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Inhaltsverzeichnis: „Geld ohne Mehrwert“

 


 

 

 

7. Kapitel

 

Verfassungsrechtliche Kritik der Geldordnung

 

Über Zinswucher und Kapitalknechtschaft ist in der Geschichte schon oft geschimpft worden. Diese alten Lieder sollen hier bei der normativen Bewertung und Kritik der Geldordnung nicht wieder angestimmt werden. Was können denn auch die armen Zinsnehmer und Kapitalisten dafür, daß die Geldordnung sie zu dem macht, was sie sind? An die Stelle moralischer Entrüstung über Menschen hat die Kritik an der Struktur der Geldordnung zu treten. Diese Kritik soll außerdem von denjenigen verbindlichen Maßstäben ausgehen, die unsere Verfassung für die Ordnung in unserem Gemeinwesen mit dem besonderen Rang des Verfassungsrechts aufgestellt hat. So lange im Gemeinwesen keine solchen höherrangigen Maßstäbe positiven Rechts gegolten haben, bewegten sich die Juristen bei der Beurteilung ihres Rechts in unverbindlicheren Räumen naturrechtlichen Denkens: Sie konnten zwar Rechtsnormen und Fallentscheidungen im Hinblick auf die Gerechtigkeit kritisieren, hatten aber keine verbindlichen Maßstäbe, auf die sie hätten zurückgreifen können, um die Normen des einfachen Rechts daran zu messen. Heute ermöglicht das Verfassungsrecht als höherrangiges Recht eine sehr viel schneidigere und verbindlichere Kritik des einfachen Rechts als früher die bloße Berufung auf die allgemeine Gerechtigkeit, auf Billigkeit oder Sitte.

Das Grundgesetz verbürgt Grundrechte und mit den Grundrechten Erscheinungsformen von Freiheit und Gleichheit. Es postuliert einen „sozialen Rechtsstaat", der, stark vereinfacht, ein Gemeinwesen verlangt, in dem Freiheit und Geselligkeit, Freiheit und Sozialität oder Solidarität zugleich verwirklicht sind. Die Geldordnung an diesen Maßstäben zu messen, ist ein ungewohntes Unterfangen und verlangt einen großen Aufwand an juristisch‑dogmatischer Feinarbeit. Die kann im Folgenden nicht geleistet werden. Es geht vielmehr darum, Angriffspunkte für die Argumentation aufzuzeigen und Hauptlinien der Argumentation zu skizzieren (79).

Die Geldordnung bietet einen sehr ungewohnten Gegenstand verfassungsrechtlicher Kritik: Bislang haben so gut wie nur solche verfassungsrechtliche Fragen eine Rolle gespielt, die entweder Rechtsfolgen der Inflation, also eine pathologische Erscheinung, oder Probleme der Geldpolitik, z. B. Kompetenzen und Spielräume der Bundesbank, betrafen. Jetzt und hier dagegen geht es darum, wie weit Freiheit, Eigentum und Gleichheit und wie weit der „soziale Rechtsstaat" Maßstäbe in sich tragen, an denen die Geldordnung gemessen werden kann und die zugleich die Richtung angeben, in der eine etwaige Rekonstruktion und Verbesserung der Geldordnung ihren Weg zu nehmen hätte. Auch der verfassungsrechtliche Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts muß dabei als Maßstab herangezogen werden.

 

I. Daß das Geld und die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit miteinander etwas zu tun haben, drängt sich auf: Das Geld ist z. B. nach Friedrich A. Hayek eines der „großartigsten Werkzeuge zur Freiheit, die der Mensch je erfunden hat (80)". Hayek hat recht. Man muß aber den Vorbehalt hinzufügen, daß sich das Geld auch als das raffinierteste und undurchschaubarste Instrument zur Erzeugung von Ungerechtigkeit, Ungleichheit, Abhängigkeit und Herrschaft zwischen den Menschen erwiesen hat. Woran diese verhängnisvolle Verkoppelung von Segen und Fluch des Geldes liegen, das hat sich oben schon geklärt: Sie hat ihren Grund im Mehrwert.

Um sich die Funktion des Geldes für die Freiheit der Menschen im Gemeinwesen vorzustellen, muß man es sich aus der Wirtschaft hinwegdenken: Dann hätte auch der Reichste seine Schwierigkeiten beim Abschluß der Geschäfte für den alltäglichen Bedarf, vor allem, wenn er irgendwo auftritt, wo man ihn nicht kennt. Wenn die Ökonomen die klassische Funktion des Geldes als eines Tauschmittels anführen, so heißt das juristisch, daß das Geld ein klassisches Mittel der Tauschfreiheit ist.

