Inhaltsverzeichnis: „Geld ohne Mehrwert“
4. Kapitel
Bevor die heutige Geldordnung nach der geschichtlichen
Rückbesinnung auf den Streit um den Mehrwert einer wirtschafts‑ und
ordnungspolitischen sowie einer juristisch‑normativen Kritik unterzogen
werden kann, muß man sich in der heutigen Geldtheorie und Geldlehre umsehen und
sich einigermaßen auf den Stand der Sprache und der Gespräche bringen. Dabei
kann einerseits nicht auch nur erhofft werden, daß hier die in der Fachwissenschaft
zu einzelnen Fragen erreichte Feinheit und Ausführlichkeit erreicht wird.
Andererseits beklagt ein ausgesprochener Kenner des Geldwesens selbst, daß in
seiner Disziplin nicht alles zum besten bestellt sei:
„Gängige Lehrbücher begnügen sich gewöhnlich damit, als
das, was mit Währungsnamen (wie ,Mark`, ,Dollar`, ,Franken`) bezeichnet wird,
in einer kurzen Liste aufzuführen:
1. Allgemeines Tauschmittel im Sinne eines Instrumentes,
durch dessen allgemeine Bedeutung dem Publikum die gräßlich kostspieligen
Umständlichkeiten des bloßen Direkttauschs von Sachgütern und Dienstleistungen
erspart bleiben.
2. Allgemeine Recheneinheit im Sinne des Instruments,
durch das das Publikum das Vergleichen von Werten und Preisen ungemein
erleichtert wird; die Theorie spricht insoweit von Geld als sogenanntem
‚numéraire`.
3. Zahlungsmittel, im Deutsch des Fachs also ‚means of
payments'.
4. Maßstab zur Bestimmung des Umfangs von Geldschulden,
kurz ,Schuldmaßstab`, im Hausjargon
,standard of deferred payments`.
5. Wertaufbewahrungsmittel, also Instrument, Vermögen aus
einer Periode in künftige Zeiten hinein zu transportieren, im Jargon: ,store of
value`.
Des weiteren wird in diesem Typus Lehrbüchern, indem sie
die genannte kleine Liste als eine Liste von Funktionen des Geldes schlechthin
vorführen, von vornherein der fälschliche Eindruck erweckt, als gebe es einen
bestimmten, in sich einheitlichen Gegenstand, genannt Geld, der im Regelfalle
alle diese fünf Funktionen,
‑ Tauschmittel
‑ Recheneinheit
‑ Zahlungsmittel
‑ Schuldmaßstab und
‑ Wertspeicher
zu sein, gleichzeitig erfüllt. Begnügt man sich am Anfang
der Geldtheorie mit einer solchen losen Enumeration und ist man unvorsichtig
genug, sie auch noch als eine Liste von Funktionen ,des Geldes` zu bezeichnen,
so genügt das bereits, ( . . .) ein heilloses Durcheinander zu
fabrizieren." (62)
So erfahren wir also, welche Eigenschaften und Funktionen
des Geldes schulmäßig gelehrt werden, und dazu braucht die Liste der
Geldeigenschaften nicht auch noch erläutert zu werden; sie spricht für sich
selbst. Und wir erfahren, daß solche Listen unzulänglich, nämlich bar jeder
Systematik sind. Verfehlt nämlich werde die primitivste Eingangsorientierung
darüber, daß mit dem Währungsnamen zwei elementar verschiedene Klassen von
Erscheinungen bezeichnet werden, nämlich Maßeinheiten auf der einen und zu
messende Gegenstände auf der anderen Seite. Tauschobjekte z. B. seien zu
messende Gegenstände, und insofern sei das Geld ein zu messender Gegenstand:
Tauschmittel, gemessen in der jeweiligen Währungseinheit, die dem Geldschein
aufgedruckt ist. Die „Deutsche Mark" als Recheneinheit dagegen sei
Maßeinheit. Die gleiche Funktion habe sie, wenn Kaufkraftschulden nicht nach
durchschnittlichen Beamtengehältern, Warenkörben oder sonstigen Vergleichsmaßstäben
bemessen werden, sondern nach „Deutscher Mark", wie es unser
Währungsgesetz befiehlt. Wird Geld einerseits als Maßstab, andererseits als
einer der vielen Gegenstände selbst begriffen, die in der jeweiligen
Geldeinheit gemessen werden, läßt sich ein systematisch ausgerichteter, aber
sicher auch noch lange nicht vollkommener und erschöpfender Katalog von
Erscheinungen aufstellen; die mit Geld oder mit dem Währungsnamen bezeichnet
werden oder engstens damit verknüpft sind:
1. Anwendungen der Geldeinheit („Deutsche Mark",
„Dollar") als Maßeinheit:
- Bemessung des allgemeinen Tauschmittels, (Nennwert von
Banknoten, Münzen, Giralgeld)
- Bemessung des allgemeinen Liquiditätsmittels
- Bemessung einfacher Kaufpreise und andere in
Kaufkrafteinheiten bemessener Leistungen wie gegenwärtige oder zukünftige
Schadenersatz‑ oder Unterhaltsleistungen, Gebühren oder Steuern
- Bemessung von "Bestandhalte‑Preisen":
das sind Preise pro Gegenstand und Zeitspanne wie Mieten, Pachten und ‑
Zinsen (Die Einheit für einfache Preise unterscheidet sich von der Einheit für
Bestandhaltepreise genau so, wie sich das Längenmaß „Kilometer" vom
Geschwindigkeitsmaß „Kilometer pro Stunde" unterscheidet.)
