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Der Zins in Recht, Wirtschaft und Ethik

Drei Vorträge

 

Atzelsberger Gespräche 1988

 

Herausgegeben von Max Vollkommer

Erlangen 1989

ISBN 3-922135-60-9

ISSN 0423-3433

Seite 53 – 73

 

 

 

 

 

Das Zinsnehmen in der christlichen Ethik - Historische und gegenwärtige Perspektiven

 

HANS G. ULRICH

 

 

 

 

 

I. Christliche Ethik im Zusammenhang der Zinsfrage

 

1. Das Zinsnehmen ist in der christlichen Ethik ein sehr weitreichendes Thema: es umfaßt bei genauerem Zusehen die christliche Ethik in ihrem ganzen Begründungszusammenhang und in ihrer ganzen Zielsetzung. So könnte man fast das Thema umkehren und von der "Christlichen Ethik im Zusammenhang der Zinsfrage" sprechen. Bei der Zinsfrage treten nämlich Umriß und Ziel der christlichen Ethik hervor. Dies liegt daran, daß in der Zinsfrage einige fundamentale Fragen enthalten sind, die die Grundlagen der christlichen Ethik und Sozialethik betreffen. Georg Wünsch, der eine der bedeutendsten Arbeiten im evangelischen Bereich zur Wirtschaftsethik (1927) geschrieben und darin die gesamte Sozialethik dargestellt hat (l), sah in der Zinsfrage ein Schlüsselproblem: "Die Frage der sittlichen Berechtigung des Zinsgenusses wird heute viel zu leicht genommen im Gegensatz noch zur mittelalterlichen Kirche und zu Luther. Mit dem Hinweis auf mittelalterliche Rückständigkeit sind diese Dinge nicht abgetan, sobald man erkannt hat, welch starker sittlicher Impuls und welches große sachliche Recht hinter dem Zinsverbot stand." (2) Wünschs kritisches Urteil ist dann angezeigt in der These, die zu diskutieren sein wird: "Und auch heute ist der Zinsgenuß, man mag die Sache betrachten, wie man will, Aneignung des Ertrages fremder Arbeit, ist Wertzuwachs des persönlichen Besitzes ohne Arbeit und als solcher wirtschaftsethisch sinnwidrig." (3) Das ist eine Problemsicht oder jedenfalls ein Teil einer solchen, die ihre Geschichte hat. Sie vermag auch zu zeigen, welche Reichweite der Zinsfrage für den Umriß einer Wirtschaftsethik zukommt, die natürlich auch weitere Theoriebildungen, wie die von Karl Marx, zu verarbeiten hat.

 

Doch ist zu fragen, welche Art von "Wirtschaftsethik" in den Blick kommen soll. Das ist die Frage der Gegenwart, die wir uns auch von einem Werk wie dem von Georg Wünsch in keiner Hinsicht mehr beantworten lassen können. Aber wir können dort und in der weiter zurückreichenden Geschichte erfahren, was die für eine Wirtschafts- und Sozialethik tragenden Entscheidungsfragen im Zusammenhang der Zinsfrage gewesen sind. Eine ist schon genannt: nämlich die Frage, ob Eigentum oder Erwerb nur dann sittlich begründet sind, wenn sie aus Arbeit hervorgehen. Damit ist der ganze Begründungszusammenhang der Sozialethik schon angesprochen, auf den wir von der Zinsfrage aus stoßen.

 

2. Die Geschichte der Zinsfrage würde in einem zu engen Blickwinkel gesehen werden, würde darin nur eine Spur kirchlicher Lehrbildung verfolgt, sozusagen blindlings, ohne darauf zu sehen, in welcher Weise diese Lehrbildung selbst "ethisch" reflektiert ist, das heißt bezogen auf Lebensverhältnisse und Aufgaben für das Zusammenleben der Menschen. Das bedeutet aber auch, daß die Geschichte der Lehrbildung verbunden ist mit der sich verändernden wirtschaftlichen Realität und ihrer (unterschiedlichen) Wahrnehmung. Zumeist ist die Lehre vom Zinsnehmen unabhängig davon gesehen worden, als ein lehrgeschichtlicher Sachverhalt, der nicht in seinem weiteren Zusammenhang mit der Wirtschaftsgeschichte in den Blick gefaßt wurde. Die Geschichtsschreibung hätte hier einzusetzen, was aber für den Zusammenhang von Wirtschaftsethik und Wirtschaftsgeschichte generell gilt. Die Lehrbildung der Ethik ist historiographisch (unter Einschluß der Kritik der Historiographie), im Blick auf die Wirtschaftsgeschichte gegenzulesen (4). Dies muß freilich auch hier eine Forderung bleiben. Es sind aber im folgenden die ethisch relevanten Fragestellungen und Sachverhalte zu benennen, die dann für eine solche historische Betrachtung gelten müssen, sofern sie auf Erkenntnissen gründen, die über die jeweilige Zeit hinausreichen. Ob diese weiterreichenden Erkenntnisse Bestandteil einer ethischen "Lehrbildung" sein können, ist eine für die christliche Ethik entscheidende Frage.

 

3. Die Geschichte der ethischen Befassung mit der Zinsfrage in den christlichen Lehrtraditionen ist nicht darauf zu reduzieren, daß die theologische Lehrbildung versucht hätte, ein biblisches Zinsverbot oder ihr Verständnis eines solchen zur Geltung zu bringen. Hier ist vielmehr die ganze Verflechtung mit der christlichen Ethik zu bedenken. Dennoch ist das biblische Zinsverbot freilich der Kristallisationspunkt für die kirchliche Lehrbildung.

 

Das biblische Zinsverbot findet sich in einer Reihe von biblischen Aussagen, auf die sich die Lehrbildung bezogen hat. Es sind vor allem: Dtn 23, 20-21; Lev 25, 35-37; Ex 22,24; dazu kommt aus dem Neuem Testament: Luk 6,34f.

 

Werfen wir einen Blick auf die alttestamentlichen Aussagen: "Wenn dein Bruder neben dir verarmt und nicht mehr bestehen kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, daß er neben dir leben könne; und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, daß dein Bruder neben dir leben könne." (Lev 25,35f.)

 

"Du sollst von deinem Bruder nicht Zinsen nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles, wofür man Zinsen nehmen kann. Von dem Ausländer darfst du Zinsen nehmen, aber nicht von deinem Bruder, auf daß dich der HERR, dein Gott, segne in allem, was du unternimmst in dem Lande, dahin du kommst, es einzunehmen." (Dtn. 23,20f.)

 

"Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen." (Ex 22,24)

 

Das Zinsverbot ist im Alten Testament auf den Bruder bezogen, der zum Volk Gottes gehört, und auf die von Gott gestiftete Lebensgemeinschaft. In ihr hat jeder seinen fest umrissenen, mit Rechten ausgestatteten Ort, auch der Arme. In diesen Rechtszusammenhang gehört das Zinsverbot. In der Lebensgemeinschaft des Volkes Gottes sind gegenseitige Verpflichtungen gegeben, die das Zinsnehmen, etwa auch als Risikoschutz ausschließen. Ohne diesen Zusammenhang ist das Zinsverbot nicht zu verstehen. Die Ethik des Alten Testaments ist generell auf die Lebensgemeinschaft des Volkes Gottes bezogen und diese ist ins Recht gefaßt worden. In diesem Recht hat auch der Arme seinen Platz und jeder, der auf die Hilfe des anderen angewiesen ist. Er befindet sich in einem Rechtszusammenhang, der ihn unabhängig vom Wohlwollen des anderen oder vom gegenseitigen Vertrauen sein läßt. Dazu kommt: in der Lebensgemeinschaft des Volkes Gottes kann es niemanden geben, der nicht ein bestimmtes Recht auf Lebensunterhalt hätte. Diesem Recht würde das Zinsnehmen widersprechen.

