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Folgender Text wurde im August 2002 von Jonas von Poser
entdeckt in:
Band 18 der Schriftenreihe:
Wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftsrechtliche
Untersuchungen
Herausgegeben vom Walter-Eucken-Institut in Freiburg i.
Br.
Der Band heißt:
Geldordnung und Geldpolitik in einer freiheitlichen
Gesellschaft
Tübingen 1982
S. 91 – 116
Herausgeber Joachim Starbatty
Von W. Roehrig wurde er im Dezember 2002 gescannt und ins
Netz gepackt.
Inhalt:
DIETER SUHR:
I. Zur vorgegebenen Geldordnung
1. Monetärer Interventionismus
2. Zu den Auswirkungen der Inflation auf
Rechtsverhältnisse
3. Ein Knotenpunkt im Ursachennetzwerk der Inflation
II. Zur Möglichkeit alternativer Geldordnungen
1. Konzepte der Geldtheorie
2. Das Notenmonopol der Bundesbank
III. Die Geldordnung aus materiell-verfassungsrechtlicher
Sicht
1. Geld und Freiheit
2. Geld und Gleichheit
3. Geld und Eigentum
4. Geld uns sozialer Rechtsstaat
5. Fragen des Verfassungsrechtlers an die Geldlehre
Fußnoten
DIETER SUHR, Augsburg
Überzeugungen sind dann am mächtigsten, wenn sie zur
Gewohnheit werden - und zugleich merken die Menschen gar nicht mehr, wie sehr
ihre Auffassungen von Gott, der Welt, den Menschen, der Freiheit, dem Staat ihr
Tun bestimmen. "Gewohnheit macht das unsichtbar, worauf unsere Existenz
beruht." (Hegel) Walter Eucken (1)
Mein Thema zielt nicht auf Geldpolitik, sondern auf
Geldordnung: eine ordnungspolitische Herausforderung der Veranstalter, deren
Brisanz mir erst nach und nach bewußt wurde; zugleich ein Entgegenkommen
gegenüber dem Verfassungstheoretiker, denn das Denken in Verfassungen ist ein
Denken in Ordnungen. Unter den Prinzipien, die die Wettbewerbsordnung konstituieren,
gilt nach Walter Eucken ein "Primat der Währungspolitik" im
"ordnungspolitischen Sinne": Die Währungsordnung soll kraft eines
"Stabilisators des Geldwertes" möglichst "automatisch" funktionieren.
(2) Solche Geldordnungspolitik ist Geldpolitik höherer Ordnung: reflexiv (3)
gewordene Geldpolitik.
Die Geldordnung umfaßt die ökonomisch-faktische und die
rechtlich-normative Struktur des Geldwesens. Sie wird hier mit dem Grundgesetz
in Verbindung gebracht auf drei fortschreitend grundsätzlicheren Reflexionsebenen:
Zunächst gilt es, die vorgegebene Geldordnung verfassungsrechtlich zu
charakterisieren (unten I.), um sodann nach alternativen Geldkonzepten Ausschau
zu halten, denen womöglich ein Notenmonopol der Bundesbank im Wege steht (unten
II.). Schließlich müssen die Maßstäbe des Grundgesetzes herausgearbeitet und
angewendet werden, mit denen die Geldordnung gemessen und die Richtung für ihre
etwaige Rekonstruktion bestimmt werden kann (unten III.).
"Währungsverfassung" i.e.S. bezeichnet die
höherrangigen verfassungsrechtlichen Normen, die die Geldordnung konstituieren.
Eine solche Währungsverfassung enthält das Grundgesetz ebensowenig wie eine
durchgeformte Wirtschaftsverfassung. Es sieht nur Kompetenzen vor, richtet eine
Zentralbank ein, liefert eine Finanzverfassung und steckt im übrigen bloß
Grenzen in Form von Grundrechten und Prinzipien ab. Es gilt außerdem nur für
die nationale Seite des inter- und transnationalen Geldwesens, so daß hier nur
einige Aspekte des nationalen Ausschnittes eines fast unentwirrbaren,
turbulenten internationalen Geldgeschehens beleuchtet werden können. Diese
nationale Teilordnung wird durch zentrale und abliegende, direkt und indirekt
wirkende, geschriebene und ungeschriebene Normen und Abmachungen konstituiert:
Art. 73 Nr. 4 GG (Gesetzgebungskompetenz für das Währungs-, Geld- und
Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung); Art. 74 Nr. 11 GG
(Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft, insbesondere des Bank-
und Börsenwesens); Art. 88 GG (Bundesbank); Art. 104a bis 115 GG
(Finanzverfassung); Währungsgesetz; Münzgesetz; Bundesbankgesetz. Hinzu kommen
Normen, die Einfluß haben auf Geldschulden, Preise und Löhne: Von
Rechtstechniken der Wertsicherung (Spannungsklauseln, Anpassungsvorschriften
für Unterhaltsleistungen, Dynamisierung von Renten usw.) über das
Tarifvertragsrecht bis hin zu § 950 BGB.
1. Monetärer Interventionismus
Unsere Geldordnung ist interventionistisch. Als ihr
formalrechtlicher Hauptakteur gilt die Bundesbank. Das Notenmonopol sichert ihr
z.B. eine Interventionskompetenz für den wichtigen Parameter der Bargeldmenge.
Vom interventionistischen Typ sind aber auch die Aktionen der übrigen Akteure
auf dem monetären Entscheidungsfeld: Regierung, Parlament, Sozialpartner. Bei
diesem monetären Interventionismus fragt sich: Wie autonom ist die Bundesbank
(4) im Verhältnis zur Regierung (5) und zum Parlament (6)? Wie sind die
Auswirkungen der Interventionen auf vermögenswerte Positionen und
Entscheidungsspielräume der Bürger zu beurteilen (7) ? Welche Organe sind
kompetent, welche Vereinbarung mit welchen Organen anderer Staaten und
Staatenverbindungen in welchen Formen und Verfahren zu treffen (8) ? Alle diese
Fragen setzen den Interventionismus voraus und ihre Beantwortung würde ihn
befestigen. Sie versperren den Blick auf die spezifischen Verfassungsprobleme
der Geldordnung: In dem Maße, wie es gelänge, den heutigen Problemen des
Geldwesens mehr mit "ordnender Ratio" (9) statt mit geldpolitischen
Reaktionen beizukommen, träten vielleicht einige der Rechtsfragen des
derzeitigen Interventionismus in den Hintergrund. Bevor man aber dem Geldwesen
mit "ordnender Ratio" zu Leibe rücken kann, muß man es auf etwaige Mängel
hin analysieren, die es im Hinblick auf die Prinzipien der "ordnenden
Ratio" vielleicht aufweist.
Worauf es daher
bei ordnungspolitisch und zugleich verfassungsrechtlich ausgerichteter Analyse
der Geldordnung ankommt, das sind diejenigen "konstituierenden Prinzipien"
(10) der wirtschaftspolitischen "ordnenden Ratio", die mit Entscheidungen
des Grundgesetzes in Verbindung gebracht werden können: Vertragsfreiheit (11),
Privateigentum (12); Konnexität (13) von Freiheit und Verantwortung; sowie
Gleichgewichtigkeit und Ausgeglichenheit der Wirtschaft (14); - und zwar
"Ausgeglichenheit" nicht nur in "bloß ökonomisch-technischer
Bedeutung" einer "funktionsfähigen", sondern auch i. S. einer
"menschenwürdigen" Ordnung mit "größtmöglicher Verwirklichung der
Gerechtigkeit“ (15). Besonders bedenkenswert ist für den Zusammenhang zwischen
Ökonomie und Verfassungsrecht, auf den es hier ankommt, auch folgender, aus der
Interdependenz der Ordnungen hervorgehender "wesentlicher Grundsatz
wirtschaftspolitischen Handelns": "Die ordnungspolitischen Prinzipien der
Wirtschaft, sollten mit den Prinzipien anderer Ordnungen - z. B. des Staates -
von vornherein abgestimmt sein.“ (16)
Der Ordo-Gedanke
dringt nicht nur auf die "Durchsetzung der ökonomischen
Sachgesetzlichkeit", sondern zielt zugleich auf die Verwirklichung eines
"sozialen und ethischen Ordnungswollens" (17). In der "Stilform" der
aus sich heraus "Sozialen Marktwirtschaft" soll die Spannung zwischen
ökonomischer Ratio und dem sozialen Anliegen eingebracht und aufgehoben sein
(18). In diesen Richtungen also muß die vorgegebene monetäre
Interventionsordnung hinterfragt werden. Das hat zum Teil sehr ungewohnte und
daher zunächst befremdlich anmutende Ansätze und Überlegungen zur Folge. Es
führt zu Einsichten, die quer zu praktischen und theoretischen Gewohnheiten
liegen: Nur schwer sind die für die ordnende Ratio kritischen Elemente zu
fassen, nur schwierig sind sie zu klären und schließlich in so verständliche
Form zu bringen, daß sie gegen verbreitete praktische und theoretische
Gewohnheiten wenigstens nachvollziehbar werden. Zunächst aber gibt die
überlieferte Geldordnung noch wenigstens zwei Fragen auf, die die
angesprochenen ordnungspolitischen Prinzipien berühren, ohne daß dabei die
Geldordnung schon insgesamt "hinterfragt" werden müßte:
2. Zu den Auswirkungen der Inflation auf
Rechtsverhältnisse
Die unerwartete
Entwertung von Geldforderungen ist eine Minderung verfassungsrechtlichen
Eigentums; denn jedes vermögenswerte subjektive Recht des Privatrechts ist
"Eigentum" i. S. des Art. 14 GG. Was der Gläubiger an Eigentumswert
verliert, gewinnt der Schuldner hinzu. So treffen Kaufkraftveränderungen der
Währung den Gläubiger, den Schuldner und das Gleichgewicht des
Rechtsverhältnisses zwischen ihnen (19). Zwar ist weder jede Entwertung einer
Geldforderung eine Eigentumsverletzung, noch jede Entwertung einer Geldschuld
ein verfassungswidriges Geschenk, noch jede Balance-Verschiebung in
Rechtsverhältnissen eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Aber die Inflation
berührt die Grundrechtspositionen der Art. 3 und 14 (20). Grundrechte und
Verfassungsprinzipien bilden freilich keine Versicherung gegen das Schicksal,
und bislang handelt es sich bei Inflationsfolgen um schicksalsartige Vorgänge,
so lange der Staat weder für die Geldordnung als solche, noch für
Kaufkraftschwankungen der Währung allein verantwortlich ist. Zudem ist das
Problem außerordentlich vielschichtig: Wertsicherungsklauseln nehmen ihm die
Spitze. Wird bei erwarteter Inflation der Kaufkraftschwund durch Zinsaufschlag
ausgeglichen, dann wirkt diese in das Rechtsverhältnis eingebaute
"Wertsicherung" sich nunmehr nachteilig für den Schuldner aus: Entweder
die höheren Zinsen schrecken ihn trotz der zu erwartenden Entwertung der
Hauptschuld von seinem Geschäft ab (was dann z. B. als
"Investitionsbremse" wirkt); oder er läßt sich darauf ein und muß eine
entsprechend hohe Quote des aufgenommenen Geldes alsbald wieder an den
Gläubiger abführen, was ihn trotz Entwertung der Hauptschuld längere Zeit
stärker belastet als niedrigere Zinsen bei wertbeständiger Hauptschuld. Soll gar
berücksichtigt werden, daß sich die Inflation auf mehr oder weniger erwartete
Weise beschleunigt oder verlangsamt, wird die Problematik noch undurchsichtiger
und unkalkulierbarer. Alles dessen bin ich mir bei den folgenden Studien der
Auswirkungen einer unerwarteten Inflation auf den Idealtyp einer einfachen
Geldforderung durchaus bewußt.
