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Inhaltsverzeichnis: „Geld ohne Mehrwert“

 


 

 

 

 

II. Teil: Unser tägliches Geld

 

4. Kapitel

 

Eigenschaften und Funktionen des Geldes

 

Bevor die heutige Geldordnung nach der geschichtlichen Rückbesinnung auf den Streit um den Mehrwert einer wirtschafts‑ und ordnungspolitischen sowie einer juristisch‑normativen Kritik unterzogen werden kann, muß man sich in der heutigen Geldtheorie und Geldlehre umsehen und sich einigermaßen auf den Stand der Sprache und der Gespräche bringen. Dabei kann einerseits nicht auch nur erhofft werden, daß hier die in der Fachwissenschaft zu einzelnen Fragen erreichte Feinheit und Ausführlichkeit erreicht wird. Andererseits beklagt ein ausgesprochener Kenner des Geldwesens selbst, daß in seiner Disziplin nicht alles zum besten bestellt sei:

„Gängige Lehrbücher begnügen sich gewöhnlich damit, als das, was mit Währungsnamen (wie ,Mark`, ,Dollar`, ,Franken`) bezeichnet wird, in einer kurzen Liste aufzuführen:

 

1. Allgemeines Tauschmittel im Sinne eines Instrumentes, durch dessen allgemeine Bedeutung dem Publikum die gräßlich kostspieligen Umständlichkeiten des bloßen Direkttauschs von Sachgütern und Dienstleistungen erspart bleiben.

2. Allgemeine Recheneinheit im Sinne des Instruments, durch das das Publikum das Vergleichen von Werten und Preisen ungemein erleichtert wird; die Theorie spricht insoweit von Geld als sogenanntem ‚numéraire`.

3. Zahlungsmittel, im Deutsch des Fachs also ‚means of payments'.

4. Maßstab zur Bestimmung des Umfangs von Geldschulden, kurz  ,Schuldmaßstab`, im Hausjargon ,standard of deferred payments`.

5. Wertaufbewahrungsmittel, also Instrument, Vermögen aus einer Periode in künftige Zeiten hinein zu transportieren, im Jargon: ,store of value`.

 

Des weiteren wird in diesem Typus Lehrbüchern, indem sie die genannte kleine Liste als eine Liste von Funktionen des Geldes schlechthin vorführen, von vornherein der fälschliche Eindruck erweckt, als gebe es einen bestimmten, in sich einheitlichen Gegenstand, genannt Geld, der im Regelfalle alle diese fünf Funktionen,

 

‑ Tauschmittel

‑ Recheneinheit

‑ Zahlungsmittel

‑ Schuldmaßstab und

‑ Wertspeicher

 

zu sein, gleichzeitig erfüllt. Begnügt man sich am Anfang der Geldtheorie mit einer solchen losen Enumeration und ist man unvorsichtig genug, sie auch noch als eine Liste von Funktionen ,des Geldes` zu bezeichnen, so genügt das bereits, ( . . .) ein heilloses Durcheinander zu fabrizieren." (62)

So erfahren wir also, welche Eigenschaften und Funktionen des Geldes schulmäßig gelehrt werden, und dazu braucht die Liste der Geldeigenschaften nicht auch noch erläutert zu werden; sie spricht für sich selbst. Und wir erfahren, daß solche Listen unzulänglich, nämlich bar jeder Systematik sind. Verfehlt nämlich werde die primitivste Eingangsorientierung darüber, daß mit dem Währungsnamen zwei elementar verschiedene Klassen von Erscheinungen bezeichnet werden, nämlich Maßeinheiten auf der einen und zu messende Gegenstände auf der anderen Seite. Tauschobjekte z. B. seien zu messende Gegenstände, und insofern sei das Geld ein zu messender Gegenstand: Tauschmittel, gemessen in der jeweiligen Währungseinheit, die dem Geldschein aufgedruckt ist. Die „Deutsche Mark" als Recheneinheit dagegen sei Maßeinheit. Die gleiche Funktion habe sie, wenn Kaufkraftschulden nicht nach durchschnittlichen Beamtengehältern, Warenkörben oder sonstigen Vergleichsmaßstäben bemessen werden, sondern nach „Deutscher Mark", wie es unser Währungsgesetz befiehlt. Wird Geld einerseits als Maßstab, andererseits als einer der vielen Gegenstände selbst begriffen, die in der jeweiligen Geldeinheit gemessen werden, läßt sich ein systematisch ausgerichteter, aber sicher auch noch lange nicht vollkommener und erschöpfender Katalog von Erscheinungen aufstellen; die mit Geld oder mit dem Währungsnamen bezeichnet werden oder engstens damit verknüpft sind:

 