 

Das Ziel und der Begründungszusammenhang des Zinsverbotes ist die Lebensgemeinschaft des Volkes Gottes, die Gerechtigkeit, von der das Volk Gottes getragen ist. Auf dieses Ziel hin ist das Recht verfaßt. Ethik, biblische Ethik ist in allen ihren Aussagen darauf bezogen. Auch die 10 Gebote sind Grundregeln des Zusammenlebens dieses Volkes und nicht nur Verhaltensregeln für den Einzelnen.

 

4. Für die christliche Lehrbildung bleibt dieser Zusammenhang gültig, wenn auch unter grundsätzlich veränderten Voraussetzungen. Auch christliche Ethik ist auf das Zusammenleben in einer bestimmten Gemeinschaft bezogen, sie ist in diesem Sinn Sozialethik. Das ist ihre Tradition. Freilich wird christliche Ethik immer wieder auch begrenzt durch den Blick auf das sittliche Individuum, das unabhängig von seinem Ort in der Lebensgemeinschaft der Christen gesehen wird. Ein Übergang zu einer solchen individuellen Ethik ist etwa nach der Reformation zu erkennen: mit der möglich und nötig gewordenen Unterscheidung von christlicher "Religion" und Kirche. Die reformatorische Theologie teilt mit der vorangegangenen Lehrbildung jene entscheidende Voraussetzung einer auf die Lebensgemeinschaft der Christen bezogenen Ethik.

 

Für alle ethischen Ordnungsfragen gilt entsprechend, was G. Wünsch zur "beruflichen Arbeitsgliederung" sagt: "Der räumliche Ausdruck für die berufliche Arbeitsgliederung ist für Thomas die Stadt als autarkes Wirtschaftsgebiet mit spärlichem Handelsaustausch. ...Die Wirtschaft hat innerhalb des Ganzen ihren besonderen Eigenzweck; dieser aber ist nicht, wie im späteren Kapitalismus, der Erwerb von Wirtschaftsgütern und deren Aufhäufung mit dem Ziel möglichst großer Wirtschaftsmacht, sondern die Bedarfsdeckung der Insassen. Das ist ausgesprochen Bedarfs-, nicht Erwerbswirtschaft.„ (5) Dies ist als eine grundsätzliche, systematische Aussage zu verstehen, die auf den generellen Bezug der Ethik des Thomas hinweist. Das historisch gegebene Verhältnis von "Stadt" und "Land" ist damit nicht berührt. Gewiß ist zu bedenken, daß bei Thomas völlig andere wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind als zur Zeit der alttestamentlichen Überlieferungen, auf die sich die Morallehre beruft. Dennoch aber gibt es eine gemeinsame Voraussetzung, die die Berufung auf das Alte Testament trägt: die in Ordnungen bestehende Lebensgemeinschaft. Dies hat Wünsch hervorzuheben versucht: "Der wirtschaftende Mensch ist nicht ein isoliertes Wesen, sondern im 'Amt' mit der Gesamtgemeinschaft zwecktätig verbunden. Diese Gesamtheit ist ein organisches Ganzes mit höheren und niederen Schichten, deren Konsumtionsrecht sich nach ihrer Stellung im Organismus richtet; die soziale Über- und Unterordnung ist naturrechtliche und damit gottgewollte Gegebenheit." (6)

 

Das ist eine wirtschaftsethische Grundfrage, die mit der Begründung des Zinsverbots verbunden ist. Das Zinsverbot verweist darauf, daß in einer Lebensgemeinschaft niemand davon ausgeschlossen sein kann, seinen Bedarf zu decken. Diese Bedarfsdeckung ist das Ziel des Wirtschaftens. Wer über seinen Bedarf hinaus wirtschaftet, vermag dem anderen zu helfen, seinen Bedarf zu decken. Dafür Zinsen zu nehmen, kann nicht begründet werden: dafür bedürfte es einer Theorie, die nicht zur Verfügung steht, oder es bedürfte eines anderen Zieles des Wirtschaftens, einer anderen Teleologie. Mit dem Übergang von der Bedarfs- zur Erwerbswirtschaft kommt es zu dieser Veränderung. Mit ihr verändert sich auch die teleologische Fassung der Ökonomie überhaupt, die eine begrenzte und begrenzbare Bedarfsdeckung denkbar macht. (7) Mit der ökonomischen Theorie wechseln gleichermaßen die theologischen Voraussetzungen, ohne die sie nicht zu denken ist. In der teleologischen Fassung der Ökonomie wird Gottes Weltregierung vorausgesetzt, auf die auch die ökonomische Ordnung bezogen ist - etwa gegenüber einem "Gott", der nur als der unsichtbare Garant hinter dem Geschehen gedacht wird.

 

Das Zinsverbot gründet zunächst in einem teleologischen Modell. Das Ziel des Wirtschaftens ist auf das Ganze der Lebensgemeinschaft gerichtet. Auf ein solches teleologisches Modell wird auch in der Gegenwart zurückgegriffen. Das gilt auch für die Varianten des "Solidarismus" (8) in der katholischen Moraltheologie bis hin zu den jüngsten Entwürfen einer Solidaritätsethik in der moraltheologischen Lehrbildung. (9)

 

Dies ist die eine Voraussetzung, innerhalb derer die Zinsfrage zu sehen ist und zu der der Diskurs um die Zinsfrage beigetragen hat. Der Entwurf von Georg Wünsch, auf den hier besonders einzugehen war, weil ihm eine hervorragende Bedeutung für die Entwicklung der christlichen Wirtschaftsethik zukommt, ist ein Beispiel für die Begründung in einem teleologischen Zusammenhang: "Darum ist das Ideal einer christlichen Wirtschaft die begrenzte Bedarfswirtschaft, die stabile Wirtschaft, in der sich Mittelbeschaffung und Bedarf decken und in der nicht durch künstliche Erhöhung der Bedürfnisse diese Harmonie ständig zerstört wird." (10) Diesem Grundgedanken ist bei Wünsch die Zinsfrage eingeordnet. (11) Das sind herausgegriffene Beispiele verschiedener Herkunft. Sie berühren sich in einer sozialutopischen Vorstellung. Der Sozialutopismus bleibt durchweg für die christliche Sozialethik leitend. Auch die Zinsfrage ist auf diesem Hintergrund zu sehen, wenn sie nicht als begrenzte Geschichte der Lehrbildung, sondern im Zusammenhang der ethischen Lehrbildung betrachtet wird, was die hier gestellte Aufgabe ist.