Normale
Geldforderungen müssen in "DM" beziffert und bezahlt werden;
Wertsicherungsklauseln sind nach § 3 WährungsG verboten: ein gesetzlicher
Benutzungszwang sowohl für das Schuldtilgungsmittel als auch für den Maßstab,
in dem die Kaufkraftschuld gemessen wird (21). Die Folgen einer unerwarteten
Inflation treffen Vertragspartner also nicht nur schicksalsartig: War und ist
es ihnen doch gesetzlich verwehrt, sich gegen Verformungen des aufgezwungenen
Schuldmaßstabes zu sichern (22). Soweit dieser Zwang reicht, ist die
Vertragsfreiheit eingeschränkt und versagt die Vertragstreue zur Bindung der
Vertragspartner an die Folgen ihrer Vereinbarung bei unerwarteter Inflation. Die
Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 3 WährungsG und ihre Folgen müssen
vor der Verfassung als solche gerechtfertigt werden. Zwar handelt es sich um
Besatzungsrecht, doch der Gesetzgeber ist zur Beseitigung auch von
verfassungswidrigem Besatzungsrecht verpflichtet (23).
Inwieweit darf
der Staat verbieten, sich gegen Verformungen eines Geldmaßstabes zu sichern,
dessen Stabilität der Staat selbst nicht garantieren kann? Was, wenn die Folgen
eines solchen Verbotes bei zunehmender Inflation schleichend unzumutbarer
werden? - Zwänge der Gesetzgeber die Bürger, flexible Längen-, Raum- oder
Gewichtsmaße zu verwenden, so wäre das willkürlich und verfassungswidrig. Noch
aber scheint es unmöglich zu sein, einigermaßen beständige Kaufkraftmaßstäbe
nicht nur in Form z. B. von Warenkörben zur Verfügung zu haben, sondern auch
die Kaufkraft der Währungseinheit entsprechend zu fixieren. Der Zwang, den
unzuverlässigen Maßstab "DM" gleichwohl zu benutzen, muß daher im Hinblick
auf Vorzüge gerechtfertigt werden, die der Benutzungszwang trotz Mängel der
Maßeinheit bietet (24): z. B. Leichtigkeit, Sicherheit und Berechenbarkeit von
Geldgeschäften und unternehmerischen Kalkulationen. Man befürchtet auch, daß
die Freigabe von Wertsicherungsklauseln die Inflation fördern könnte, weil ein
Teil ihrer Folgen neutralisiert würde (25). Dem steht insbesondere die These
gegenüber, daß gerade solche Klauseln, die das Interesse von Großschuldnern an
der Inflation und damit einen die Inflation fördernden psychischen Faktor
beseitigen würden, ausgeschlossen seien, während andere Wertsicherungstechniken
zugelassen würden, die zu intertemporären Preisfixierungen führten, welche die
Inflation stabilisieren (26).
Wie dem auch sei:
Von einem bestimmten Grad nichtantizipierter Inflation an erreichen die
Auswirkungen des § 3 WährungsG auf bestehende Rechtsverhältnisse ein Ausmaß,
das nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Vermögenstransfer vom Gläubiger auf
den Schuldner darf vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht als untragbar willkürlich
erscheinen, und zwar "unter ständiger Orientierung am
Gerechtigkeitsgedanken" (27). Die verfassungsrechtliche Inhaltsausformung
des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG findet dort ihre Grenze, wo den
Eigentümer "schwere und unzumutbare Nachteile" treffen (28). Der Zwang zur
Benutzung des Schuldmaßstabs "DM" erscheint um so unzumutbarer, weil er
nicht etwa ein Opfer an die Allgemeinheit bewirkt, sondern ein Geschenk an den
Schuldner. Der Punkt, von dem an die Inflationsfolgen untragbar willkürlich
(Art. 3 Abs. 1 GG) sowie "schwer und unzumutbar" (Art. 14 GG) werden,
hängt allerdings von der Art der Geldforderung ebenso ab wie davon, ob in das
Rechtsverhältnis schon eine mehr oder weniger versteckte Wertsicherung
eingebaut ist, z. B. durch Inflationsausgleich im Zins (29). Man darf der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nennwertbesteuerung der
Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten wohl entnehmen, daß es bei allen
diesen Fragen genauer und anspruchsvoller sein dürfte als andere Gerichte und
man kann vermuten, daß auch das Urteil über die Nominalwertbesteuerung der
Zinsen unter heutigen oder geringfügig schlechteren Inflationsbedingungen
anders ausfallen würde. Denn damals (1978) fiel für das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich "ins Gewicht", "daß die Geldentwertungsrate
in den letzten Jahren eine stark fallende Tendenz zeigt". Es sprach von
"vorübergehenden Spitzen" und hob hervor, die Preissteigerungsrate habe
sich "auf wenig mehr als 2 v. H. abgeschwächt" (30).
b) Die
Rechtsordnung kennt verschiedenste Formen vertraglicher, gesetzlicher und
richterlicher Wertsicherung: Genehmigte Wertsicherungs- und Gleitklauseln;
Spannungsklauseln; angepaßte privatrechtliche Unterhaltsansprüche und
Betriebsrenten; adaptive Versorgungsansprüche unterschiedlichster Art im privaten
und im öffentlichen Recht; die Dynamik von Schadensersatzansprüchen (31) im
Unterschied zu Kaufkrafterfüllungsansprüchen; usw. Dieser bunte Befund an
wertsichernden Dynamiken in Rechtsverhältnissen zeigt, geldtechnisch
betrachtet, wie sehr die Geldeinheit als zuverlässiger intertemporärer Maßstab
für Kaufkraftschulden bereits versagt und aus dem Verkehr gedrängt wird. Das
ist eine funktionale Verselbständigung der intertemporären Kaufkraftmaßstäbe
gegenüber der Geldeinheit als dem Kaufkraftmaßstab bei Verwendung des Geldes
als Tauschmittel. Würde man graphisch aufzeichnen, wie sich das
Kaufkraftäquivalent je nach Wertsicherungstechnik der verschiedenen Forderungen
im Vergleich zu einer einfachen Geldforderung im Verlaufe der Zeit entwickelt:
Man bekäme Kurven, die von der Kurve der einfachen Geldforderung in
unterschiedlichem Ausmaß nach oben wegflatterten. So entstünde eine
anschauliche Darstellung der Abkoppelung der intertemporären Kaufkraftmaßstäbe
von der Geldeinheit. Diese Abkoppelung vollzieht sich bislang eher urwüchsig
als geldtechnisch rational geplant. Sie läuft nicht nur auf die Ablösung des
intertemporären Kaufkraftmaßstabs von der Tauscheinheit hinaus, sondern
geradezu auf eine Zersplitterung (32) des Schuldmaßstabes. Der vielbeschworene Grundsatz
"Mark = Mark" (33) ist insoweit außer Kraft gesetzt. Also fragt der Jurist
die Geldexperten: Lassen sich die verschiedenen Funktionen der Geldeinheit als
eines intertemporären Maßstabes einerseits und des Geldes als eines Tausch- und
Tilgungsmittels andererseits nicht auch in einer allgemeineren, rationaleren,
rechtstechnisch eleganteren und vor allem gerechteren Weise relativ entkoppeln?
Es scheint nämlich, als widerspräche die bisherige strikte Koppelung von
Tauschmittel und intertemporärem Kaufkraftmaßstab, die uns als monetäres Ideal
vorschwebt, starken ökonomisch-faktischen, ja vielleicht
ökonomisch-gesetzmäßigen Tendenzen zur Verselbständigung eines wertbeständigen
Schuldmaßstabs gegenüber dem wertunbeständigen Tausch- und Tilgungsmittel.
c) Inflation,
Währungsschwäche auf dem Devisenmarkt und hohe Zinsen hängen zusammen. Hohe
Zinsen wiederum hemmen die unternehmerische Investitionsfreudigkeit ebenso wie
z. B. die private Baulust.
Ein Häusle-Bauer brauche beispielsweise DM 100 000
Restfinanzierung. Bei stabiler Währung und etwa 6% Zins kann er sich die DM 500
Zinsen monatlich durchaus leisten. Sein Traum vom eigenen Heim wird wahr. Beim
Zusammentreffen von Inflation und Hochzinspolitik fällt die Belastung leicht
doppelt so hoch aus. Er kann sie nicht mehr tragen, schließt keinen
Grundstückskaufvertrag und keine Werkverträge ab und wird dadurch an dem Erwerb
von Hauseigentum gehindert.
Vergleichbare
Wirkungen kennen Verfassungsjuristen bei Steuern, die sich prohibitiv auf
Tätigkeiten auswirken (Erdrosselungssteuern) (34). Wie diese können prohibitive
Zinsen an den betroffenen Grundrechten gemessen werden. Im übrigen freilich
unterscheiden sich die Situationen: Zinsen betreffen vor allem das
Bürger-Bürger-Verhältnis; sie legitimieren sich nicht auch fiskalisch; hinter
ihnen stehen nicht allein vom Staat beherrschte Geschehensabläufe; sie fließen
nicht an den Fiskus, sondern an den Geldgläubiger. Den Lenkungswirkungen von
Steuern ähnlich wiederum sind die Lenkungsfunktionen zunächst des Zinses als eines
Knappheitsregulators überhaupt, dann als eines Ansatzpunktes für
"Zinspolitik" im Dienst an welchen wirtschaftspolitischen Zwecken auch
immer. So wie hinter den Steuern nicht nur der fiskalische Zweck als
Legitimierungsgrund für den Eingriff erscheint, so werden politisch induzierte
Abweichungen vom Marktpegel der Liquiditätsprämie auch lenkungspolitisch
legitimiert. Gleichwohl zeigen "Hochzinsen" besonders deutlich - und
darauf kommt es hier im Hinblick auf die "ordnende Ratio" an: - daß sich
die Zinsen auf Freiheit, Eigentum und Gleichheit sehr nachteilig auswirken
können. Darauf wird unten zurückzukommen sein.
3. Ein Knotenpunkt im Ursachennetzwerk der Inflation
Ein
Ursachenkomplex der Inflation wird vermutet, wo die Tarifpartner Löhne und
Gehälter vereinbaren. Es wird sogar gesagt, die Tarifvertragsparteien
entschieden in funktionaler Nachfolge des Münzgesetzgebers über
preisniveau-determinierende Leitpreise wie früher der Staat über den Münzfuß
(35). Sicher darf man dabei das tarifvertragliche Geschehen nicht isolieren;
die Wirkung von "zu hohen" Lohnabschlüssen auf Kaufkraft und
Beschäftigungsstand hängt mit ab von ihrer geldmengenpolitischen Alimentierung.
Gleichwohl: Hier fehlt offenbar Walter Euckens automatisch funktionierender
Stabilisator der Währung. Löhne und Gehälter passen sich Produktivitäts- und
Marktveränderungen gerade nicht automatisch an. Den nicht-automatischen
Verfahren für die Bestimmung von Löhnen und Gehältern liegt das kollektive
Arbeitsrecht zugrunde. Dieses wiederum setzt das individuelle Arbeitsrecht und
das Unternehmensverfassungsrecht voraus, wie es durch das Gesellschaftsrecht
und die Eigentumsordnung geformt wird. Sogar die zivilrechtliche Auslegung
einer abgelegenen Bestimmung spielt dabei eine entscheidende Rolle: § 950 Abs.
