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Fragen der Freiheit

Heft 161, April 1983

Seite 3 - 21

 

 

 

Geldordnungspolitik aus der Sicht des Grundgesetzes

 

Dieter Suhr

 

 

Übersicht:

 

Vorbemerkung

 

1. Teil: Zur überlieferten Geldordnung

 

I. Der interventionistische Charakter unserer Geldordnung

 

II. Das angeblich verfassungsrechtliche Notenmonopol der Bundesbank

 

III. Verfassungsrechtliche Probleme der Inflation

      1. Zum Nominalwertprinzip

      2. Die Besteuerung der Zinsen von Einlagen bei Kreditinstituten

 

IV. Überschneidungen von Eigentumsordnung, Arbeitsordnung und Geldordnung

      1. Eigentum, Eigentumswert und Geld

      2. Eigentum aus Herstellung (§ 950 BGB)

      3. Überlegungen anläßlich der derzeitigen »Hochzinspolitik«

 

 

2. Teil: Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für eine etwaige Rekonstruktion der Geldordnung

 

I. Geldfunktionen in verfassungsrechtlicher Sicht

      1. Die Freiheitsfunktion des Geldes als eines Tauschmittels

      2. Gleichheitsprobleme beim Geld als einem Tauschmittler

     3. Die Geldeinheit als Eigentumsmaßstab bei Kaufkraftansprüchen

      4. Die Teilhabefunktion des Geldes im sozialen Rechtsstaat

 

II. Geld als Regler sozialer Beziehungen

 

 

 

Vorbemerkung

 

Auf dem »währungspolitischen Symposion«, das das Walter Eucken Institut, Freiburg, zusammen mit dem Seminar für Freiheitliche Ordnung, Boll, vom 23. - 26. Juli 1981 in Herrsching am Ammersee veranstaltet hat, hatte der Professor für Öffentliches Recht, Dr. Dieter Suhr, Augsburg den Abschlußvortrag über »Die Geldordnung aus verfassungsrechtlicher Sicht« übernommen. Dieser Vortrag stieß in der Diskussion auf Zustimmung und Kritik. Auch als die Teilnehmer des Symposions schon auseinander gegangen waren, setzte sich die Diskussion in Form eines lebhaften Schriftverkehrs fort. Das hatte zur Folge, daß der Referent seinen Beitrag sehr nachhaltig teils gekürzt und gestrafft, teils ergänzt und erweitert hat. In dem Sammelband mit den Vorträgen der Tagung (Geldordnung und Geldpolitik in einer freiheitlichen Gesellschaft, Walter Eucken Institut, Freiburg i. Br., wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftsrechtliche Untersuchungen 18) erschien daher eine Fassung des Referates, die nur noch in großen Zügen dem ursprünglichen Vortrag entspricht. Diese ursprüngliche Fassung stellt eine Station auf dem Wege dar, der Geldordnung aus verfassungsrechtlicher Sicht beizukommen. Der Herausgeber der »Fragen der Freiheit« möchte diese Station dokumentieren. Um Verwechslungen zu vermeiden, wurde der Titel ein wenig geändert. Im übrigen liegt dem Abdruck die Tonbandaufzeichnung des Vortrages zugrunde. Einige Exkurse, die den übrigen Tagungsbeiträgen und der Diskussion galten, sowie die Erläuterungen der vor Ort projizierten Graphiken wurden herausgenommen. Nur an zwei oder drei Stellen hat der Referent seine Überlegungen noch ein wenig schärfer oder anschaulicher gefaßt als bisher, sei es durch geringfügige Veränderungen im Text, sei es durch kleine Ergänzungen. Auf den Abdruck eines wissenschaftlichen Apparates konnte verzichtet werden, weil die überarbeitete Fassung, die in dem Sammelband des Symposions abgedruckt wurde, verhältnismäßig ausführliche Nachweise enthält.