- Bemessung von Vermögensgegenständen und Vermögen zu
Zwecken des Vergleichs, der Aufteilung oder der Feststellung von Veränderungen
- Bemessung von wirtschaftlichen Risiken, seien es
persönliche, sachliche oder betriebswirtschaftlich-unternehmerische
- Bemessung insbesondere in allen bereits genannten
Fällen auch solcher Gegenstände, die zurückliegen oder in der Zukunft liegen:
von Leistungen in Verträgen mit zeitversetztem (asynchronem)
Leistungsaustausch, von zukünftigen Kaufkraftschulden, von zukünftigen
Vermögensbeständen zum Vergleich mit gegenwärtigen oder vergangenen usw.
2. Gegenstände und auch „Mittel"; die als Geld oder
mit dem Währungsnamen bezeichnet werden, in ihrer Funktion:
a) Aus der Sicht des Inhabers von Geld:
- allgemeines Tauschmittel (Banknoten, Münzen,
Giralgeld)
- allgemeines Teilhabemittel
- Schuldtilgungsmittel (zugleich
Leistungserfüllungsmittel)
- Liquiditätsmittel (Geld in seiner Funktion als Joker,
„Kassehaltung"), und damit aufs engste verbunden:
- Zinsbegründungsmittel (Mittel zur marktmäßigen
Aushandlung und Begründung von Zinszahlungsansprüchen)
- Spekulationsmittel (Geld, das bei Deflation
zurückgehalten oder am Devisenmarkt erworben wird, um aus Kursschwankungen
Gewinn zu ziehen)
- Wertspeicher, „Schatzbildner" (Geldhortung)
b) Aus der Sicht des Gemeinwesens und der
Volkswirtschaft:
- allgemeines Zirkulationsmittel zur marktmäßigen
Bewegung und Lenkung der Waren, Risiken und Dienstleistungen
- allgemeines Transfermittel für nicht marktmäßige
Bewegung und Zuteilung von Kaufkraft
- allgemeines (markt‑ oder nicht marktmäßiges)
Verteilungs- und Umverteilungsmittel für Teile des Volkswirtschaftsvermögens
und vor allem des Sozialprodukts
- allgemeines Ausgleichs‑ und Entschädigungsmittel
bei der Ausgestaltung und Abwicklung von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten,
zwischen Privaten und dem Staat sowie zwischen staatlichen Stellen.
Man sieht, daß das „allgemeine Tauschmittel" in
beiden Rubriken vorkommt, ‑ wie überhaupt jeder „Gegenstand", der
den Währungsnamen trägt, auch irgendwie zu tun hat mit der Währungseinheit als
dem Maßstab, der darauf angewendet oder in dem er gemessen wird. Thematische
und funktionale Verwandtschaften bestehen z. B. auch zwischen dem Geld als
„Wertspeicher und Schatzbildner" hier und der Geldeinheit zur Bemessung
von Guthaben auf Sparbüchern. Soll Verwirrung vermieden werden, gilt es diese
beiden Phänomene sehr genau auseinanderzuhalten. „Spargelder" im
Sparstrumpf, in der Kasse oder im Geldschrank sind „Gelder", die als
Mittel dazu verwendet werden, Kaufkraft von heute zurückzuhalten und erst als
Kaufkraft von morgen auszugeben. „Spargelder" auf dem Sparbuch, sind nicht
mehr „Geld", sondern haben die Gestalt eines Rechtsverhältnisses
angenommen (Darlehen), kraft dessen die Sparkasse verpflichtet ist, nebst etwa
vereinbarten Zinsen das Empfangene zu einem späteren Zeitpunkt oder nach näher
bestimmten Abrufmodalitäten zurückzuzahlen.
