleich der des Kaisers  in der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871. Der Artikel 48 WRV verlieh dem Reichspräsidenten „diktatorische Vollmachten“, denn er besaß das Notverordnungs-recht, daß heißt, er konnte ohne die Zustimmung des Reichstages Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Er konnte außerdem  Gesetze zum Volksentscheid bringen. Dieses Recht war im Artikel 73 WRV festgelegt. Dort hieß es: „Ein Volksentscheid ist herbei-zuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes stellt“. Die Weimarer Verfassung hatte dem Reichspräsidenten „die Befugnis zuerteilt, über die parlamentarische Repräsentation hinweg das Volk außerhalb der wahlperiodischen Regel zur Entscheidung anzurufen“. Aber das wohl wichtigste Recht, das der Reichspräsident durch den Artikel 48 WRV zuerkannt bekam, war das Recht, den Reichstag aufzulösen. Das Auflösungsrecht war im Artikel 25 WRV näher bestimmt. Die  Reichsverfassung sollte mit diesem Recht sicherstellen, daß das Parlament durch ein zweites volksvertretenes Organ kontrolliert wird. „Die präsidiale Auflösung des Reichstages war die Kernbestimmung des Gleichgewichtssystems, das die WRV zwischen dem Reichstag und dem Reichspräsidenten hatte schaffen wollen. Das Gegenstück zu diesem Recht war der Artikel 43 WRV, der dem Reichstag das Recht zuerkannte, mit einer Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten zu beantragen. „Der Versuch des Parlaments, den Reichspräsidenten zu beseitigen, erforderte eine qualifizierte Mehrheit und umschloß das Risiko der Volksabstimmung, deren für das Parlament negativer Ausgang die Auflösung des Reichstages zur Folge hatte, den Reichs-präsidenten aber für weitere sieben Jahre in seinem Amt be-stätigte. Die Macht des Reichspräsidenten ist daran zu erkennen, daß es nie einen solchen Antrag des Reichstages gegeben hat.  Allein sieben Reichstage zwischen dem 06.06.1920 und dem 01.02.1933 wurden vorzeitig aufgelöst. Das Auflösungsrecht enthielt aber zwei Schranken. Das erste Hindernis war der Artikel 25 WRV, denn danach konnte der Reichstag nur ein einziges Mal aus gleichem Anlaß aufgelöst werden. Das  Gegenzeichnen des Reichskanzlers war das zweite Hindernis, das der Reichspräsident überwinden mußte, wenn er den Reichstag auflösen wollte. Aber das war keine echte Schranke, denn der Reichspräsident hatte das Recht, den Kanzler zu ernennen und zu entlassen. Dadurch wurde das Auf-lösungsrecht erheblich gelockert.
„Die Demokratie begann sich zu Tode zu wählen“, weil zahlreiche Auflösungen außerplanmäßige Wahlen zur Folge hatte. Eine stabile Regierung konnte es also nie geben, denn die Weimarer Republik entwickelte sich zu einem Obrigkeitsstaat. Das Volk hatte in dieser Zeit eine äußerst wichtige Aufgabe, deren sich viele Wähler bestimmt nicht im Klaren waren. Durch ihre Entscheidung legten sie fest, welche Politik in den nächsten Jahren herrschen sollte. Aber wer wußte schon, was die Zukunft bringen wird? Ich bin der Meinung, daß die Wähler ihre Position im Regierungsbildungsprozeß unter-schätzten und nicht wußten, welche Macht sie dem Reichs-präsidenten mit ihrer Stimme verliehen. Hinzu kam das  Problem, daß der Reichspräsident seine Macht für seine eigenen Interessen mißbrauchte. Das war ein weiterer Grund, der die Weimarer Republik scheitern ließ.
 

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2. Das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland und  seine politischen Auswirkungen

2.1  Das Wahlrecht im Bonner Grundgesetz und seine politischen Auswirkungen

In der Bundesrepublik wird nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl gewählt. In diesem Verfahren sind Elemente aus der Mehrheitswahl mit Elementen der Verhältniswahl verbunden. Die Wahlen haben in der heutigen Zeit mehrere Funktionen, die sich  jeder Bürger vor Augen halten sollte, wenn er zur nächsten Wahl geht. Mit unseren Wählerstimmen erhält „unser“ Repräsentant eine Legitimation, unsere Interessen im Parlament vertreten. Der Wähler kann heute zwischen „konkurrierenden Sachprogrammen und Personalangeboten“ auswählen. Das Urteil der Wähler ist im Prinzip eine Kontrolle über die Arbeit der Regierung. Durch die Wahl zum Bundestag kann der Bürger direkten Einfluß auf die Regierungs-bildung nehmen. Man hat aber heute nicht mehr die Chance, den Bundespräsidenten, der auch mit weniger Macht ausgestattet wurde, direkt zu wählen.
 