 

 

 

 

 

 

Mein Thema zielt nicht auf Geldpolitik, sondern auf Geldordnung. Die ganze Tragweite dieses Unterschiedes wurde mir erst während der Arbeit an diesem Vortrag bewußt: Wann immer ich mich bemühte, währungspolitischen Maßnahmen und Spielräumen der Bundesbank und anderer Akteure nachzugehen, tauchten wegen der geldordnungspolitischen und geldordnungsrechtlichen Ausrichtung des Themas hinter meinen Fragen weitere Fragen auf, hinter den Problemen der ersten Ebene weitere Probleme einer zweiten, tieferen Ebene. Das Thema lenkte den Blick mit lästiger Beharrlichkeit immer wieder von der Auseinandersetzung mit dem, was mir eher Symptome zu sein schienen, auf die Stellen hin, wo durch geldordnungspolitische Vorentscheidungen womöglich über vorrangige Ursachen und Strukturen entschieden wird. So mußten die verfassungsrechtlichen Überlegungen zu währungspolitischen Tagesproblemen mehr und mehr Platz machen, weil die geldordnungspolitischen Fragen vom Thema her Vorrang verdienten. Wenn nämlich die normativ-verfassungsrechtliche Analysen mit ihrer Stoßrichtung nicht auch bis zu den grundlegenden geldordnungsrechtlichen Entscheidungen vordringen, bleiben die Grundlagen ungeklärt: diejenigen Grundlagen, auf die letztlich dann auch alle andere Beurteilung und alle andere Begrenzung von Währungspolitik aus verfassungsrechtlicher Sicht rückbezogen werden müssen.

 

 Im übrigen gilt von der Währungsordnung ähnliches wie von der Wirtschaftsordnung: Das Grundgesetz enthält weder eine explizit ausformulierte Wirtschaftsverfassung noch eine durchkonstruierte Währungsverfassung. So wie die Wirtschaftsordnung aber nicht völlig abgelöst ist vom Grundgesetz, sondern Vorgaben erhält von den Grundrechten und von anderen Verfassungsprinzipien her, so und nur so kann man auch an die Geldordnung herangehen als etwas, das von der Verfassung her nicht genau vorgezeichnet, sondern allenfalls rahmenartig vorstrukturiert ist.

 

 So wie sich der Gegenstand meines Vortrages mir unter der Hand ausgebreitet hat von einer ersten Fragenebene zu einer zweiten, so gliedere ich auch meinen Vortrag: In einem ersten Teil sollen Aspekte und Probleme der vorgegebenen Geldordnung behandelt werden, bevor in einem zweiten Teil Überlegungen dazu angestellt werden, welche Vorgaben das Grundgesetz für eine etwaige Rekonstruktion der Währungsordnung liefert.

 

 

 

 

 

1. Teil: Zur überlieferten Geldordnung

 

 

I Der Interventionistische Charakter unserer Geldordnung

 

 Unsere Geldordnung wird durch sehr viele, teils zentrale, teils weiter am Rand liegende Rechtsnormen konstituiert. Von den Kompetenzbestimmungen und der Einrichtung der Bundesbank im Grundgesetz reicht die Reihe der Vorschriften über das Bundesbankgesetz, das Währungsgesetz weit hinaus in andere Rechtsgebiete bis hin zu Anpassungsklauseln für Unterhaltsansprüche im Familienrecht, für Betriebsrenten, für private Pensionsansprüche und für Sozialrenten. Schaut man aber auf die entscheidenden Punkte, so wird unsere Geldordnung gekennzeichnet durch eine währungsordnungspolitisch so gut wie gar nicht hinterfragte vorgegebene Struktur des Geldwesens: gekennzeichnet durch das gesetzliche und womöglich verfassungsrechtliche Notenmonopol der Bundesbank, durch den Interventionismus dieses Hüters der Währung, durch das Nominalwertprinzip und durch eine notorische Inflation.

 

 Herr Brunner meinte vorgestern, man solle in die Verfassung die Verpflichtung der Zentralbank auf ein verstetigtes Geldmengenwachstum aufnehmen: ein Plädoyer für die Konstitutionalisierung des monetaristischen Konzeptes. Vom verfassungspolitischem Standpunkt aus ist jedoch stets Skepsis geboten, wenn es um die Festschreibung irgendwelcher wissenschaftlichen Lehren geht: Die Diskussion auf unserem Symposion ist eher geeignet gewesen, diese Skepsis zu bestärken als zu zerstreuen. Es ist schon schwierig, etwas in die Verfassung hineinzuschreiben, aber es ist noch schwerer, es wieder hinauszubekommen, wenn es sich nicht bewährt. Tatsächlich wurden da escape-Klauseln diskutiert: Auf deutsch heißt das, wir brauchen dann eine Währungs-Notstandsverfassung für den Fall, daß sich die Konstitutionalisierung des monetaristischen Konzeptes nicht bewährt. So lange also die Konzepte der Währungspolitik nicht mit absoluter Sicherheit richtig sind, kann es sich als verhängnisvoll erweisen, sie in der Verfassung festzuschreiben. Das ist, als ob man bei einem Großtanker das Ruder auf Geradeausfahrt festlegte in dem Vertrauen darauf, daß Kurskorrekturen nicht erforderlich werden.