1. Anwendungen der Geldeinheit („Deutsche Mark", „Dollar") als Maßeinheit:

- Bemessung des allgemeinen Tauschmittels, (Nennwert von Banknoten, Münzen, Giralgeld)

- Bemessung des allgemeinen Liquiditätsmittels

- Bemessung einfacher Kaufpreise und andere in Kaufkrafteinheiten bemessener Leistungen wie gegenwärtige oder zukünftige Schadenersatz‑ oder Unterhaltsleistungen, Gebühren oder Steuern

- Bemessung von "Bestandhalte‑Preisen": das sind Preise pro Gegenstand und Zeitspanne wie Mieten, Pachten und ‑ Zinsen (Die Einheit für einfache Preise unterscheidet sich von der Einheit für Bestandhaltepreise genau so, wie sich das Längenmaß „Kilometer" vom Geschwindigkeitsmaß „Kilometer pro Stunde" unterscheidet.)

- Bemessung von Vermögensgegenständen und Vermögen zu Zwecken des Vergleichs, der Aufteilung oder der Feststellung von Veränderungen

- Bemessung von wirtschaftlichen Risiken, seien es persönliche, sachliche oder betriebswirtschaftlich-unternehmerische

- Bemessung insbesondere in allen bereits genannten Fällen auch solcher Gegenstände, die zurückliegen oder in der Zukunft liegen: von Leistungen in Verträgen mit zeitversetztem (asynchronem) Leistungsaustausch, von zukünftigen Kaufkraftschulden, von zukünftigen Vermögensbeständen zum Vergleich mit gegenwärtigen oder vergangenen usw.

 

2. Gegenstände und auch „Mittel"; die als Geld oder mit dem Währungsnamen bezeichnet werden, in ihrer Funktion:

a) Aus der Sicht des Inhabers von Geld:

- allgemeines Tauschmittel (Banknoten, Münzen, Giralgeld) 

- allgemeines Teilhabemittel

- Schuldtilgungsmittel (zugleich Leistungserfüllungsmittel)

- Liquiditätsmittel (Geld in seiner Funktion als Joker, „Kassehaltung"), und damit aufs engste verbunden:

- Zinsbegründungsmittel (Mittel zur marktmäßigen Aushandlung und Begründung von Zinszahlungsansprüchen)

- Spekulationsmittel (Geld, das bei Deflation zurückgehalten oder am Devisenmarkt erworben wird, um aus Kursschwankungen Gewinn zu ziehen)

- Wertspeicher, „Schatzbildner" (Geldhortung)

b) Aus der Sicht des Gemeinwesens und der Volkswirtschaft:

- allgemeines Zirkulationsmittel zur marktmäßigen Bewegung und Lenkung der Waren, Risiken und Dienstleistungen

- allgemeines Transfermittel für nicht marktmäßige Bewegung und Zuteilung von Kaufkraft

- allgemeines (markt‑ oder nicht marktmäßiges) Verteilungs- und Umverteilungsmittel für Teile des Volkswirtschaftsvermögens und vor allem des Sozialprodukts

- allgemeines Ausgleichs‑ und Entschädigungsmittel bei der Ausgestaltung und Abwicklung von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten, zwischen Privaten und dem Staat sowie zwischen staatlichen Stellen.

 

Man sieht, daß das „allgemeine Tauschmittel" in beiden Rubriken vorkommt, ‑ wie überhaupt jeder „Gegenstand", der den Währungsnamen trägt, auch irgendwie zu tun hat mit der Währungseinheit als dem Maßstab, der darauf angewendet oder in dem er gemessen wird. Thematische und funktionale Verwandtschaften bestehen z. B. auch zwischen dem Geld als „Wertspeicher und Schatzbildner" hier und der Geldeinheit zur Bemessung von Guthaben auf Sparbüchern. Soll Verwirrung vermieden werden, gilt es diese beiden Phänomene sehr genau auseinanderzuhalten. „Spargelder" im Sparstrumpf, in der Kasse oder im Geldschrank sind „Gelder", die als Mittel dazu verwendet werden, Kaufkraft von heute zurückzuhalten und erst als Kaufkraft von morgen auszugeben. „Spargelder" auf dem Sparbuch, sind nicht mehr „Geld", sondern haben die Gestalt eines Rechtsverhältnisses angenommen (Darlehen), kraft dessen die Sparkasse verpflichtet ist, nebst etwa vereinbarten Zinsen das Empfangene zu einem späteren Zeitpunkt oder nach näher bestimmten Abrufmodalitäten zurückzuzahlen.