 

5. Die sozialethische Zielrichtung ist in theologischen Sachverhalten verwurzelt, auf die gleichermaßen einzugehen ist. Das Zinsverbot rückt diese Sachverhalte in besonderer Weise in den Blick. Gleichwohl betreffen sie die ganze Wirtschaft, das Geld und den Geldverkehr. (12)

 

Wenn Menschen gegenüber Menschen zum Schuldner werden, treten sie in ein Verhältnis ein, auf das hin auch das Verhältnis zu Gott biblisch ausgesagt wird. Jeder Mensch, ist bezogen auf Gottes heilschaffende Gerechtigkeit, Schuldner vor Gott. Ihm erweist sich Gott als gnädig. Nicht des Menschen Verdienst ist es, das die Schuld abträgt, sondern Gott selbst rechnet dem, der glaubt, die Gerechtigkeit zu, die vor Gott gilt, und erläßt ihm seine Schuld. Diese theologische Aussage läßt sich nicht in eine soziale Verhaltensregel transformieren. Aber: daß jeder Mensch vor Gott als Schuldner gelten darf (Röm 3,21-24), begründet ein neues Verhältnis auch zwischen den Menschen, die sich Gottes Gerechtigkeit gefallen lassen. In diesem neuen Verhältnis ist es nicht mehr denkbar, daß einer dem anderen auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist.

 

Wie nahe dieser Zusammenhang für das biblische Reden liegt, zeigt das Gleichnis vom "Schalksknecht" (Mt 18,21-35): weil Gott den Menschen nicht an sich ausgeliefert sein läßt, sondern ihm mit Erbarmen begegnet, steht es diesem Menschen nicht zu, über seinen Mitmenschen zu verfügen, auch wenn dies auf Recht beruhen sollte. Diese Aussage wirbt nicht für etwas mehr Menschlichkeit im Geschäft, sondern verweist auf einen unabdingbaren Sachverhalt, nämlich darauf, daß das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner kein einseitiges, sondern ein gegenseitiges ist. Der Gläubiger sieht sich daraufhin befragt, was er begründetermaßen zu tun hat, wenn er die Verhältnisse zwischen Menschen nicht zerstören will. Es geht hier um ein spezifisches Tun zum Nutzen des anderen, um einen besonderen Einsatz. Das entspricht der Auslegung Martin Luthers im Kleinen Katechismus zum Gebot "Du sollst nicht stehlen": "Wir sollen Gott fürchten und lieben, daß wir unsers Nächsten Geld oder Gut nicht nehmen, noch mit falscher Ware oder Handel an uns bringen, sondern ihm sein Gut und Nahrung helfen bessern und behüten."

 

Ein weiterer theologischer Sachverhalt ist darin gesehen worden, daß "Geld" der Sicherheit dient, auch der Absicherung gegen ein eingegangenes Risiko. (13) Die Absicherung gegen ein Risiko des Verlustes bleibt aber nur dann ethisch begründbar, wenn sie sich nicht als das einzige Ziel des Handelns durchsetzt, so daß mit dem Geldgeschäft keine weiteren guten Ziele mehr verbunden sind. Freilich: zur Begrenzung des Sicherungsverlangens gehört auch - wenn wir der Argumentation von Martin Luther folgen - daß es im ethischen Sinne nicht "gut" ist, wenn Geld auf bloßes Vertrauen hin verliehen wird. (14) Nicht auf Menschen, sondern allein auf Gott soll sich der Mensch verlassen. Sonst entsteht eine falsche Situation. Deshalb ist es notwendig, wie Luther hervorhebt, solche Geschäfte durch Gesetze zu regeln. Nur die Christen können und sollen auf solche Gesetze verzichten. Gesetze schaffen eine Situation, der jeder entsprechen kann. Das bedeutet, daß auch die Zinsfrage durch Gesetz geregelt, nicht aber moralisiert werden soll. Auch Luther sieht freilich eine weitere ethische Begründung für das Zinsnehmen nicht. (15)

 

An den beiden angedeuteten theologischen Sachverhalten "der Mensch als Schuldner vor Gott" und "Sicherung und Vertrauen" sind Ansatzpunkte für eine theologisch-ethische Reflexion des Zinsproblems gegeben gewesen, auch wenn diese Aussagen nie wirklich ausgearbeitet worden sind. Ohne sie ist kaum zu verstehen, warum das Zinsnehmen überhaupt in einen theologischen Verstehenszusammenhang gehört. Dies betrifft schließlich auch die Frage, wie weit es dem Menschen zukommt, allein von dem zu leben, was er, vermittelt durch eigene Arbeit und in der mit der Arbeit verbundenen Zeit, hervorbringt (s.u.).

 

 

 

 

II. Zur Geschichte des Zinsverbotes

 

Auf diesem hier angedeuteten ethischen Hintergrund und in den damit verbundenen vorwärtsweisenden Perspektiven ist die Geschichte des Zinsverbotes zu lesen. Das Zins- und Wucherverbot war jahrhundertelang Bestandteil kirchlicher Lehre (16), wenn auch mit einer Reihe von Modifikationen, die bis an eine Ethik des Zinsnehmens heranreichen. Zu den Modifikationen gehört auch die Unterscheidung zwischen Wucher und Zins. Freilich ist diese Unterscheidung nicht einheitlich. Zum Teil wird sie abhängig von der Zinshöhe gesehen. Trotz solcher Modifikationen (etwa bei Thomas von Aquin), die einen Übergang zu einer ethischen Begründung des Zinsnehmens schaffen, ist historisch gesehen nicht von einer Ethik des Zinsnehmens zu reden, sondern von einer Ethik des Zinsverbotes. Eine zunehmende Differenzierung in der Begründung des Zinsverbotes ist zu verzeichnen. Das gilt etwa für die Scholastik, aber auch für die Reformatoren, insbesondere für Calvin (s.u.). Zur Scholastik faßt F. Braudel zusammen (l7): "Dennoch hat das scholastische Denken eine Bresche geschlagen. Es macht nämlich ein Zugeständnis. Zins zu nehmen wird erlaubt, wenn das Darlehen für den Geber entweder mit einem Risiko (damnum emergens) oder mit einem Gewinnausfall (lucrum cessans) verbunden ist. Durch diese Einschränkung öffnen sich viele Türen."

 

Freilich vom Zinsverbot zu lassen ist nicht ohne weiteres möglich. Denn die Begründung des Zinsverbotes betrifft eine Reihe von ethisch und theologisch bedeutsamen Sachverhalten: so betrifft es die Frage nach der Rechtfertigung von Einkommen ohne Arbeit, und die (etwa zwischen Dominikanern und Jesuiten strittige) Frage, als wie frei der Mensch in seinem wirtschaftlichen Tun anzusehen sei.

 

Das sind übergreifende ethische Problemstellungen: die (auf eine Lebensgemeinschaft bezogene) Solidarität, von der schon die Rede war, die Bindung des Erwerbs an die Arbeit und die Freiheit im ökonomischen Handeln. Diese Fragen werden durch die Modifikationen in der Begründung des Zinsverbotes nicht erledigt, sie bleiben unabgegolten.

 

Darin eingeschlossen sind schließlich auch noch andere Problemstellungen: so vor allem die Begründung von Eigentum. Weil alles dies mitzubedenken bleibt, ist es nicht verwunderlich, daß die Zinsfrage einen so wichtigen Platz in der Entwicklung der kirchlichen Sozialethik eingenommen hat. Freilich dürfen die hier einwirkenden Problemstellungen nicht zu eng gefaßt werden. Es genügt für die kirchliche Lehrbildung nicht zu sagen, es sei um ein Schutzgesetz für die wirtschaftlich Schwachen gegangen. Dies war eingeschlossen. Zugleich damit waren die Fundamente der christlichen Soziallehre überhaupt betroffen. Sofern diese betroffen waren, ist die Geschichte des Zinsverbotes und seine zunehmende Differenzierung auch nicht nur zu lesen als die Geschichte einer Anpassung (18) an die wirtschaftsgeschichtliche Entwicklung, sondern auch als die Weiterführung ethischer Erkenntnisse in der Auseinandersetzung mit der neuen Wirtschaftsform.

