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Die Fehler der österreichischen Notenbank wurden dargelegt. Wie sich später zeigte, hatte sie eine Deflation durchgeführt, durch welche sie den Notenstand verminderte von 1067 im Jahresdurchschnitt 1928 auf 997 im Jahre 1932 und 872 Millionen 1933! Während die Bank dieses «Trauerspiel» (Dr. Schacht!) aufführte, schrieb Österreichs berühmtester Gelehrter R. H. France den Satz nieder: «Bei vermindertem Geldumlauf muß die Zivilisation dahinsiechen und wenn nicht rechtzeitig eingegriffen wird, untergehen.» - Fünf Jahre später zog Hitler in Wien ein.
Wir haben gehört, wie sich das Experiment in Wörgl weiter ausgewirkt hat. Wir sehen heute noch, was damals, mitten in der Krisenzeit, in dieser Gemeinde getan worden ist, ohne daß sie sich damit verschulden mußte. Wir sehen, wie das umlaufende Geld Arbeit und Verdienst geschaffen hat und alle Parteien einigte. Trotzdem fanden sich Wissenschaftler, welche «nachwiesen», daß dieser Versuch verboten werden müsse:
«Denn», so argumentierte derjenige, welcher am eingehendsten alles untersucht hat, was für und was gegen den Versuch von Wörgl gilt, ein Regierungsbeamter:
«Wenn auch das Notgeld durch die volle Deckung in österreichischen Nationalbanknoten nach außen hin als gesichert erschien, so durften sich die Aufsichtsbehörden, zunächst die Bezirkshauptmannschaft Kufstein und als höhere Instanz die Tiroler Landesregierung in Innsbruck damit nicht zufrieden geben. Die Gemeinde Wörgl hatte nämlich ihre Befugnisse überschritten, da das Geldausgaberecht in Österreich nur der Nationalbank zusteht und dieses Privileg, welches im Artikel 122 der Satzung der österreichischen Nationalbank enthalten ist, durch die Wörgler Aktion durchbrochen war.»
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erließ auf dieses «Gutachten» hin ein Verbot des Notgeldes, indem sie sich auf § 207 der Tiroler Gemeindeordnung berief, wonach politische Bezirksbehörden berechtigt und verpflichtet sind, Beschlüsse von Gemeinden aufzuheben, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. Die Rechtswidrigkeit wurde darin erblickt, daß die Gemeinde Wörgl unter Verletzung des Notenbankprivileges Scheine ausgegeben hatte, die auf den Inhaber lautende Anweisungen darstellten und im Verkehr tatsächlich als Geldzeichen verwendet wurden.»
Die Gemeinde Wörgl widersetzte sich dem Verbot, legte Beschwerde ein, und das Streitverfahren durchlief sämtliche Instanzen bis zum Verwaltungsgerichtshof in Wien, der am 18. November 1933 endgültig die Beschwerde der Gemeinde Wörgl abwies.