1 S. 1 BGB "konkretisiert" gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG den "Inhalt"
des unternehmerischen Eigentums und den Erwerb von Eigentum aus Arbeit und
Leistung: "Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
eine bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache,
sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer
ist als der Wert des Stoffes".
Nach herrschender
Ansicht (36) erwirbt Eigentum im Unternehmen gerade nicht, wer die neue Sache
"herstellt", sondern, wer sie durch andere herstellen läßt. Interpretiert
man jedoch den § 950 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen, sondern gemäß seinem
Wortlaut, wächst das im Produktionsprozeß geschaffene Eigentum dem zu, der die
Produkte "herstellt". Müssen zur Herstellung viele zusammenwirken, indem
sie Produktionsmittel zur Verfügung stellen, wirtschaftliche Dispositionen
treffen und die Materialien be- und verarbeiten, so sind sie allesamt
"Hersteller". Allenfalls der Unternehmensverband, den sie miteinander bilden,
könnte als der juristische Schatten jenes einzelnen "Herstellers"
angesehen werden, an den man bei der ersten Lektüre des § 950 BGB denken mag.
Den gemeinschaftlichen Herstellern wächst dann auch das Eigentum am Produkt
gemeinschaftlich zu. Damit ist freilich das Verteilungsproblem nicht aus der
Welt, nur seine Erscheinungsform hat sich gewandelt: Wächst allen Beteiligten
das Eigentum gemeinschaftlich zu, müssen sie im idealtypischen Fall nicht über
betragsmäßig bestimmte Löhne verhandeln, sondern über Anteile am
Eigentumserwerb, über Quoten am erwirtschafteten Ertrag. Ob das den Beteiligten
gefallen würde ist durchaus offen. Aber ordnungspolitisch hat das Modell die
bemerkenswerte Eigenschaft, daß Produktivitätsveränderungen, gemessen am
Marktertrag der Produkte, automatisch auf die Entlohnung der an der Produktion
Beteiligten durchschlagen. Die "Hersteller" könnten über ihre Quoten
verhandeln, sich streiten und sich bestreiken, aber nicht mehr verteilen, als
der Markt hergibt. Wenn also Lohnabschlüsse, die den
Produktivitätsverhältnissen nicht genügend Rechnung tragen, die Währung
destabilisieren, dann liefert die wortgetreue Lesart des § 950 BGB für genau
diesen Fall das Modell eines währungspolitischen Stabilisators. Einen
praktischen Vorschlag liefert es freilich noch nicht: Die ungedämpfte
Quotenautomatik würde wohl den Interessen der Beteiligten und der optimalen
Verteilung der Risiken nicht in jeder Hinsicht gerecht. Aber als Idealtyp eines
Automatismus zur marktmäßigen Regulierung des Preises für produktive Leistung
ist die strikte Lesart des § 950 BGB aufschlußreich.
Was hat das alles
mit Verfassungsrecht zu tun? Der Titel eines Buches liefert das Stichwort:
"Entstehenssicherung und Bestandsschutz von Grundrechten“ (37). Auch § 950 BGB
konkretisiert rechtstechnisch die Entstehung von zivilrechtlichem und damit von
verfassungsrechtlichem Eigentum "aus Herstellung". Die herkömmliche
Auslegung dieser Vorschrift bewirkt die Entstehung von Eigentum in der Hand des
Kapitaleigners des Unternehmens und sie verhindert zunächst die Entstehung von
Eigentum aus Arbeit und Leistung in der Hand derer, die persönlich im
Unternehmen arbeiten und disponieren: Entstehung des Eigentums aus Arbeit in
der Hand des "Nichtarbeiters". Unsere Verfassung jedoch schützt dasjenige
Eigentum ganz besonders, das aus persönlicher Arbeit und Leistung stammt (38).
Daher ist die herrschende Auslegung des § 950 BGB nicht mehr ohne weiteres
"verfassungskonform". Sie kehrt die Schutzprioritäten geradezu um. Bei
strenger Auslegung würde man sowohl dem Modell eines automatischen
währungspolitischen Stabilisators für die Bemessung von produktiver
volkswirtschaftlicher Leistung näherkommen, als auch das zivilrechtstechnische
Entstehen von Eigentum aus persönlicher Arbeit und Leistung verfassungsgerechter
konkretisieren als bisher.
1. Konzepte der Geldtheorie
Für Reformen des
Geldes liegen verschiedene Denkansätze auf dem Tisch: Benjamin Klein und F. A.
von Hayek einerseits (39) und Wolfram Engels (40) andererseits schlagen
Geldordnungen mit Emission der Noten durch Banken vor. Bei J. M. Keynes (41)
findet man die von Gesellianern stets betonten, anerkennenden Hinweise auf
Silvio Gesell (42) (1862-1932), aber auch Vorbehalte gegenüber dessen
"Schwundgeld"-Konzept. Auch mit der "cashless society" zeichnen sich
elektronische Alternativen zu Geldnoten und Münzen ab (43), bei denen z.B. die
früheren technischen Schwierigkeiten und Unbequemlichkeiten des Gesellschen
Schwundgeldes entfallen würden. Also fragt sich: Welche verfassungsrechtlichen
Entscheidungen sollten bei geldtheoretischer und geldpolitischer Optimierung
der Konzepte von Geldordnungen bedacht werden? Vor ihrer Beantwortung muß
jedoch noch ein eher formales Hindernis für alternative Geldordnungen erörtert
werden:
2. Das Notenmonopol der Bundesbank
a) Art. 88 GG
lautet: "Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank."
Daraus wird ein Notenmonopol der Zentralbank hergeleitet (44). Das ergibt sich
jedoch weder aus dem Wortlaut, noch aus der Entstehungsgeschichte. Im Entwurf
hieß es: "Der Bund errichtet eine Währungsbank." Der allgemeine
Redaktionsausschuß schlug dagegen die nunmehr geltende Fassung vor, "um Zweifel
über die Berechtigung dieser Zentralbehörde zur Ausgabe von Noten
auszuschließen. Der Hauptausschuß entschied sich demgemäß für die Einfügung
,und Notenbank’" (45). Es ging also um eine Berechtigung, nicht um ein
Monopol. - Ein Gemeinwesen wird freilich nicht durch das verfasst, was sich die
Verfassungsautoren bloß vorgestellt, sondern durch das, was sie formuliert
haben. Der Text des Art. 88 GG umschreibt die Aufgaben, Rechte und Pflichten
der deutschen Bundesbank jedoch nur sehr indirekt und lapidar durch die
Bezeichnung "Währungs- und Notenbank". Da das Grundgesetz langfristig und
bei wechselnden Lagen seine konstituierende Funktion erfüllen soll, sprechen
nicht zuletzt verfassungspolitische Gründe dagegen, durch eine enge Auslegung
des Art. 88 GG für die Zukunft ohne Not Möglichkeiten zu verschließen (46).
Das Notenmonopol
hat nie um seiner selbst willen existiert. Bei der Verdrängung der Banken aus
dem Notengeschäft standen verschiedene Motive Pate (bequeme Finanzierung von
Staatsaufgaben, besonders von Kriegen). Das sind Motive, die nicht
verfassungsrechtlich legitimer Sinn eines Notenmonopols der Zentralbank sein
können, also auch heute schwerlich für eine engere Auslegung herangezogen
werden dürfen.
b) Enthielte Art.
88 ein striktes Notenmonopol, so wäre unter ganz erheblicher Einschränkung der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eine zentrale Frage der materiellen
Geldordnung ganz beiläufig und keineswegs ausdrücklich entschieden worden im
Zusammenhang mit der Errichtung der Bundesbank als eines währungspolitischen
Organs im 8. Abschnitt des Grundgesetzes über "Die Ausführung der Bundesgesetze
und die Bundesverwaltung". Die Aufgaben einer Währungs- und Notenbank und
die dafür erforderlichen Techniken und Handlungsspielräume fallen je nach
geldordnungs- und währungspolitischen Konzepten des Gesetzgebers
unterschiedlich aus. Hier muß nur ein jeweils geeignetes Instrumentarium auf
den Tätigkeitsgebieten einer "Währungs- und Notenbank" verbleiben. So wäre
es mit Art. 88 GG vereinbar, wenn die Zentralbank die Noten nicht selbst
ausgibt, sondern daran nur mitwirkt oder die erforderliche Kontrolle darüber
behält, um die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Geldordnung zu gewährleisten.
Die Zurückhaltung der Verfassungsautoren bei Formulierung des Art. 88 GG
erweist sich heute auch insofern als weise, als mit dem elektronischen Geld die
Möglichkeit einer Geldordnung auftaucht, bei der es keine Banknoten mehr gibt.
Also sollten die Interpreten des Art. 88 GG nicht engherziger sein als seine
Verfasser.
c) Etwas
verfassungspolitisch Entscheidendes kommt noch hinzu: Die "Konstituierung von
Ordnungen" durch den Gesetzgeber ist in der Regel eine
freiheitsfreundlichere Bewältigung von Gestaltungsaufgaben als die Lösung des
gleichen Problems durch eine Zentralbehörde, die ständig "intervenieren"
muß, um die öffentlichen Interessen zu wahren oder Rechte Betroffener zu
schützen. Die jüngsten geldordnungspolitischen Vorschläge sollen von der
interventionistischen in Richtung auf eine ordnungspolitisch konzipierte Praxis
hinwegführen. Wie immer man sie beurteilen mag: Sie wären verfassungsrechtlich
ausgeschlossen, wenn man entgegen der Entstehungsgeschichte in Art. 88 GG ein
unentziehbares Notenmonopol hineinläse. Dann würde Art. 88 GG sich
widersinnigerweise als ein Verbot für womöglich grundrechtsfreundlicherere
Lösungen von monetären Problemen entpuppen.
Mit den folgenden
Überlegungen wird verfassungsrechtliches Neuland betreten: nicht, was die
angelegten Maßstäbe, wohl aber, was den gemessenen Gegenstand betrifft. Das
heutige Geldwesen ist durch fast unüberwindbare Komplexität seiner Probleme
gekennzeichnet, die unsere Vorstellungen ausfüllt und unser Problemdenken voll
beansprucht: ganz im Vordergrund die hartnäckige, pathologische Inflation;
damit zusammenhängend die relative Hilflosigkeit im System der Interventionen,
weil die erwogenen und angewendeten Maßnahmen vielfach auf anderen Gebieten
kontraproduktiv wirken; und stets allgegenwärtig die internationale
Verflechtung mit ihren Implikationen für die staatliche Währungspolitik. Um
dieses turbulente Feld ordnungspolitisch und verfassungsrechtlich auch nur im
allerersten Ansatz zu vermessen, muß es zunächst vereinfacht und auf ein Modell
von Geld zurückgeführt werden, wie es die Funktionen des Geldes im Idealfall
voraussetzen: Geld als optimales Tauschmittel; Geld als wertbeständiges
Sparmittel und Geld als rigider intertemporärer Kaufkraftmaßstab. An diesem
Modellgeld werden die folgenden verfassungsrechtlichen Einsichten und Kritiken
entwickelt. Will man sie auf die tatsächliche Geldordnung mit ihrer
pathologischen Inflation projizieren, so muß man die Abweichungen gegenüber dem
Ausgangsmodell in die Überlegungen einkalkulieren und ihre Auswirkungen auf das
verfassungsrechtliche Urteil abschätzen. Unzulässig ist es jedoch, einen am
Ausgangsmodell diagnostizierten Mangel in der Grundstruktur etwa mit dem
Hinweis entkräften zu wollen, er werde in dem einem oder anderen Fall durch die
(pathologische) Inflation ausgeglichen. Ich muß mich hier auf die Analyse und Kritik
des Grundmodells beschränken. Wenn man auf dieses Modell die Pathologien des
heutigen Geldes draufrechnet, so mag sich zwar in Einzelfällen eine
Kompensation ergeben, die zur Abschwächung der Urteile führt; insgesamt jedoch
dürften sich die diagnostizierten Unzulänglichkeiten eher verschärfen.