 

1. Gewiß war oft eine direkte soziale Zielsetzung im Blick (19). Mit, einer offenkundigen sozialen Zielsetzung wurde das Zinsverbot immer wieder erneuert, so auf dem 5. Laterankonzil (1517) und in der Folgezeit (20). Die Frage bleibt freilich vor allem, was die Auswirkungen gewesen sind (21). Jedenfalls sind sie auch dadurch eingeschränkt, daß es Wege und Umwege gab, das Zinsverbot zu umgehen (22). Von größtem Gewicht ist die zunehmende Differenzierung der Geldgeschäfte. Fernand Braudel kommt schließlich in bezug auf das 15./16. Jahrhundert zu dem Urteil: "In Wirklichkeit treibt die ganze Gesellschaft Wucher, die Fürsten, die Reichen, die Kaufleute, die Demütigen und Einfachen und zu allem Überfluß die Kirche - eine Gesellschaft, die ihr verbotenes Treiben zu verheimlichen trachtet, die es mißbilligt, aber ihre Zuflucht dazu nimmt, sich von seinen Akteuren abwendet, aber sie duldet." (23) Letzteres betrifft insbesondere die Juden, denen das Zinsnehmen zugewiesen wurde, obgleich in der von F. Braudel in den Blick gefaßten Zeit die Christen nicht minder in das Zinsgeschäft einbezogen waren.

 

Die Entfaltung der Geldwirtschaft ist bei der Diskussion der ethischen Fragen zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung hat sich zum einen kasuistisch (bezogen auf die möglichen unterschiedlichen Fälle), zum anderen aber auch in der theoretischen Auffassung differenziert, was etwa an den Schriften vor Johannes Eck und Conrad Peutinger zu sehen ist (24).

 

Dabei ist zu bedenken, daß die Zinsfrage in den Zusammenhang einer Reihe von ökonomischen Vorgängen und Problemen gehört, die zur Diskussion standen: die Monopolwirtschaft, die Entwicklung der Märkte, der Überseehandel, die Preisbildung. Die ökonomische Entwicklung ist in bezug auf alle diese Veränderungen ethisch kontrovers diskutiert worden.

 

Das Problemgefälle freilich kann verschieden gesehen werden: etwa als die allmähliche Freisetzung des Wirtschaftens von der Sozialethik, oder als die Anpassung kirchlicher Lehrbildung an die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse. F. Braudel urteilt: "Die Einstellung der Kirche zum Wucher ist eingebettet in eine langsame Evolution der religiösen Mentalität, die schließlich zu einem Bruch führt. Zu einem Bruch wie viele andere, denn das aggiornamento des Zweiten Vatikanischen Konzils war in dieser langen Geschichte keineswegs der erste." (26) Aber: die Geschichte des Zinsverbotes läßt sich auch als die Herausbildung einer wirklichen Wirtschaftsethik lesen, deren Aufgabe es ist, die theoretisch faßbaren ökonomischen Sachverhalte und Entwicklungen ethisch zu reflektieren, sozusagen in ihrem "ethischen Sinn" zu begreifen. Was Peter Koslowski in bezug auf den "gerechten Preis" (27) feststellt, gälte dann entsprechend auch für die Zinsfrage: "Die mittelalterliche, vormoderne Theorie des gerechten Preises einerseits und die neoaristotelische, (post-) moderne Theorie des gerechten Preises als Synthese von Liberalismus und Naturrecht andererseits teilen die Auffassung, daß die Preisbildung ein Stück sozialer und nicht nur privater Willensbildung ist und daher Gerechtigkeitskriterien unterworfen sein muß." (28) Die Frage, wie Gerechtigkeit ethisch gedacht werden kann, ist darin eingeschlossen und damit auch, daß die Theorie der Gerechtigkeit Wandlungen unterworfen ist, ebenso wie die Theorie der Freiheit und die der Arbeit. Hier freilich ist die Diskussion zum Begriff und Verständnis von Wirtschaftsethik zu führen (29).

 

2. Auch die Auseinandersetzung der Reformatoren (Luther, Zwingli, Calvin) erfolgt unter der unveränderten Voraussetzung einer auf die Lebensgemeinschaft hin gedachten Wirtschaftsordnung, in der die Bedarfsdeckung zu sichern ist. Luthers Ethik führt trotz der "Zwei-Reiche-Lehre", die ja den Zugang zu einer Ethik in den verschiedenen Lebenszusammenhängen bietet, ohne diese selbst als Begründungszusammenhang zu fixieren, an diesem entscheidenen Punkt nicht weiter. Aber die "Zwei-Reiche-Lehre" ermöglicht es ihm, eine auf die soziale Ordnung gerichtete Ethik neu zu begründen und zugleich die für Christen geltenden besonderen ethischen Bedingungen zu denken und einzufordern. Auch diese sind aber nicht als radikal gefaßte Pflichten zu begreifen, sondern als solche Tugenden, die auf das soziale Zusammenleben im "weltlichen" Bereich bezogen bleiben. Das gilt auch für die Zinsfrage und das von Luther vertretene Zinsverbot.

 

Kriterium des Handelns ist in allen Beziehungen die Not des Nächsten, der der Christ entsprechen kann, sofern er sich befreit weiß vom Gesetz der Selbstbehauptung vor Gott. Das meint nicht eine auf die caritative Zuwendung begrenzte Ethik. Vielmehr ist mit dem Nächsten durchaus der Mitbürger gemeint. So geht es hier nicht abstrakt um die Begründung des Liebesgebotes, sondern um dessen soziale Auslegung.

 

Luthers vieldiskutierte und sehr verschieden beurteilte Stellungnahme zur Zinsfrage (30) gründet in dieser sozialethischen und politischen Grundlinie seines Denkens. Hier kommt zum Tragen, was er etwa in seiner Schrift "Von der Freiheit eines Christenmenschen" (1520) grundsätzlich entfaltet hat.

 

Luther argumentiert entsprechend in der Schrift "Von Kaufshandlung und Wucher" (1524): "Es sollte nicht so heißen: Ich darf meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will, sondern so: Ich darf meine Ware so teuer geben, wie ich soll, oder wie es recht und billig ist. Denn dein Verkaufen soll nicht ein Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen ohne alles Gesetz und Maß steht, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre. Sondern weil solches dein Verkaufen ein Werk ist, das du gegen deinen Nächsten übst, soll es durch solch Gesetz und Gewissen begrenzt sein, daß du es ohne Schaden und Nachteil deines Nächsten übst. Und du sollst viel mehr acht darauf haben, wie du ihm nicht Schaden tust, als wie du Gewinn davon trügest." (31)

 

