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Wenn ein Kaufmann eine Ladung Tabak bestellt und weiß,
daß er an der Grenze
100 Mark Zoll für den Ballen zu zahlen haben wird, so wird
jedermann zugeben, daß
der Kaufmann überzeugt sein muß, den Zoll, mit Zins
und Gewinn belastet auf den
Preis des Tabaks schlagen zu können. Der Zoll ist ein wesentlicher
Bestandteil des Kapi-
tals für den Kaufmann, der die Zollrechnungen bei der Bestandsaufnahme
ins Haben
bucht, genau wie die Kisten, Säcke und Ballen:
100 Tonnen Java-Tabak . . . . . 200 000 M.
Fracht und Zoll. . . . . . . . . . . . 50 000 "
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 M.
10 % erwarteter Gewinn . . . . . 25 000 M
. . . . . . . . . . . . . . . . . Kapital 275 000 M.
So macht's der Kaufmann mit den Zöllen. Warum könnte
es nun unser Grundbesitzer
nicht auch mit dem Gelde so machen, das der Staat von ihm als
Grundsteuer erhebt?
Daß dies so geschehe, wird ja auch vielfach behauptet. Grundbesitzer
selbst sind es, die
sagen, sie würden jede Steuer einfach, mit Zins und Gewinn
belastet, auf die Pächter und
Mieter abwälzen, und letzten Endes fände die Grundsteuer
im kargen Lohn des Arbeiters
ihre letzte Ruhestatt. Wenn das aber der Fall ist, so folgern
diese Grundbesitzer, so ist
es doch viel besser, die Grundsteuer in eine Kopfsteuer, in eine
Lohnsteuer oder Ein-
kommensteuer zu verwandeln. Die Arbeiter sparen dann wenigstens
den Gewinn und
Zins, den der Grundherr auf die Steuern schlägt!
Um nun diesen Fall näher untersuchen zu können, ist
es unerläßlich, eine Frage zu
beantworten, die Ernst Frankfurth in seiner lichtvollen kleinen
Schrift "Das arbeitslose
Einkommen" (1) gestellt hat: Was geschieht mit dem Ertrag
der Grundsteuer? Es kann
doch für das weitere Geschick der Grundsteuer nicht einerlei
sein, ob der Staat die
Steuereingänge dazu verwendet, um dem Grundherrn neue Straßen
durch seine Län-
dereien zu bauen, um das Schulgeld für die Kinder seiner
Pächter zu ermäßigen, oder
etwa um Einfuhrprämicn für ausländisches Getreide
zu bezahlen. Solange wir das nicht
wissen, können wir auch die Frage nicht beantworten, wer
die Grundsteuer letzten
Endes bezahlt. So sagt Ernst Frankfurth.
Es gibt Grundbesitzer, die nicht warten, daß der Staat
sie besteuert, um ihnen mit
dem Geld eine Straße zu bauen, die für die Bewirtschaftung
ihrer Ländereien nötig
geworden ist. Sie bauen sie selber. Die Kosten bilden eine Kapitalanlage,
ähnlich wie
das Ausroden, die Entwässerung usw. Der Grundbesitzer erwartet
von der Straße Vor-
teile, die den Zins des dazu aufzuwendenden Geldes aufwiegen.
Wenn trotzdem in der
Regel der Staat die Straßen baut und die Grundherren dafür
besteuert, so liegt das
einfach daran, daß zum Bau von Straßen, die der Regel
nach das Gebiet mehrerer Grund-
besitzer mit entgegengesetzten Belängen durchschneiden müssen,
Enteignungsrechte
nötig sind, die nur dem Staate zustehen. Aber auch wenn der
Staat die Straße baut, ist
die hierfür erhobene Grundsteuer eine Kapitalanlage, deren
Zins der Grundherr in voller
Höhe wieder einzuholen hofft. Und diese Eigenschaft haben
die Steuern fast allgemein.
Wenn der Staat eine Grundsteuer erhebt, um die Grenze gegen den
Einfall der Wilden
zu schützen, so spart der Grundherr den Betrag dieser Steuer
an der Versicherung gegen
den Einfall der Kosaken und Amerikaner.
Wenn also der Staat die Erträge der Grundsteuer zugunsten
der Grundherren ver-
wendet, so sind diese Steuern einfach als Kapitalanlage zu betrachten.
Sie bedeuten die
Entlohnung des Staates für Dienste, die er geleistet hat.
Der Grundherr kann diese
Steuern dort buchen, wo er den Lohn seiner Arbeiter bucht. Verpachtet
er den Boden,
so schlägt er die Steuer auf den Pachtzins, in voller Höhe,
wenn der Staat billig und gut
arbeitet, mit Gewinn sogar, wenn der Staat bei seiner Arbeit den
Witz eines tüchtigen
Bauunternehmers entwickelt hat.