Gäbe es kein Geld, es müßte um der Erweiterung und Vereinfachung der Tauschfreiheit erfunden werden! Der Tausch wiederum ist juristisch ein Rechtsgeschäft, ein “Vertrag". Also ist das Geld vor allem ein Medium, ohne das die Vertragsfreiheit von der praktischen Seite her erheblich eingeschränkt und ihre Ausübung erheblich erschwert wäre. Geld in einer Wirtschaft einzuführen, das bedeutet also zugleich, der Vertragsfreiheit Dimensionen des bequemen „Sich‑Vertragens" zu öffnen, die sonst verschlossen blieben. Schon hier wird auch deutlich, dass eine durch und durch soziale Freiheit im Spiel ist: eine Freiheit, die leerläuft, wenn es keine Vertrags‑, keine Tausch‑, keine Freiheitspartner zur Ausübung dieser Freiheit gibt! Geld ist ein Medium der zwischenmenschlichen Freiheit der Menschen durch andere Menschen (81).

Verfassungsrechtlicher „Sitz" der hier vor allem betroffenen Vertragsfreiheit sind die Grundrechte, die jeweils „thematisch einschlägig" sind, mag dabei unter Juristen auch noch manches zu klären sein: So wie der Eheschluß ein Vertrag ist, der „thematisch" zum Grundrecht von Ehe und Familie in Art. 6 GG gehört, so fallen Verträge, die das Eigentum, den Beruf oder eine Gesellschaft betreffen, in den Schutzbereich der Grundrechte, die das Eigentum als ein Freiheitsrecht, die die Berufswahl und Berufsausübung als Freiheitsrechte oder die die Vereinigungsfreiheit schützen. Keine dieser Freiheiten darf ohne Grund eingeschränkt werden, und selbst wenn Gründe vorhanden sind, dürfen sie nicht willkürlich sein, und die durch sie gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit darf nicht übermäßig sein.

Das Geld, hatten wir gesehen, erschließt der Vertragsfreiheit sonst verschlossene Räume bequemen und verkehrsgünstigen Sich‑Vertragens. Doch geht mit dem bisherigen Geld die verhängnisvolle Eigenschaft einher, daß es in seiner Funktion als Katalysator der Vertragsfreiheit mit monetärer Notwendigkeit dazu führt, daß bei sonst gleicher Ausgangslage und bei sonst gleichen Bedingungen der Partner, der konkrete Gegenstände gegen Geld zu tauschen wünscht, von dem anderen, der Geld gegen konkrete Gegenstände tauschen will, oder Geld überhaupt nur für Tauschzwecke verleiht, abhängig wird: So wie es am Modellfall der gleichen Vermächtnisse in der Geschichte von Max und Moritz oben demonstriert worden ist.

 Die gleiche Abhängigkeit zeigt sich noch deutlicher, wenn man den Fall nimmt, daß Moritz sich die Mittel für den Grundstückskauf und für den Hausbau nicht von Max, sondern von einem Dritten beschafft hätte: Max wäre von Zinsverpflichtungen freigeblieben, weil er „liquide" war, Moritz jedoch ginge belastet aus der Geschichte hervor und schösse von seinem übrigen Vermögen zu, müßte also die Originale, die er geerbt hat, verkaufen, ohne damit schon die Valuta seiner Schuld zu verringern. Geld macht zwar frei zum Abschluß von Verträgen, aber es macht auch unfrei durch die in die Geldordnung hineinkonstruierten, dem überlieferten Geld anhängenden Eigenschaften, von denen sich gezeigt hat, daß sie mit dem Mehrwert‑Syndrom zusammenhängen.

Wenn nunmehr eine Geldordnung eingerichtet werden kann, in welcher der Mehrwert durch eine Ausgleichsabgabe auf Liquidität abgeschöpft wird mit der Folge, daß die mit dem Mehrwert‑Syndrom verknüpften Abhängigkeiten verschwinden, das Geld jedoch im übrigen seine Funktionen bei dem Abschluß von Verträgen so gut erfüllt wie eh und je: Dann enthält die heutige Geldordnung eine durch keinen Grund gerechtfertigte Einschränkung der Vertragsfreiheit von Vermögenden mit illiquiden Gütern. Eine solche durch keinen Grund gerechtfertigte Freiheitsbeschränkung ist in jedem Falle auch übermäßig und verfassungswidrig.