 

 

 

II. Das angeblich verfassungsrechtliche Notenmonopol der Bundesbank

 

 Ist also ein bestimmtes geldpolitisches Konzept im Grundgesetz nicht kodifiziert worden, so fragt sich gleichwohl: Welche Stellung hat die Bundesbank nach Art. 88 GG? Wie groß ist ihre Autonomie? - Man könnte mindestens das doppelte der Zeit, die für diesen Vortrag zur Verfügung steht, damit zubringen, diese Probleme zu erörtern, und doch wüßten Sie am Ende kaum mehr als dies, daß ich zu dieser oder jener Frage diese oder jene juristische Meinung hätte. Es muß daher eine Auswahl getroffen werden.

 

Mein Thema zielt auf verfassungsrechtliche Fragen nicht des monetären Interventionismus, sondern der Geldordnung. Zu dieser Geldordnung gehört jedenfalls das Notenmonopol der Bundesbank. Eine angeblich »herrschende Meinung« unter den Verfassungsjuristen geht davon aus, daß der Deutschen Bundesbank aufgrund von Art. 88 GG ein unentziehbares Notenmonopol zur Verfügung steht. Diese Meinung wird abgeleitet aus dem Wort »Notenbank« in Art. 88 GG. Schaut man aber auf die Entstehungsgeschichte, so erweist sich, daß mit dem Wort »Notenbank« nur die Berechtigung zur Ausgabe von Banknoten klargestellt werden sollte. An ein unentziehbares Monopol war nicht gedacht. Daraus ergibt sich: Es sollte eine Zentralbank eingerichtet werden, deren Aufgabenbereich durch die Bezeichnung als »Währungs- und Notenbank« in einer sehr offenen und lapidaren Weise umschrieben wurde.

 

 Dieses Ergebnis wird gestützt durch folgende Überlegung: Ein striktes Notenmonopol für die Zentralbank, festgeschrieben durch Art. 88 GG, liefe darauf hinaus, daß eine zentrale und ganz entscheidende Frage der materiellen Geldordnung von der Verfassung beiläufig und nicht einmal ausdrücklich entschieden worden wäre bei der Einrichtung der Bundesbank als eines währungspolitischen Organs. Zugleich wäre dadurch die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in geldordnungsrechtlicher Hinsicht nachhaltig beschnitten worden. Die Aufgaben einer Währungs- und Notenbank fallen jedoch je nach geld- und währungsordnungspolitischen Konzepten des Gesetzgebers unterschiedlich aus, und dementsprechend können auch die Techniken und Handlungsspielräume einer Zentralbank nicht a priori fixiert werden, so lange ihr nur ein Mindestinstrumentarium und hinreichende Mitwirkungsrechte bei der jeweiligen Geld- und Währungspolitik verbleiben. So wäre es mit Art. 88 GG durchaus vereinbar, wenn die Bundesbank als Notenbank die Ausgabe von Noten nicht unbedingt und ausschließlich in eigener Hand behält, sondern daran mitwirkt oder nur diejenigen Kontrollrechte über die Notenausgabe behält, die erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Banknotenumlaufes zu gewährleisten.

 

 Es kommt noch hinzu: Will der Gesetzgeber einen Problembereich wie hier den des Geldes durch rechtliche Regelungen ordnen, so ist es in der Regel eine freiheitsfreundlichere Lösung, in diesem Bereich Ordnungen zu konstituieren, während Regelungen, bei denen ständig Intervention vorausgesetzt wird, der Freiheit abträglich sind. Da sage ich Ihnen in diesem Kreise hier nichts Neues! Bedenkt man jetzt, daß in der neueren Diskussion um die Währungsordnung die Emission von Banknoten durch andere Banken als die Zentralbank vorgesehen wird, so zeigt sich, daß die Interpretation des Art. 88 GG im Sinne eines unentziehbaren Notenmonopols für die Zentralbank womöglich den Weg abschneidet, der in Richtung auf die Konstituierung grundrechtsfreundlicherer Geldordnungen führt. Die Interpreten des Art. 88 GG sollten daher nicht engherziger sein als seine Verfasser.