1. Geld und Freiheit
a) Das
Grundgesetz gewährleistet Vertragsfreiheit. Sitz dieser Freiheit sind, je nach
Vertragsthematik, die einschlägigen Grundrechte. Die Funktion des Geldes für
die Freiheit zum Abschluß ökonomischer Verträge zeigt sich, wenn man sich das
Geld als Tauschmittel wegdenkt. Für die grundrechtliche Perspektive ist
entscheidend, daß man sich das Geld dabei aus der Sicht der Vertragspartner
vorstellt, denen Vertragsfreiheit garantiert ist: Es erscheint als fast
unentbehrliches Medium für den Abschluß ökonomischer Verträge (47). Gäbe es
kein Geld, es müßte um der verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit
willen erfunden werden.
Geld als
Tauschmittel gewährt dem Bürger die Freiheit, Gegenstände oder Leistungen
zunächst in ein Tauschmittel zu verwandeln, das er dann verwendet, um andere
Gegenstände oder Leistungen einzutauschen. Damit hängt sehr eng zusammen, ist
hier aber gerade nicht gemeint, die potentielle Freiheit, die Reichtum und Vermögen
vermitteln. Auch und gerade, wer mit Gütern reich gesegnet ist, braucht das
Geld als Tauschmittel, da selbst er ohne Geld auf sehr komplizierte
Tauschgeschäfte angewiesen wäre, die ihm das Leben erschwerten. Weil Geld und
Vermögen im Alltag oft als einerlei gedacht werden, sei hier betont, wie scharf
die Funktion des Geldes als eines Tauschmittels getrennt wird von der Funktion
anderer Vermögensgegenstände, und sei es die, daß auch sie gegen Geld getauscht
werden können.
Unser Geld wird
vom Staat zur Verfügung gestellt als ein öffentliches und öffentlich-rechtlich
veranstaltetes Medium (48). Der eigenartige Gemeingebrauch (49) am Geldschein
unterscheidet sich von dem an Straßen und Wegen in dem entscheidenden Punkt,
daß seine Inanspruchnahme durch einen die durch andere ausschließt. Seine
Inanspruchnahme jedoch ist kostenlos wie die von Straßen und Wegen: Gebühren
für die Verwendung als Tauschmittel, Kaufkraftspeicher oder gar als
Kaufkraftmaßstab fallen nicht an.
Geliehenes Geld
freilich ist nicht kostenlos. Aber der Zins dafür geht nicht als Gebühr an den
Staat, sondern als Entgelt für den Liquiditätsverzicht an den Gläubiger der
Hauptforderung, und sei dies die Bundesbank selbst. Geld dagegen, das als
Gegenleistung für Ware, Arbeit oder auch für übernommenes Risiko gezahlt wird,
- Geld also, das nicht geliehen ist, ist kostenlos in dem Sinne, daß es als
solches keine Bestandhaltekosten (50) verursacht.
"Kostet"
aber nicht auch dieses ungeliehene Geld die Zinsen, die dem entgehen, der
"Kasse hält"? Ja - insofern, als Erträge ausbleiben. Ja - auch insofern,
als der Besitzer von Geld dazu motiviert wird, entbehrliche Liquidität
schnellstens wieder in eine Kapitalanlage zu verwandeln. Es macht jedoch unter
dem ordnungspolitischen Aspekt der Verteilung und Lenkung von Geld- und
Warenströmen einen ganz erheblichen Unterschied, ob der Geldbesitzer durch
seine Geldanlage nur eine Bestandserhaltung seines Vermögens erwirtschaften
kann oder eine Bestandsvermehrung, - und das hängt davon ab, welche Kosten Geld
als solches verursacht. Deshalb ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern auch
entscheidend wichtig festzuhalten, daß das Geld als solches kostenlos zur
Verfügung steht.
Für die von Gesellianern so sehr beschworene Umlaufsicherung des Geldes allerdings macht es
kaum einen Unterschied, ob das Horten von Geld Kosten verursacht (Schwundgeld)
oder Zinserträge kostet (51), - immerhin einen psychologischen. Auch beim
Schwundgeld verschwindet übrigens der Realzins, die Prämie für den Verzicht auf
Liquidität, gerade nicht: Die Prämie steckt vielmehr darin, daß der
Geldbesitzer den in die Geldscheine einprogrammierten Wertschwund durch
Begründung von wertbeständigeren Geldforderungen (je nach Schwundquote und
Marktbedingungen) mehr oder weniger vermeidet oder gar überkompensiert. Der
Nominalzins wird dabei in der Wertbeständigkeit der Geldforderung tendenziell
genau so versteckt wie beim Geldkonzept von Wolfram Engels im Kaufkraftgewinn
der Geldscheine.
b) Wer
ökonomische Verträge abschließen will, jedoch nur über wertvolle Güter, Waren
oder persönliche Leistungsfähigkeit verfügt, ist abhängig vom
Tauschmittelbesitzer. Der Häusle-Bauer-Fall hat gezeigt, daß diese Abhängigkeit
"erdrosselnd" wirken kann wie prohibitive Steuern. Diese Abhängigkeit der
Willensverwirklichung des einen von Willensentscheidungen des anderen ist,
grundrechtlich gesehen, eine spezifische Erscheinungsform von Unfreiheit. Wie
ist diese Unfreiheit zu beurteilen?
Zunächst einmal:
Die Abhängigkeit des Häusle-Bauers vom Geldgeber ist in der ökonomischen
Struktur und Sachgesetzlichkeit des Marktes und des Geldes selbst begründet.
Sie kann nicht wegdefiniert, sie muß als vorgegeben hingenommen werden: Geld
bietet Vorteile, auf die der Geldinhaber nicht ohne entsprechende Zinsvergütung
verzichtet. Will man mithin den Markt und die Funktion des Geldes als eines
Mediums zu ökonomischer Freiheit nicht wieder in Frage stellen, kann es hier
nicht darum gehen, den Zins als Knappheitsregulativ und die damit verbundene
Abhängigkeit des Kreditsuchers vom Kreditgeber als solche in Frage zu stellen,
sondern nur um etwas anderes: Ob es nämlich gerechtfertigt ist, daß der Staat
durch seine Geldordnung die Bestandhaltekosten von Geldbesitz so steuert, daß
der Geldbesitzer eine nachhaltige Vermögensvermehrung herauswirtschaften kann
ohne eine andere Leistung als die, auf den Gebrauch des Geldes als
Liquiditätsmittel, der für ihn ohnehin kostenlos ist, zu verzichten. Und genau
für diese geldordnungsbedingte, staatliche Steuerung der Bestandhaltekosten von
Geld derart, daß der Kreditgeber die Abhängigkeit des Kreditsuchers zur
Vermögensvermehrung ausnutzen kann, gibt es keine plausible Rechtfertigung vor
den Freiheits- und Gleichheitsrechten der Verfassung. Insofern gibt es keinen
Grund dafür, daß Häusle-Bauer sich "krummlegen" müssen für die Vermehrung
der Vermögen von Geldbesitzern. Als verfassungsrechtlich
rekonstruierungsbedürftig erscheint die Geldordnung freilich erst in dem Maße,
wie praktische Alternativen zur Verfügung stehen und realisierbar sind.
c) Nimmt man jetzt
den Unterschied zwischen Arm und Reich, von dem oben absichtlich abstrahiert
wurde, hinzu, ergibt sich: Weil Vermögende sich durch Aufgabe marginaler Güter
spielend liquide machen können, gelangen sie typischerweise in die Position des
Geldgebers. Der Unvermögende aber muß sich Liquidität erst von anderen im
Tausch gegen existentielle eigene zukünftige Arbeitsleistungen verschaffen. So
gerät er in Abhängigkeit von ihnen. Die ohnehin große ökonomische
Vertragsfreiheit von Vermögenden wird vergrößert und die ohnehin geringe der
Unvermögenden verringert. Das wurde bislang schicksalhaft hingenommen. Es wird
jedoch verfassungsrechtlich in dem Maße unerträglich, wie die überlieferte
Geldordnung in diesem Punkt als realistischerweise rekonstruierbar und der Staat
damit für sie verantwortlich werden sollte (52).
2. Geld und Gleichheit
a) Nach Art. 3
Abs. 1 GG darf weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich
Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden, und zwar bei steter
Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken (53). Bei Geschäften mit Geld spielen
die Partner jedoch jeweils gerade verschiedene Rollen: Käufer und Verkäufer,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Darlehensgeber und Darlehensnehmer, Nachfrager
und Anbieter. Die übliche Willkürformel scheint also nicht zu passen, weil es
sich um Gleichheitsprobleme bei evidenter Verschiedenheit handelt. Der
Geldmaßstab macht jedoch unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen
vergleichbar. So wie am Meter verschiedenste Längen und am Kilogramm Federn und
Steine, Obst und Briketts, Zucker und Uran, gestern, heute und morgen ver-gleich-bar
werden, so ist auch die Währungseinheit ein Maß, an dem die unterschiedlichsten
Waren, Leistungen und Risiken gestern, heute und morgen vergleichbar werden.
Die Vertragsgerechtigkeit gerät daher bei Maßstabsverschiebungen der Währungen
genauso aus dem Gleichgewicht wie bei der Fälschung von Gewichten, wie beim
Messen mit zweierlei Maß oder beim Schöpfen mit zweierlei Meßbechern. Also hat
das Geld als Kaufkraftmaßstab mit der Gleichheit ebenso viel zu tun wie als
Tauschmittel mit der Vertragsfreiheit: Es ist für beide Partner "wesentlich
gleich", wird von beiden als Maßstab benutzt und geht ja auch regelrecht
von Hand zu Hand.
b) Wirkt das
Tauschmedium "Geld" für die Partner gleichermaßen gut als Mittler?
Vermittelt es den Tausch unparteilich? Hier kann angeknüpft werden, wo bei der
Vertragsfreiheit aufgehört worden war: Daß die einseitige Abhängigkeit dessen,
der das Tauschmittel "Geld" gebrauchen muß (und z. B. den Familienschmuck
zwar verpfänden, aber nicht verkaufen will) von dem anderen, der auf den
Gebrauch des Geldes nur gegen Zins verzichtet und dadurch eine
Bestandsvermehrung seines Vermögens herauswirtschaften kann, eine eigenartige
geldbedingte Ungleichheit ist, liegt auf der Hand. Gleichwohl ist dieser Befund
unbefriedigend: Er setzt den Vorteil von Geld am Markt, der mit Zins honoriert
wird, als ökonomisch-sachgesetzlich voraus, beschreibt aber das Sachgesetz
nicht, das die Ungleichheit plausibel machen würde. Auch die unzähligen
Zinstheorien bis hin zur Liquiditätstheorie des Zinses sind, wenn man von
Außenseitern wie Proudhon, Gesell und ihren Anhängern absieht, im Punkte
"Erklärung der Ungleichheit" unergiebig. Also muß noch einmal ausgeholt
und die Vertragsausgeglichenheit am Idealtyp von Tauschgeschäften "Geld gegen
Ware/Arbeit" untersucht werden. Dabei stehen einander gegenüber:
- auf der einen Seite: Der Anbieter einer konkreten Ware
oder Arbeit zugleich als Nachfrager von Geld (z. B. der "Arbeitnehmer", aber
auch der kapitallose "Jungunternehmer", der seine unternehmerische
Leistung anbietet);
- auf der anderen Seite: der Anbieter von Geld zugleich
als Nachfrager von konkreter Ware, Leistung oder Arbeit.
