Verfasser: Kati Hennig
1. Studienabschnitt
Herbstsemester 1997
Kurs: 1107
Leiter der Lehrveranstaltung: Prof. Dr. Detlef Bischoff
Das Wahlrecht der Weimarer Republik und der Bundesrepublik und seine Auswirkungen im Vergleich
1. Das Wahlrecht in der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen
1.1 Das Wahlsystem mit seinen Vor- und Nachteilen
1.2 Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung und seine politischen Auswirkungen
1.3 Die Wahl des Reichspräsidenten
2. Das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine politischen Auswirkungen
2.1 Das Wahlrecht im Bonner Grundgesetz und seine politischen Auswirkungen
3. Der Vergleich möglicher Auswirkungen
beider Wahlsysteme
1. Das Wahlrecht in der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen
Das Wahlrecht ist in unserer Gesellschaft ein wichtiges Thema, denn
es ist ein Teil der Demokratie. Es ist interessant zu beobachten, wie sich
das Wahlrecht in der Entwicklung der deutschen Geschichte verändert
hat. Das Grundgesetz beinhaltet heute ein anderes Wahlrecht als die Weimarer
Reichsverfassung vor knapp 80 Jahren. Der Parlamentarische Rat hat aus
den Fehlern, die in der Weimarer Republik gemacht wurden, gelernt. In dieser
Hausarbeit soll auf-gezeigt werden, warum es nötig war, das Wahlsystem
zu ändern.
1.1 Das Wahlsystem mit seinen Vor- und Nachteilen
In der Weimarer Republik wurde nach dem reinen Verhältniswahl-recht
gewählt. Reine Verhältniswahl bedeutet, daß beim Erreichen
einer bestimmten Stimmenanzahl der Partei ein Mandat zuerkannt wird. Bei
diesem Wahlverfahren werden die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmen
zueinander vergeben, daß heißt nach dem Entscheidungsprinzip.
Das Parlament sollte ein politisches Abbild der Wählerschaft nach
dem Repräsentationsprinzip darstellen.
Ein gravierender Kritikpunkt dieses Wahlsystems ist, daß das
Ver-hältniswahlrecht ein reines Parteienwahlrecht ist. Dadurch tritt
„die Persönlichkeit des einzelnen Kandidaten ... in den Hintergrund,
der Wähler kann lediglich die Liste, nicht die Person bestimmen“ .
Der einzelne Abgeordnete wurde also von seiner Partei abhängig. Es
gibt aber noch weitere Nachteile, die dieses Wahlsystem beinhaltet. So
wurden vor allem die Splitterparteien und kleine politische Gruppierungen
begünstigt. Dadurch wurde natürlich die Regierungs-bildung und
die Gesetzgebung erheblich erschwert, denn wie lange mußte es dauern,
bis sich etwa zwanzig Parteien über ein Problem einig sein würden?
Es kam auch zu Ungerechtigkeiten im Parlament, wenn zum Beispiel eine Minderheitsgruppe
in einer Koalition großen Einfluß hatte. So konnte sie ihre
Interessen durchsetzen, obwohl die Wähler das so nicht wollten. Aber
das wohl größte Problem, was dieses Wahlsystem mit sich brachte,
war die komplizierte Stimmen-verrechnung.
Das Verhältniswahlsystem hatte aber nicht nur Nachteile. Ein großer
Vorteil war, daß alle Meinungen und Interessen der Wähler im
Parlament repräsentiert wurden. Es war ein gerechtes System, das die
Wählerschaft widerspiegelte, die Parteienvielfalt förderte und
neuen politischen Strömungen eine gute Chance gab, sich zu etablieren.
Zusätzlich wurde die Bildung von Kartellen der großen Parteien
verhindert.
Man kann also sagen, daß jeder Vorteil in gewisser Weise auch
einen Nachteil darstellte. Welche Wirkungen dieses Wahlsystem auf
die Weimarer Republik hatte, soll im nächsten Teil der Arbeit be-handelt
werden.