Dabei geht es um strukturelle Unfreiheiten, nicht um Einzeleingriffe in persönliche Freiheitssphären. Zur Debatte stehen Freiheitsbeschränkungen „im Großen", die immer gleich alle typischen Fälle treffen, also um so unerträglicher sind. Außerdem läuft das, was vereinfacht als „Freiheitsbeschränkung" beschrieben wurde, nicht nur auf Schrankenziehung in dem Sinne hinaus, daß die Betroffenen in ihrem Spielraum als einzelne bloß eingeengt würden. Vielmehr erscheint die „Beschränkung" als „Abhängigkeit" einzelner von anderen einzelnen; denn man hat es ja zu tun mit einer Freiheit, die nur in der Sozialdimension existiert, so daß auch das Gegenteil dieser Freiheit nicht bloß eine ,;Beschränkung" ist, sondern sogar eine Abhängigkeit. Diese Abhängigkeit ist, wenn man sie von der anderen Seite dessen betrachtet, von dem der „Beschränkte" abhängig ist, eine Macht: eine von der Geldordnung anerkannte, aber durch keinen tragenden Grund gerechtfertigte Macht und Herrschaft dessen, der die Fäden hält, an denen der Abhängige hängt. Die Geldordnung erzeugt ständig neu solche Fäden, an denen die Besitzer von Geldvermögen die anderen hängen lassen können: ein allgegenwärtiger monetärer Generator von Unfreiheit in Form von zwischenmenschlicher Abhängigkeit und Herrschaft.

Sobald dieser monetäre Generator von Unfreiheit identifiziert ist und beseitigt werden kann, muß er als verfassungswidriges Element aus der Geldordnung herausoperiert werden. Dann erst gilt: Das Geld ist eines der großartigsten Werkzeuge zur Freiheit, die der Mensch je erfunden hat. Dann erst wird aus dem monetären Instrument der Vertragsfreiheit ein Medium des Sich‑Vertragens, in das nicht schon strukturell ein Prozeß einprogrammiert ist, der in die einseitige Abhängigkeit hineinführt, die die Wirtschaftssubjekte stärker, als in der menschlichen Natur ohnehin angelegt ist, gegeneinander aufbringt, voneinander entzweit und einander entfremdet.

Sollte sich nach allem die Ausgleichsabgabe auf Liquidität zur Abschöpfung des Mehrwertes nach eingehender Prüfung als gangbares und praktikables Mittel erweisen, die strukturellen Mängel der Geldordnung, die die Vertragsfreiheit einschränken, zu verringern oder gar zu beseitigen, dann muß diese Ausgleichsabgabe eingeführt werden, um die Mängel so weit wie irgend möglich aus der Geldordnung herauszuoperieren.

 

II. Daß unser Geld auch mit der Gleichheit der Menschen zu tun hat, braucht nach den Überlegungen nicht mehr hervorgehoben zu werden, die oben insbesondere im Zusammenhang mit der Deutung des Wirtschaftsspiels nach Analogie eines Kartenspiels angestellt worden sind und wo sich herausgestellt hat, daß das Geld mit dem Joker vergleichbar ist. Es liegt auf der Hand, daß ein allgemeines Spiel, an dem alle teilnehmen müssen und in dem es um existenziell wichtige Güter geht, dann extrem unfair ist, wenn diejenigen, die ohnehin schon viel haben, immer mit den Jokern einsteigen können. Verfassungsrechtlich jedoch ist die Sache etwas schwieriger zu fassen.

Art. 3 Absatz 1 des GG lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Das gilt auch von den Menschen vor denjenigen Gesetzen, die die Geldordnung so ausformen und einrichten, wie sie ist, oder auch anders ausformen und einrichten könnten, z. B. so, daß der Mehrwert mit Hilfe einer Ausgleichsabgabe auf Liquidität abgeschöpft wird.

Nach „herrschender Meinung" in der juristischen Lehre und Praxis verbürgt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings gar nicht das, was sein Wortlaut verspricht: „Gleichheit“, sondern er enthält nur ein „Willkürverbot". Die juristische Formel, mit welcher der zum Willkürverbot entkräftete Gleichheitssatz praktikabel gemacht wird, lautet: „Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich, wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden." Diese Frage ist jeweils „unter ständiger Orientierung an Gerechtigkeitsgedanken" zu prüfen. Außerdem dürfen Entscheidungen, die das Grundgesetz getroffen hat, wie etwa die für den Schutz der Familie, bei der Willkürprüfung nicht mißachtet werden.

Ich bin zwar der Meinung, daß diese Maßstäbe nicht genügen, um die allgemeine Abhängigkeitsproblematik der Menschen untereinander genau genug zu erfassen, aber ich kann mich hier durchaus auf die anerkannten Kriterien der „herrschenden Meinung" beschränken. Sobald man nämlich die Zusammenhänge innerhalb der Geldordnung einmal einigermaßen durchschaut hat, sind die Ungerechtigkeit, die Ungleichheit, die Willkür schlicht so evident, daß kaum noch Zweifel bei der verfassungsrechtlichen Analyse und Diagnose des Mehrwert‑Syndroms im Hinblick auf den Gleichheitssatz möglich sind.