 

Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland

In der Übersicht erkennt man, daß die wahlberechtigte Bevölkerung die 656 Abgeordneten des Bundestages für vier Jahre wählt. Durch unser Wahlsystem ist die Anzahl der Abgeordneten  des Bundes-tages gesichert. Es sind immer 656 Mandate zu vergeben, egal wie viele Bürger zur Wahl gehen. Dadurch wird ein stabiles Parlament gesichert. Das Wahlrecht ist im Artikel 38 GG niedergeschrieben, in dem es heißt: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt“. Diese, im Grundgesetz festgeschriebenen Rechte, sind die des aktiven und passiven Wahlrechts. Aktives Recht bedeutet, daß der Bürger selber wählen kann. Das passive Recht ist das Recht, selbst gewählt zu werden.
Das gesamte Bundesgebiet wurde in Wahlkreise eingeteilt, die sich einerseits nach den politischen Grenzen und andererseits nach der Bevölkerungszahl richten.
Ein wichtiges Merkmal des bundesdeutschen Wahlrechts ist die 5% Sperrklausel. Die Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen und nicht mindestens drei Direktmandate erzielen, können ihre Wähler im Bundestag nicht vertreten. Dadurch wird die Existenz von kleinen Parteien im Parlament sehr erschwert und widerspricht damit der Gerechtigkeit. Ein großer Vorteil dieser Sperrklausel ist aber, daß kleine Splitterparteien aus dem Bundestag ferngehalten werden. Sie „schützt die Bundesrepublik institutionell vor einem Vielparteien-system“. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung gestärkt. Ein weiteres Merkmal sind die Überhang-mandate, die dadurch entstehen, daß eine Partei mehr Direkt-mandate erhält, als ihr laut dem Zweitstimmenergebnis zusteht.
Unser Wahlsystem beeinflußt nicht nur die Regierungsbildung, sondern auch das Verhalten der Wähler. Die Sperrklausel „besiegelt den Abstieg kleinerer Parteien und erschwert das Aufkommen neuer“, denn die Wähler haben Angst davor, daß ihre Stimme verloren gehen könnte. Ein weiteres Problem ist das Stimmen-splitting, das vor allem bei der FDP, den GRÜNEN und der PDS auftritt. „Dieses deutet jedoch zumeist nicht auf Persönlichkeitswahl, sondern erklärt sich aus der Sorge um die andernfalls „verlorene“ Erststimme. Deren Abgabe signalisiert daher eher die zweite Partei-präferenz und eine Art Koalitionswahl.“
 

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2.2  Das Verrechnungsverfahren

Personalisierte Verhältniswahl bedeutet, daß mit der ersten Stimme „die eine Hälfte der Abgeordneten in 328 Einzelwahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt werden“. Diese Erststimme wird auch Personenstimme genannt, da es sich um eine namentliche Wahl handelt. Die zweite Hälfte der Abgeordneten wird mit der zweiten Stimme über die Landeslisten nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt. Diese Zweitstimme nennt man auch Parteienstimme. Viele Bürger wissen gar nicht, daß die Zweitstimme für die Parteien entscheidend ist, denn diese Stimmen entscheiden darüber, wie viele Abgeordnete jede Partei in den Bundestag sendet.
Die Aufteilung der Mandate ist etwas kompliziert, was ein Kritikpunkt unseres Wahlsystems ist. Der erste Schritt ist die Ermittlung der Aus-gangszahl, der noch zu verteilenden Sitze. Hierbei werden von den 656 Mandaten folgende Direktmandate abgezogen: die der Bewerber ohne Parteienbindung; die der Bewerber, deren Parteien die 5% Klausel nicht geschafft haben und die der Bewerber, deren Parteien keine Landeslisten erreichen konnten. Der nächste Schritt ist die Verteilung der Sitze im Wahlgebiet nach dem Proportionsverfahren, das von Hare und Niemeyer entwickelt wurde, und die erreichten Zweitstimmen miteinbezieht. Der dritte Schritt ist die Verteilung der errechneten Sitze auf Landeslisten gemäß der erreichten Zweit-stimmen. Der letzte Schritt ist die Vergabe der Sitze an die Listen-bewerber. Dabei geht man wie folgt vor: Man zieht von der Sitz-anzahl, die in den anderen Schritten ermittelt wurde, die Zahl der Direktmandate ab. Die verbliebenen Mandate werden an die Listen-bewerber nach der Listenreihenfolge vergeben. Zu dem Verfahren von Hare/Niemeyer ist folgendes wichtig: Für jede Partei wird eine Zahl nach der folgenden Gleichung berechnet.