1.2 Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung und seine politischen Auswirkungen
Das Wahlrecht der Weimarer Republik war in der Weimarer Reichsverfassung
niedergeschrieben.

Die Verfassung der Weimarer Republik
In dieser Übersicht erkennt man, welche Möglichkeiten das
deutsche Volk hatte, sich an der Regierungsbildung zu beteiligen. Im Artikel
22 WRV hieß es: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher,
unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern
und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“
Wählbar war der, der am Tag der Wahl 25 Jahre alt und mindestens seit
einem Jahr deutscher Staatsangehöriger war. Jeder Wähler hatte
nur eine Stimme und wählte in seinem Wahlkreisgebiet nach einer bestimmten
Parteiliste.
Spezielle Ausführungsgesetze enthielten die Wahlkreiseinteilungen
und weitere Details des Wahlvorgangs. Ein Beispiel dafür ist das Reichstagswahlgesetz.
Dort wurden die 35 Wahlkreise und der Zusammenschluß dieser Wahlkreise
zu 16 Wahlkreisverbänden fest-gelegt . Das war für die Stimmenverrechnung
sehr wichtig. Aber die meisten Wahlkreise waren „häufig so groß,
daß sie mehrere Re-gierungsbezirke umfaßten“ . Es war deshalb
nicht ungewöhnlich, daß die zu wählenden Abgeordneten eine
„lockere Beziehung“ zu ihren Wahlkreisen aufbauten, denn außerdem
mußten sie „ihren“ Wahl-kreis zusammen mit anderen Politikern vertreten.
Im Reichstags-wahlgesetz wurde weiterhin sichergestellt, daß keine
einzige Wählerstimme verlorenging, denn es wurde die sogenannte
automatische Methode der Stimmenverrechnung benutzt. Das bedeutete folgendes:
Jede Partei erhielt für jeweils 60.000 Wähler-stimmen ein Mandat
auf Kreisebene. Diese Kreisebene bestand aus den 35 festgelegten Wahlkreisen.
Die Stimmen, die dann noch übrig waren, wurden auf der Verbandsebene
aufgefangen. Diese soge-nannten Reststimmen reichten für die Zuteilung
eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes zu einem Kreiswahlvorschlag
nicht aus. Die Verbandsebene bestand aus den 16 Wahlkreisverbänden.
Die Reststimmen wurden addiert und bei erneut 60.000 Stimmen wurde
ein weiteres Mandat vergeben. Die Reststimmen dieser Ebene wurden wieder
addiert und im dritten Zuteilungsverfahren auf Reichsebene auf Mandate
verteilt. Wenn eine Partei in den ersten beiden Zuteilungsverfahren noch
kein Mandat zugeteilt bekommen hatte, konnten ihre Reststimmen auch nicht
auf der Reichsebene verrechnet werden. An diesem dritten Zuteilungsverfahren
waren also nur die Parteien beteiligt, die bereits in den ersten beiden
Ebenen Mandate zugeteilt bekommen hatten.

Das Wahlrecht der Weimarer Republik
Durch dieses komplizierte Verrechnungsverfahren schwankte die Zahl der
Parlamentsmitglieder von Jahr zu Jahr, denn je mehr Wähler sich an
der Wahl beteiligten, um so mehr Abgeordnete gab es im Reichstag. Dadurch
konnte weder eine stabile Innenpolitik gewähr-leistet werden, geschweige
denn eine stabile Stellung in außen-politischen Fragen. Hinzu kam
die Belastung durch den Versailler Vertrag und die damit verbundenen Reparationszahlungen,
Gebiets-verluste und die ständig steigende Inflationsrate. Es gab
aber noch weitere Probleme in der Weimarer Republik. Eines davon war, daß
nie „eine Partei allein die Mehrheit“ bei einer Wahl erlangte. Es
mußte also immer Koalitionen mehrerer Parteien geben, um ein regierungsfähiges
Parlament zu bilden. Dadurch war es schwierig für die Koalitionsregierungen,
Gesetze zu erlassen, da es immer zu Reibereien unter den Abgeordneten
im Parlament kam. Aufgrund dieses Kampfes innerhalb der Regierung konnten
sich kleine, extremistische Parteien etablieren und Wählerstimmen
gewinnen. So zeigte sich bei den Wahlen zum Reichstag, „daß zwischen
25 und 65% der Bevölkerung - mindestens in Notzeiten - die Republik
ablehnten bzw. bereit waren, extremistische Parteien zu wählen“ .