Evident willkürlich und ungerecht ist die monetäre Privilegierung, die der Besitzer von flüssigem Vermögen gegenüber dem Besitzer bloß von konkreten Waren und eigener Arbeitskraft dank des in die Geldordnung hineinkonstruierten Mehrwertes genießt: Den Mehrwert kann vor allem auf sich abzweigen, wer über große Vermögensmassen verfügt. Er kann am Rande dieser seiner Vermögensmassen auf konkrete Lebensgüter verzichten. Er kann sie „versilbern" und mit ihnen „Mehrwert" machen.

Den Mehrwert haben durch ihre Arbeit vor allem aufzubringen und an den Mehrwertbezieher auf teils direkten, teils verschlungenen Wegen abzuführen diejenigen, deren Vermögen so klein ist, daß sie selbst am Rande ihrer Habe noch Lebensgüter hinzukaufen wollen, für die sie die Mittel erst später haben. Die Geldordnung privilegiert also typisch und nachhaltig die Vermögenden zu Lasten der weniger Vermögenden, und zwar nicht in dem Sinne, daß ihnen nur ihre ungleichen Besitzstände garantiert würden, sondern so, daß sie aus dieser Ungleichheit auch noch buchstäblich „Kapital schlagen" und Teile des Sozialprodukts abschöpfen, das die weniger Vermögenden erarbeiten. Auf den Reichtum wird durch die Geldordnung noch eine Pfründe draufgepropft, die um so größer ist und um so stärker zu Lasten der anderen geht, je größer der Vermögensunterbau der Pfründe ist. Das ist nicht nur willkürlich, nicht nur evident ungerecht, sondern ebenso evident unsozial und daher unvereinbar mit dem „sozialen" Rechtsstaat. Dieser grundgesetzliche Maßstab, daß unser Gemeinwesen auch „sozial" sein muß, wird verletzt, so daß auch nicht mehr von einer Regelung die Rede sein kann, die eine noch vertretbare, vernünftige Differenzierung im Sinne des „Willkürverbotes" wäre.

Man wird einwenden: Auch Liquidität sei doch ein Wert, und wenn der Geldinhaber bereit sei, darauf zu verzichten und sein Geld zu verleihen, so sei das ein Opfer; und es sei nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten, daß ihm dafür ein Ausgleich geboten werde. Nun: Das sind die Vorstellungen und Überzeugungen und Gewohnheiten, die uns seit Menschengedenken so tief in den Gliedern sitzen und im Kopf stecken, daß sie zu unserer zweiten, wirtschaftlichen und monetären Natur gehören. Und doch sind diese Vorstellungen, Überzeugungen und Gewohnheiten falsch; denn die Liquidität ist keinerlei Verdienst des Geldverleihers, sondern einzig und allein ein Vorteil, den die Geldordnung verursacht. Die Geldordnung spielt dem Geldbesitzer die Vorteile der Liquidität zu. Er wiederum kann sie anderen vorenthalten, bis sie ihm die Liquiditätsverzichtsprämie zahlen. Er kann sie ihnen vorenthalten, obwohl er sich genau dadurch zirkulationswidrig verhält und eigentlich durch die Geldordnung als Störer in die Pflicht gerufen, also mit Vorenthaltungskosten belastet, statt mit Zinsen prämiert werden sollte.

Alles, was bisher zum Mehrwert erkannt wurde, kann hier als Beweis und Begründung dafür angeführt werden, daß der Zins (soweit er Liquiditätsverzichtsprämie ist), zwar in der Logik unseres bisherigen Geldes angelegt ist, daß jedoch hinter dieser Logik keine Rechtfertigung steckt, also auch nicht hinter dem Zins. Die Prämie, die der Geldverleiher einstreichen kann, ist keine Gegenleistung für einen verdienten Vorteil, sondern eine reine private Geldverkehrsteuer, also eine private Besteuerung des Wirtschaftsverkehrs überhaupt, soweit er unter Zuhilfenahme von Geld abgewickelt wird. Diese Steuer hat zudem die absurde Wirkung, daß sie zwar anläßlich eines Liquiditätsverzichts erhoben wird, jedoch vom Entleiher auch weiterbezahlt werden muß, wenn er die Liquidität längst weitergegeben hat.