 

 

 

 

 

III. Verfassungsrechtliche Probleme der Inflation

 

1. Zum Nominalwertprinzip

 

 Unsere Gerichte halten nach wie vor das Nominalwertprinzip für eine der tragenden Grundlagen unserer Rechts-, Wirtschafts- und Geldordnung. Dieses Prinzip, seit 1948 kodifiziert in § 3 des Währungsgesetzes, ist auf dem besten Wege, sich von der tragenden Grundsäule der Rechts- und Wirtschaftsordnung zu einem zersetzenden Ferment zu entwickeln, nämlich zu einem Prinzip der Ungerechtigkeit. Die Vorteile, die das Nominalwertprinzip mit sich bringt, können bei Inflation sehr stark zu Lasten bestimmter Gruppen gehen, ohne daß irgendein Grund dafür bestünde, diese Last nur ihnen aufzubürden. Es gilt jedoch auch von Anfang an zu bedenken: die Last der Inflation trifft vielfach entgegen einem verbreiteten Vorurteil nicht den Gläubiger, sondern diejenigen, die sich erst noch verschulden möchten. Denn in dem Ausmaße, wie die Inflation erwartet wird, steckt in dem vereinbarten Zins regelmäßig ein Entwertungszuschlag, der den Kredit verteuert und sich dahin auswirken kann, daß auf die Kreditaufnahme überhaupt verzichtet wird: Abschreckungswirkung hoher Zinsen.

 

 Inflation geht also durchaus nicht immer zu Lasten der Gläubiger. Wenn man sagt: »Hohe Zinsen bremsen die Konjunktur«, so heißt das ja nichts anderes, als daß hohe Zinsen die Freiheit derer einschränken, die sich mit Hilfe von Krediten wirtschaftlich in konjunkturfreundlicher Weise verhalten möchten. Soweit freilich die Gläubiger von Geldforderungen von einer Inflation überrascht werden, die sie nicht erwartet haben, oder soweit sie sonst keine Möglichkeit haben, im Zins einen Wertsicherungszuschlag auszuhandeln, trifft sie die Inflation hart. Sie müssen die Entwertung ihrer Forderung hinnehmen und zugleich zusehen, wie der Schuldner im gleichen Ausmaß einen entsprechenden Vorteil bei sich verbucht. Solche Vermögensverschiebungen sind evident ungerecht. Sie wären verfassungswidrig, wenn der Staat sie willentlich durch Einzelakt vornähme. Denn Geldforderungen sind als »subjektive vermögenswerte Rechte« Eigentum im Sinne des Grundgesetzes, und die grundlose Entziehung von Eigentumswert beim einen und seine Übertragung auf den anderen wäre verfassungswidrig. Sie verstieße auch als eine willkürliche Bevorzugung des einen und Benachteiligung des anderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So lange aber der Staat für solcherlei Eingriffe und Vermögensverschiebungen nicht definitiv und allein verantwortlich gemacht werden kann, weil die Inflation eine Art schicksalhaftes Geschehen ist, bietet weder Art. 14 noch Art. 3 GG eine Versicherung gegen das Schicksal.

 