Weitere Probleme der Weimarer Republik waren die Gefahren von rechts und
links. Eine Gefahr von rechts war zum Beispiel „der Putsch des Generals
Walther von Lüttwitz und des ostpreußischen Landschaftsdirektors
Wolfgang Kapp“ im März 1920. Außerdem gab es Morde und
Mordversuche an bekannten Politikern. Eine massive Gefahr von links drohte
durch die Ausrufung von Räterepubliken in Sachsen, Thüringen
und Bayern. Die Weimarer Republik war innerlich äußerst anfällig.
Somit bereitete sie ihren Untergang selbst mit vor. Das Wahlrecht hatte
also viel mit diesem Untergang zu tun, aber ohne Wähler kann solch
ein Wahlrecht auch nicht existieren. Meiner Meinung nach war das Verhältniswahlrecht
ein entscheidender Grund, warum die Weimarer Republik scheiterte. Trotzdem
ist es jedem Menschen allein überlassen, wen und welche Partei er
wählt. Die Stärkung der NSDAP wurde also in den Köpfen der
Menschen entschieden. Daß eine Meinungsbildung inmitten innenpolitischer
Konkurrenz und außenpolitischen Problemen äußerst schwierig
war, läßt sich kaum bestreiten. Ich möchte auch nicht behaupten,
daß ein anderes Wahlrecht den Untergang verhindert hätte, denn
Konkurrenz zwischen den Parteien wird es immer geben. Aber vielleicht hätte
es die NSDAP nicht so leicht gehabt, die Wähler zu überzeugen,
wenn sie nicht einmal in den Reichstag eingezogen wäre.
1.3 Die Wahl des Reichspräsidenten
Das Volk in der Weimarer Republik hatte noch eine weitere wichtige Funktion,
sie wählten den Reichspräsidenten in direkter Wahl. Dieses Recht
wurde durch den Artikel 41 WRV gesichert, in dem es hieß: „Der Reichspräsident
wird vom ganzen Volk gewählt“ . Nach Artikel 41 WRV war jeder Deutsche
als Reichspräsident wählbar . Für die Wahl am 13. März
1925 „wurden für Wahlvorschläge eine Unterschriftenanzahl von
20.000 Wählern verlangt“ . Für eine Gruppe, die bei der letzten
Wahl mindestens 500.000 Stimmen erhalten hatte, „sollten 20 Unterschriften
genügen“ . Durch dieses Hindernis war es fast unmöglich, daß
eine kleine politische Gruppe, einen Wahlvorschlag einreichen konnte. Somit
war die Kandidaten-aufstellung ein Privileg der größeren Parteien.
Der Kandidat benötigte im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, also
51% aller Stimmen. Im zweiten Wahlgang war eine relative Mehrheit ausreichend,
was bedeutete, daß ein Kandidat mehr Stimmen erhalten mußte
als ein anderer. Nach Artikel 43 WRV war die Wiederwahl des Reichs-präsidenten
ausdrücklich und unbegrenzt zulässig. Eine Amtszeit dauerte sieben
Jahre, also fast das Doppelte einer normalen Wahlperiode des Reichstages,
die wie heute vier Jahre betrug .