Man wird mit oder ohne Erinnerung an längst überholte Zinstheorien, vorbringen: Der Geldgeber ermögliche dem Geldleiher, schon heute sich Wünsche zu erfüllen, auf deren Erfüllung er sonst noch warten müsse, und das sei ein hinreichender Grund für die Legitimierung einer Geldordnung mit eingebautem Mehrwert für den Verleiher. Darauf ist zu sagen: Der Geldleiher ermöglicht dem Geldgeber, sein Geld nicht schon heute ausgeben zu müssen, sondern sich die Wünsche, die er z. B. im Alter haben wird, erst übermorgen zu erfüllen; rechtfertigte das nicht eine Geldordnung mit eingebautem Mehrwert für den Entleiher, der die Kaufkraft so lange aufbewahrt? Man lese hierzu noch einmal die Robinsonade von Gesell, um zu begreifen, welche Leistungen der Leiher von Geld und welche Leistungen mit ihm die Volkswirtschaft jemandem erbringt, dem Kaufkraft über Jahre hinweg ungeschmälert erhalten bleibt! Der Verleiher muß seinem Partner dankbar dafür sein, daß er ihm seine gegenwärtige Kaufkraft in zukünftige Kaufkraft tauscht, ohne dafür einen Abschlag zu verlangen; denn der Tausch hat für ihn die Wirkung, als würde seine Kaufkraft so lange gespeichert und wohl aufbewahrt; obwohl sie in Wahrheit gar nicht gespeichert und aufbewahrt, sondern jetzt anderweitig verwendet und später aus anderen Beständen rückvergütet wird.

In Wahrheit springt, wie schon ausgeführt, der Geldleiher nur in die Lücke, die der Verleiher in der volkswirtschaftlichen Zirkulation hinterlassen würde, wenn er sein Geld zurückbehielte. Volkswirtschaftlich gesehen befreit der Geldleiher den Geldverleiher aus der Verlegenheit, daß er, wenn er seine Kaufkraft zurückbehält, ein „Störer" der Zirkulation wird. Nachher, nach der Rückzahlung des Darlehens, ist es umgekehrt: jetzt springt der ehemalige Geldverleiher in die andere Lücke im Zirkulationsprozeß, die der ehemalige Geldleiher hinterlassen muß, weil er, was er damals empfangen hat, nunmehr pünktlich und ohne Schmälerung zurückgeben muß.

Müßte sich der Geldgeber an Stelle des lebendigen Darlehenspartners einen anderen „Wertspeicher" suchen: Gold, Diamanten, Briefmarken oder Antiquitäten, so müßte er sie verwahren, sichern, pflegen und liefe obendrein das Risiko von Preisschwankungen. Er fährt also gut, wenn er sein Geld zum vollen Kaufkraftwert zurückbekommt. Wozu also noch Zinsen? Zinsen sind nicht gerechtfertigt. Sie sind ein verfassungsrechtlich in dem Augenblick untragbares Zufallsprodukt der Geldordnung, in dem diese Geldordnung realistischerweise rekonstruiert werden kann. Die ganze Gleichheitsproblematik läßt sich stark verdichten, wenn man beim Begriff des Mehrwertes ansetzt: Der Mehrwert des Geldes ist gleich dem kapitalisierten Preis seiner Liquidität. Der Mehrwert zeigt sich auf dem Liquiditätsmarkt; der bloße Kaufkraft‑Nennwert des Geldes zeigt sich auf den Märkten für Konsumgüter, Dienstleistungen und Kostbarkeiten. Geld hat also einen unterschiedlichen Wert, je nachdem man damit auf diese oder jene Märkte geht. An den Mehrwert des Geldes aber kommt nur heran, wer es (zur Zeit oder auf Dauer) übrig hat.

Der Gesetzgeber hat, ohne es zu wollen, ein ungleiches Geld geschaffen und beibehalten: Dieses Geld ist für den, der ohnehin reich ist, mehr wert als für den, der es dringender braucht: Diese kapitalistische Parteilichkeit unseres Geldes ist historisch gewachsen. Sie mag uns auch als eine Art Schicksal, gegen das sich aufzulehnen sinnlos erschien, zur zweiten monetären Natur geworden sein. Aber seit 1891 ist sie im wesentlichen erklärt, geklärt und veränderbar (82). Erst recht ist sie heute nicht länger ein verhängnisvolles Schicksal, mit dem wir für die Segnungen einer monetär organisierten Marktwirtschaft zahlen bis in alle Ewigkeit, sondern nur noch ein Konstruktionsfehler der bisherigen monetären Liquidität: ein leicht behebbarer Konstruktionsfehler zudem.