Fachjuristen
haben die strukturelle Chancengleichheit in solchen Geschäften bislang nicht in
Frage gestellt. Die Ökonomen haben zwar, wie ich mir habe sagen lassen,
Proudhons Tauschbankkonzept als untauglich widerlegt, aber, soweit ersichtlich,
sich nicht modelltheoretisch exakt mit der angeblichen Überlegenheit des Geldes
über Ware und Arbeit im übrigen (Proudhon, Gesell) und mit den angeblichen
Auswirkungen dieser Überlegenheit auf die Tauschgleichgewichtigkeit der
Verträge auseinandergesetzt. Auch mit lebensnahen und anschaulichen
Vergleichspaaren wie "Geld verdirbt nicht, wohl aber die Ware", "Geld
verursacht kaum Transaktions- und keine Durchhaltekosten, wohl aber die
Ware", "Arbeit kann nicht warten, wohl aber das Geld", wird man daher
kaum ernsthafte Zweifel an der tiefsitzenden Überzeugung wecken, daß das
überlieferte Geld ein fairer Tauschmittler sei, also "neutral“ wirke im
Zirkulationsprozeß der Volkswirtschaft.
Das Geld macht
aus einem schwierigen Tausch zwei einfache: vermittelter Tausch im
Zweitaktverfahren. Jeder tauscht zweimal, ob er nun mit Geld oder Ware beginnt.
Also gleichen sich auch etwaige Vorteile oder Nachteile, die das Geld auf der
einen Stufe bringen mag, auf der anderen, wo sie ihre Rolle tauschen, wieder
aus. Im Zweitaktverfahren, so scheint es, wirkt das Geld als unparteilicher Mittler.
Jedoch: Der eine fängt mit Geld an und hört damit auf, der andere mit
Ware/Arbeit; und darauf kommt es an, wie gut man in das geplante Marktspiel
überhaupt einsteigen kann.
d)
Tauschgeschäfte Geld gegen Ware/Arbeit sind ausgeglichen, wenn der Vorteil, um
dessentwillen ein jeder der Tauschpartner das Geschäft abschließt, für jeden
gleich groß ist. "Vorteil" ist dabei, was jedem verbleibt, wenn er von dem
Wert dessen, was er eingetauscht hat, das abzieht, was er geopfert hat: Die
Konsumenten- oder Käuferrente muß gleich sein der Produzenten- oder
Verkäuferrente. Hier geht es also nicht um die Differenz zur nächstgünstigen
Alternative (54), sondern um die Differenz zwischen Käuferrente und
Verkäuferrente: Ein Ausdruck der spezifisch normativen Problematik des
Gleichheitsgebotes. Angesichts der Subjektivität und Individualität der
einschlägigen Interessen ist allerdings der hier an sich gebotene
Nutzenvergleich (55) wissenschaftlich so gut wie unmöglich. In der Praxis der
Tauschgeschäfte allerdings vollzieht er sich täglich tausendfach, und durch
Beobachtung dieser Praxis, ihrer "Prämien" und eines Vergleichsbeispiels
läßt sich nachvollziehbare Plausibilität erreichen:
e) Das
Entscheidungsfeld für Tauschgeschäfte "Arbeit gegen Geld" dürfte unter
Auslassung kollektiver Verhandlungsformen grob erfaßt werden können durch
folgende interessenbestimmende Parameter:
(1) Substituierbarkeit
(2) Durchhalteprobleme
(3) Existentielles/marginales Tauschinteresse
(4) Generalisierungsgrad des Tauschobjektes
Bei ausgeglichenen
Marktbedingungen hat die Substituierbarkeit im Verhältnis zum
existentiellen/marginalen Interesse relativ geringes Gewicht. Auch die
Durchhalteprobleme hängen mit dem existentiellen bzw. marginalen Charakter des
Interesses am Tauschgeschäft engstens zusammen. Soweit es um das
Lebensnotwendige geht, ist das Vertragsinteresse sehr hoch, und zwar für alle
sich bietenden Alternativen. Geht es auf der anderen Seite nur um
(zusätzlichen) Gewinn, liegt die Ungleichheit auf der Hand. Doch diese
Ungleichheit ist auf den Unterschied von Arm und Reich zurückzuführen; sie
beruht nicht auf den spezifischen Eigenschaften des Geldes. Diese mögen die
ohnehin vorhandene ökonomische Abhängigkeit verstärken, werden aber durch den
Parameter "existentielles/marginales Interesse" nicht nur nicht erfaßt,
sondern geradezu verdeckt. Spezifisch fürs Geld ist nur sein
Generalisierungsgrad. Darin unterscheidet es sich als allgemeines,
generalisiertes Tauschmedium von jedem anderen, konkreten Tauschgegenstand. In
den Tauschspielen setzt der eine dieses generalisierte Tauschmedium, der andere
konkrete Ware/Arbeit ein. Dann lautet die Gleichheitsfrage (56): Ist dieses
Tauschspiel ein "faires Spiel" im Sinne der Spieltheorie? - "Ja",
wenn es einem zukünftigen Spieler gleichgültig sein kann, ob er in das
Zweitaktsystem der Tauschgeschäfte einsteigt mit Ware/Arbeit oder mit Geld. Es
sei mir erlaubt, statt eines strengen, nur einen Beweis des ersten Anscheins zu
führen mit Hilfe eines Vergleichsbeispiels ebenfalls aus dem Bereich der Spiele:
Geld ist der
Joker unter den Waren. Wie er jede andere Karte, so repräsentiert es jede
andere Ware/Arbeit. Wie andere bestimmte Spielkarten nur in bestimmte
Spielsituationen, so paßt konkrete Arbeit/Ware nur in zeitlich, sachlich,
örtlich und sozial bestimmte Marktsituationen. Das Geld aber paßt gestern,
heute und morgen überall, wie der Joker. Wer in das zweitaktige Marktspiel mit
dem Geld-Joker einsteigt, der hat ihn am Ende des zweiten Taktes für die
nächste Runde auch schon wieder in der Hand: Ein sehr trickreicher monetärer
Joker also! Im Spiel ist der Joker wegen seiner Vorteile beliebt. Wegen der
entsprechenden Vorteile des Geldes hat es im Marktspiel seinen Preis: Den Zins,
insofern er Joker-Prämie ist und nicht z. B. Inflationsausgleich oder
Risikoprämie.
Werden die Karten
von Zeit zu Zeit gemischt und neu verteilt, mag die Spielserie auch dann noch
fair sein, wenn die Regeln in jedem Spiel den Joker auf Rücklauf zum ersten
Inhaber schicken. Das eine große Marktspiel jedoch prämiert ein für alle Male
diejenigen, die mit Geld einsteigen, und benachteiligt die anderen. Das ist
nicht fair. Von Gleichheit und Ausgeglichenheit der typischen
Vertragssituationen kann daher keine Rede sein. Wer im Marktspiel über genügend
Geld-Joker verfügt, braucht das Spiel fast nicht zu spielen: Er verleiht seinen
Joker und lebt von der Joker-Prämie. Also fragt der Verfassungsjurist die
Geldexperten: Läßt sich nach dem Vorbild der chemischen "Werkstoffe nach
Maß" auch eine "Währung nach Maß" konstruieren, die die Funktionen
des Geldes genauso gut oder besser erfüllt wie bisher, bei der jedoch die
fundamentale Unausgeglichenheit typischer Geschäfte "Geld gegen
Ware/Arbeit" beseitigt oder kompensiert wird?
3. Geld und Eigentum
a) So wie die
Geldordnung die Vertragsfreiheit einschränkt (oben 1.) und die
Tauschgerechtigkeit aus dem Gleichgewicht bringt (oben 2.), erschwert sie
einseitig den Erwerb und die Bildung von Eigentum: Entstehensbehinderung und
Entstehensverhinderung von Eigentum in der Hand dessen, für den die Benutzung
des an sich kostenlosen Tauschmittels unbezahlbar wird, - und zugleich eine
Eigentumsförderung in der Hand der Geldbesitzer durch private Abschöpfung der
Vorteile, die der eigenartige kostenlose Gemeingebrauch am Geld bietet. Der
Geldbesitzer kann sich durch Begebung des Vorteils der Liquidität auf Zeit in
die Geld- und Warenströme der Volkswirtschaft einkaufen. Dann zweigt er
Teilströme auf sich ab. Durch die Zinsen hat er teil an den Leistungen der
Volkswirtschaft, ohne seine Valuta einzusetzen. So vermittelt Geldeigentum
Teilhabe nicht nur durch direkten Tausch, sondern auch durch Rente:
Kapitalrenten verschaffen wie Sozialrenten, Sozialhilfe oder Kindergeld
Teilhabe am Bruttosozialprodukt. Geld erweist sich also nicht nur als
Tauschmittel, Tilgungsmittel und Kaufkraftmaßstab, sondern vor allem auch als
ein zweifaches Teilhabemittel. Diese doppelte Teilhabefunktion fehlt meist in
der Liste der Geldfunktionen.
b) Der
Kapitalrentner begreift seine Teilhabeposition selbstverständlich als "Eigentum".
Verfassungsjuristen dürften kaum Skrupel haben, wenn diese reine Teilhabe an
positiver Leistung anderer unter den Schutz des klassischen Eigentumsrechts
("negative Abwehr staatlicher Eingriffe") gestellt wird. Fällt aber ein
Eigentum, das auf reines Teilhaben an den Leistungen anderer hinausläuft, unter
Art. 14 GG? - ein Eigentum, das sich dank der Leistungen anderer sogar "von
selbst" vermehrt, z. B. dann, wenn der Begünstigte den ihm zufließenden
Teilhabestrom gar nicht "schlucken" kann, sondern nach den Gesetzen des
Marktes wieder anlegen muß? - ein Eigentum an der Teilhabe, mit dem sich
Flußstärken der Teilhabeströme erzielen lassen, wie sie durch persönliche
Arbeit und Leistung nie und nimmer erreichbar sind? Es fällt sicher unter Art.
14 GG, soweit es um Einzeleingriffe geht! Wenn aber der Gesetzgeber die
Geldordnung als solche umgestalten will, treten Zweifel auf.
4. Geld und sozialer Rechtsstaat
a) Es besteht ein
enger Zusammenhang zwischen Geldmenge und Sozialprodukt: Geld hat eine volkswirtschaftliche
Verteilungsfunktion. Es vermittelt vor allem, daß die Produzenten mit dem Lohn,
den sie für ihre Beiträge zum Sozialprodukt erhalten, die Produkte kaufen, die
sie produzieren: Geldströme als inverse Abbildung volkswirtschaftlicher
Teilhabeströme. Deshalb sind Fragen der Geldordnung, verfassungsrechtlich
gesehen, Fragen des sozialen Rechtsstaates, soweit es ihm um die
sozial-gerechte Teilhabe aller an der Leistung aller geht: die Geldordnung als
Teilhabeordnung.