Wie verhalten sich aber die Dinge, wenn der Staat den Grundherrn
besteuert, um
mit dem Ertrag den Pächter oder die Arbeiter etwa vom Schulgeld
zu befreien? Kann
der Grundherr dann auch noch die Grundsteuer als einträgliche
Auslagen betrachten?
Nehmen wir an, es wäre nicht so, der Grundherr könne
vielmehr weder dem Pächter
den Pachtzins um den Betrag des von diesem gesparten Schulgeldes
erhöhen, noch könne
er den Lohn der Arbeiter herabsetzen. Pächter und Lohnarbeiter
hätten also einen um
den Betrag des beseitigten Schulgeldes erhöhten Arbeitsertrag.
Warum soll aber der
Grundherr den Arbeitsertrag der Pächter und Arbeiter erhöhen?
Etwa weil er selbst
besteuert wird? Dazu läge aber kein Grund vor, da der Arbeitsertrag
des Pächters und
Lohnarbeiters ja vom Arbeitsertrag auf Freiland 1, 2 und 3 bestimmt
wird. Käme die
Verwendung der Grundsteuererträgnisse auch den Freiländern
3 zustatten, etwa eben-
falls in Form einer Schulgeldermäßigung, dann allerdings
wäre das Gleichgewicht
zwischen dem Arbeitsertrage des Lohnarbeiters und Pächters
und dem der Freiländer
ungestört, und dem Grundherrn wäre es unmöglich,
die Grundsteuer auf Pacht und
Lohn abzuwälzen. Im anderen Falle aber sagt er dem Pächter:
"Zu den sonstigen Vor-
teilen, die mein Acker dir bietet, kommt auch die freie Schule
für deine Kinder. Fetter
Lehmboden, gesundes Klima, schöne Aussicht auf den See, die
Nähe des Marktes, freie
Schulen - alles zusammengerechnet - du hast mir 100 M. Pacht für
den Hektar zu
zahlen." Und dem Lohnarbeiter sagt der Grundherr: "Du
kannst ja wegziehen, wenn
du mit dem Lohnabzug nicht einverstanden bist. Rechne nach, ob
du dich mit dem Lohn,
den ich dir zahle, bei der freien Schule für deine Kinder
und den sonstigen sozialen
Einrichtungen nicht ebenso gut stehst, wie wenn du Freiland 1,
2 und 3 bebaust. Rechne
nach, ehe du wegziehst!"
Man sieht, daß die Grundsteuer in voller Höhe abgewälzt
wird, sobald ihr Ertrag
nicht auch dem Freiländer, namentlich dem Freiländer
3 zugute kommt. Wird der Ertrag
der Grundsteuer dagegen in irgendeiner Form der Sparlandbebauung
zugeführt, so
überträgt sich die Erhöhung des Arbeitsertrages
der Freiländer 3 auf den Lohn der in
der Sparhandbebauung beschäftigten Arbeiter, und die Grundsteuer
ist in diesem Falle
nicht nur nicht abwälzbar, sondern sie belastet sogar die
Grundrente zweifach, einmal um
den vollen Betrag der Steuer, das andere Mal in Gestalt der erhöhten
Forderungen der
Arbeiter.
Diese merkwürdige Erscheinung wollen wir auch rechnungsmäßig
zu belegen suchen:
Grundrentner A. hat von seiner Rente von 375 t die Hälfte
an Steuern zu entrichten.
Der Ertrag der Grundsteuern wird den Freiländern 3, also
der Sparlandbebauung, in
irgendeiner Form zugeführt. Das Produkt der Freiländer
3 steigt von 900 t auf etwa
1200 t.
Wir wenden hier unsere Lohn- und Rentenberechnungsweise an und
erhalten folgende
Rechnung:
Bisher:
Sparhandbebauung A. 100 ha, 12 Arbeiter 480 t, je Mann 40 t.
Sparlandbebauung B. 100 ha, 60 Arbeiter 900 t, je Mann 15 t,
laut Rechnung S. 53/54 ist die Rente 375 t, der Lohn 8,75.
Jetzt :
Sparhandbebauung A. 100 ha, 12 Arbeiter, Produkt 480 t, je Mann
40 t,
Sparlandbebauung B. 100 ha, 60 Arbeiter, Produkt 1200 t, je Mann
20 t.
Unterschied 20 t.
Ausrechnung (s. S. 54):
20 mal 12 = 240 : 48 = 5 mal 60 = 300 t Rente (bisher 375), 20
- 5 =15 t Lohn
(bisher 8,75).