 Wenn jedoch der Staat einerseits der Inflation nicht Herr wird, andererseits aber durch das Verbot von Wertsicherungsklauseln dem Bürger verwehrt, sich gegen das Schicksal abzusichern, setzt die Verantwortlichkeit des Staates ein: Weniger für die Inflation, wohl aber für das Verbot, sich gegen ihre Folgen abzusichern. Die Folgen, die der § 3 des Währungsgesetzes für Gläubiger, Schuldner und für ihr Verhältnis untereinander hat, müssen also im Hinblick auf die Art. 14 und 3 GG gerechtfertigt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des währungsrechtlichen Prinzips „Mark-ist-gleich-Mark“ gegen die Nachteile abzuwägen, die es für die geschützten Grundrechte mit sich bringt. Diese Abwägung der Vor- und Nachteile wird von einem bestimmten Grade der Inflation an nicht mehr zugunsten von § 3 Währungsgesetz ausfallen können. Der Punkt, von dem an das Nominalwertprinzip verfassungsrechtlich untragbar wird, wird zum Beispiel umso eher erreicht, je höher die Inflationsrate ist, je sozial empfindlicher der Verlust auf den Gläubiger durchschlägt und je langfristiger die Forderungen sind, die ihren realen Wert zu Lasten der Gläubiger und zugunsten der Schuldner einbüßen. Kurz: Es hängt von der individuellen, ja konkreten Forderung ab, ob die Auswirkungen des § 3 Währungsgesetz noch tragbar sind oder unzumutbar werden. Die Korrekturen werden dann also mehr oder weniger punktweise einsetzen. Das hat zur Folge, daß die Benutzung der Geldeinheit als Schuldmaßstab, als Maßstab für den Transfer von Kaufkraft aus der Gegenwart in die Zukunft, einmal hier und einmal dort außer Kraft gesetzt wird: Eine Abkoppelung der Währungseinheit als Schuldmaßstab von der Währungseinheit als Tauschmittel und zugleich eine Zersplitterung dieses Maßstabes.

 

 Wenn man bedenkt, daß das Bundesverfassungsgericht das Nominalwertprinzip im Bereiche der Besteuerung der Einlagen bei Kreditinstituten gerade noch abgesegnet hat zu Zeiten, als die Inflation schwächer war als heute, kann man vermuten, daß das Bundesverfassungsgericht bei einschlägigen Entscheidungen sehr viel strenger verfahren dürfte als die übrigen Gerichte. Wo immer freilich davon ausgegangen werden kann, daß im Zins schon eine versteckte Wertsicherung steckt, kann der Gläubiger einer Geldforderung sich nicht darauf berufen, er gehöre zu den Inflationsgeschädigten.

 

 

 

2. Die Besteuerung der Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten nach dem Nominalwert

 

 Die Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten unterliegen in Höhe des Nominalwertes der Einkommensteuer. So kann es inflationsbedingt dazu kommen, daß die Steuer, die vom Nominalzins berechnet wird, den Realzins übersteigt, wenn man, in erster Annäherung, unter »Realzins« versteht, was vom Nominalzins verbleibt, wenn man den Wertschwund bei der Hauptforderung abzieht. Weder der Bundesfinanzhof noch das Bundesverfassungsgericht haben es bislang für verfassungswidrig erachtet, wenn bei der Besteuerung dieser Zinseinkommen vom Nominalzins ausgegangen wird. Die Begründung, die insbesondere vom Bundesverfassungsgericht dafür angeführt wird, hält freilich einer genaueren Prüfung nicht ohne weiteres stand. Das hat die Diskussion inzwischen erwiesen. Zu bedenken bleibt jedoch, daß der Betrag, um den sich die Hauptforderung im Veranlagungszeitraum entwertet, selbst zunächst eine nur fiktive Größe ist, die erst später zu Buche schlägt, wenn die Hauptforderung realisiert wird. Insofern ist auch der sogenannte »Realzins«, der dem »Nominalzins« als die scheinbar reale Größe gegenübergestellt wird, eine durchaus fiktive Größe. Es läßt sich daher durchaus rechtfertigen, daß die Einkommensteuer beim Nominalzins ansetzt, wenn und soweit der »reale« Verlust wenigstens in dem Jahre zu Buche schlägt, in dem die entwertete Valuta zurückgezahlt wird. Damit ist freilich das verfassungsrechtliche Problem nur verschoben und tritt am Ende der Laufzeit der Geldforderung umso schärfer zutage. Im übrigen hängt die Beurteilung dieser Fragen davon ab, wie sehr die bei den verschiedenen Einkaufsarten unterschiedlichen Feinheiten des Steuerrechts in die verfassungsrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. Nur so viel kann hier wiederum festgehalten werden: Man kann vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht bei zunehmender Inflation Korrekturen des Prinzips »Mark-ist-gleich-Mark« im Steuerrecht verlangen wird.