Verwirrend ist, daß beim „allgemeinen Tauschmittel"
die beiden Systematisierungskategorien „Maßeinheit" und „Gegenstand"
sozusagen „eine Einheit" miteinander bilden, nämlich insofern, wie das
Geld zum einen nach Maßgabe der Währungseinheit gestückelt und insofern
„bemessen" ist, während es „zugleich“ als Tauschmittel „Ware"
schlechthin, nämlich Kaufkraftrepräsentant ist; denn es verkörpert als eine
spezifische Form von Wertpapier „zugleich" die ihm aufgedruckte (insofern
„gemessene") Menge Kaufkraft. Das Geld als Mittel zu Tausch und Tilgung
trägt seine Maßeinheit mit sich herum. –
Ein kritischer Leser wird spätestens hier einwenden: von
Eigenschaften und Funktionen des Geldes sei die Rede gewesen, aber was das Geld
denn nun wirklich sei, das hätte ihm noch immer niemand verraten. Für ihn sei
das Geld Macht überhaupt: „Geld sei Kaufkraft, Einfluß, Beweglichkeit,
Freiheit. Und mit Recht kommt dieser Einwand. Zwar hat es hier keinen Sinn,
über die Macht und den Einfluß im allgemeinen zu reden, die Geld verschafft.
Auch haben Wissenschaftler oft keine guten Erfahrungen gemacht, wenn sie bei so
nüchternen und handfesten Dingen wie dem Geld nach seiner „Substanz" oder
seinem „Wesen" gesucht haben. Die Frage aber, was denn neben allen
Eigenschaften und Funktionen, die das Geld habe, Geld selbst „sei", lohnt
wenigstens das Nachdenken. Womöglich lassen sich die Eigenschaften und
Funktionen des Geldes noch besser verstehen, und vielleicht lassen sich die Eigenschaften
des Geldes für seine verschiedenen Funktionen besser „optimieren", wenn
man genauer weiß; was das Geld seiner Konstruktion, seinen Funktionen und
seinen Erscheinungsformen nach „ist". Gerade die verschiedenen
Erscheinungsformen von Geld: Noten und Münzen einerseits, Giralgeld in der Form
von Sichtguthaben bei Kreditinstituten andererseits, dürften erst richtig
durchschaubar werden, wenn ihr gemeinsamer konstruktiver Nenner gefunden,
benannt und beschrieben ist.
Bei der Frage danach, was das Geld sei, taucht jedoch ein
Problem auf, das bislang zwar auch schon im Untergrund der Betrachtung
mitschwang, das aber noch nicht bis zum Tageslicht bewußter Auseinandersetzung
aufgetaucht ist: Es geht hier nämlich nicht nur darum, was das Geld „ist",
sondern es geht auch darum, was das Geld „sein soll". Soll Geld z. B., wie
in den gängigen Listen unbewußt und unausgesprochen gefordert oder doch
vorausgesetzt wird, zugleich Mittel der Liquidität, des Tausches und der
Schatzbildung sein: extrem flüssig und „sprungbereit", extrem hart,
beständig und seßhaft zugleich? Soll Geld in Form von Liquidität, Tauschmacht
und Tauschkraftspeicher stets und immer eine Einheit bilden, oder soll wie beim
Stempelgeld die Kaufkraft des Tauschmittels gegenüber der ihm aufgedruckten
Nennwert‑Kaufkraft schwinden? Soll oder soll gerade nicht Geld durch Gold
gedeckt sein? Soll Geld aufgefaßt werden als eine Anwartschaft auf einen Anteil
am Sozialprodukt, der dem Teil entspricht, den man selbst zum Sozialprodukt
beigetragen hat? Kurz: wer danach fragt, was Geld sei, fragt, ob er will oder
nicht, auch danach, wie Geld sein soll. Er hat ein Konzept von Geld, das er
noch so sehr der wirtschaftlichen Wirklichkeit abgeschaut haben mag: ‑schon,
indem er Funktionen benennt, kommen verzwickte zweckrationale Zweck‑Mittel‑Zusammenhänge
oder systemrationale Funktionszusammenhänge ins Spiel, die teleologische,
wertende, ordnende und normierende Effekte mit sich führen.
Man muß also erwarten, daß auch die Antwort auf die Frage
danach, was das Geld denn nun wirklich sei, normative Elemente enthält, die
sich bei noch so streng „empirischer" Ausrichtung der Frage nicht
vermeiden lassen. „Normativ" sind z. B. schon die gesetzlichen Regeln des
Währungsgesetzes, (63) denen wir Namen, Einheit und wichtige Grundzüge unserer
Geldordnung und damit unseres Geldes verdanken. Normativ sind die Wirkungen,
die Geld hat, wenn man mit Geld „Schulden" tilgt und „Forderungen"
erfüllt. Normative Maßstabswirkung entfaltete die Geldeinheit, wenn ein
Schuldner sich zur Zahlung verpflichtet. Und normativ durchgeformt sind die
Bereiche, in denen das Geld wirkt: Im Gemeinwesen, in seiner Wirtschaft sollen
Freiheit und Eigentum geschützt und die Gleichheit vor dem Gesetz geachtet
werden. Und ethisch‑normativ waren auch die Bedenken, die sich im
Verlaufe der Geschichte immer wieder an Zins und Wucher entzündet haben: So
viel Normativität mahnt zur Vorsicht und Zurückhaltung, aber auch zur Klarheit
in der Erwartung, daß man mit der Frage nach dem Geld mitten hineinstößt in
normativ durchgebildete und normativ durchwirkte Gefilde. Alte Diskussionen um
das Wesen des Geldes tauchen dabei aus der Erinnerung auf, sollen aber nicht
weiter hervorgezogen werden. Im Kauf wird Ware gegen Geld „getauscht".