Verwirrend ist, daß beim „allgemeinen Tauschmittel" die beiden Systematisierungskategorien „Maßeinheit" und „Gegenstand" sozusagen „eine Einheit" miteinander bilden, nämlich insofern, wie das Geld zum einen nach Maßgabe der Währungseinheit gestückelt und insofern „bemessen" ist, während es „zugleich“ als Tauschmittel „Ware" schlechthin, nämlich Kaufkraftrepräsentant ist; denn es verkörpert als eine spezifische Form von Wertpapier „zugleich" die ihm aufgedruckte (insofern „gemessene") Menge Kaufkraft. Das Geld als Mittel zu Tausch und Tilgung trägt seine Maßeinheit mit sich herum. –

Ein kritischer Leser wird spätestens hier einwenden: von Eigenschaften und Funktionen des Geldes sei die Rede gewesen, aber was das Geld denn nun wirklich sei, das hätte ihm noch immer niemand verraten. Für ihn sei das Geld Macht überhaupt: „Geld sei Kaufkraft, Einfluß, Beweglichkeit, Freiheit. Und mit Recht kommt dieser Einwand. Zwar hat es hier keinen Sinn, über die Macht und den Einfluß im allgemeinen zu reden, die Geld verschafft. Auch haben Wissenschaftler oft keine guten Erfahrungen gemacht, wenn sie bei so nüchternen und handfesten Dingen wie dem Geld nach seiner „Substanz" oder seinem „Wesen" gesucht haben. Die Frage aber, was denn neben allen Eigenschaften und Funktionen, die das Geld habe, Geld selbst „sei", lohnt wenigstens das Nachdenken. Womöglich lassen sich die Eigenschaften und Funktionen des Geldes noch besser verstehen, und vielleicht lassen sich die Eigenschaften des Geldes für seine verschiedenen Funktionen besser „optimieren", wenn man genauer weiß; was das Geld seiner Konstruktion, seinen Funktionen und seinen Erscheinungsformen nach „ist". Gerade die verschiedenen Erscheinungsformen von Geld: Noten und Münzen einerseits, Giralgeld in der Form von Sichtguthaben bei Kreditinstituten andererseits, dürften erst richtig durchschaubar werden, wenn ihr gemeinsamer konstruktiver Nenner gefunden, benannt und beschrieben ist.

Bei der Frage danach, was das Geld sei, taucht jedoch ein Problem auf, das bislang zwar auch schon im Untergrund der Betrachtung mitschwang, das aber noch nicht bis zum Tageslicht bewußter Auseinandersetzung aufgetaucht ist: Es geht hier nämlich nicht nur darum, was das Geld „ist", sondern es geht auch darum, was das Geld „sein soll". Soll Geld z. B., wie in den gängigen Listen unbewußt und unausgesprochen gefordert oder doch vorausgesetzt wird, zugleich Mittel der Liquidität, des Tausches und der Schatzbildung sein: extrem flüssig und „sprungbereit", extrem hart, beständig und seßhaft zugleich? Soll Geld in Form von Liquidität, Tauschmacht und Tauschkraftspeicher stets und immer eine Einheit bilden, oder soll wie beim Stempelgeld die Kaufkraft des Tauschmittels gegenüber der ihm aufgedruckten Nennwert‑Kaufkraft schwinden? Soll oder soll gerade nicht Geld durch Gold gedeckt sein? Soll Geld aufgefaßt werden als eine Anwartschaft auf einen Anteil am Sozialprodukt, der dem Teil entspricht, den man selbst zum Sozialprodukt beigetragen hat? Kurz: wer danach fragt, was Geld sei, fragt, ob er will oder nicht, auch danach, wie Geld sein soll. Er hat ein Konzept von Geld, das er noch so sehr der wirtschaftlichen Wirklichkeit abgeschaut haben mag: ‑schon, indem er Funktionen benennt, kommen verzwickte zweckrationale Zweck‑Mittel‑Zusammenhänge oder systemrationale Funktionszusammenhänge ins Spiel, die teleologische, wertende, ordnende und normierende Effekte mit sich führen.