Darauf folgt die Frage: "Wo treffe ich das Recht und die Billigkeit, daß ich meinen Nächsten nicht übervorteile oder überteuere? Antwort: Das wird freilich mit keiner Schrift noch Rede jemals festgesetzt werden können, es hats auch noch niemand vorgenommen ...Ursache ist die: Die Ware ist nicht alle gleich..." (32). Zur Regulierung verweist Luther auf den "Markt" (33) und im übrigen auf das "Gewissen". Luther umreißt damit auch eine spezifische Ethik für den Christen, von dem er sagt: "das seltenste Tier auf Erden, Welt und Natur achten sein nicht"(34). Luther denkt die Möglichkeiten für Christen in diesem Gefälle: sich das Gut nehmen lassen, es jedermann umsonst geben, oder Leihen oder Borgen so, "dass ich mein Gut hingebe und es zurücknehme, falls mirs zurückgebracht wird, es aber entbehren muß, wenn mans nicht zurückbringt" (35). Dort, wo nicht mit Christen zu rechnen ist, setzt Luther auf das von der weltlichen Obrigkeit garantierte Recht. Dies alles heißt wiederum, daß das Ziel der ethischen Begründung die soziale Ordnung ist, nicht im Sinne einer nur allen Lebensbedürfnissen entsprechenden Ordnung, sondern im Sinne einer Friedensordnung:

 

"Darum ist in der Welt ein streng, hart weltlich Regiment not, das die Bösen zwinge und dringe, nicht zu nehmen noch zu rauben und wiederzugeben, was sie borgen (obs gleich ein Christ nicht wiederfordern noch hoffen soll), auf daß die Welt nicht wüst werde, der Frieden untergehe, und der Menschen Handel und Gemeinschaft ganz zunichte werde...“ (36). Der "Friede in Städten" und das "Recht in den Landen" (37) ist das Ziel allen Handelns. Luther denkt nicht daran, daß dieser politische Friede einmal ersetzt werden könnte durch den Markt oder die guten Lebensverhältnisse, die durch ihn hervorgebracht werden.

 

Werner Elert hat die Grundgedanken Luthers und des Luthertums auch in bezug auf die Zinsfrage in dem Ziel zusammengefaßt gesehen, eine soziale Ordnung zu erhalten oder auch zu gewinnen, in der jeder dem Ganzen verpflichtet ist. So urteilt Elert: "Die ganze Zinsfrage ist für ihn (sc. Luther) nur eine Begleiterscheinung eines neuen Geistes, der die Konformität der gesamten Lebensordnung zersetzt" (38). Dem gegenüber soll, wie Elert sagt, gelten: "Der Mensch ist dem Ganzen verfallen und verpflichtet, in dem er sich vorfindet. Vor Gott ein Freier, den Menschen dienstbar." (39) Luthers Beurteilung des Zinsverbotes im Gesamtzusammenhang seiner wirtschaftsethischen Überlegungen ist von daher zu verstehen. Luther bewegt sich auf einer Traditionslinie, die die Einbindung des wirtschaftlichen Handelns in eine soziale, ins Recht gefaßte Ordnung vorsieht. Aber eine entsprechend weitreichende Wirtschaftsethik steht noch nicht zur Verfügung. Sie wird auf anderen, neuen Grundlagen beruhen, vor allem auf dem neuen Begriff der Arbeit als Beruf.

 

Die Aussagen Huldreich Zwinglis unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen Luthers (40). Auch er bezieht die Fragestellung auf die Notwendigkeit und Gestalt einer politisch-sozialen Ordnung, die auch in der Weise zu wahren ist, daß vorhandene Zinsverträge eingehalten werden müssen. Die Perspektive seiner Ethik reicht freilich weiter: zu einer Ausrichtung der menschlichen Ordnung an der göttlichen Gerechtigkeit, zu einer so begründeten expliziten Sozialethik (41). Wie die Entwicklung der Wirtschaftform im einzelnen dem entsprechen kann, bleibt offen. Die Zinsfrage hat auch hier nur Signalwirkung.

 

Nichts anderes gilt schließlich für Calvin, dessen theologische Reflexion menschlicher Lebensführung der kapitalistischen Wirtschaftsform entgegengekommen ist. Den fördernden Einfluß der reformatorischen Ethik auf die beginnende kapitalistische Wirtschaftsform wird man zwar - auch in der Auseinandersetzung mit Max Weber - verschieden einschätzen (42); gleichwohl wird man darüber nicht hinwegsehen können. Der Zinsfrage aber kommt dabei wiederum keine leitende Funktion zu, auch wenn Calvin in bezug auf das Zinsverbot eine Reihe von Differenzierungen vorgebracht hat: das betrifft auch die Auslegung des biblischen Zinsverbotes (43). Von Bedeutung ist, daß Calvin der Auffassung von der Unfruchtbarkeit des Geldes entgegentritt (44) und es auf den Zusammenhang mit der Arbeit bezieht. Das Zinsnehmen wird nun eingebunden in eine beginnende wirtschaftsethische Theoriebildung, die ihren entscheidenden Ansatzpunkt in der Rationalität einer Lebensführung hat, in die deren soziale Ausrichtung eingeschlossen ist. Insofern weist Calvins Stellungnahme weiter; sie enthält theoretisch weiterführende Aspekte und stellt nicht nur eine Anpassung an die veränderte Wirtschaftsform dar (45).

 

3. In den größeren Zusammenhang einer "sozial-ethischen" Fassung des Zinsverbots ist die entscheidende Frage eingeschlossen, inwiefern Gewinn oder Lebensunterhalt allein auf Arbeit beruhen dürfen und - damit verbunden - inwiefern diese Arbeit an eine bestimmte Zeit, deren sie bedarf, gebunden ist. Zinsen nehmen heißt, Zeit in Anspruch nehmen, die dem Menschen nicht gehören kann, sondern nur Gott allein. Zinsnehmen erscheint als Diebstahl von Zeit (46).

 

Die Lehre von der "mera industria" (47), die dies zur Geltung bringt, reicht weit in die scholastische Dogmatik hinein und wird von Luther geteilt. Immer wieder wird sie bis in die Gegenwart hinein aufgenommen (so beispielsweise bei Georg Wünsch, der darauf seine ganze Argumentation aufbaut 48). Gleichwohl ist sie explizit und implizit immer umstritten gewesen, auch in späterer Zeit.

 

Das zeigt etwa die Auseinandersetzung zwischen Dominikanern und Jesuiten. August M. Knoll faßt die Kontroverse in einigen entscheidenden Sachverhalten zusammen:

 

Auf der einen Seite stehen die Dominikaner: sie fügen den Zins (wie auch die Gnade) in eine Ordnung ein, in der sozusagen nur "gewonnen" werden kann, was in ihr vorgesehen ist (49). Nicht die Fruchtbarkeit des Geldes, sondern die Arbeit (auch die Mühewaltung des Darlehensgebers) kann begründetermaßen Eigentum hervorbringen. Nicht "Besitz", sondern institutionell eingebundene Arbeit begründet Eigentum. Kennzeichnend für den Dominikanismus bleibt (auch im Hochkapitalismus) - wie Knoll sagt - "sein Stehen zum alten Sozietätsvertrag als einer Schicksals- und Lastengemeinschaft der Pasziszenten und zum Begriff des Interesses beim Darlehen, wodurch prinzipiell an der Unfruchtbarkeit des Geldes und der damit gegebenen Gebundenheit des Kapitals, das heißt an einem seinsollenden Wirtschaftszustand, an einer gebundenen Wirtschaft festgehalten wird." (50) Diese Lehrbildung ist wichtig, denn sie steht weitgehend für die katholische Soziallehre. Entscheidend ist das Eingebundensein der Geldwirtschaft in ein auf die Gemeinschaft gerichtetes Gesamtziel. Das widerspricht einer mechanistischen Auffassung von der Wirtschaft.