 

 

 

 

IV. Überschneidungen von Eigentumsordnung, Arbeitsordnung und Geldordnung

 

1. Eigentum, Eigentumswert und Geld

 

Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist wenigstens jedes vermögenwerte subjektive Recht des Privatrechts. Die meisten Eigentumsgegenstände in diesem Sinne lassen sich »zu Geld machen«. So erscheint Geld aus der Sicht des Eigentümers und des Inhabers von Geldscheinen zumindest auch als liquide gemachtes Eigentum, und Eigentum erscheint als in Geld transformierbar. Wegen dieses engen Zusammenhanges, der genauer zu klären wäre, erscheint Geldpolitik und Geldordnungspolitik in der Regel zugleich als Eigentums- und Eigentumsordnungspolitik. Und umgekehrt wirkt sich Eigentumspolitik und Eigentumsordnungspolitik auf die Geldordnung aus. Wer geldordnungspolitische Überlegungen anstellen will, muß also die Eigentumsordnung mit in den Blick einbeziehen. Dann zeigt sich, daß in der Tat geldordnungspolitische Vorentscheidungen auf dem Gebiet der Eigentumsordnung fallen, und zwar Vorentscheidungen von solchen Auswirkungen, daß es hinterher schwer fällt, sie mit den Mitteln des monetären Interventionismus zu korrigieren oder ihnen gegenzusteuern. Das klingt auf den ersten Blick nicht überzeugend, dürfte aber klar werden, wenn es jetzt am Beispiel des § 950 des BGB vorgeführt wird.

 

 

 

2. Eigentum aus Herstellung (§ 950 BGB)

 

 Lassen Sie mich meine Überlegungen zu diesem Punkt nicht juristisch, sondern mit vertrauten währungspolitischen Gesichtspunkten beginnen: Die Inflation, heißt es, könne sowohl von der Nachfrageseite als auch von der Angebotsseite her ausgelöst und angeheizt werden. Die Akzente werden unterschiedlich gesetzt, aber am Ende könnten wir uns doch wohl darauf einigen, daß eine Währung auch von der Angebotsseite her, insbesondere aufgrund des Kostenfaktors »Arbeit«, mit inflationierenden Ursachen versorgt werden kann, jedenfalls dann, wenn zum Beispiel zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit hohe Lohnabschlüsse geldmengenpolitisch durch die Zentralbank alimentiert werden. Das aber bedeutet, daß ein ganz wesentliches Stück unserer Geldordnung durch diejenigen Regeln konstituiert wird, nach denen über Löhne und Gehälter entschieden wird.

 

 Die Löhne und Gehälter passen sich nicht automatisch einer Veränderung der Produktivität an, sondern werden von Jahr zu Jahr neu ausgehandelt und auf absolute Beträge festgelegt. Dabei besteht die Möglichkeit und die Gefahr, daß mehr an Lohn verteilt wird, als ohne Erhöhung der Preise erwirtschaftet werden kann. So wird die regulative Macht des Marktes durch die kollektive Verhandlungsmacht der Tarifvertragsparteien ersetzt. Die Frage ist, ob sich diese regulative Macht des Marktes nicht mit der kollektiven Verhandlungsmacht der Tarifvertragsparteien in einer Weise verbinden läßt, die währungspolitisch weniger brisant ist.

 

 Geht man den Regeln des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts, die der Bestimmung von Löhnen und Gehältern zugrunde liegen, auf den bürgerlich-rechtlichen Grund, so zeigt sich: Rechtstechnische Voraussetzung dafür, daß sich die Gewerkschaften mit höheren Forderungen für ihre Mitglieder immer wieder zu Worte melden müssen, ist eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, an die in diesem Zusammenhang niemand zu denken pflegt: Nämlich der § 950 BGB einschließlich der Art und Weise, in der er ausgelegt wird. Dieser Paragraph bestimmt, daß bei der Herstellung von Produkten derjenige Eigentum erwirbt, der das Produkt »herstellt«. Wer den Wortlaut des § 950 BGB liest und noch nicht die zivilrechtliche Dogmatik dazu verinnerlicht hat, könnte auf folgende Idee kommen: Wird ein Arbeitsprodukt nicht von einem einzelnen, sondern von mehreren gemeinschaftlich in einem Unternehmen »hergestellt«, zum Beispiel indem der eine Kapital, der andere Management und ein Dritter Arbeit in das gemeinsame Unternehmen miteinbringt, so wächst ihnen das Eigentum am Arbeitsprodukt gemeinschaftlich zu, und ihre Quoten bestimmen sich nach ihrem Anteil an der Wertschöpfung. Da diese Quoten nicht von vornherein festliegen und nicht ohne weiteres festgestellt werden können, müßten sie womöglich von Zeit zu Zeit durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten festgelegt werden. Das hätte zur Folge, daß immer nur verteilt werden kann, was im Unternehmen an Werten produziert und an Ertrag erwirtschaftet wird.