Man muß also erwarten, daß auch die Antwort auf die Frage danach, was das Geld denn nun wirklich sei, normative Elemente enthält, die sich bei noch so streng „empirischer" Ausrichtung der Frage nicht vermeiden lassen. „Normativ" sind z. B. schon die gesetzlichen Regeln des Währungsgesetzes, (63) denen wir Namen, Einheit und wichtige Grundzüge unserer Geldordnung und damit unseres Geldes verdanken. Normativ sind die Wirkungen, die Geld hat, wenn man mit Geld „Schulden" tilgt und „Forderungen" erfüllt. Normative Maßstabswirkung entfaltete die Geldeinheit, wenn ein Schuldner sich zur Zahlung verpflichtet. Und normativ durchgeformt sind die Bereiche, in denen das Geld wirkt: Im Gemeinwesen, in seiner Wirtschaft sollen Freiheit und Eigentum geschützt und die Gleichheit vor dem Gesetz geachtet werden. Und ethisch‑normativ waren auch die Bedenken, die sich im Verlaufe der Geschichte immer wieder an Zins und Wucher entzündet haben: So viel Normativität mahnt zur Vorsicht und Zurückhaltung, aber auch zur Klarheit in der Erwartung, daß man mit der Frage nach dem Geld mitten hineinstößt in normativ durchgebildete und normativ durchwirkte Gefilde. Alte Diskussionen um das Wesen des Geldes tauchen dabei aus der Erinnerung auf, sollen aber nicht weiter hervorgezogen werden. Im Kauf wird Ware gegen Geld „getauscht". Genau genommen geht es nach deutschem Bürgerlichen Recht sogar noch etwas komplizierter zu: „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen." (§ 433 Absatz 2 BGB) Zahlt der Käufer den Kaufpreis an dem Verkäufer, so tilgt er seine Kaufkraftschuld. Er verwendet also auch beim Kauf das Geld, rechtlich exakt betrachtet, nicht als „Tauschmittel", sondern als „Schuldmaßstab" und als „Schuldtilgungsmittel". Die Bezeichnung „Tauschmittel" beschreibt daher einen rechtlich komplizierten Vorgang wirtschaftlich grob und typisierend und hebt dadurch etwas hervor, was im rechtstechnischen Kleinkram unterginge, wenn man es immer zu genau nähme. Will man jedoch wissen, was Geld „ist", muß man es vorübergehend auch juristisch einmal genauer nehmen, z. B. wie hier am Modellfall des Kaufes.

Der Kaufvertrag schafft ein „Rechtsverhältnis" zwischen den Partnern: ein Geflecht rechtlicher Beziehungen. Leistet der Verkäufer, so übergibt er den verkauften Gegenstand. Leistet der Käufer, so „zahlt" er. Die gekaufte Sache mag ein handfester Gegenstand sein: z. B ein Tisch. Da weiß man, was man vor sich hat. Die Zahlung aber ist ein eigenartiger Vorgang. Werden Banknoten überreicht, bekommt der Verkäufer Papier, das an sich wertlos ist, aber Papier, das wegen seines Aufdrucks schon ein ganz besonderes Papier ist. Die Übereignung dieses Papieres befreit ihn mit rechtlicher Wirkung und Verbindlichkeit von seiner Käuferschuld zur Zahlung des Kaufpreises. Insofern verkörpert und vermittelt das Geld eine Rechtsposition, deren Übertragung schuldbefreiende Wirkung hat.

Eine „Rechtsposition" verkörpert und vermittelt das Geld, weil es als solches zwar keine körperliche Sache ist, aber ein vom Recht anerkannter und vom Recht auch eingerichteter und ausgestatteter, mithin „rechtlicher" Gegenstand ist: und zwar ein rechtliches Kunstgebilde, das seinem Inhaber eine Position verschafft, mit deren Hilfe er sich seiner von Rechts wegen bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten von Rechts wegen entledigen kann. Kurz: Seiner Technik und Konstruktion nach ist das Notengeld ein rechtliches Kunstgebilde, ‑ ein „Papier", das seinem Inhaber eine ihm persönlich zustehende Rechtsposition verschafft, die (insbesondere) zur Schuldtilgung geeignet ist.

So wie die Schuld, die getilgt wird, vom Schuldner als etwas Belastendes erfahren wird und bei ihm „negativ" zu Buche schlägt, so erscheint ihm und anderen das Geld, mit dem man sich seiner Schulden entledigen kann, als das genaue Gegenteil dazu: Es wird als etwas erfahren, das erfreuliche Möglichkeiten eröffnet und „positiv" zu Buche schlägt. Es ist sozusagen das positive juristische Konstrukt, das in die negativen Räume paßt, als welche sich Geldschulden aus Rechtsverhältnissen einmal auffassen lassen. Und dies gilt dann von allen Geldschulden, nicht nur von Geldschulden aus tauschartigen Rechtsgeschäften.

Warum aber sagen wir dann kompliziert: Die Banknote vermittelt eine ,,Rechtsposition", statt ganz einfach: Die Banknote vermittelt ein Recht wie andere Rechte auch, nämlich ein sogenanntes „subjektives Recht", das einem bestimmten Berechtigten zusteht wie ein Anspruch auf Schadenersatz oder der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf das Auto, das er gekauft hat? Warum tun sich sogar und gerade die Juristen so schwer und sprechen z. B. von „abstrakter Vermögensmacht (64)“? Die Antwort ergibt sich aus den Unterschieden, die sich abzeichnen, wenn man die „Rechtsposition", die durch den Geldschein vermittelt wird, mit anderen, vergleichbaren „subjektiven Rechten“ einzelner gegen andere vergleicht.