Gesamtzahl der Sitze * Stimmenanzahl der Partei
-------------------------------------------------
Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien

Die errechnete Zahl zeigt vor dem Komma die Anzahl der Mandate, die die Partei mindestens erhalten wird. Die restlichen Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der größten Zahlenbruchteile hinter dem Komma zugeteilt.
 

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3.  Der Vergleich möglicher Auswirkungen beider Wahl-systeme

Im letzten Teil meiner Arbeit möchte ich zum Vergleich der möglichen Auswirkungen beider Wahlsysteme kommen. Der wohl wichtigste Punkt des Weimarer Wahlrechts war die direkte Wahl des Reichs-präsidenten durch das Volk. Durch diese Entscheidung wurde der Hauptteil der Politik der nächsten sieben Jahre festgelegt. Da der Reichspräsident mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet wurde, avancierte er zum wichtigsten Mann in der Weimarer Republik. Er konnte zum Beispiel den Reichstag auflösen, dem das Volk sein Vertrauen ausgesprochen hatte. Weiterhin hatte er das Recht, den Reichskanzler zu ernennen und zu entlassen. Ein weiteres Befugnis, das er besaß, war, daß er Gesetze zum Volksentscheid bringen konnte. Durch diese Rechte regierte eigentlich der Reichspräsident und nicht der Reichstag mit den Vertretern des Volkes. Der Parlamentarische Rat beschränkte aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Zeit die Befugnisse des Bundespräsidenten drastisch. Heute hat er nur noch repräsentativen Charakter, obwohl er den Bundeskanzler vorschlagen, ernennen und entlassen kann. Aber das geht nicht so einfach wie in der Weimarer Zeit. Wenn der Bundeskanzler zum Beispiel die Vertrauensfrage an das Parlament stellt und die Mehrheit ihm nicht zustimmt, kann er dem Bundes-präsidenten den Vorschlag unterbreiten, den Bundestag aufzulösen, wenn dieser innerhalb einer bestimmten Frist keinen neuen Kanzler wählt. Das konstruktive Mißtrauensvotum gibt dem Bundespräsi-denten das Recht, den alten Kanzler zu entlassen und einen neuen, vom Parlament gewählten, Kanzler zu ernennen. Doch der Bundespräsident hat nicht das Recht, den alten Kanzler ohne das Ersuchen des Parlamentes zu entlassen. Man kann also sagen, daß der Bundespräsident nur noch Aushängeschild Deutschlands ist, wenngleich er Verträge mit dem Ausland schließen kann. Da er in seinen Rechten dermaßen eingeschränkt wurde, kann es nicht mehr dazu kommen, daß ein Bundespräsident seine Macht mißbraucht, wie es in der Weimarer Republik durchaus möglich war.
Durch das Wahlrecht der Bundesrepublik wurde sichergestellt, daß  bei jeder Wahl die gleiche Anzahl an Mandaten zu vergeben ist. Es ist heute nicht mehr wichtig für die Stimmenverrechnung, wieviele Wähler zur Wahl kommen, denn die automatische Methode gibt es bei uns nicht mehr. Ich will damit natürlich nicht sagen, daß es unwichtig ist, zur Wahl zu gehen, denn jeder Bürger sollte die Chance wahrnehmen, sich aktiv am Regierungsbildungsprozeß zu beteiligen. Durch die fast gleichbleibende Zahl von Abgeordneten ist sicherge-stellt, daß ein stabiles Parlament gebildet werden kann. Aber es kann heute nicht mehr jede Meinung im Parlament vertreten werden, da kleinere Parteien die 5% Sperrklausel nicht überwinden können. Dadurch wird natürlich der Bundestag vor einer Parteienvielfalt geschützt, wie es sie in der Weimarer Republik gab. Es gibt heute nicht mehr an die zwanzig Parteien im Bundestag, sondern nur noch sechs oder sieben Parteien. Man kann heute also nicht mehr von einem Spiegelbild der Wähler sprechen, wenn einige Parteien nicht im Parlament vertreten sind und somit auch ihre Meinungen nicht vertreten können.
 

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LITERATURVERZEICHNIS

Alter / Dotterweich / Hufnagel / Mehl / Schwalm / Sösemann / Steinbach / Walther / Würfel : Grundrisse der Geschichte - Band 2 - Neuzeit seit 1789, 1. Auflage, Stuttgart, 1992

Bischoff, Detlef : Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland I, Berlin, 1997

Fromme, Friedrich : Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, Tübingen, 1960

Grundgesetz

Möller, Horst : Weimar - Die unvollendete Demokratie, 3. Auflage, München, 1990

Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Opladen, 1996

Sperl, Gertrud : Die liberale Bewegung, in Abiturwissen Geschichte; hrsg. von Friedrich Schultes, Augsburg, 1992

Tormin, Walter : Die Weimarer Republik, 14. Auflage, Hannover, 1973