| 1.Wahlgang (29.3.1925) | 2. Wahlgang (26.4.1925) | ||||
| in 1000 | v.H. | in 1000 | v.H. | ||
| Stimmberechtigte | 39226,1 | 100 | 39414,3 | 100 | |
| Wahlbeteiligung | 27016,8 | 68,9 | 30567,9 | 77,6 | |
| gülitge Stimmen | 26866,1 | 100 | 30351,8 | 100 | |
| davon entfielen auf: | |||||
| Jarres (DVP) | 10416,6 | 38,8 | Hindenburg | 14655,6 | 48,3 |
| Held (BVP) | 1007,5 | 3,7 | |||
| Ludendorff (NSDAP) | 285,8 | 1,1 | |||
| Braun (SPD) | 7802,5 | 29 | |||
| Marx (Z) | 3887,7 | 14,5 | 13751,6 | 45,3 | |
| Hellpach (DDP) | 1568,4 | 5,8 | |||
| Thälmann (KDP) | 1871,8 | 7 | 1931,2 | 6,4 | |
| Verschiedene | 25,8 | 0,1 | 13,4 | 0 |
Die Reichspräsidentenwahl 1925
Dem Volk wurde durch dieses Recht, den Reichspräsidenten direkt
zu wählen, eine wichtige Rolle im Regierungsprozeß übertragen,
denn die Stellung des Reichspräsidenten im System der WRV war ungefähr
gleich der des Kaisers in der Verfassung des Deutschen Reichs von
1871. Der Artikel 48 WRV verlieh dem Reichspräsidenten „diktatorische
Vollmachten“, denn er besaß das Notverordnungs-recht, daß
heißt, er konnte ohne die Zustimmung des Reichstages Notverordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Er konnte außerdem Gesetze zum
Volksentscheid bringen. Dieses Recht war im Artikel 73 WRV festgelegt.
Dort hieß es: „Ein Volksentscheid ist herbei-zuführen, wenn
ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes
stellt“. Die Weimarer Verfassung hatte dem Reichspräsidenten
„die Befugnis zuerteilt, über die parlamentarische Repräsentation
hinweg das Volk außerhalb der wahlperiodischen Regel zur Entscheidung
anzurufen“. Aber das wohl wichtigste Recht, das der Reichspräsident
durch den Artikel 48 WRV zuerkannt bekam, war das Recht, den Reichstag
aufzulösen. Das Auflösungsrecht war im Artikel 25 WRV näher
bestimmt. Die Reichsverfassung sollte mit diesem Recht sicherstellen,
daß das Parlament durch ein zweites volksvertretenes Organ kontrolliert
wird. „Die präsidiale Auflösung des Reichstages war die Kernbestimmung
des Gleichgewichtssystems, das die WRV zwischen dem Reichstag und dem Reichspräsidenten
hatte schaffen wollen. Das Gegenstück zu diesem Recht war der
Artikel 43 WRV, der dem Reichstag das Recht zuerkannte, mit einer Zweidrittelmehrheit
eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten
zu beantragen. „Der Versuch des Parlaments, den Reichspräsidenten
zu beseitigen, erforderte eine qualifizierte Mehrheit und umschloß
das Risiko der Volksabstimmung, deren für das Parlament negativer
Ausgang die Auflösung des Reichstages zur Folge hatte, den Reichs-präsidenten
aber für weitere sieben Jahre in seinem Amt be-stätigte.
Die Macht des Reichspräsidenten ist daran zu erkennen, daß es
nie einen solchen Antrag des Reichstages gegeben hat. Allein sieben
Reichstage zwischen dem 06.06.1920 und dem 01.02.1933 wurden vorzeitig
aufgelöst. Das Auflösungsrecht enthielt aber zwei Schranken.
Das erste Hindernis war der Artikel 25 WRV, denn danach konnte der Reichstag
nur ein einziges Mal aus gleichem Anlaß aufgelöst werden. Das
Gegenzeichnen des Reichskanzlers war das zweite Hindernis, das der Reichspräsident
überwinden mußte, wenn er den Reichstag auflösen wollte.
Aber das war keine echte Schranke, denn der Reichspräsident hatte
das Recht, den Kanzler zu ernennen und zu entlassen. Dadurch wurde das
Auf-lösungsrecht erheblich gelockert.