Die kapitalistische Parteilichkeit des Geldes privilegiert reiche Nichtstuer vor ärmeren Arbeitern und Angestellten. Sie privilegiert die Anbieter des anonymen, persönlichkeitsferneren Geldes vor den Anbietern von eigener Arbeit und Leistung. Sie ist willkürlich, unsozial und volkswirtschaftlich schädlich, weil sie Krisen vorprogrammiert. Sie ist menschenunwürdig, weil sie widersinnige Abhängigkeiten und Machtpositionen erzeugt. Es gibt, bei genauerem Hinsehen und langfristig gesehen, so gut wie keinen Grund, der für die Aufrechterhaltung der kapitalistischen Parteilichkeit unseres Geldes spricht. Aber es gibt unzählige Gründe dafür, endlich gleichzeitig sowohl die Freiheit, als auch die Gleichheit, als auch die Sozialität in unserem Gemeinwesen durch ein neutrales Geld zu vergrößern. Der Weg zu diesem neutralen Geld führt über die Ausgleichsabgabe auf die Liquidität.

 

III. Am Eigentum als dem dritten Grundrecht, das hier als Maßstab herangezogen werden soll, zeigen sich die Überlegungen, die oben zur Freiheit im allgemeinen angestellt wurden, paradigmatisch konkret und anschaulich; denn das Eigentum ist selbst ein Freiheitsgrundrecht.

Wer auf Kredit Eigentum erwerben will, weil er nicht liquide ist, sondern z. B. nur Familienschmuck und Bilder besitzt, die er nicht versilbern möchte, oder seine Arbeitskraft, die er erst noch verkaufen muß, gerät in Abhängigkeit derjenigen, die sich sozusagen auf liquidere Güter, idealtypisch verkörpert im Geld, spezialisiert haben: Der konkrete Mensch und Eigentümer gerät in die Abhängigkeit vom abstrakten Mensch und Eigentümer, und die Zinsforderung wirkt wie ein Hindernis zum Eigentum. Ein Hindernis ist freilich auch der Kaufpreis selbst, den der Käufer gestern, heute oder morgen heranschaffen mußte oder muß. Es geht hier um das zusätzliche Hindernis, das im Mehrwert seine Ursache hat. Die Geldordnung ist danach Ursache für eine dauernde Behinderung derjenigen, die Eigentum erwerben wollen, durch diejenigen, die dafür eine private Eigentumsverkehrsteuer verlangen, bevor sie die von ihnen gesperrte Liquidität freigeben wie Zöllner die Straße, wenn sie den Schlagbaum heben.

Wer hier einwenden will, der Kreditnehmer erhielte ja nicht nur Liquidität, sondern Kaufkraft in Form des Geldes, sei an das erinnert, was zum Kredit schon ausgeführt wurde: Was die konkreten Kaufkräfte angeht, findet nur ein Tausch statt. Der Verleiher erhält sofort den Rückzahlungsanspruch (einen nicht liquiden, weil nicht fälligen Vermögenswert), der oft noch durch Hypotheken, Pfandrechte oder Bürgschaften gesichert wird, damit der Verleiher sichergehen kann, daß sich sein Vermögen nicht mindert. Für den Nennbetrag des Darlehens erhält der Verleiher also sofort einen Gegenwert: „Rückzahlungsanspruch, fällig am . . .". Wofür er den Zins erhält und was er dem Leiher verkauft, ist einzig und ausschließlich die Liquidität, und die hat er nur der Tatsache zu verdanken, daß der Staat das Zahlungsmittel zur Verfügung stellt, so daß er marginale Vermögensgegenstände vorübergehend liquide machen kann, um sie sofort wieder in dem Darlehensverhältnis in Form des Rückzahlungsanspruchs „einzufrieren".

Die Geldordnung führt jedoch noch zu viel schärferen „Eingriffen" ins Eigentum, die wir nur deshalb nicht als solche wahrnehmen, weil wir davon ausgehen, daß „Zins" etwas ganz Normales sei. Erkennt man jedoch, daß der Zins im Grunde eine monetäre Paradoxie ist, die nicht nur alle sonstigen Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit verkehrt, sondern auch abgeschafft werden kann, dann sieht die Welt anders aus: Hohe Zinsen können z. B. dazu führen, daß ein Häuslebauer, der vor ein paar Jahren einigermaßen günstig hat finanzieren können, durch Umschuldung unter ungünstigen Bedingungen gezwungen wird, sein Haus zu verkaufen. Das ist dann eine geldordnungsbedingte Enteignung eines Privaten durch einen oder mehrere andere Private. Der Zins erscheint dabei nicht mehr nur als Verkehrshindernis, das den Zugang zu Eigentum erschwert, sondern auch als Hebel, mit dem Eigentümer von ihrem Eigentum getrennt werden können, sei es freiwillig (wie in der Geschichte von Max und Moritz mit ihren Vermächtnissen), sei es unfreiwillig wie bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs. Und wen der Häuslebauer zu sehr an Gartenzwerge erinnert, der denke z. B. an Pleiten in der Wirtschaft und an die Kredite, wie sie an Polen oder an die Entwicklungsländer gegeben werden. Dann kann er ermessen, worum es geht, wenn am archimedischen Punkt der monetären Welt angesetzt wird, um den Mehrwert abzuschöpfen.