Ein typisches „subjektives Recht" von der Art, wie es hier zum Vergleich in Betracht kommt, etwa der Anspruch auf Übereignung der Kaufsache, steht einem genau bestimmten Berechtigten (Käufer) im Verhältnis zu einem genau bestimmten Verpflichteten (Verkäufer) zu; es bezieht sich auf einen nach Art, Qualität und Beschaffenheit bestimmten Gegenstand; es ist nicht irgendwo zu erfüllen und nicht irgendwann, sondern an einem näher umrissenen Ort und zu einer näher umrissenen Zeit. Das typische „subjektive Recht" ist mithin in allen drei Dimensionen des Wirtschaftsleben konkretisiert: in der Sozialdimension (wer gegen wen?), in der Sachdimension (was, wo, wie?) und in der Zeitdimension (wann?). Die sozial‑personellen, sachlichen und zeitlichen Variablen bleiben nicht offen, bleiben nicht „variabel", sondern sind in bezog auf konkrete Situationen festgelegt, „konstantgesetzt". Von diesem Idealtyp eines „subjektiven Rechts" gibt es selbstverständlich vielerlei Abweichungen, die jede der genannten Dimensionen betreffen können. Subjektive Rechte „aus Inhaberpapieren" lauten z. B. „auf den Inhaber", stehen also dem jeweiligen Inhaber zu. Bei diesen Rechten ist die Variable des „Berechtigten" offen geblieben wegen der Leervokabel „Inhaber". Der Berechtigte wird erst mit jedem Inhaber neu bestimmt, der das Papier in einer von der Rechtsordnung anerkannten Weise erworben hat. Das „Recht aus dem Papier" folgt dem Eigentum „an dem Papier". Auch die Rechtsposition aus dem Geldschein wandert offenbar mit dem Geldschein von Hand zu Hand. Auch beim Geldschein folgt die „Rechtsposition" aus dem Papier dem „Recht an dem Papier". Aber bei der „Rechtsposition aus dem Geldschein" fehlt sonst fast alles, was zu einem typischen bürgerlichen „subjektiven Recht" gehört: Berechtigt ist der Inhaber, aber wem gegenüber? Wozu? Wann? Wo? Wie?

Die Banknote ist also allenfalls eine sehr „unvollkommene" subjektive Rechtsstellung, bei der man zunächst nur weiß, daß sie dem Inhaber der Banknote zusteht, und von der nur feststeht, daß sie eine bestimmte Menge „Kaufkraft" oder „Geldschuldtilgungs‑Berechtigung" verkörpert. Solche unvollkommenen subjektiven Berechtigungen heißen in der Sprache der Rechtswissenschaft „Anwartschaften". Also können wir feststellen: Die Banknote als Geld „ist" ein eigenartiges Inhaberpapier, das seinem Inhaber eine Anwartschaft vermittelt, die ihrerseits noch näher zu bestimmender monetärer Art ist, nämlich (wirtschaftlich) Tauschmacht und (juristisch) Geldschuldtilgungs‑Berechtigung darstellt. Das „eigenartige Inhaberpapier" ist die rechtstechnische Form des Geldscheines, ‑ die „eigenartige Anwartschaft" ist eine allgemeine juristische Kennzeichnung der „Rechtsposition", die in der juristischen Form verkörpert ist. Zusammen handelt es sich um eine auf den Rechtsverkehr zugeschnittene rechtstechnische Konstruktion für die rechtlich verbindliche und exakte Verrechnung der ökonomisch‑tatsächlichen Tauschmacht, die bei Geschäften unter Verwendung von Geld im Spiel ist.

Schärfer hebt sich die rechtliche Struktur des Geldes ab, wenn man es noch genauer vergleicht mit denjenigen Wertpapieren, die ihm am nächsten verwandt sind, nämlich etwa mit Scheck, Wechsel und Konnossement. Diese Wertpapiere nämlich werden ebenfalls im Zusammenhang mit Schuldbegründungs‑ und Schuldtilgungsvorgängen verwendet und sie vertreten (verkörpern, repräsentieren) dabei für den Rechtsverkehr Waren, Leistungen oder Kaufkraft, so wie das Geld abstrakte Ware und Leistung, die wir psychisch‑physisch als Tausch‑ und Kaufmacht erleben, in geeigneter Stückelung repräsentiert.