Oben aus der
grundrechtlichen Perspektive von Freiheit, Gleichheit und Eigentum zeigte das
Geld seine rechtsstaatliche Seite: die subjektiv-rechtliche und
mikro-ökonomische Dimension der Geldordnung. Hier, mit Blick auf die
volkswirtschaftlichen Strömungsstrukturen, sieht man das Geld in seinen
sozialstaatlichen Funktionen: die objektiv-rechtliche und makro-ökonomische
Dimension der Geldordnung. Mikro-ökonomische Asymmetrien schlagen sich nieder
in makro-ökonomischen Unausgeglichenheiten.
b) Geld als
Medium grundrechtlicher Freiheit durch Teilhabe entspricht ganz einer neueren
grundrechtsdogmatischen Einsicht: Freiheit ist nicht nur eine Freiheit des
einzelnen von staatlichen Eingriffen, die er ohne andere ausüben könnte,
sondern eine vom Staat durch Eingriffe nicht gestörte, wohl aber eingerichtete
Entfaltung der Menschen durch die Menschen (57). Diese Doppelgesichtigkeit der
sozialen Freiheit und der freien Sozialität kann am Geld studiert werden. In
dem Maße z. B., wie der Staat seine Geldordnung so einrichtet, daß einige
Bürger (ohne andere Leistung als die, den Gemeingebrauch am Geld zu verleihen)
an den Leistungen anderer teilhaben, nimmt der Staat diese anderen produktiven
Bürger kraft seiner Geldordnung in Pflicht, um die Kapitalrentner mit
ökonomischer Freiheit zu versorgen.
c) Wolfram Engels
hat jüngst festgestellt (58): Geld ist kein privates Gut; denn als solches wäre
es durch Exklusivität seiner Funktionen und seines Genusses gekennzeichnet,
während es tatsächlich dem Verkehr dient. Geld ist auch kein öffentliches Gut;
denn dann wäre seine Nutzung allgemein. Geld ist vielmehr ein
zwischenmenschliches Gut. Als solches steht es für eine soziale Beziehung, und
zwar, wie ich hinzufüge, für eine rechtlich geregelte soziale Beziehung.
Rechtstechnisch
nämlich ist das Geld ein Titel auf Teilhabe am Sozialprodukt. Insofern stimmt
die alte Vorstellung vom Geldschein als Verkörperung des Anspruchs auf ein
bestimmtes Gut. Er ist nicht einfach ein Fetzen Papier, der je nach
Ausgabebedarf gedruckt und verbrannt wird. Als Wertpapier verkörpert er heute
freilich nicht mehr einen Anspruch auf eine bestimmte Menge Gold, sondern die
valutierte Anwartschaft auf Aushändigung des Anteils am Sozialprodukt, der dem
Geldbetrag entspricht.
Als
rechtstechnisches Wertpapier steht das Geld idealtypischerweise in einem
Rechtsverhältnis mit Berechtigten und Verpflichteten. Weil es uns jedoch
vertraut und gewohnt ist als bloßes "Tausch-" und "Tilgungsmittel" in
anderen Rechtsverhältnissen, bleibt unsichtbar, welche
rechtstechnisch-komplementäre Funktion das Geld in eben diesen anderen
Rechtsverhältnissen wirklich spielt. Es gilt daher, die
Wahrnehmungsgewohnheiten umzukehren, wenn man nachvollziehen will: Der
Geldschein verpflichtet regelmäßig denjenigen, der ihn akzeptiert, den Beitrag
zum Sozialprodukt zu leisten, der dem Geldbetrag entspricht; und er berechtigt
zu einer entsprechenden Teilhabe am Sozialprodukt. Freilich: Man kann mit dem
Geldschein nicht zu irgend jemandem Bestimmten hingehen und etwas Bestimmtes
verlangen. Das "Recht aus dem Papier" ist insofern unvollkommen;
Entsprechendes gilt von der Verpflichtung aus der Annahme des Geldscheines
(59). Die Juristen sprechen in solchen Fällen nicht von "Recht", sondern
"Anwartschaft"; nicht von Pflicht, sondern von "Obliegenheit". Daß
die Verpflichtung aus dem Akzept des Geldes als bloße Obliegenheit erscheint
und die Berechtigung aus dem Geld als bloße Anwartschaft, hat seinen Grund
darin, daß das Geld als generalisiertes Tauschmittel von sämtlichen konkreten
Umständen der Geschäfte, in die es von den Beteiligten hineinkonstruiert wird,
abstrahieren muß, um seine komplementäre Funktion in allen in Betracht
kommenden Rechtsverhältnissen erfüllen zu können. Andere Papiere bestimmen z.
B. konkret, wann, wo, was, wie, an wen und durch wen zu leisten ist. Beim Geld
bleibt das alles offen. Es "obliegt" den Beteiligten, die näheren Umstände
zu konkretisieren, aus denen sich die mit dem Geld zusammenhängende
Verpflichtung des einen und die Berechtigung des anderen ergibt. Erfüllt der
Vertragspartner dann seine Obliegenheiten, so erfüllt er zugleich die
Anwartschaft des anderen und erwirbt dafür selbst die mit dem Geld verbundene
Anwartschaft, für deren Realisierung er nun wiederum eines Partners bedarf, der
sie gegen die gewünschte Leistung "akzeptiert".
So abstrakt und
generalisiert das Geld aber auch sein mag, es sollte aus Gründen der
Gerechtigkeit idealtypisch die Korrelation verkörpern zwischen der
Verpflichtung (Obliegenheit), zum Sozialprodukt beizutragen, und der
Berechtigung (Anwartschaft), in entsprechendem Umfange am Sozialprodukt
teilzuhaben. Das ist die rechtstechnische Fassung der monetären Freiheit und
Abhängigkeit im sozialen Rechtsstaat. So wie früher Gold gegen Geld hinterlegt
und gegen Geld wieder herausgegeben wurde, so "hinterlegt" der Leistende
heute seine Leistung bei der Volkswirtschaft, um sie, in anderer Gestalt und an
einem anderen Ort, wieder in Empfang zu nehmen. Und so, wie der Münzgesetzgeber
mit dem Münzfuß den Geldwert bestimmte, so ähnlich bestimmt heute in der Tat
die Höhe der "Belohnung von Leistung" die Kaufkraft der Währung mit (60).
Auch das Sparen
ist nicht nur, wie es das Geld scheinen läßt, ein individueller, sondern ein
sozialer Prozeß. Das läßt sich jetzt rechtstechnisch (und volkswirtschaftlich)
präzise fassen: Geld ist Anwartschaft aus Tausch zum Tausch. Weil im Wertpapier
"Geld" der Zeitpunkt nicht bestimmt ist, wann diese Anwartschaft
präsentiert werden muß, bietet es die Chance, nicht nur jetzt und heute und
hier, sondern auch morgen oder zu einem späteren Zeitpunkt die Leistung von der
Volkswirtschaft abzurufen. So bleibt ungewiß, wann der Titel zum Empfang
welcher Leistung präsentiert wird: Auf der einen Seite genießt, wer Kasse hält,
die ökonomischen Vorteile, die damit verbunden sind und die die Grundlage für
rational-flexibles wirtschaftliches Disponieren schaffen. Auf der anderen Seite
muß die Volkswirtschaft ständig parat sein, auf Präsentation des Geldtitels hin
zu leisten; sie also trägt die Vorhalterisiken und Vorhaltekosten, die mit der
Dispositionsfreiheit des liquiden Geldbesitzers einhergehen. So wird der
Volkswirtschaft das Ungewißheitsrisiko aufgebürdet, dessen Vorteile der liquide
Geldbesitzer genießt; und zwar entgegen dem fundamentalen Ordnungsgebot: "Wer
den Nutzen hat, muß auch den Schaden tragen." (61)
Die in der
Struktur des verfassungsrechtlichen Eigentums angelegte Konnexität (62)
zwischen Freiheit (aus der Liquidität) und der Verantwortung (für die damit
verbundenen Probleme und Kosten) ist zerschnitten oder vielmehr gar nicht erst
adäquat eingerichtet worden. Ordnungspolitisch und eigentumsstrukturpolitisch
müßte es dem Geldbesitzer vielmehr bei Strafe einer dem Ungewissheitsrisiko
entsprechenden Negativprämie obliegen, die Volkswirtschaft von dem
Ungewißheitsrisiko zu befreien: Er müßte sich darüber klar werden, zu welchem
Zeitpunkt er seine Tauschanwartschaft braucht, um dann seine jetzige in eine
zukünftige Tauschanwartschaft umzutauschen. Dazu müßte er sich einen
Kreditnehmer suchen, der über die Möglichkeit, gesuchte gegenwärtige Kaufkraft
gegen zukünftige zu tauschen, ebenso glücklich ist, wie der Geldbesitzer, der
für die begehrte zukünftige Kaufkraft seine gegenwärtige herzugeben bereit ist.
Tatsächlich wird
der Geldbesitzer schon durch die überlieferte Geldordnung in der richtigen
Richtung motiviert, weil ihm der Zins entgeht. Der ordnungspolitische
Grundmangel wird dadurch jedoch nicht nur nicht behoben, sondern auf die
absurde Spitze getrieben: Ausgerechnet derjenige, der das Ungewißheitsrisiko
verursacht und verkörpert, das die Volkswirtschaft trägt, liquidiert privat die
Vorteile, die daraus resultieren. Dieser kardinale ordnungspolitische
Konstruktionsfehler muß sich mikro- und makro-ökonomisch dysfunktional und
kontraproduktiv auswirken: ein automatisch funktionierender währungs- und wirtschaftspolitischer
Destabilisator. Daß die Volkswirtschaft gleichwohl einigermaßen funktioniert,
liegt daran, daß wenigstens die Motivierungsrichtung stimmt: Damit ist
"gesichert", daß das Geld bei Strafe des Zinsverlustes umläuft. Es geht
hier also entgegen dem ersten Anschein und entgegen den Erwartungen, die die
Gesellianer mit ihrem Schwundgeld in bezug auf den Geldumlauf hegen, nicht um
die "Umlaufsicherung", sondern um das Prinzip der Konnexität von Kompetenz und
Verantwortung, - sowie um die Ungerechtigkeit und volkswirtschaftlichen Folgen,
die die Mißachtung dieses ordnungspolitischen Fundamentalprinzips mit sich
bringt. Zu diesen Folgen dürften allerdings dann nicht nur Lenkungs-, sondern
auch Umlaufprobleme mit den und durch die fehlgeleiteten Prämien gehören.
Die vorstehenden
Überlegungen zeigen auch, daß das Geld kein Sparsubstrat im Sinne des üblichen
Wertspeichers ist. Das ist vielmehr der Kreditnehmer; das Geld fungiert nur
durch seine Maßeinheit als intertemporärer Kaufkraftmaßstab. Auch das heutige
Geld ist nur scheinbar das Sparmittel, für das es gehalten wird. In Wahrheit
ist es Mittler für Aufbewahrleistungen, die die Volkswirtschaft, als das
wirkliche lebendige Sparmittel, erbringt: Die Volkswirtschaft bietet den
Umtausch gegenwärtiger in zukünftige Kaufkraft. Das ist die sozio-ökonomische
und sozial-rechtliche Struktur des Kaufkraftsparens. In der hier untersuchten
Modellgeldordnung jedoch muß der Häusle-Bauer, der dem Kreditgeber die
Kaufkraft jahrelang aufbewahrt, dafür, daß er das tut, jährlich noch etwas
drauflegen.
d) Geld ist
schließlich ein Medium zur Verwandlung unserer sozial-anthropologischen
Abhängigkeit von-einander in unsere sozial-anthropologische Freiheit
durch-einander: ein generalisiertes Medium (63) der Tauschfreiheit (Aktiva) und
der Tauschabhängigkeit (Passiva). Es transformiert die Grundobliegenheit, zur
Gesamtleistung beizutragen, in die Grundanwartschaft, daran teilzuhaben. Die
grundrechtliche Korrelation von Freiheit und Abhängigkeit wiederum entspricht
genau einer ökonomischen Wechselbeziehung: "Bist Du Volkswirt, so beachte stets
des anderen Gegenbuchung." (64) - Die volkswirtschaftliche Saldenmechanik
(65) kann daher zugleich als sozial-anthropologische Saldenmechanik von
ökonomischer Freiheit und Abhängigkeit aufgefaßt werden. Daß neben alledem
Platz und Bedarf verbleibt für "sozialstaatliche" Transferleistungen,
versteht sich von selbst.