„Die Demokratie begann sich zu Tode zu wählen“, weil zahlreiche
Auflösungen außerplanmäßige Wahlen zur Folge hatte.
Eine stabile Regierung konnte es also nie geben, denn die Weimarer Republik
entwickelte sich zu einem Obrigkeitsstaat. Das Volk hatte in dieser Zeit
eine äußerst wichtige Aufgabe, deren sich viele Wähler
bestimmt nicht im Klaren waren. Durch ihre Entscheidung legten sie fest,
welche Politik in den nächsten Jahren herrschen sollte. Aber wer wußte
schon, was die Zukunft bringen wird? Ich bin der Meinung, daß die
Wähler ihre Position im Regierungsbildungsprozeß unter-schätzten
und nicht wußten, welche Macht sie dem Reichs-präsidenten mit
ihrer Stimme verliehen. Hinzu kam das Problem, daß der Reichspräsident
seine Macht für seine eigenen Interessen mißbrauchte. Das war
ein weiterer Grund, der die Weimarer Republik scheitern ließ.
2. Das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine politischen Auswirkungen
2.1 Das Wahlrecht im Bonner Grundgesetz und seine politischen Auswirkungen
In der Bundesrepublik wird nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl
gewählt. In diesem Verfahren sind Elemente aus der Mehrheitswahl mit
Elementen der Verhältniswahl verbunden. Die Wahlen haben in der heutigen
Zeit mehrere Funktionen, die sich jeder Bürger vor Augen halten
sollte, wenn er zur nächsten Wahl geht. Mit unseren Wählerstimmen
erhält „unser“ Repräsentant eine Legitimation, unsere Interessen
im Parlament vertreten. Der Wähler kann heute zwischen „konkurrierenden
Sachprogrammen und Personalangeboten“ auswählen. Das Urteil
der Wähler ist im Prinzip eine Kontrolle über die Arbeit der
Regierung. Durch die Wahl zum Bundestag kann der Bürger direkten Einfluß
auf die Regierungs-bildung nehmen. Man hat aber heute nicht mehr die Chance,
den Bundespräsidenten, der auch mit weniger Macht ausgestattet wurde,
direkt zu wählen.

Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
In der Übersicht erkennt man, daß die wahlberechtigte Bevölkerung
die 656 Abgeordneten des Bundestages für vier Jahre wählt. Durch
unser Wahlsystem ist die Anzahl der Abgeordneten des Bundes-tages
gesichert. Es sind immer 656 Mandate zu vergeben, egal wie viele Bürger
zur Wahl gehen. Dadurch wird ein stabiles Parlament gesichert. Das Wahlrecht
ist im Artikel 38 GG niedergeschrieben, in dem es heißt: „Die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit eintritt“. Diese, im Grundgesetz
festgeschriebenen Rechte, sind die des aktiven und passiven Wahlrechts.
Aktives Recht bedeutet, daß der Bürger selber wählen kann.
Das passive Recht ist das Recht, selbst gewählt zu werden.
Das gesamte Bundesgebiet wurde in Wahlkreise eingeteilt, die sich einerseits
nach den politischen Grenzen und andererseits nach der Bevölkerungszahl
richten.
Ein wichtiges Merkmal des bundesdeutschen Wahlrechts ist die 5% Sperrklausel.
Die Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen und nicht mindestens
drei Direktmandate erzielen, können ihre Wähler im Bundestag
nicht vertreten. Dadurch wird die Existenz von kleinen Parteien im Parlament
sehr erschwert und widerspricht damit der Gerechtigkeit. Ein großer
Vorteil dieser Sperrklausel ist aber, daß kleine Splitterparteien
aus dem Bundestag ferngehalten werden. Sie „schützt die Bundesrepublik
institutionell vor einem Vielparteien-system“. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit
von Parlament und Regierung gestärkt. Ein weiteres Merkmal sind die
Überhang-mandate, die dadurch entstehen, daß eine Partei mehr
Direkt-mandate erhält, als ihr laut dem Zweitstimmenergebnis zusteht.