Mit den wertpapierrechtlichen Konstruktionen wie Scheck und Wechsel hat das Geld gemein; daß es eine „abstrakte" Rechtsposition vermittelt, nämlich „abstrakt" im Verhältnis zu den Rechtsverhältnissen („Valutaverhältnissen"), im Zusammenhang mit denen Scheck und Wechsel benutzt werden. Das Geld abstrahiert nun von sämtlichen denkbaren Valutaverhältnissen und dem daran beteiligten Personen; denn es soll in allen denkbaren unterschiedlichsten Rechtsbeziehungen als verkehrsgünstiges Verrechnungsmittel fungieren können. Deshalb müssen sämtliche Personenvariablen, Sachvariablen und Zeitvariablen, die die jeweiligen Valutaverhältnisse konkretisieren und kennzeichen, offen bleiben. Nur der Geldbetrag, der (zwischen wem auch immer, wie auch immer, wann auch immer und für was auch immer) zur Verrechnung kommt, ist dem Geldschein aufgedruckt. Anders ist es beim Wechsel, dessen Unterschied zum Geld Silvio Gesell mit exaktem Sinn für die monetären Freiheitsdimensionen des Geldes beschreibt: „Der Wechsel kommt nur von einer Vertrauenshand in die andere. Er ist nicht teilbar genug für die Bedürfnisse des Kleinhandels. Er ist an bestimmte Gesetze, an bestimmte Zeiten und Orte gebunden. Das alles beschränkt seine Umlaufbahn auf einen sehr kleinen Durchmesser."

Die konkreten Rechtsbeziehungen (Valutaverhältnisse) im Hintergrund bilden gleichwohl die gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für die Hingaben und für die Annahmen des Inhaberpapiers „Banknote". Um an Banknoten heranzukommen, muß man ‑ in Anlehnung an die Sprache des Wertpapierrechts: ‑ in konkreten „Valutaverhältnissen" (etwa Dienstverträgen, Werkverträgen, Kaufverträgen) seine Verpflichtungen eingegangen und sie oft auch schon erfüllt haben, bevor man das Geld dafür in die Hand bekommt: das „abstrakte" Verrechnungsmittel, welches dann dem Betroffenen seinerseits als eine Verrechnungsanwartschaft zur Verfügung steht.

Der Geldschein in der Hand dokumentiert also, daß der Inhaber in irgendwelchen solchen „Valutaverhältnissen" das Erforderliche getan hat, um nicht nur formal, sondern auch sachlich legitimierter Tauschanwartschafter zu sein. Wer Geld in die Hand bekommt, hat typischerweise seiner „Obliegenheit" genügt, dafür ein rechtfertigendes Rechtsverhältnis im Hintergrund zu haben, in welchem er seine Pflicht getan hat oder noch tun wird, wenn es sich nicht um einen Schenkungsvertrag oder um eine Erbschaft handelt, wobei dann die Schenkung oder die Erbschaft als legitimierender Grund auftritt.

„Obliegenheit" ist dabei wiederum der rechtswissenschaftliche Fachausdruck für eine unvollkommene, nicht in allen Einzelheiten fixierte und/oder nicht erzwingbare Verpflichtung, deren Nichterfüllung mit Nachteilen oder mit dem Ausbleiben von Vorteilen verbunden ist. So stehen wir zwar fast alle unter ständigem Kontrahierungsdruck, weil wir getrieben werden, uns unser tägliches Geld zu verdienen; aber wir sind dazu nicht im strengen rechtstechnischen Sinne „verpflichtet". Es „obliegt" uns nur, und wenn wir die Obliegenheit nicht erfüllen, bleibt das Geld aus. So erscheint das Geld schließlich, wenn man die Beschreibung ein wenig formelmäßig typisiert und vereinfacht, als „Tauschanwartschaft aus erfüllter Tauschobliegenheit".

„Obliegenheiten" muß nicht nur erfüllen, wer sich Geld verschaffen will. Eine Obliegenheit belastet auch den Gläubiger, dem der Geldschuldner seine Banknoten anbietet, um damit seine Geldschuld zu tilgen: Auch dieser Gläubiger ist nämlich in der Regel nicht im strengen Sinne „verpflichtet", das Geld anzunehmen; aber er tut gut daran, es anzunehmen, weil es das gesetzliche Zahlungsmittel ist. Sonst kommt er in „Annahmeverzug" und hat die Nachteile zu tragen, die die Rechtsordnung an den „Annahmeverzug" knüpft. Insofern trifft den Geldgläubiger, die unvollkommene Verpflichtung, sich die Verrechnung von Tauschmacht in der Form einer Übereignung von Banknoten gefallen zu lassen und damit auch die Tilgung und das Erlöschen seiner Forderung hinzunehmen. Insofern wird er durch die Rechtsordnung „angewiesen", die Banknote zur Verrechnung auf die Geldforderung zu akzeptieren. Hält man sich dies vor Augen, so wird die „Rechtsposition aus der Banknote", die sich sachlich‑rechtlich als Anwartschaft erwiesen hatte, noch deutlicher als bisher.