 

"Dazu im Gegensatz steht der Jesuitismus. Nicht die Gebundenheit, sondern die Freiheit ist sein im Weltbild der Renaissance und Reformation radizierter Systemgedanke. Der freie Mensch - in Gnade und Zins! ...Damit ist der logische Ort gesetzt, an welchem die antikalvinische Gnade und der sogenannte kalvinische Zins im Jesuitismus sich zusammenschließen." (51) Knoll versteht diese Auseinandersetzung als Kampf zweier Zeiten (52). Die Kontroverse ist darüber hinaus von Bedeutung wegen des Sachverhalts, auf den sie sich bezieht: die Frage nach der sozialen und politischen Form der Wirtschaft und der ihr entsprechenden Freiheit.

 

4. Die angezeigten Fragestellungen bleiben leitend. Das gilt auch für die tragenden protestantischen Traditionslinien, für das Luthertum und den Calvinismus trotz ihrer Unterschiedenheit. Die Zinsfrage zeigt die Zielrichtung ihrer Aussagen an. Die Bedeutung, die die protestantischen Traditionen für die Entwicklung der kapitalistischen Wirtschaftsform gewonnen haben, ist gleichwohl daran nicht abzulesen, sondern in ihrem ganzen Zusammenhang zu bedenken (53). Max Weber, dem wir die bislang weitreichendsten Untersuchungen dazu verdanken, nimmt darauf nur am Rande Bezug; dies entspricht seiner Einschätzung, daß das Zinsverbot nur eine "höchstens" symptomatische Bedeutung für die Entwicklung der kapitalistischen Wirtschaftsform hat. (54) Diese besteht für Weber darin, daß das Zinsverbot die Entwicklung der kapitalistischen Wirtschaftsform erheblich beeinträchtigt hat. (55) Nicht das Zinsverbot hat das Gewinnstreben rational geformt, sondern der Berufsgedanke und die rationale Lebensführung, die durch das Luthertum und den Calvinismus zur Geltung gebracht wurden. Das Zinsverbot mit seinen Modifikationen hat keine Prägung gleicher Art ausgeübt, es hat nur zur "Akkommodation", zur Anpassung geführt. (56)

 

Die Geschichte des Zinsverbotes, in ihrem Zusammenhang mit den Grundvoraussetzungen sozialethischen Denkens gelesen, kann, wie wir gesehen haben, nicht nur unter dem Aspekt erscheinen, wann sich die mittelalterliche und die reformatorische Denkweise den veränderten Wirtschaftsverhältnissen angepaßt hat oder ihnen entsprechend weiterentwickelt worden ist. Die Spannung zwischen dem Zinsverbot und der wirtschaftlichen Wirklichkeit war größer, als daß sie durch eine Anpassung hätte ausgeglichen werden können. Das ist an dem Urteil von Weber entscheidend. Freilich: das Problem ist nach wie vor die Interpretation der Zusammenhänge von Wirtschaftsgeschichte, ihrer Deutung und der Geschichte christlicher und kirchlicher Lehrbildung. Hier sind die Urteile von M. Weber weiterhin zu diskutieren, nicht weniger das Bild, das Ernst Troeltsch von den "Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen" entwirft. (57)

 

Der Weg zu einer Wirtschaftsethik, die der wirtschaftlichen Entwicklung entsprach, mußte bei den mit dem Zinsverbot verbundenen Fragestellungen zunächst enden. Sie reichten nicht weit genug. Gleichwohl mochten die Grundlagen der Sozialethik, die nicht aufgegeben werden konnten, auf einen weiteren wirtschaftsethischen Rahmen verweisen, der aber nicht zur Verfügung stand. Das Zinsverbot ist ein wichtiger Indikator für diese Grundlagen, aber es ist nicht mehr.

 

Zu den Grundlagen gehört, daß die Wirtschaft auf die soziale Lebensordnung hin gedacht wurde und nicht als ein davon unabhängiger Mechanismus, als Wirtschaftsmaschine. Dies wird für die weitere Geschichte zu einem entscheidenden Punkt der Auseinandersetzung werden. Die Wirtschaftsethik, die sich christlicher Tradition verdankt, kann der Anschauung vom "Mechanismus" nicht folgen. Ihr Bezug auf die gegebene Lebensgemeinschaft mußte sich vor allem angesichts der Tatsache bewähren, daß sich eine Marktwirtschaft entwickelt hat, in der der "Markt" sich nicht mit den anders verfaßten Lebensgemeinschaften deckte. Sie mußte die Beziehung zwischen "Markt" und sozialer Ordnung zu denken unternehmen.

 

Das bleibt der Rahmen, in dem die für die Zinsfrage spezifischen Einzelsachverhalte zu bedenken sind: der Zusammenhang von Einkommen und Arbeit, das Eigentum (58) und der Zusammenhang von Eigentum und Arbeit. In den Blick zu fassen ist nicht nur die Sozialpflichtigkeit von Eigentum, sondern vor allem die "Freiheit", die nicht an das Eigentum und auch nicht ausschließlich an die Arbeit gebunden ist, sondern in den sozialen Beziehungen besteht, die über die wirtschaftlichen Interaktionen hinausreichen. Diese Einzelprobleme haben ihre je eigene Geschichte. Die Zinsfrage ist gleichwohl mit ihnen verbunden. Man wird fragen, was die Zinsfrage selbst zu diesen weiterreichenden Problemstellungen - noch immer - beiträgt. Die lange Geschichte der Auseinandersetzung um das Zinsverbot hat selbst zu keinen weiterreichenden Lösungen geführt - aber sie hat Problemstellungen der Wirtschaftsethik festgehalten, die doch in der protestantischen Ethik, wie sie Max Weber beschreibt, nicht mehr deutlich sichtbar sind. Dies ist ein Grund, sich dieser Geschichte zu erinnern.

 

 

 

 

III. Gegenwärtige Anknüpfungspunkte und Perspektiven

 

In einer neueren, gleichwohl traditionellen, den Lehrbestand fortschreibenden Moraltheologie finden wir die folgende Leitlinie. Sie mag für vieles stehen, was dazu gesagt worden ist:

 

"Ganz im Unterschied zu früheren Wirtschaftsepochen wird heute das Gelddarlehen in den Händen des Unternehmers zu einer fruchtbaren Sache. In früheren Zeiten wurden ausschließlich unmittelbare Verbrauchsgüter... als Darlehen gegeben. Heute wird das Gelddarlehen gewöhnlich in Produktionsmittel umgesetzt und hat wegen dieser leichten Umsetzbarkeit teil an der faktischen Fruchtbarkeit der Produktionsmittel. Da freilich auch die großen modernen Produktionsmittel nur in Verbindung mit der menschlichen Arbeit fruchtbar werden, gehört der Arbeit entsprechend ihrer Würde und vor allem entsprechend den unmittelbaren sozialen Bedürfnissen der Arbeiter der erste und vorzügliche Anteil der Frucht. Da aber beide, Kapital und Arbeit, zum gemeinsamen Werk und Ertrag zusammenwirken, hat auch das Kapital, das im Grund 'vorgeleistete Arbeit' ist, nicht nur Grund äußerer Zinstitel (sc. entgehender Gewinn, entstehender Schaden), sondern auch als Lohn der Sparsamkeit und in Hinsicht auf seine große volkswirtschaftliche Bedeutsamkeit und Fruchtbarkeit, ein Recht auf seinen Anteil, das heißt auf Zins. Es ist also nichts gegen das alte kirchliche Zinsverbot zu sagen." (59)