5. Fragen des Verfassungsrechtlers an die Geldlehre
Wirkt sich unser
Geld auch vom ökonomischen Standpunkt aus asymmetrisch auf Tauschvorgänge aus?
Wenn ja: Welche Folgen hätte diese milliardenfache mikro-ökonomische
Unausgeglichenheit auf makro-ökonomischer Ebene? Wie ließe sich die
Unausgeglichenheit in den Fundamenten der Tauschwirtschaft beheben? Und
schließlich: Sofern meine verfassungsrechtlich veranlaßten Überlegungen bei
streng wirtschaftswissenschaftlicher Betrachtungsweise sich als falsch erweisen
sollten, - inwiefern?
Fußnoten:
(1) EUCKEN, W.: Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 3.
Aufl. 1960, S. 339, und zwar an die Adresse der Wissenschaft.
(2) S. 255-264.
(3) Im Sinne der "reflexiven Mechanismen" bei
LUHMANN, N.: Soziologische Aufklärung, Opladen (Westdeutscher Verlag) (3) 1972,
S. 92-112. - Soll Symptom-Therapie durch Fundamental-Korrektur ersetzt werden (W.
STÜTZEL, Sicherung der sozialen Marktwirtschaft durch konsequente
Ordnungspolitik, in: Grundtexte zur Sozialen Marktwirtschaft, 1981, S.
341-355), so muß über die landläufige Geldpolitik meta-geldpolitisch
reflektiert werden.
(4) Zuletzt SCHMIDT, R.: "Die Zentralbank im
Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland", und PAPIER, H.-J.: "Die
Zentralbank im Verfassungsgefüge", beide in: Beiheft 5 zu Der Staat 20
(1981), S. 63ff., 109ff.; CAESAR, R.: "Die Unabhängigkeit der Notenbank im
demokratischen Staat", in: Zeitschrift für Politik (1980), S. 347ff.;
STERN, K.: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, München
(Beck) 1980, S. 491ff.; LAMPE, O.: Die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank,
München (Beck) 1971; PFENNIG, G.: Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank,
Berlin (Duncker & Humblot), 1971, S. 18ff. mit Fn. 4. HAHN, H. J.: Die
Deutsche Bundesbank im Verfassungsrecht, in: Bayerische Verwaltungsblätter
(1982), S. 33-37, 70-75.
(5) SCHMIDT, R: Grundlagen und Grenzen der Unabhängigkeit
der Deutschen Bundesbank, Festschrift für P. J. Cepos, Bd. 2, 1973, S. 672ff.;
SCHMIDT, R.: oben Anm. 4, S. 65ff.; PAPIER, H. J.: oben Anm. 4, S. 114ff.;
SAMM, C.-TH.: Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge,
Berlin (Duncker & Humblot), 1967, S. 30ff.,139ff.; UHLENBRUCK, D.: Die
verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank, Diss. Köln 1967, S.
120ff.; UHLENBRUCK, D.: "Grenzen der währungspolitischen Gefolgschaftstreue
der Bundesbank gegenüber der Bundesregierung", in: Der Betrieb (1967),
S.1; PROST, G.: "Deutsche Bundesbank im Spannungsbereich", in: E. BÜSCHGEN
(Hrsg.: Geld, Kapital und Kredit, Stuttgart (Poeschel) 1968, S. 114ff.; ARNDT,
E.: "Ziele und Wege der Stabilitätspolitik", in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts-
und Gesellschaftspolitik (1968), S. 113ff.
(6) SCHMIDT, oben Anm. 4, S. 72ff., und Anm. 5, S. 657;
SAMM, oben Anm. 5, S. 34ff.; PROST, oben Anm. 5, S. 114ff.; STERN, oben Anm. 4,
S. 498ff., HOFFMANN, W.: Rechtsfragen der Währungsparität, München (Beck), 1969,
S. 38ff.
(7) HOFFMANN, oben Anm. 6, S. 51ff.; STERN, oben Anm. 4,
S. 482f.; MAMMITZSCH, H.: Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und die
Stabilität des Geldwertes, Diss., München 1968.
(8) STERN, oben Anm. 4, S. 503ff.
(9) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 7.
(10) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 255.
(11) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 275ff.; STÜTZEL, W.: Über
unsere Währungsverfassung, Walter Eucken Institut (Hrsg.), Vorträge und
Aufsätze 56, Tübingen (J. C. B. Mohr [P. Siebeck]) 1975: Die dort in Erinnerung
gerufenen fünf ungeschriebenen Normen der Währungsverfassung zielen weitgehend
auf Dimensionen der Vertragsfreiheit.
(12) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 270ff.
(13) BVerfGE 50, 290, 342, 343 (Mitbestimmung); SUHR, D.:
"Das Mitbestimmungsgesetz als Verwirklichung verfassungs- und privatrechtlicher
Freiheit", in: Neue Juristische Wochenschrift (1978), S. 2361, 2367f.;
SUHR, D.: Eigentumsinstitut und Aktieneigentum, Hamburg (Appel) 1966, S. 46ff.;
SUHR, D.: Entfaltung der Menschen durch die Menschen, Berlin (Duncker & Humblot)
1976, S. 198ff.; EUCKEN, oben Anm. 1, S. 279-285 (Haftungsprinzip); ENGELS, W.:
Mehr Markt, Stuttgart (Seewald) 1976, S. 25 (organisatorisches Prinzip der
Deckung von Kompetenz und Verantwortung). Vgl. auch SUHR, D.: "Ansätze zu einer
kybernetischen Betrachtung von Recht und Staat", in: Der Staat, 6 (1967),
S. 197, 214, 217, und SUHR, D.: "Zur Einführung: Recht und Kybernetik",
in: Juristische Schulung (1968), S. 351-353: geschlossene
"Verantwortungskreise" als kybernetische Sollstruktur.
(14) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 166, 250.
(15) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 166, 190, 315.
(16) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 133.
(17) EUCKEN, Anm. 1, S. 370.
(18) STARBATTY, J.: Alfred Müller-Armacks Beitrag zur
Theorie und Politik der Sozialen Marktwirtschaft, in: Symposion VIII der Ludwig-Ehrhardt-Stiftung
e.V. Bonn: Soziale Marktwirtschaft im vierten Jahrzehnt ihrer Bewährung,
Stuttgart und New York (Gustav Fischer) 1982, S. 9.
(19) Zu diesem weiten Problem etwa: BETTERMANN, K. A.:
"Die Geldentwertung als Rechtsproblem", Zeitschrift für Rechtspolitik
(1974), S. 13ff.; BETTERMANN, K. A.: Über Inhalt, Grund und Grenzen des
Nominalismus, Recht der Arbeit (1975), S. 2ff.; DUDEN, K.: "Empfehlen sich
Bestimmungen über die Wertsicherung?", in: Verhandlungen des 40. Deutschen
Juristentages I, 1953, S. 1-63; PAPIER, H.-J.: "Rechtsprobleme der
Inflation", in: Juristische Schulung (1974), S. 477ff.; PFLEIDERER, O.:
"Der Sinn des Nominalprinzips", in: Das Inflationsproblem heute -
Stabilisierung oder Anpassung, Berlin (Duncker & Humblot) 1974, S. 92;
REUTER, D.: "Nominalwertprinzip und Geldentwertung", in: Zeitschrift für
Handelsrecht 137 (1974), S. 482ff.; SIMITIS, S.: "Inflationsbekämpfung im
Zivil- und Arbeitsrecht", in: KÖTZ/REICHERT/FACILIDES (Hrsg.),
Inflationsbewältigung im Zivil- und Arbeitsrecht, Frankfurt a.M. (Metzner)
1976, S. 49ff.; - die Auswirkungen auf das Steuerrecht sind ein viel
diskutierter Komplex für sich, siehe z. B. BVerfGE 50, 57, 75 (Besteuerung von
Zinsen) und ARNIM, H. H. v.: "Der ausgebeutete Geldwertsparer", in: Zeitschrift
für Rechtspolitik (1980), S. 201ff., mit Antwort des Bundesministers der
Finanzen, S. 325, und Stellungnahme von K. VOGEL, (1981), S. 35f.
(20) BVerfGE 50, 57, 106f.
(21) STÜTZEL, oben Anm. 11, S. 9, 36 mit Fn. 8; STÜTZEL,
W.: Das Mark-gleich-Mark-Prinzip und unsere Wirtschaftsordnung, Baden-Baden
(Nomos) 1979, S. 33ff.
(22) ARNIM, oben Anm. 19, S. 205.
(23) BVerfGE 15, 337 ; ARNIM, oben Anm. 19, S. 204, der
zu Recht mit BETTERMANN, K. A.: Entscheidungsanmerkung, Deutsches
Verwaltungsblatt 1973, S. 412, gegen BVerwGE 41 1, argumentiert.
(24) Klassische "Rechtfertigungsbedürftigkeit"
staatlicher Eingriffe, zunächst im Hinblick auf die Vertragsfreiheit, vor allem
des Art. 2 Abs. 1 GG, dann hinsichtlich der je besonderen Inflationswirkung z.
B. beim Eigentum. Ausführlich mit weiteren Nachweisen: ARNIM, oben Anm. 19,
1980, S. 205ff.
(25) FÖGEN, H.: "Bedeutung, Anwendungsbereich und
Grundsätze für die Anwendung von § 3 S. 2 des Währungsgesetzes
("Sachwertklauseln"), in: Betriebsberater (1958), S. 1259; SIEBER, H.:
"Lösung des Inflationsproblems durch Indexierung?", Wirtschaft und Recht
18 (1966), S. 137ff.; RASCH, H.: "Geldentwertung und langfristige
Verträge", in: Betriebsberater (1971) S. 753ff.; SCHLECHT, O.:
"Indexklauseln - an der Wirklichkeit vorbei", in: Zeitschrift für das
gesamte Kreditwesen (1974), S. 1129; REUTER, oben Anm. 19, S. 484ff.; KLEFFEL,
A.: "Eine 'Fata Morgana'", in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen
(1974), S. 1124ff.; GEIGER, H.: "Probleme der Indexierung in der
kreditwirtschaftlichen Praxis", in: Zeitschrift für das gesamte
Kreditwesen, 1974, S. 1120ff.; MATTHÖFER, H.: "Probleme der Indexierung von
Geldforderungen", in: Zeitschrift für Rechtspolitik (1980), S. 325ff.;
anders: PFLEIDERER, O.: "Indexierung, ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit und
der wirtschaftlichen Vernunft", in: Zeitschrift für das gesamte
Kreditwesen (1974), S. 1117ff.; BETTERMANN, oben Anm. 19, S. 13.
(26) STÜTZEL, oben Anm. 11, 1979, S. 63ff.; kritisch
insbesondere: ARNIM, oben Anm. 19, S. 205ff.
(27) BVerfGE 1, 264, 276; 3, 58, 135f.; 18, 38, 46;
ständige Rechtsprechung - es müssen sich "vernünftige Erwägungen finden lassen,
die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst einleuchtend sind",
BVerfGE 10, 234, 246, ebenfalls ständige Rechtsprechung.
(28) BVerwG 32, 173, 179; 36, 248, 249f.; 44, 244, 246
und BVerwG, in: Die Öffentliche Verwaltung 1976, 563f., - freilich zur
mittelbaren Einwirkung im Nachbarrecht, argumentativ jedoch passend auch auf
die mittelbaren Einwirkungen durch § 3 WährungsG bei Inflation.