Genau genommen geht es nach deutschem Bürgerlichen Recht sogar noch etwas
komplizierter zu: „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen." (§ 433 Absatz 2
BGB) Zahlt der Käufer den Kaufpreis an dem Verkäufer, so tilgt er seine Kaufkraftschuld.
Er verwendet also auch beim Kauf das Geld, rechtlich exakt betrachtet, nicht
als „Tauschmittel", sondern als „Schuldmaßstab" und als
„Schuldtilgungsmittel". Die Bezeichnung „Tauschmittel" beschreibt
daher einen rechtlich komplizierten Vorgang wirtschaftlich grob und typisierend
und hebt dadurch etwas hervor, was im rechtstechnischen Kleinkram unterginge,
wenn man es immer zu genau nähme. Will man jedoch wissen, was Geld „ist",
muß man es vorübergehend auch juristisch einmal genauer nehmen, z. B. wie hier
am Modellfall des Kaufes.
Der Kaufvertrag schafft ein „Rechtsverhältnis"
zwischen den Partnern: ein Geflecht rechtlicher Beziehungen. Leistet der
Verkäufer, so übergibt er den verkauften Gegenstand. Leistet der Käufer, so
„zahlt" er. Die gekaufte Sache mag ein handfester Gegenstand sein: z. B
ein Tisch. Da weiß man, was man vor sich hat. Die Zahlung aber ist ein
eigenartiger Vorgang. Werden Banknoten überreicht, bekommt der Verkäufer
Papier, das an sich wertlos ist, aber Papier, das wegen seines Aufdrucks schon
ein ganz besonderes Papier ist. Die Übereignung dieses Papieres befreit ihn mit
rechtlicher Wirkung und Verbindlichkeit von seiner Käuferschuld zur Zahlung des
Kaufpreises. Insofern verkörpert und vermittelt das Geld eine Rechtsposition, deren
Übertragung schuldbefreiende Wirkung hat.
Eine „Rechtsposition" verkörpert und vermittelt das
Geld, weil es als solches zwar keine körperliche Sache ist, aber ein vom Recht
anerkannter und vom Recht auch eingerichteter und ausgestatteter, mithin
„rechtlicher" Gegenstand ist: und zwar ein rechtliches Kunstgebilde, das
seinem Inhaber eine Position verschafft, mit deren Hilfe er sich seiner von
Rechts wegen bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten von Rechts wegen entledigen
kann. Kurz: Seiner Technik und Konstruktion nach ist das Notengeld ein
rechtliches Kunstgebilde, ‑ ein „Papier", das seinem Inhaber eine
ihm persönlich zustehende Rechtsposition verschafft, die (insbesondere) zur
Schuldtilgung geeignet ist.
So wie die Schuld, die getilgt wird, vom Schuldner als
etwas Belastendes erfahren wird und bei ihm „negativ" zu Buche schlägt, so
erscheint ihm und anderen das Geld, mit dem man sich seiner Schulden entledigen
kann, als das genaue Gegenteil dazu: Es wird als etwas erfahren, das
erfreuliche Möglichkeiten eröffnet und „positiv" zu Buche schlägt. Es ist
sozusagen das positive juristische Konstrukt, das in die negativen Räume paßt,
als welche sich Geldschulden aus Rechtsverhältnissen einmal auffassen lassen.
Und dies gilt dann von allen Geldschulden, nicht nur von Geldschulden aus
tauschartigen Rechtsgeschäften.
Warum aber sagen wir dann kompliziert: Die Banknote
vermittelt eine ,,Rechtsposition", statt ganz einfach: Die Banknote
vermittelt ein Recht wie andere Rechte auch, nämlich ein sogenanntes
„subjektives Recht", das einem bestimmten Berechtigten zusteht wie ein
Anspruch auf Schadenersatz oder der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer
auf das Auto, das er gekauft hat? Warum tun sich sogar und gerade die Juristen
so schwer und sprechen z. B. von „abstrakter Vermögensmacht (64)“? Die Antwort
ergibt sich aus den Unterschieden, die sich abzeichnen, wenn man die
„Rechtsposition", die durch den Geldschein vermittelt wird, mit anderen,
vergleichbaren „subjektiven Rechten“ einzelner gegen andere vergleicht.