 

Die ethische Begründung teilt sich entgegen der sozialutopischen Richtung in zwei Wege auf: der eine ist der informelle, caritative Weg. Hier ist es geboten, dem Nächsten direkt aus der Not zu helfen und "aus seinem überflüssigen Besitz unentgeltlich darleihen" (60). Der andere ist der formelle, in die Wirtschaftsform eingebundene Vorgang des Gelddarlehens. Hier darf, wie der Moraltheologe urteilt, der "gesetzliche Zinsfuß" verlangt werden (61). Entscheidend ist die Voraussetzung eines gesetzlichen Rahmens. Die Berücksichtigung volkwirtschaftlicher Interessen und der Not der Armen bindet das Gelddarlehen an "Recht und Gerechtigkeit", an das in Recht und Gerechtigkeit gefaßte Gemeinwohl. Innerhalb dieser Voraussetzung bleibt gültig, daß der Lebensunterhalt an Arbeit gebunden ist, weil sie dazu verpflichtet, Gewinne so zu investieren, daß neue Arbeitsplätze entstehen. Die Bindung des Erwerbs an die Arbeit ist darin begründet, daß die "Arbeit" den Menschen in erster Linie ein soziales Wesen sein läßt, nicht ein produktives.

 

In der gegenwärtigen Moraltheologie und Sozialethik spielt die Zinsfrage nur am Rande eine Rolle. Gleichwohl sind die ethischen Fragen, die in der Zinsfrage verbunden waren und in ihr den Kristallisationspunkt gefunden haben, weiterhin gültig und präsent. Das gilt für die Sozialbindung allen wirtschaftlichen Handelns ebenso wie für die Ethik der Arbeit, die mit der Arbeit die Sozialität des Menschen verbunden sieht und darin den Primat der Arbeit vor dem Kapital begründet (62). Entsprechendes gilt für den darin eingeschlossenen Begriff der Freiheit: dieser zielt nicht auf eine Freiheit der Entfaltung menschlicher Lebensmöglichkeiten durch Arbeit und Eigentum, sondern auf eine Freiheit, die in den sozialen Beziehungen und ihrer Erhaltung besteht.

 

Diese Grundlinien moraltheologischen und sozialethischen Denkens treten in jüngster Zeit deutlich im kirchlichen Diskurs zur Schuldenkrise der Entwicklungsländer hervor. Die Erklärungen der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Katholischen Bischofskonferenz (1988) (63) nehmen hierzu auf einer klar erkennbaren Linie Stellung und markieren entsprechende Perspektiven. Das Zinsproblem selbst wird nicht direkt angesprochen. Dies - so scheint es - sieht man einem Mechanismus unterworfen, an dem nicht direkt etwas zu verändern ist. Vielmehr geht es um den politischen Handlungsraum, innerhalb dessen das Finanzmanagement zu verantworten ist. In der EKD-Studie wird deshalb gesagt:

 

"Angesichts der Dimension des Verschuldungsproblems (sc. man geht von insgesamt 1200 Mrd. US-$ Schulden aus) bedarf es eines Ansatzes, der über finanztechnische und ökonomistisch verengte Lösungen hinausgeht. Gefordert sind politische Grundentscheidungen, die den Aufbau einer leistungsfähigen, sozialen und gerechten Wirtschaftsordnung auf nationaler und internationaler Ebene ermöglichen." (64) Es heißt weiter: "Dabei lassen sich die Kirchen von einem Verständnis sozialer Gerechtigkeit leiten, das in dem biblischen Grundgedanken vom Recht der Armen und Schwachen gründet... In diesem Sinne sind auch heute Ordnungen zu schaffen, die gewährleisten, daß die Lasten der Verschuldung das Lebensrecht der Armen nicht gefährden, sondern daß ihr Lebens- und Handlungsspielraum erweitert wird." (65) Die Argumentationslinie zielt immer wieder darauf, institutionelle Regelungen zu schaffen, die die Schwachen nicht nur vor dem Schlimmsten schützen, also protektiv sind, sondern solche, die produktiv "den Armen den Freiraum und Handlungsspielraum sichern, auf den sie um ihrer Würde und ihres Überlebens Willen angewiesen sind" (66). Mit diesen Gedanken an die produktive Aufgabe, nach Rechtsordnungen zu suchen, argumentieren die Kirchen im Sinne ihrer ethischen Lehrbildung. Im Blick darauf ist dann auch die Analyse des Zinsproblems zu diskutieren (67). In der Studie der EKD wird in diesem Sinne von einer "armutsorientierten" Politik gesprochen. Das bedeutet eine Politik, die die Armen in eine Rechtsordnung einfügt, also ihren politischen Status nicht von ihrem ökonomischen abhängig sein lässt (68). Auch hier sind wieder die ethischen Fragestellungen präsent, die mit dem Zinsnehmen zusammenhängen.

 

Will man diese in den Blick rücken, dann ist dies kaum ohne ein öffentliches Nachdenken möglich, das solche Fragestellungen gelten läßt. Auch die Deutsche Bischofskonferenz sagt: "Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß die Schuldenkrise nicht mehr mit dem herkömmlichen Instrumentarium finanztechnischer Art zu lösen ist, es sind vielmehr weitergehende Maßnahmen und politische Entscheidungen zu ihrer Durchsetzung notwendig." (69) Dies zu verstehen und daraufhin zu handeln setzt die Erkenntnis in den Zusammenhang von Geld und Recht, Geld und produktiver Wirtschaft voraus, auf den die Zinsfrage aufmerksam macht.

 

 

 

 

 

 

 

1) G. Wünsch, Evangelische Wirtschaftsethik, Tübingen 1927.

2) A.a.O. 519, Anm.

3) Ebd.

4) Vgl. etwa die wirtschaftsgeschichtlichen Arbeiten von Fernand Braudel; für unseren Zusammenhang besonders auch: Die Dynamik des Kapitalismus, Stuttgart 1986.

5) G. Wünsch, a.a.O. 312.

6) A.a.O. 313.

7) Vgl. die Ausführungen von Peter Koslowski, Ethik des Kapitalismus, Tübingen 1984, 2. Aufl., 32f.

8) Vgl. G. Wünsch, a.a.O. 313f.

9) Vgl. die Enzyklika: Sollicitudo rei socialis - "Solidarität - die Antwort auf das Elend in der heutigen Welt", Freiburg 1988. Dort wird u.a. auf die Entwicklung einer "regionalen" Solidarität gesetzt, also auch hier eine "räumliche" Umgrenzung eines nicht unbegrenzten Wirtschaftsprozesses (vgl. 86f.).

10) G. Wünsch, a.a.O. 410.

11) Vgl, a.a.O. 687f.

12) Vgl. die umfassende historische und systematische Darstellung von Falk Wagner, Geld oder Gott?, Stuttgart 1984.

13) Vgl. die Hinweise bei F. Wagner, 98-102. Wagner zitiert Georg Simmel: "Diese Sicherheit und Ruhe, deren Gefühl der Besitz von Geld gewährt, diese Überzeugung, in ihm den Schnittpunkt der Werte zu besitzen, enthält so rein psychologisch, sozusagen formal, den Gesichtspunkt, der jene Klage über das Geld als Gott unserer Zeit die tiefere Begründung gibt." (101f.).