Unser Wahlsystem beeinflußt nicht nur die Regierungsbildung,
sondern auch das Verhalten der Wähler. Die Sperrklausel „besiegelt
den Abstieg kleinerer Parteien und erschwert das Aufkommen neuer“, denn
die Wähler haben Angst davor, daß ihre Stimme verloren gehen
könnte. Ein weiteres Problem ist das Stimmen-splitting, das vor allem
bei der FDP, den GRÜNEN und der PDS auftritt. „Dieses deutet jedoch
zumeist nicht auf Persönlichkeitswahl, sondern erklärt sich aus
der Sorge um die andernfalls „verlorene“ Erststimme. Deren Abgabe signalisiert
daher eher die zweite Partei-präferenz und eine Art Koalitionswahl.“
Personalisierte Verhältniswahl bedeutet, daß mit der ersten
Stimme „die eine Hälfte der Abgeordneten in 328 Einzelwahlkreisen
mit einfacher Mehrheit gewählt werden“. Diese Erststimme wird auch
Personenstimme genannt, da es sich um eine namentliche Wahl handelt. Die
zweite Hälfte der Abgeordneten wird mit der zweiten Stimme über
die Landeslisten nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt.
Diese Zweitstimme nennt man auch Parteienstimme. Viele Bürger wissen
gar nicht, daß die Zweitstimme für die Parteien entscheidend
ist, denn diese Stimmen entscheiden darüber, wie viele Abgeordnete
jede Partei in den Bundestag sendet.
Die Aufteilung der Mandate ist etwas kompliziert, was ein Kritikpunkt
unseres Wahlsystems ist. Der erste Schritt ist die Ermittlung der Aus-gangszahl,
der noch zu verteilenden Sitze. Hierbei werden von den 656 Mandaten folgende
Direktmandate abgezogen: die der Bewerber ohne Parteienbindung; die der
Bewerber, deren Parteien die 5% Klausel nicht geschafft haben und die der
Bewerber, deren Parteien keine Landeslisten erreichen konnten. Der nächste
Schritt ist die Verteilung der Sitze im Wahlgebiet nach dem Proportionsverfahren,
das von Hare und Niemeyer entwickelt wurde, und die erreichten Zweitstimmen
miteinbezieht. Der dritte Schritt ist die Verteilung der errechneten Sitze
auf Landeslisten gemäß der erreichten Zweit-stimmen. Der letzte
Schritt ist die Vergabe der Sitze an die Listen-bewerber. Dabei geht man
wie folgt vor: Man zieht von der Sitz-anzahl, die in den anderen Schritten
ermittelt wurde, die Zahl der Direktmandate ab. Die verbliebenen Mandate
werden an die Listen-bewerber nach der Listenreihenfolge vergeben. Zu dem
Verfahren von Hare/Niemeyer ist folgendes wichtig: Für jede Partei
wird eine Zahl nach der folgenden Gleichung berechnet.
Die errechnete Zahl zeigt vor dem Komma die Anzahl der Mandate, die
die Partei mindestens erhalten wird. Die restlichen Sitze werden den Parteien
in der Reihenfolge der größten Zahlenbruchteile hinter dem Komma
zugeteilt.
3. Der Vergleich möglicher Auswirkungen beider Wahl-systeme
Im letzten Teil meiner Arbeit möchte ich zum Vergleich der möglichen
Auswirkungen beider Wahlsysteme kommen. Der wohl wichtigste Punkt des Weimarer
Wahlrechts war die direkte Wahl des Reichs-präsidenten durch das Volk.