Den Wertpapieren „Scheck" und „Wechsel" ähnelt die Banknote auch in ihrer Struktur als Anweisung: Begünstigter dieser Anweisung ist der Inhaber der Banknote. Angewiesener ist der, dem der Inhaber den Geldschein anbietet: Er wird (in der Regel bei Strafe von Nachteilen aus Annahmeverzug) angewiesen, den Geldschein zum Nennwert als Kaufkraftäquivalent anzunehmen und auf die Kaufkraftschuld anzurechnen, um die es dabei gerade geht. Anweisender ist, wer seinerseits dem Inhaber den Geldschein in die Hand gedrückt hatte. So gesehen erscheint die Banknote als eine Anweisung von dem, den es angeht; zugunsten des Inhabers, den es angeht; an den, den es angeht; gerichtet darauf, daß der Angewiesene in dem Rechtsverhältnis zwischen denen, die es angeht, diese Note akzeptiere und verrechne.

Weiter läßt sich die Abstraktion der Anweisung von den Valutaverhältnissen, um die es jeweils geht, wirklich nicht vorantreiben. Sie ist als Banknote so weit von den vertrauten Fixpunkten des typischen juristischen Anweisungsverhältnisses abstrahiert, daß man darin die Anweisung nur noch mit Mühe wiedererkennt. Anschaulich wird die Anweisungsstruktur dieser Rechtsposition erst wieder, wenn man sie in zwar juristisch ungenauerer, wirtschaftlich aber anschaulicherer Form formuliert: Geld ist eine Anweisung auf einen Teil des Sozialprodukts, ein für allemal ausgestellt von der Notenbank, akzeptiert von Inhabern, die durch Valutaverhältnisse legitimiert sind, und gerichtet an diejenigen, denen die Inhaber die Banknoten in die Hand drücken („Anweisungstheorie" des Geldes).

Und wie immer man sich ausdrückt, man bekommt nicht nur eine empirisch‑beschreibende, nicht einmal eine rein rechtstechnische Beschreibung der Banknoten als Geld, sondern auch eine wertende, ausrichtende, idealisierende Beschreibung, die zu der sachlichen Frage hin tendiert, ob das Geld auch als eine solche Anweisung auf einen Teil des Volkswirtschaftsprodukts konzipiert und ausgerichtet werden soll.

Geld kommt nun aber nicht nur in der Gestalt von Banknoten vor, sondern auch in anderer juristischer Verkleidung: gleichartiger ökonomischer Gehalt in anderer rechtlicher Gestalt. Wenn die obige Deutung der Banknoten als juristisch‑formale Verkörperung einer Rechtsposition verstanden werden muß, die sachlich als Anwartschaft und als eigenartige Anweisung charakterisiert werden kann, dann müßte bei Geld in anderer juristischer Gestalt dieser Gehalt gleichbleiben, während die rechtstechnische Verkehrsform wechselt. Münzen bedürfen dabei keiner besonderen Betrachtung. Sie sind, soweit sie nicht mehr aus Edelmetall bestehen und keinen „inneren Wert" mehr haben, sozusagen Inhaberpapiere, die aus Metall hergestellt sind. Wohl aber wird es Zeit, das Giralgeld, das schon mehrfach erwähnt wurde, kurz zu betrachten. Dieses Geld gewinnt insbesondere in dem Ausmaß an Bedeutung, wie der „elektronische Zahlungsverkehr" zunimmt und am Ende vielleicht dazu führt, daß Banknoten und Münzen zur Ausnahme für besondere, atypische Zahlungsvorgänge werden oder ganz verschwinden.

Giralgeld erscheint in Form von Guthaben oder Überziehungsspielräumen auf Girokonten bei Geldinstituten, über die jederzeit verfügt werden kann. Dabei tritt die Rechtsform „Anweisung" deutlicher hervor als bei Banknoten. Der Kontoinhaber „weist" sein Geldinstitut buchstäblich „an", einen dort verfügbaren Kaufkraftbetrag zu „überweisen". Die Konfiguration von Beteiligten freilich ist etwas anders und sie entspricht der gewandelten Konstellation: Anders als bei der Banknote stehen nämlich einige der beteiligten Personen schon fest, insbesondere die Bank und der Kontoinhaber. Das sind Abweichungen von dem gewohnten Bild des anonymen Geldes. Dafür treten andere „Wesensmerkmale" des Geldes deutlicher hervor: Keine körperliche Sache wie der Schein und das Papier oder die Münzen suggerieren noch die ferne Erinnerung an Gold und Silber. Sie versperren nicht mehr den Blick darauf, daß das Geld ein ganz typisches Verrechnungsmittel ist. Am Giralgeld zeigt sich z. B., wie sich die Belastungs‑ und Begünstigungswirkungen (Obliegenheits‑ und Anwartschaftseffekte) in einem einzigen Akt vollziehen. Beim Konto treten sie in der evidenten Gestalt von Buchungen auf der Aktiv‑ oder Passivseite auf: Des einen Gutschrift ist des anderen Lastschrift.