Ein typisches „subjektives Recht" von der Art, wie
es hier zum Vergleich in Betracht kommt, etwa der Anspruch auf Übereignung der
Kaufsache, steht einem genau bestimmten Berechtigten (Käufer) im Verhältnis zu
einem genau bestimmten Verpflichteten (Verkäufer) zu; es bezieht sich auf einen
nach Art, Qualität und Beschaffenheit bestimmten Gegenstand; es ist nicht
irgendwo zu erfüllen und nicht irgendwann, sondern an einem näher umrissenen
Ort und zu einer näher umrissenen Zeit. Das typische „subjektive Recht"
ist mithin in allen drei Dimensionen des Wirtschaftsleben konkretisiert: in der
Sozialdimension (wer gegen wen?), in der Sachdimension (was, wo, wie?) und in
der Zeitdimension (wann?). Die sozial‑personellen, sachlichen und
zeitlichen Variablen bleiben nicht offen, bleiben nicht „variabel",
sondern sind in bezog auf konkrete Situationen festgelegt,
„konstantgesetzt". Von diesem Idealtyp eines „subjektiven Rechts"
gibt es selbstverständlich vielerlei Abweichungen, die jede der genannten
Dimensionen betreffen können. Subjektive Rechte „aus Inhaberpapieren"
lauten z. B. „auf den Inhaber", stehen also dem jeweiligen Inhaber zu. Bei
diesen Rechten ist die Variable des „Berechtigten" offen geblieben wegen
der Leervokabel „Inhaber". Der Berechtigte wird erst mit jedem Inhaber neu
bestimmt, der das Papier in einer von der Rechtsordnung anerkannten Weise
erworben hat. Das „Recht aus dem Papier" folgt dem Eigentum „an dem
Papier". Auch die Rechtsposition aus dem Geldschein wandert offenbar mit
dem Geldschein von Hand zu Hand. Auch beim Geldschein folgt die
„Rechtsposition" aus dem Papier dem „Recht an dem Papier". Aber bei
der „Rechtsposition aus dem Geldschein" fehlt sonst fast alles, was zu
einem typischen bürgerlichen „subjektiven Recht" gehört: Berechtigt ist
der Inhaber, aber wem gegenüber? Wozu? Wann? Wo? Wie?
Die Banknote ist also allenfalls eine sehr
„unvollkommene" subjektive Rechtsstellung, bei der man zunächst nur weiß,
daß sie dem Inhaber der Banknote zusteht, und von der nur feststeht, daß sie
eine bestimmte Menge „Kaufkraft" oder „Geldschuldtilgungs‑Berechtigung"
verkörpert. Solche unvollkommenen subjektiven Berechtigungen heißen in der
Sprache der Rechtswissenschaft „Anwartschaften". Also können wir
feststellen: Die Banknote als Geld „ist" ein eigenartiges Inhaberpapier,
das seinem Inhaber eine Anwartschaft vermittelt, die ihrerseits noch näher zu
bestimmender monetärer Art ist, nämlich (wirtschaftlich) Tauschmacht und
(juristisch) Geldschuldtilgungs‑Berechtigung darstellt. Das „eigenartige
Inhaberpapier" ist die rechtstechnische Form des Geldscheines, ‑ die
„eigenartige Anwartschaft" ist eine allgemeine juristische Kennzeichnung
der „Rechtsposition", die in der juristischen Form verkörpert ist.
Zusammen handelt es sich um eine auf den Rechtsverkehr zugeschnittene
rechtstechnische Konstruktion für die rechtlich verbindliche und exakte
Verrechnung der ökonomisch‑tatsächlichen Tauschmacht, die bei Geschäften
unter Verwendung von Geld im Spiel ist.
Schärfer hebt sich die rechtliche Struktur des Geldes ab,
wenn man es noch genauer vergleicht mit denjenigen Wertpapieren, die ihm am
nächsten verwandt sind, nämlich etwa mit Scheck, Wechsel und Konnossement.
Diese Wertpapiere nämlich werden ebenfalls im Zusammenhang mit
Schuldbegründungs‑ und Schuldtilgungsvorgängen verwendet und sie
vertreten (verkörpern, repräsentieren) dabei für den Rechtsverkehr Waren,
Leistungen oder Kaufkraft, so wie das Geld abstrakte Ware und Leistung, die wir
psychisch‑physisch als Tausch‑ und Kaufmacht erleben, in geeigneter
Stückelung repräsentiert.
Mit den wertpapierrechtlichen Konstruktionen wie Scheck
und Wechsel hat das Geld gemein; daß es eine „abstrakte" Rechtsposition
vermittelt, nämlich „abstrakt" im Verhältnis zu den Rechtsverhältnissen
(„Valutaverhältnissen"), im Zusammenhang mit denen Scheck und Wechsel
benutzt werden. Das Geld abstrahiert nun von sämtlichen denkbaren
Valutaverhältnissen und dem daran beteiligten Personen; denn es soll in allen
denkbaren unterschiedlichsten Rechtsbeziehungen als verkehrsgünstiges
Verrechnungsmittel fungieren können. Deshalb müssen sämtliche
Personenvariablen, Sachvariablen und Zeitvariablen, die die jeweiligen
Valutaverhältnisse konkretisieren und kennzeichen, offen bleiben. Nur der
Geldbetrag, der (zwischen wem auch immer, wie auch immer, wann auch immer und
für was auch immer) zur Verrechnung kommt, ist dem Geldschein aufgedruckt.