Das Eigentum an vermögenswerten Gegenständen umfaßt vielerlei verfassungsrechtlich mitgeschützte Möglichkeiten: Sachgebrauch, Verfügungsrechte, aber auch der ,;Wert" ist wenigstens insofern geschützt, wie im Falle einer Enteignung Entschädigung geleistet werden muß. Zu den Rechten und Möglichkeiten, die das Eigentum vermittelt, gehören auch die Kompetenzen aus der Liquidität, welche Geld vermittelt. Zwar streiten sich im Bereiche der Jurisprudenz die Praxis und die Lehre darum, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auch gegen die Auferlegung ungerechtfertigter Geldleistungspflichten schützt; ‑ daß jedoch die Möglichkeiten etwa betrieblicher Liquidität „Freiheitskomponenten" des Eigentums sind, wird man kaum in Abrede stellen können. Insofern gilt auch und gerade für diese ;,Freiheitskomponente" des Eigentums, die in den Kompetenzen aus der Liquidität steckt, der verfassungsrechtliche Grundsatz, daß mit Freiheitsrechten und Dispositionsbefugnissen auch Verantwortung einhergeht („Konnexität von Freiheit und Verantwortung (83)"), ‑ ein Grundsatz der in großen Zügen dem entspricht, was in der Organisationslehre und in der ordnungspolitischen Diskussion unter Stichworten wie „Zusammenhang zwischen Kompetenz und Verantwortung" oder „Zusammenhang zwischen Nutzen und Schaden" läuft. Dieses Prinzip der Konnexität von Freiheit und Verantwortung beim verfassungsrechtlichen Eigentum ist vielgestaltig, je nach Art der Freiheit und je nach Art der Folgen und Wirkungen, die die Wahrnehmung der Freiheit auslöst.

Schaut man dann auf die Kompetenzen aus der Liquidität, so zeigt sich, daß unsere Geldordnung keinen Zusammenhang herstellt zwischen den Freiheiten (Kompetenzen), die die Liquidität in allen Dimensionen wirtschaftlicher Tätigkeit vermittelt, und den Risiken und Folgen, die damit einhergehen. Den Inhaber von Liquidität trifft keinerlei Verantwortung für die Vorhaltekosten und Risiken, die Liquidität für die Volkswirtschaft mit sich bringt. Er kann „ungestraft" die Zirkulation unterbrechen und sein liquides Geld zu Speicher‑ oder anderen Zwecken „mißbrauchen". Ebenso wenig trifft es ihn, wenn er durch seine Geldanlage dafür sorgt, daß womöglich keine optimale Allokation volkswirtschaftlicher Mittel stattfindet. Wohl aber genießt der Inhaber alle Vorteile der Liquidität, und wenn er auf sie verzichtet, bekommt er in Form von Zinsen den Gegenwert der Vorteile vergütet.

 Soll daher der Grundsatz gewahrt bleiben, daß Freiheit und Verantwortung beim verfassungsrechtlichen Eigentum konvex sind, dann muß derjenige, der über Liquidität verfügt, in einer Weise an den Kosten und Risiken, die er verursacht, beteiligt werden, die diesen Kosten und Risiken irgendwie entsprechen. Also gebietet nicht zuletzt der Grundsatz der Konnexität von Freiheit und Verantwortung, eine Ausgleichsabgabe auf Liquidität einzuführen. Was im Hinblick auf diesen Grundsatz geradezu absurd erscheint und verhindert werden muß, ist, daß sich der Inhaber der Liquidität durch die Struktur der monetären Ordnung für Verhaltensweisen noch prämieren lassen kann, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen.

 

IV. Unter dem Aspekt des sozialen Rechtsstaates gewinnt die Geldordnung vor allem als Verteilungsordnung Bedeutung: Mit Hilfe von Geld werden die Leistungen gemessen und vergütet, die die Wirtschaftssubjekte über den Markt in die Volkswirtschaft einbringen; mit Hilfe von Geld werden auch die Leistungen bemessen und ausgetauscht, die die Wirtschaftssubjekte aus dem Sozialprodukt über den Markt wieder entgegennehmen. Deshalb ist das Geld zugleich das Medium des marktwirtschaftlichen Verteilungssystems, dessen nähere Ordnung und Ausgestaltung über Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit sowie über den sozialen und unsozialen Charakter des Verteilungssystems entscheidet. Geld erscheint dabei nicht mehr, wie aus der grundrechtlich-rechtsstaatlichen Perspektive, nur als Freiheitsmedium, sondern auch als Teilhabemedium: Hier wird die Teilhabe zur Freiheit und die Freiheit wird nur möglich über die Teilhabe.