(29) Z. B. PFLEIDERER, oben Anm. 19, S. 89f.; TIMM, H.:
"Der Einfluß von Geldwertsicherungsklauseln auf Geldkapitalangebot und
-nachfrage und auf die schleichende Inflation", in: Jahrbuch für
Nationalökonomie und Statistik 180 (1967), S. 325ff.; STÜTZEL, oben Anm. 11,
1979, S. 68.
(30) BVerfGE 50, 57, 84.
(31) REUTER, oben Anm. 19, S. 495; SIMITIS, oben Anm. 19,
S. 55. Bei Körper- und Gesundheitsverletzungen: z. B. BGHZ 34, 110, 118.
(32) Vgl. REUTER, oben Anm. 19, S. 493-495; PFLEIDERER,
oben Anm. 19, S. 79ff.
(33) BVerfGE 50, 57, 92 m.w.N.; STÜTZEL, oben Anm. 21,
1979.
(34) Z. B. BVerfGE 14, 221, 241; 16, 147, 165 ("generell
erdrosselnder Charakter"); 19, 119, 128/9 (übermäßige Belastung und
grundlegende Beeinträchtigung seiner Vermögensverhältnisse). Dogmatische
Feinarbeit zu dieser Problematik z. B. bei KIRCHHOF, P. / ARNIM, H. H. v.:
"Besteuerung und Eigentum", in: Veröffentlichungen der Vereinigung der
Deutschen Staatsrechtslehrer, 39 (1981), S. 213ff., 287ff.
(35) STÜTZEL, W.: Marktpreis und Menschenwürde, Bonn
(Bonn-Aktuell) 1981, S. 83ff.
(36) Schon: Protokolle zum BGB, III. Band, Sachenrecht,
1899, S. 646; im übrigen außer den Kommentaren etwa: ZEUNER, A.: "Die
fremdwirkende Verarbeitung als Zurechnungsproblem“, in: Juristenzeitung (1955),
S. 195; HUBMANN, H.: "Das Recht am Arbeitsergebnis", in: Festschrift für
A. Hueck, 1959, S. 43; LAUFKE, F.: "Zum Eigentumserwerb nach § 950 BGB",
Festschrift für A. Hueck, 1959, S. 69; SÄCKER, F.: Juristenzeitung 1966, S.
51f.; ROTHKEGEL, R.: Der Eigentumserwerb bei Verarbeitung, 1974, Köln (Heymann)
S. 9. - Hierin wie überhaupt in der Stellung von Kapitaleignern in Unternehmen
hat sich wohl nicht zuletzt die unten behandelte Vorrangstellung des
überlieferten Geldes am Tauschmarkt sowohl interpretatorisch als auch institutionell
niedergeschlagen und verfestigt.
(37) KLOEPFER, M.: Entstehenssicherung und Bestandsschutz
von Grundrechten, München (Beck), 1970, unergiebig jedoch zu den im Text
behandelten Problemen.
(38) BVerfGE 1, 264, 278; 14, 288, 293; 30, 292, 334; 31,
229, 239; ständige Rechtsprechung.
(39) KLEIN, B.: "The Competitive Supply of Money", in: Journal of
Money, Credit and Banking, 6 (1974), S. 423ff.; HAYEK, F. A. v.:
Denationalisation of Money. An Analysis of the Theory and Practice of
Concurrent Currencies, London (Institute of Economic Affairs) (2) 1978; dt. Übers.:
Entnationalisierung des Geldes, Walter Eucken Institut (Hrsg.),
Wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftsrechtliche Untersuchungen 13,
Tübingen (J. C. B. Mohr [P. Siebeck]) 1977; GERDING, R./ STARBATTY, J.: Zur
Entnationalisierung des Geldes, Walter Eucken Institut (Hrsg.), Vorträge und
Aufsätze 78, Tübingen (J. C. B. Mohr [P. Siebeck]) 1980; SIEPMANN, U.:
"Vorschläge zur Reform der Geldverfassung: Ein Überblick", in:
Wirtschaftswissenschaftliche Studien 8 (1979), S. 266-296.
(40) ENGELS, W.: The Optimal Monetary Unit. Real-asset Currency, State
Monetary Sovereignty, and the Private Issue of Bank Notes. Frankfurt/New York
(Campus) 1981.
(41) KEYNES, J. M.: Allgemeine Theorie der Beschäftigung,
des Zinses und des Geldes, 1935, S. 296ff. (General Theory of
Employment, Interest and Money, London 1936).
(42) Insbesondere die Zusammenfassung GESELL, S.: Die
natürliche Wirtschaftsordnung durch Freiland und Freigeld, Nürnberg (Zitzmann)
9. Aufl. 1949. Zu Gesell selbst: STÜTZEL, unten Anm. 51.
(43) Dazu demnächst die Dissertation H. GODSCHALK: Die
Autonomisierung des Zahlungsverkehrs und die Folgen für die nationale
Geldordnung, Diss. Münster, vorauss. 1982.
(44) Vorherrschende Meinung in Kommentaren zum
Grundgesetz. STERN, oben Anm. 4, S. 476f., mit weiteren Nachweisen, der von
"herrschender Meinung" spricht und sich dabei zu Unrecht auf die
Entstehungsgeschichte beruft. Begründet wird, soweit überhaupt, diese Auslegung
meist aus der Funktion der "Währungs- und Notenbank", die anders nicht zu
erfüllen sei (z. B. FÖGEN, H.: Geld- und Währungsrecht, München (Beck) 1969, S.
73f.).
(45) Bericht im Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, NF 1
(1951), S. 652f. ; BAUER, E., in: I. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3,
1978, RdNr. 11 zu Art. 88 GG.
(46) Ähnlich offen BAUER, oben Anm. 39, zum Begriff
"Währungsbank", nicht aber zum Begriff "Notenbank", wo Bauer
unentschieden bleibt.
(47) Dazu SUHR, oben Anm. 13, 1966, S. 22ff. (zum
"Tauschwert" von Eigentum überhaupt), 1976, S. 189-190; STÜTZEL, W.:
Preis, Wert und Macht, Diss. Tübingen 1952, Neudruck 1972, S. 50.
(48) PFENNIG, oben Anm. 4, S. 18ff., 28ff.
(49) PFENNIG, oben Anm. 4, S. 31ff., S. 48f.
(50) Zur Bedeutung von "Bestandshaltepreisen" für
Probleme der Geldtheorie und Geldpolitik im allgemeinen: STÜTZEL, W.: Über
einige Währungstheorien, Walter Eucken Institut (Hrsg.), Vorträge und Aufsätze
23, Tübingen (J. C. B. Mohr [P. Siebeck]) 1969, S. 11ff.
(51) STÜTZEL, W.: Artikel Gesell, Silvio, in:
Evangelisches Soziallexikon, 7. Aufl. 1980, Sp. 500-502.
(52) Bei unvorhergesehenen Entwicklungen kann der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein, ursprüngliche Entscheidungen zu
überprüfen: BVerfGE 49, 89, 130, 132 (Kalkar, Schneller Brüter). Das muß auch
gelten, wenn die Entwicklung des Geldwesens zunehmend Probleme aufwirft und zu
neuen Erfahrungen führt, die die Einsicht in bislang verborgene
Unvereinbarkeiten mit verfassungsrechtlichen Normen eröffnen.
(53) Siehe oben Anm. 27.
(54) "Konkretes Vertragsinteresse": STÜTZEL, W.:
Artikel "Wert und Preis", Handwörterbuch der Betriebswirtschaft,. 4. Aufl.
1975, Sp. 4404-4425. Die folgenden Überlegungen sind durch diese Ausführungen
Stützels angeregt worden und modifizieren sie im Hinblick auf die
Gleichheitsproblematik.
(55) Angesprochen in anderem juristischem Zusammenhang z.
B. bei SCHLINK, B.: Abwägung im Verfassungsrecht, Berlin (Duncker &
Humblot) 1976, S. 154ff., 167, 175.
(56) Zur Anwendung der Idee vom fairen Spiel auf Probleme
der Gleichheit bei Verschiedenheit: SUHR, oben Anm. 13, 1976, S. 139ff.; vgl.
auch SCHLINK, oben Anm. 55, S. 172ff.
(57) SUHR oben Anm. 13, 1976, und SUHR, D.:
Bewußtseinsverfassung und Gesellschaftsverfassung, Berlin (Duncker &
Humblot) 1975, S. 354-360. Vgl. dazu auch P.-J. PROUDHON bei HAHN, K.:
Föderalismus, München (Vögel) 1975, S. 200f.
(58) ENGELS, oben Anm. 40, S. 9 und 124.
(59) So ungeeignet der Forderungs- und Schuldbegriff zur
rechtstechnischen Erklärung von Notengeld zu sein scheinen mag (PFENNIG, oben
Anm. 4, S. 29-31 mit Nachweisen zu alten und neuen Deutungsversuchen), so
treffend ist die rechtstechnische Deutung als valutierte Tauschanwartschaft aus
erfüllter Tauschobliegenheit, bei der sehr wohl das "Recht (die Anwartschaft)
aus dem Papier" dem "Recht an dem Papier" folgt. Dafür, daß die
Obliegenheiten erfüllt und die Anwartschaften honoriert werden, daß also das
Geld umläuft, sorgt die Abhängigkeit der Menschen voneinander, ihr Drang zur
Freiheit durcheinander und der daraus resultierende faktische Zwang zum (bequem
vermittelten) Tausch. - WALKER, K.: Das Weltwährungssystem, Hann. Münden
(Gauke) 1979, S. 36: "Monetarisierung legitimer Ansprüche an den Markt"
mit Hinweis auf F. BENDIXEN, Geld und Kapital, Jena 1922; HOFFMANN, H.: Die
Währungs- und wirtschaftspolitischen Einflüsse der Elemente der Geldmenge auf
die Stabilität der inneren Kaufkraft des Geldes, hrsg. von der LSPS, Zürich
1978, S. 17f.: Anweisung auf das Sozialprodukt; nicht nur Berechtigungs-,
sondern auch Verpflichtungsschein. Ähnlich HEYNITZ, J. v.: "Einige wirtschaftliche
Schäden der Inflation und ein geldpolitischer Versuch ihrer Bekämpfung",
in: Fragen der Freiheit 132 (1978), S. 10. - Zu ungenau bleibt die
Kennzeichnung als "abstrakte Vermögensmacht" bei SIMITIS, S.: "Bemerkungen
zur rechtlichen Sonderstellung des Geldes", in: Archiv für die
civilistische Praxis 159 (1960), S. 406-466.
(60) Siehe oben bei und in Anm. 35.
(61) EUCKEN, oben Anm. 1, S. 279.
(62) Siehe oben Anm. 13!
(63) LUHMANN, N.: Grundrechte als Institution, Berlin
(Duncker & Humblot) 1965, S. 108ff.: Geld in der charakteristischen
Struktur und Funktion einer Spezialsprache (vgl. auch ENGELS, oben Anm. 40, S.
124) und als "generalisiertes Medium". Zur Generalisierung allgemein
LUHMANN, N.: Funktion und Folgen formaler Organisation, .Berlin (Duncker &
Humblot) 1964, S. 54ff., 94.
(64) Als "erster Lehrsatz" von W. LAUTENBACH zitiert
bei STÜTZEL, W.: Volkswirtschaftliche Saldenmechanik, Tübingen (J. C. B. Mohr
[P. Siebeck]) 1978, S. X.
(65) Anspielung auf STÜTZEL, oben Anm. 64.