Anders ist es beim Wechsel, dessen Unterschied zum Geld Silvio Gesell mit
exaktem Sinn für die monetären Freiheitsdimensionen des Geldes beschreibt: „Der
Wechsel kommt nur von einer Vertrauenshand in die andere. Er ist nicht teilbar
genug für die Bedürfnisse des Kleinhandels. Er ist an bestimmte Gesetze, an
bestimmte Zeiten und Orte gebunden. Das alles beschränkt seine Umlaufbahn auf
einen sehr kleinen Durchmesser."
Die konkreten Rechtsbeziehungen (Valutaverhältnisse) im
Hintergrund bilden gleichwohl die gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen
Grundlagen für die Hingaben und für die Annahmen des Inhaberpapiers
„Banknote". Um an Banknoten heranzukommen, muß man ‑ in Anlehnung an
die Sprache des Wertpapierrechts: ‑ in konkreten
„Valutaverhältnissen" (etwa Dienstverträgen, Werkverträgen, Kaufverträgen)
seine Verpflichtungen eingegangen und sie oft auch schon erfüllt haben, bevor
man das Geld dafür in die Hand bekommt: das „abstrakte"
Verrechnungsmittel, welches dann dem Betroffenen seinerseits als eine
Verrechnungsanwartschaft zur Verfügung steht.
Der Geldschein in der Hand dokumentiert also, daß der
Inhaber in irgendwelchen solchen „Valutaverhältnissen" das Erforderliche
getan hat, um nicht nur formal, sondern auch sachlich legitimierter
Tauschanwartschafter zu sein. Wer Geld in die Hand bekommt, hat typischerweise
seiner „Obliegenheit" genügt, dafür ein rechtfertigendes Rechtsverhältnis
im Hintergrund zu haben, in welchem er seine Pflicht getan hat oder noch tun
wird, wenn es sich nicht um einen Schenkungsvertrag oder um eine Erbschaft
handelt, wobei dann die Schenkung oder die Erbschaft als legitimierender Grund
auftritt.
„Obliegenheit" ist dabei wiederum der
rechtswissenschaftliche Fachausdruck für eine unvollkommene, nicht in allen
Einzelheiten fixierte und/oder nicht erzwingbare Verpflichtung, deren
Nichterfüllung mit Nachteilen oder mit dem Ausbleiben von Vorteilen verbunden
ist. So stehen wir zwar fast alle unter ständigem Kontrahierungsdruck, weil wir
getrieben werden, uns unser tägliches Geld zu verdienen; aber wir sind dazu
nicht im strengen rechtstechnischen Sinne „verpflichtet". Es
„obliegt" uns nur, und wenn wir die Obliegenheit nicht erfüllen, bleibt
das Geld aus. So erscheint das Geld schließlich, wenn man die Beschreibung ein
wenig formelmäßig typisiert und vereinfacht, als „Tauschanwartschaft aus
erfüllter Tauschobliegenheit".
„Obliegenheiten" muß nicht nur erfüllen, wer sich
Geld verschaffen will. Eine Obliegenheit belastet auch den Gläubiger, dem der
Geldschuldner seine Banknoten anbietet, um damit seine Geldschuld zu tilgen:
Auch dieser Gläubiger ist nämlich in der Regel nicht im strengen Sinne
„verpflichtet", das Geld anzunehmen; aber er tut gut daran, es anzunehmen,
weil es das gesetzliche Zahlungsmittel ist. Sonst kommt er in
„Annahmeverzug" und hat die Nachteile zu tragen, die die Rechtsordnung an
den „Annahmeverzug" knüpft. Insofern trifft den Geldgläubiger, die
unvollkommene Verpflichtung, sich die Verrechnung von Tauschmacht in der Form
einer Übereignung von Banknoten gefallen zu lassen und damit auch die Tilgung
und das Erlöschen seiner Forderung hinzunehmen. Insofern wird er durch die
Rechtsordnung „angewiesen", die Banknote zur Verrechnung auf die Geldforderung
zu akzeptieren. Hält man sich dies vor Augen, so wird die „Rechtsposition aus
der Banknote", die sich sachlich‑rechtlich als Anwartschaft erwiesen
hatte, noch deutlicher als bisher.