Wenn nun in die Geldordnung monetäre Schleusen eingebaut sind, über die Teile des Sozialprodukts auf Wirtschaftssubjekte geleitet werden, die keinen eigenen Beitrag geleistet haben, so ist das ungerecht. Fließen die Summen dorthin, wo ohnehin so viel ist, daß typischerweise marginale Vermögensgegenstände in Geldvermögen verwandelt und in Form von Kapitalien angelegt werden können, dann ist dieses Verteilungssystem mit den Prinzipien eines sozialen Rechtsstaates unvereinbar: Der „soziale Rechtsstaat" gebietet nicht, was die Geldordnung bewirkt: die Privilegierung typischerweise Vermögender durch die Möglichkeit, private Liquiditätssteuern zu erheben; er gebietet mindestens Neutralität des Zirkulationsmittels, wenn nicht gar wohldosierte Kompensation. Da unsere derzeitige Geldordnung in der Tat den rein monetär bedingten Mehrwert in solche Vermögen hineinlenkt, in die er jedenfalls nicht hineingehört, widerspricht sie insoweit dem Grundgesetz. Sie muß, sobald und soweit wie irgend praktisch möglich, in Richtung auf einen sozial‑gerechteren Markt umgestaltet werden: Das Geld darf nicht länger ausgerechnet für die, die davon übrig haben, um es anzulegen, mehr wert sein als für die, die sich damit konkrete Waren und Dienstleistungen kaufen müssen. Die heutige Geldordnung ist nicht bloß „nicht sozial", sie ist das Gegenteil von sozial. Um so dringender das Gebot, sie zu ändern: durch die Ausgleichsabgabe auf Liquidität zur Abschöpfung des Mehrwertes, bevor er in der Volkswirtschaft seinen unsozialen Schaden anrichten kann.

 

V. Nach Art. 109 Abs. 2 GG haben Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft „den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen". Zu diesem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht gehört u. a. Ausgeglichenheit von Angebot und Nachfrage. Dazu gehört auch, daß nicht schon in der Struktur der Wirtschaftsordnung Unausgeglichenheiten vorprogrammiert sind. Durch die Geldordnung mit ihrer derzeit (nominell) kostenlosen Liquidität wird jedoch wirtschaftliche Unausgeglichenheit vorprogrammiert: Das nichtneutrale Geld bewirkt den Transfer von monetären Mitteln in große Vermögensmassen, wo sie als marginales Vermögen angesammelt werden, das Zinsen und Renditen sucht, statt funktionsgerecht als Tauschmittel Waren und Dienstleistungen nachzufragen. Dieser Punktion fließen die Mittel erst zu, wenn die Kreditbedingungen des „Kapitalisten" erfüllt, wenn das Kapital bedient wird. So vergrößert sich das Fehlallokationsproblem von Mal zu Mal, und so vergrößert sich von Mal zu Mal die wirtschaftliche Unausgeglichenheit der Kaufkraftallokationen. Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gerät mehr und mehr ins Wanken.

Nun ist die Geldordnung als solche freilich kein Problem der „Haushaltswirtschaft", also auch nicht direkt von dem Gebot des Art. 109 Abs. 2 GG betroffen. Das Mittel jedoch, mit dem die Geldordnung von ihren vorprogrammierten Mängeln befreit werden kann, ist eine Ausgleichsabgabe auf Liquidität zur Abschöpfung des Mehrwertes und zur richtigeren Lenkung und Allokation der monetären Zirkulationsströme. Insofern kann das Ziel, das geldordnungspolitisch um des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts willen geboten ist, mit haushaltswirtschaftlichen Mitteln erreicht werden: Also maß es wegen Art. 109 Abs. 2 GG auch mit diesen Mitteln verfolgt werden. Es gibt wahrscheinlich kein gründlicheres und langfristig wirksameres Mittel zur Verbesserung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts mit allen seinen Gleichgewichtskomponenten als die Ausgleichsabgabe auf Liquidität zur Abschöpfung des Mehrwertes. Also erweist sich zu guter Letzt diese Abgabe auch stabilitätspolitisch als das „archimedische Knöpfchen", an dem die Stabilitätspolitiker wegen Art. 109 Abs. 2 GG zu drehen verpflichtet sind. Sie sind dazu um so mehr verpflichtet, als das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ am Ende doch nicht nur ein haushaltswirtschaftliches Verfassungsprinzip ist, sondern ein allgemeines, konstituierendes Prinzip der Wirtschaftsverfassung, das sowohl im finanzverfassungsrechtlichen Teil des Grundgesetzes als auch in Art. 104 a Abs. 4 Satz 1 GG angesprochen und vorausgesetzt wird.