A. 12 mal 15 t Lohn = 180 | B. 60 mal 15 = 900 Lohn |
Rente 300 | 300 Rente |
Produkt 480 | Produkt 1200. |
Durch die Art der Steuerverwendung geht also die Rente von 375
auf 300 zurück,
wovon dann der Betrag der Steuer 50 % von 375 = 187,50 abzuziehen
wäre, so daß
von der ursprünglichen Rente von 375 nur mehr 112,50 t übrig
bleiben. Der Steuersatz
von 50 % verwandelt sich also durch die lohntreibende Verwendung
des Steuerertrages in
einen Rentenrückgang von 70 %.
375 - 112,50 = 262,50 : 375 = 70 %.
Man sieht also, wie sehr Frankfurth recht hatte, als er fragte,
was mit dem Ertrag der
Grundsteuer gemacht wird, und wie unvernünftig es ist, an
die Beantwortung der Frage,
ob die Grundsteuer abwälzbar sei oder nicht, heranzutreten,
ohne die dazu nötigen Vor-
arbeiten vollendet zu haben. Auch mag man jetzt schon ahnen, wie
oft die von den
Sozialpolitikern empfohlenen Mittel ihr Ziel verfehlen, wie oft
sie auch das Gegenteil
von dem Erstrebten bewirken mögen. Man sieht aber auch, welche
Macht der Staat
bei der Verteilung der Arbeitserzeugnisse ausüben kann.
Nur um uns etwas Übung in der Beurteilung sozialpolitischer
Vorschläge zu ver-
schaffen, wollen wir auch noch den Fall untersuchen, daß
der Staat zur Abwechslung
statt der Kornzölle eine Korneinfuhrprämie einführt
und daß er sich die dazu nötigen
Mittel durch eine Grundrentensteuer verschafft. Der Staat nimmt
also den Grund-
besitzern einen Teil ihres Getreides und gibt es denen, die Getreide
einführen, mittelbar
oder unmittelbar, also den Freiländern 1 und 2, aber nicht
den Freiländern 3.
Wir gehen von den Verhältnissen aus, die wir S. 53/54 unserer
Rechnung zugrunde
legten. Dem in Deutschland geltenden Lohnsatz von 8,75 t entspricht
der Ertrag der
Arbeit auf Freiland 1 und 2. Das heißt, das Arbeitserzeugnis
des Freiländers, das 30 t
betragen mag, schrumpft durch Frachtkosten und Zölle auf
15 t zusammen und geht
bei der Umwandlung des Erlöses dieser 15 t in die Gegenstände
des Arbeitsertrages
(Gebrauchsgüter des Freiländers) durch die Frachtkosten,
die diese Rückfracht belasten,
weiter zurück, so daß zuletzt bei der Ankunft im Hause
des Freiländers auch nur 8,75 t
als Arbeitsertrag übrigbleiben.
Nun sollen in Deutschland die Kornzölle in Korneinfuhrprämien
umgewandelt werden,
nach dem Grundsatz: waren die Kornzölle den Rentnern recht,
so sind jetzt den Ar-
beitern die Einfuhrprämien billig. Infolgedessen braucht
der Freiländer nicht nur keinen
Zoll mehr zu bezahlen, sondern er erhält noch aus den Renten
der deutschen Grund-
besitzer für je 10 t, die er ins Reich einführt, noch
etwa 3 t als Prämie ausgeliefert. So
daß er jetzt 18 statt 15 t zum Verkauf bringt, und sein
Arbeitsertrag mag jetzt betragen
8,75 mal 18 : 15 =10,50.
Erhöht sich der Arbeitsertrag der Freiländer, so steigt
auch der Lohn der deutschen
Arbeiter. Das Ergebnis ist dasselbe wie im vorangehenden Fall;
der Grundherr muß
Steuern zahlen, deren Ertrag dem Lohn zukommt, so daß die
Steuer nicht nur nicht
abwälzbar ist, sondern über die eigne Größe
hinaus auf die Grundrente drückt. Doch
das gestörte Gleichgewicht ist mit diesem Rentenrückgang
noch nicht wieder hergestellt.
Die Erhöhung der Löhne im Landbau auf Freiland l, 2
und 3 bewirkt, daß Industrie-
arbeiter zur Landwirtschaft zurückkehren, daß mehr
landwirtschaftliche, weniger ge-
werbliche Erzeugnisse auf den Markt geworfen werden, daß
das Tauschverhältnis sich
zugunsten der Industrieerzeugnisse und sonstigen Leistungen verschiebt
und daß der
Rentner nun noch für sein schon stark geschwächtes Rentenprodukt
(Weizen) noch
außerdem einen geringeren Rentenertrag (alles, was der Rentner
zum Leben braucht)
eintauscht.
Selbstverständlich wirkt diese Verschiebung im Tauschverhältnis
der landwirtschaft-
lichen und gewerblichen Erzeugnisse auch zurück auf den erhöhten
Arbeitsertrag der
Freiländer 1, 2 und 3, sowie auf den Lohn der Landarbeiter,
bis auch dort das Gleich-
gewicht im Arbeitsertrag aller gefunden ist.
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