Den Wertpapieren „Scheck" und „Wechsel" ähnelt
die Banknote auch in ihrer Struktur als Anweisung: Begünstigter dieser
Anweisung ist der Inhaber der Banknote. Angewiesener ist der, dem der Inhaber
den Geldschein anbietet: Er wird (in der Regel bei Strafe von Nachteilen aus
Annahmeverzug) angewiesen, den Geldschein zum Nennwert als Kaufkraftäquivalent
anzunehmen und auf die Kaufkraftschuld anzurechnen, um die es dabei gerade
geht. Anweisender ist, wer seinerseits dem Inhaber den Geldschein in die Hand
gedrückt hatte. So gesehen erscheint die Banknote als eine Anweisung von dem, den
es angeht; zugunsten des Inhabers, den es angeht; an den, den es angeht;
gerichtet darauf, daß der Angewiesene in dem Rechtsverhältnis zwischen denen,
die es angeht, diese Note akzeptiere und verrechne.
Weiter läßt sich die Abstraktion der Anweisung von den
Valutaverhältnissen, um die es jeweils geht, wirklich nicht vorantreiben. Sie
ist als Banknote so weit von den vertrauten Fixpunkten des typischen
juristischen Anweisungsverhältnisses abstrahiert, daß man darin die Anweisung
nur noch mit Mühe wiedererkennt. Anschaulich wird die Anweisungsstruktur dieser
Rechtsposition erst wieder, wenn man sie in zwar juristisch ungenauerer,
wirtschaftlich aber anschaulicherer Form formuliert: Geld ist eine Anweisung
auf einen Teil des Sozialprodukts, ein für allemal ausgestellt von der
Notenbank, akzeptiert von Inhabern, die durch Valutaverhältnisse legitimiert
sind, und gerichtet an diejenigen, denen die Inhaber die Banknoten in die Hand
drücken („Anweisungstheorie" des Geldes).
Und wie immer man sich ausdrückt, man bekommt nicht nur
eine empirisch‑beschreibende, nicht einmal eine rein rechtstechnische
Beschreibung der Banknoten als Geld, sondern auch eine wertende, ausrichtende,
idealisierende Beschreibung, die zu der sachlichen Frage hin tendiert, ob das
Geld auch als eine solche Anweisung auf einen Teil des Volkswirtschaftsprodukts
konzipiert und ausgerichtet werden soll.
Geld kommt nun aber nicht nur in der Gestalt von
Banknoten vor, sondern auch in anderer juristischer Verkleidung: gleichartiger
ökonomischer Gehalt in anderer rechtlicher Gestalt. Wenn die obige Deutung der
Banknoten als juristisch‑formale Verkörperung einer Rechtsposition
verstanden werden muß, die sachlich als Anwartschaft und als eigenartige
Anweisung charakterisiert werden kann, dann müßte bei Geld in anderer
juristischer Gestalt dieser Gehalt gleichbleiben, während die rechtstechnische
Verkehrsform wechselt. Münzen bedürfen dabei keiner besonderen Betrachtung. Sie
sind, soweit sie nicht mehr aus Edelmetall bestehen und keinen „inneren Wert"
mehr haben, sozusagen Inhaberpapiere, die aus Metall hergestellt sind. Wohl
aber wird es Zeit, das Giralgeld, das schon mehrfach erwähnt wurde, kurz zu
betrachten. Dieses Geld gewinnt insbesondere in dem Ausmaß an Bedeutung, wie
der „elektronische Zahlungsverkehr" zunimmt und am Ende vielleicht dazu
führt, daß Banknoten und Münzen zur Ausnahme für besondere, atypische
Zahlungsvorgänge werden oder ganz verschwinden.
Giralgeld erscheint in Form von Guthaben oder
Überziehungsspielräumen auf Girokonten bei Geldinstituten, über die jederzeit
verfügt werden kann. Dabei tritt die Rechtsform „Anweisung" deutlicher
hervor als bei Banknoten. Der Kontoinhaber „weist" sein Geldinstitut
buchstäblich „an", einen dort verfügbaren Kaufkraftbetrag zu „überweisen".
Die Konfiguration von Beteiligten freilich ist etwas anders und sie entspricht
der gewandelten Konstellation: Anders als bei der Banknote stehen nämlich
einige der beteiligten Personen schon fest, insbesondere die Bank und der
Kontoinhaber. Das sind Abweichungen von dem gewohnten Bild des anonymen Geldes.
Dafür treten andere „Wesensmerkmale" des Geldes deutlicher hervor: Keine
körperliche Sache wie der Schein und das Papier oder die Münzen suggerieren
noch die ferne Erinnerung an Gold und Silber. Sie versperren nicht mehr den
Blick darauf, daß das Geld ein ganz typisches Verrechnungsmittel ist. Am
Giralgeld zeigt sich z. B., wie sich die Belastungs‑ und
Begünstigungswirkungen (Obliegenheits‑ und Anwartschaftseffekte) in einem
einzigen Akt vollziehen. Beim Konto treten sie in der evidenten Gestalt von
Buchungen auf der Aktiv‑ oder Passivseite auf: Des einen Gutschrift ist
des anderen Lastschrift.
