Kapitel aus Silvio Gesell: Die Natürliche Wirtschaftsordnung
Rudolf Zitzmann Verlag; Lauf bei Nürnberg; 9. Auflage; August 1949;
Herausgeber: Karl Walker
1.15. Übersicht über das bisherige Ergebnis dieser Untersuchung
- 1. Der Arbeitslohn des Durchschnittsarbeiters ist gleich dem
Arbeitsertrag des Durch-
schnittsfreiländers und ist diesem durchaus unterworfen.
Jede Veränderung im Arbeits-
ertrag des Freiländers überträgt sich auf den Arbeitslohn;
einerlei, ob diese Veränderungen
durch Betriebsverbesserungen, durch wissenschaftliche Entdeckungen
oder durch Ge-
setze herbeigeführt werden.
- 2. Das sogenannte Gesetz des ehernen Lohnes kann hiernach nicht
mehr sein als eine
Redensart. Im Einzelfall pendelt der Lohn um den unter 1 genannten
Schwerpunkt. Er
kann je nach der Tüchtigkeit sowohl über diesen Schwerpunkt
steigen, wie er auch
darunter bleiben und auch oft unter die Grenzen des Mindestmaßes
an Lebensunter-
halt sinken kann.
- 3. Die ganze Lohnabstufung für sogenannte Wertarbeit bis
in die höchsten Höhen
hat den Arbeitsertrag des Freiländers als Ausgangspunkt.
- 4. Die Grundrente ist das, was vom Erzeugnis des Bodens nach
Abzug des Lohnes
(und des Kapitalzinses) übrigbleibt. Da die Größe
dieses Abzuges (Lohn) vom Arbeits-
ertrag auf Freiland bestimmt wird, so wird die Grundrente auch
vom Arbeitsertrag des
Freiländers mitbestimmt.
- 5. Der Kapitalzins unterstützt die Grundrente.
- 6. Man kann nicht schlechtweg behaupten, daß alle Fortschritte
der Technik der Grund-
rente zugute konmme. Oft tritt das Gegenteil ein. Fortschritt
und Armut sind nur be-
dingungsweise verkuppelt. Fortschritt und wachsender allgemeiner
Wohlstand gehen
ebenso oft Hand in Hand.
- 7. Man kann auch nicht schlechtweg sagen, daß die Grundsteuern
abwälzbar oder nicht
abwälzbar seien. Diese Frage kann erst dann restlos beantwortet
werden, wenn gesagt ist,
was in jedem Fall mit dem Grundsteuerertrag geschieht. Die Grundsteuer
kann die Rente
sowohl doppelt treffen (Steuer und Lohnerhöhung), wie sie
auch oft der Rente über die
eigene Größe hinaus zugute kommen kann.
- 8. Benutzt man diese Ergebnisse der Grundrentensteuer zum Wohle
der Freiländer,
etwa zur Zahlung von Getreideeinfuhrpämien, als Zuschuß
für die Urbarmachung von
Ödland usw., so kann man, wenn man will, auf diesem Wege
die Grundrenten restlos
einziehen. So verwendet, sind die Grundrentensteuern unabwälzbar.
Dieser Text wurde im Juli 1997 ins Netz gebracht von:
W. Roehrig.
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