Durch diese Entscheidung wurde der Hauptteil der Politik der nächsten
sieben Jahre festgelegt. Da der Reichspräsident mit einer Vielzahl
von Rechten ausgestattet wurde, avancierte er zum wichtigsten Mann in der
Weimarer Republik. Er konnte zum Beispiel den Reichstag auflösen,
dem das Volk sein Vertrauen ausgesprochen hatte. Weiterhin hatte er das
Recht, den Reichskanzler zu ernennen und zu entlassen. Ein weiteres Befugnis,
das er besaß, war, daß er Gesetze zum Volksentscheid bringen
konnte. Durch diese Rechte regierte eigentlich der Reichspräsident
und nicht der Reichstag mit den Vertretern des Volkes. Der Parlamentarische
Rat beschränkte aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Zeit die
Befugnisse des Bundespräsidenten drastisch. Heute hat er nur noch
repräsentativen Charakter, obwohl er den Bundeskanzler vorschlagen,
ernennen und entlassen kann. Aber das geht nicht so einfach wie in der
Weimarer Zeit. Wenn der Bundeskanzler zum Beispiel die Vertrauensfrage
an das Parlament stellt und die Mehrheit ihm nicht zustimmt, kann er dem
Bundes-präsidenten den Vorschlag unterbreiten, den Bundestag aufzulösen,
wenn dieser innerhalb einer bestimmten Frist keinen neuen Kanzler wählt.
Das konstruktive Mißtrauensvotum gibt dem Bundespräsi-denten
das Recht, den alten Kanzler zu entlassen und einen neuen, vom Parlament
gewählten, Kanzler zu ernennen. Doch der Bundespräsident hat
nicht das Recht, den alten Kanzler ohne das Ersuchen des Parlamentes zu
entlassen. Man kann also sagen, daß der Bundespräsident nur
noch Aushängeschild Deutschlands ist, wenngleich er Verträge
mit dem Ausland schließen kann. Da er in seinen Rechten dermaßen
eingeschränkt wurde, kann es nicht mehr dazu kommen, daß ein
Bundespräsident seine Macht mißbraucht, wie es in der Weimarer
Republik durchaus möglich war.
Durch das Wahlrecht der Bundesrepublik wurde sichergestellt, daß
bei jeder Wahl die gleiche Anzahl an Mandaten zu vergeben ist. Es ist heute
nicht mehr wichtig für die Stimmenverrechnung, wieviele Wähler
zur Wahl kommen, denn die automatische Methode gibt es bei uns nicht mehr.
Ich will damit natürlich nicht sagen, daß es unwichtig ist,
zur Wahl zu gehen, denn jeder Bürger sollte die Chance wahrnehmen,
sich aktiv am Regierungsbildungsprozeß zu beteiligen. Durch die fast
gleichbleibende Zahl von Abgeordneten ist sicherge-stellt, daß ein
stabiles Parlament gebildet werden kann. Aber es kann heute nicht mehr
jede Meinung im Parlament vertreten werden, da kleinere Parteien die 5%
Sperrklausel nicht überwinden können. Dadurch wird natürlich
der Bundestag vor einer Parteienvielfalt geschützt, wie es sie in
der Weimarer Republik gab. Es gibt heute nicht mehr an die zwanzig Parteien
im Bundestag, sondern nur noch sechs oder sieben Parteien. Man kann heute
also nicht mehr von einem Spiegelbild der Wähler sprechen, wenn einige
Parteien nicht im Parlament vertreten sind und somit auch ihre Meinungen
nicht vertreten können.
Alter / Dotterweich / Hufnagel / Mehl / Schwalm / Sösemann / Steinbach / Walther / Würfel : Grundrisse der Geschichte - Band 2 - Neuzeit seit 1789, 1. Auflage, Stuttgart, 1992
Bischoff, Detlef : Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland I, Berlin, 1997
Fromme, Friedrich : Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, Tübingen, 1960
Grundgesetz
Möller, Horst : Weimar - Die unvollendete Demokratie, 3. Auflage, München, 1990
Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Opladen, 1996
Sperl, Gertrud : Die liberale Bewegung, in Abiturwissen Geschichte; hrsg. von Friedrich Schultes, Augsburg, 1992
Tormin, Walter : Die Weimarer Republik, 14. Auflage, Hannover, 1973
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