Am Girokonto läßt sich z: B auch sehr schön veranschaulichen, wie sehr Geld, das man schon ausgibt, ohne es zu haben, auf dem Konto „negativ" zu Buche schlägt, und dann nicht nur eine unvollkommene „Obliegenheit" begründet, sondern die strenge Rechtspflicht, etwas zu tun, um das Konto wieder auszugleichen. Außerdem stellt das Guthaben auf dem Konto wiederum eine Rechtsposition dar, mit der jederzeit Kaufkraftschulden getilgt werden können: Schuldtilgungs‑Anwartschaft auf Warteposition wie Geld in der Kasse, mit dem Vorteil gegenüber der „Kasse", daß man aus dem Girokonto auch noch Liquidität „herausnehmen" kann, wenn es „leer" oder sein Inhalt ohnehin schon „negativ" ist, vorausgesetzt, man hat einen Überziehungsspielraum. Daran wird deutlich, wie Liquidität etwas anderes ist als die Form, in der der zugrundeliegende Kaufkraftnennwert erscheint: sei es als Guthaben auf der Aktivseite (Forderung gegen die Bank) oder als Posten auf der Passivseite (Forderung der Bank gegen den Kontoinhaber).

Die besondere rechtstechnische Form des Giralgeldes bringt freilich auch gewisse Abweichungen in den Verwendungsmöglichkeiten mit sich, wenn man es mit Notengeld vergleicht. Jeder Gläubiger einer Geldforderung muß Geldscheine als Schuldtilgungsmittel annehmen, wenn er nicht in Verzug geraten will; aber nicht jeder Gläubiger hat ein Girokonto und ist bereit, statt des Bargeldes bloß girales Verrechnungsgeld zu akzeptieren. Vor allem ist er von Rechts wegen dazu nicht verpflichtet. Giralgeld ist also, was die sozial‑personale Dimension betrifft, nicht ganz so offen und generalisiert wie Notengeld. Da es jedoch jederzeit in Bargeld verwandelt und im übrigen wie Geld zur Erfüllung von Kaufkraftverbindlichkeiten aus X‑beliebigen Rechtsverhältnissen verwendet werden kann, hat es die typischen Jokereigenschaften des Geldes und wird daher mit Fug und Recht dem Bargeld weitgehend als äquivalent erachtet.

Während Giralgeld stets seine Spuren in den Büchern oder auf den elektronischen Speichermedien der Kreditinstitute und ihrer Kunden hinterläßt, sein Weg durch die Wirtschaft also gut verfolgt werden kann, geht das Bargeld von Hand zu Hand, ohne Spuren zu hinterlassen. So eröffnet Bargeld die Möglichkeit, „dunkle Geschäfte" abzuwickeln, ohne verfängliche buchungstechnische Fußstapfen zu hinterlassen: von der Hehlerei über Bestechung, Schwarzarbeit und Transaktionen, die dem Steuerfiskus nicht bekannt werden sollen, bis hin zur Zahlung des Liebeslohns im Eros‑Zentrum. Geld bietet insofern Schutz der Kriminalsphäre, es bietet aber auch Schutz der Intim‑ und Privatsphäre des Bürgers, der mit dem Geld umgeht. Wenn das Bargeld durch elektronischen Zahlungsverkehr (67) ersetzt werden soll, so müßte Sorge dafür getragen werden, daß schutzwürdige Belange auch ihren Schutz finden.

Bei Einführung des vollelektronischen Zahlungsverkehrs stünde auch der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf Liquidität kein geldtechnisches Problem mehr im Wege: die Stempelgebühr wäre keine Stempelgebühr mehr, sondern würde gebucht wie Soll‑ und Habenzinsen. Die Ausgleichsabgabe auf Liquidität wäre schlicht ein weiterer Posten von der Art der Bestandhaltepreise auf dem Konto. Die Abschöpfung des Mehrwertes und damit die Abschaffung des Geldkapitalismus wäre nicht einmal ein Problem der Programmierung der Buchungsprogramme, sondern nur eine Aufgabe derjenigen, die die Buchungsdaten eingeben. Die alten Programme würden das schon schaffen.

Man stelle sich einmal vor, der vollelektronische Zahlungsverkehr wäre verwirklicht. Dann erwiese sich das Geld in reinster Form als das, was es ist, nämlich als eine rechtsverbindliche Verrechnungstechnik für Tauschmacht. Auch der Kapitalismus zeigte sein symbolisch‑syntaktisches Gesicht als Struktur von monetären Verrechnungs‑ und Anrechnungsmodalitäten. Wenn dann die Ausgleichsabgabe auf Liquidität den Konten belastet wird, dann wird der Mehrwert abgeschöpft und so der Kapitalismus gleich mit vom Konto abgebucht.