Am Girokonto läßt sich z: B auch sehr schön
veranschaulichen, wie sehr Geld, das man schon ausgibt, ohne es zu haben, auf
dem Konto „negativ" zu Buche schlägt, und dann nicht nur eine
unvollkommene „Obliegenheit" begründet, sondern die strenge Rechtspflicht,
etwas zu tun, um das Konto wieder auszugleichen. Außerdem stellt das Guthaben
auf dem Konto wiederum eine Rechtsposition dar, mit der jederzeit
Kaufkraftschulden getilgt werden können: Schuldtilgungs‑Anwartschaft auf
Warteposition wie Geld in der Kasse, mit dem Vorteil gegenüber der
„Kasse", daß man aus dem Girokonto auch noch Liquidität
„herausnehmen" kann, wenn es „leer" oder sein Inhalt ohnehin schon
„negativ" ist, vorausgesetzt, man hat einen Überziehungsspielraum. Daran
wird deutlich, wie Liquidität etwas anderes ist als die Form, in der der
zugrundeliegende Kaufkraftnennwert erscheint: sei es als Guthaben auf der Aktivseite
(Forderung gegen die Bank) oder als Posten auf der Passivseite (Forderung der
Bank gegen den Kontoinhaber).
Die besondere rechtstechnische Form des Giralgeldes
bringt freilich auch gewisse Abweichungen in den Verwendungsmöglichkeiten mit
sich, wenn man es mit Notengeld vergleicht. Jeder Gläubiger einer Geldforderung
muß Geldscheine als Schuldtilgungsmittel annehmen, wenn er nicht in Verzug
geraten will; aber nicht jeder Gläubiger hat ein Girokonto und ist bereit,
statt des Bargeldes bloß girales Verrechnungsgeld zu akzeptieren. Vor allem ist
er von Rechts wegen dazu nicht verpflichtet. Giralgeld ist also, was die sozial‑personale
Dimension betrifft, nicht ganz so offen und generalisiert wie Notengeld. Da es
jedoch jederzeit in Bargeld verwandelt und im übrigen wie Geld zur Erfüllung
von Kaufkraftverbindlichkeiten aus X‑beliebigen Rechtsverhältnissen
verwendet werden kann, hat es die typischen Jokereigenschaften des Geldes und
wird daher mit Fug und Recht dem Bargeld weitgehend als äquivalent erachtet.
Während Giralgeld stets seine Spuren in den Büchern oder
auf den elektronischen Speichermedien der Kreditinstitute und ihrer Kunden
hinterläßt, sein Weg durch die Wirtschaft also gut verfolgt werden kann, geht
das Bargeld von Hand zu Hand, ohne Spuren zu hinterlassen. So eröffnet Bargeld
die Möglichkeit, „dunkle Geschäfte" abzuwickeln, ohne verfängliche
buchungstechnische Fußstapfen zu hinterlassen: von der Hehlerei über
Bestechung, Schwarzarbeit und Transaktionen, die dem Steuerfiskus nicht bekannt
werden sollen, bis hin zur Zahlung des Liebeslohns im Eros‑Zentrum. Geld
bietet insofern Schutz der Kriminalsphäre, es bietet aber auch Schutz der Intim‑
und Privatsphäre des Bürgers, der mit dem Geld umgeht. Wenn das Bargeld durch
elektronischen Zahlungsverkehr (67) ersetzt werden soll, so müßte Sorge dafür
getragen werden, daß schutzwürdige Belange auch ihren Schutz finden.
Bei Einführung des vollelektronischen Zahlungsverkehrs
stünde auch der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf Liquidität kein
geldtechnisches Problem mehr im Wege: die Stempelgebühr wäre keine
Stempelgebühr mehr, sondern würde gebucht wie Soll‑ und Habenzinsen. Die
Ausgleichsabgabe auf Liquidität wäre schlicht ein weiterer Posten von der Art
der Bestandhaltepreise auf dem Konto. Die Abschöpfung des Mehrwertes und damit
die Abschaffung des Geldkapitalismus wäre nicht einmal ein Problem der
Programmierung der Buchungsprogramme, sondern nur eine Aufgabe derjenigen, die
die Buchungsdaten eingeben. Die alten Programme würden das schon schaffen.
Man stelle sich einmal vor, der vollelektronische
Zahlungsverkehr wäre verwirklicht. Dann erwiese sich das Geld in reinster Form
als das, was es ist, nämlich als eine rechtsverbindliche Verrechnungstechnik
für Tauschmacht. Auch der Kapitalismus zeigte sein symbolisch‑syntaktisches
Gesicht als Struktur von monetären Verrechnungs‑ und
Anrechnungsmodalitäten. Wenn dann die Ausgleichsabgabe auf Liquidität den
Konten belastet wird, dann wird der Mehrwert abgeschöpft und so der
Kapitalismus gleich mit vom Konto abgebucht.