14) Vgl. M. Luther, Von Kaufshandlung und Wucher (1524), in: Luther Deutsch, hg. von Kurt Aland, Bd. VII: Der Christ in der Welt, Göttingen, 1983, 3. Auflage, 263-283, bes. 273.

15) Es genügt hier nicht zu sagen, wie Falk Wagner, a.a.O. 101, daß Luther einer "primär personalen und individualethischen Betrachtungsweise verpflichtet" sei. Luther grenzt sich durch diese Argumentation gerade dagegen ab.

16) Vgl. zum Mittelalter: Jacques Le Goff, Wucherzins und Höllenqualen. Ökonomie und Religion im Mittelalter, Stuttgart 1988. Zum Überblick siehe auch: G. Le Bras, Artikel "Usure", in: Dictionnaire de Theologie catholique (DThC) XV, Paris 1950, Sp.2336-2372.

17) Fernand Braudel, Sozialgeschichte des 15.-18. Jahrhunderts. Der Handel, München 1986, 623.

Siehe dort weitere Differenzierungen.

18) Vgl. zum Gesichtspunkt der "Akkomodation": Max Weber, Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, in: Ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, Tübingen 1920, 58, Anm.

19) Vgl. Ernst Ramp, Das Zinsproblem. Eine historische Untersuchung, Zürich 1949, zum Beginn des 16. Jhdts.: 13f. Ramp verweist auf die Reform Kaiser Sigismunds 1480-1490, die für die folgende Zeit wirksam blieb.

20) Vgl. E. Ramp, a.a.O. 15f.

21) Vgl. E. Ramp, a.a.O.15.

22) Ramp: "Trotz dem Zinsverbot hatte sich im Mittelalter eine Möglichkeit herausgebildet, mittelst des Zins- bzw. Rentenkaufs das Geld ertragbringend anzulegen." (a.a.O.16).

23) F. Braudel, Sozialgeschichte des 15.-18. Jahrhunderts. Der Handel, 624.

24) Vgl. dazu Clemens Bauer, Conrad Peutingers Gutachten zur Monopolfrage. Eine Untersuchung zur Wandlung der Wirtschaftsanschauungen im Zeitalter der Reformation, in: Archiv für Reformationsgeschichte 45,1954,145-196.

25) Vgl. etwa Peter Koslowski, Prinzipien der Ethischen Ökonomie. Grundlegung der Wirtschaftsethik und der auf die Ökonomie bezogenen Ethik, Tübingen 1988, 264 f.

26) F. Braudel, a.a.O. 627.

27) Vgl. zur Geschichte der Auseinandersetzung um den "gerechten Preis", die sich vielfach mit der des Zinsverbotes berührt, vor allem: Werner Goez, Das Ringen um den gerechten Preis in Spätmittelalter und Reformationszeit, in: Der "Gerechte Preis". Beiträge zur Diskussion um das "pretium iustum" (Erlanger Forschungen, Reihe A, Bd. 29), Erlangen 1982, 21-32.

28) A.a.O.273.

29) Vgl. für den Bereich der evangelischen Sozialethik: Arthur Rich, Wirtschaftsethik. Grundlagen in theologischer Perspektive, Gütersloh 1984.

30) Vgl. die Zusammenstellung von Urteilen bei E. Ramp, a.a.O. 38-40.

31) A.a.O.266.

32) Ebd.

33) A.a.O.267.

34) A.a.O.270.

35) A.a.O.270.

36) A.a.O. 271f.

37) A.a.O.272.

38) W. Elert, Morphologie des Luthertums II: Soziallehren und Sozialwirkungen des Luthertums (1931), München 1958, 483.

39) A.a.O.485.

40) Vgl. die Darstellung bei Berndt Hamm, Zwinglis Reformation der Freiheit, Neukirchen-Vluyn 1988, 11-117.

41) Vgl. B. Hamm, a.a.O. 115.

42) Vgl. die Auseinandersetzung mit Max Weber bei F. Braudel, a.a.O. 627-630. Diese und andere Kontroversen um die Thesen vom Max Weber bedürfen noch einer weitergehenden Diskussion, auch von sozialethischer Seite. S. dazu auch u. S. 68f.

43) Vgl. B. Ramp, a.a.O. 82-88.

44) Vgl. E. Ramp, a.a.O. 89.

45) Darin dürfte dem Urteil von B. Ramp, a.a.O. 82, zuzustimmen sein.

46) Vgl. die Darstellung von Jacques Le Goff, a.a.O. 33-48. Hinweise finden sich auch bei F. Braudel, a.a.O. 622 f.

47) Vgl. dazu August M. Knoll, Zins und Gnade, Neuwied/Berlin 1967, 27 und die dort genannte Literatur.

48) Es hätte nahegelegen, diese Auffassung geistesgeschichtlich zu reflektieren - insbesondere in bezug auf Karl Marx -, was aber nicht erfolgt. Ansätze dazu finden sich bei August M. Knoll, a.a.O.

49) Vgl. A.M. Knoll, a.a.O. 36f.

50) A.M. Knoll, a.a.O. 37.

51) Knoll, a.a.O. 37.

52) A.a.O. 38.

53) Siehe dazu Hans G. Ulrich, Art. Kapitalismus, in: Theologische Realenzyklopädie XVII, Berlin 1988, 604-619.

54) Max Weber, Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, in: Ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, Tübingen 1920, 17-206, hier. 58, Anm.

55) M. Weber, a.a.O. 57, Anm.

56) Ebd.

57) Ernst Troeltsch, Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, Gesammelte Schriften I, Tübingen 1912, 3. Aufl. 1923.

58) Siehe Hans G. Ulrich, Art. Eigentum, in: Evangelisches Kirchenlexikon I, Göttingen 1986, 992-1001.

59) Bernhard Häring, Das Gesetz Christi III, München/Freiburg 1967, 435f. Vgl. Ders., Frei in Christus. Moraltheologie für die Praxis des christlichen Lebens III: Die Verantwortung des Menschen für das Leben, Freiburg u.a.1981, 2.Aufl., 338-340.

60) B. Häring, a.a.O. 436.

61) Vgl. B. Häring a.a.O. 437: "Auch die Anlage der Ersparnisse auf Zinseszins kann heute durchaus positiv bewertet werden."

62) Vgl. die Enzyklika "Über die menschliche Arbeit" Papst Johannes Pauls II (Laborem Exercens), Freiburg u.a.1981.

63) Kammer der EKD für Kirchlichen Entwicklungsdienst: Bewältigung der Schuldenkrise - Prüfstein der Nord-Süd-Beziehung, in: epd-Dokumentation Nr. 26, 1988, 5-20; Kommission "Weltkirche“ der Deutschen Bischofskonferenz: Die internationale Schuldenkrise - eine ethische Herausforderung, in: epd-Dokumentation Nr. 26,1988, 23-44.

64) Kammer der EKD für kirchlichen Entwicklungsdienst, Bewältigung der Schuldenkrise, a.a.O.8.

65) Ebd.

66) A.a.O. 10.

67) Vgl. a.a.O. llf.

68) Vgl. a.a.O.13.

69) Kommission "Weltkirche" der Deutschen Bischofskonferenz, Die internationale Schuldenkrise, a.a.O. 34.