 

 So wird freilich § 950 BGB nicht ausgelegt. Nach ganz »herrschender Meinung« erwirbt gerade nicht derjenige Eigentum an dem Produkt, der es herstellt, sondern, wer es im Unternehmen herstellen läßt: Der Eigentümer des Unternehmens, indirekt also der Kapitaleigner. Die zivilrechtliche Dogmatik zu § 950 BGB sorgt also dafür, daß das Eigentum aus Arbeit in der Hand des »Nichtarbeiters« entsteht. Deshalb wird es erforderlich, daß die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften von Zeit zu Zeit versuchen, ihren Anteil, der nicht quotenmäßig fixiert ist, in der Form bezifferter Löhne auszuhandeln und gegebenenfalls zu erkämpfen. Erst dadurch entsteht auch die Möglichkeit und die Versuchung, anläßlich der Lohnvereinbarungen mehr zu verteilen, als ohne Preiserhöhungen zu verteilen ist.

 

 Wenn und soweit es richtig ist, daß die Währung auch inflationiert wird über den Kostenfaktor »Arbeit«, spielt dabei also § 950 BGB in seiner gängigen Auslegung eine zentrale Rolle. Über die Geldordnung nachzudenken und sich mit Inflationsursachen auseinanderzusetzen, - das heißt also auch: über § 950 BGB nachzudenken. Dabei zeigt sich, daß die herrschende Interpretation des § 950 BGB zwar den überlieferten wirtschaftlichen Fakten entspricht, mit dem Wortlaut aber schlecht verträglich ist Und seit das Grundgesetz in Kraft getreten ist, kommt noch etwas hinzu: Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder ausgesprochen, daß Art. 14 GG jenes Eigentum am stärksten schützt, das aus eigener Arbeit und Leistung herstammt, während persönlichkeitsferneres Eigentum geringeren Schutz zum Beispiel gegenüber sozialer Inpflichtnahme bietet. Wenn aber das Eigentum »aus Arbeit und eigener Leistung« besonderen Schutz verdient, ist schwer verständlich, warum dieses aus Arbeit entstehende Eigentum im Augenblick seiner Entstehung gewissermaßen zivilrechtstechnisch zugunsten des Kapitaleigners „enteignet« wird, mit der Folge, daß der dadurch entstehende Schaden erst durch den Lohnanspruch wieder ausgeglichen wird. Es ließen sich also auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte dafür anführen, den § 950 in einer Weise auszulegen, die sich währungspolitisch als womöglich zweckmäßig erweisen könnte.

 

 

 

3. Überlegungen anläßlich der derzeitigen »Hochzinspolitik«

 

 Währungspolitik ist zu einem guten Teil Zinspolitik. Gestern haben wir zwar gehört, daß das Wort „Hochzinspolitik« falsch sei, aber die Inflation und die mit ihr verbundenen währungspolitischen Probleme nicht zuletzt mit dem Devisenmarkt können, wie die Praxis zeigt, extrem hohe Zinsen mit sich bringen. Solche Zinsen wirken abschreckend auf alle, die für ihre geschäftliche oder unternehmerische Tätigkeit auf Kredit angewiesen sind. Ihre Handlungsfreiheit wird durch hohe Zinsen drastisch eingeschränkt. So läßt sich am Beispiel von inflationsbedingten »Hochzinsen« die Wirkung, die von Zinsen auch sonst ausgeht, auf Freiheit und Gleichheit der Wirtschaftsteilnehmer besonders deutlich studieren. Hat man aber erst einmal angefangen, darüber nachzudenken, ob es gerechtfertigt ist, daß der Schuldner an den Gläubiger besonders hohe Zinsen zahlen muß, dann drängt sich sogleich die andere, uralte, weitergehende Frage auf: Welche Gründe, welche Legitimationen stecken überhaupt hinter dem Zins? – Bitte verstehen Sie mich nicht falsch und halten Sie mich nicht für so naiv und dumm, daß ich an die Abschaffung der Zinsen oder gar an ein Zinsverbot denken würde! Es geht mir an dieser Stelle nur darum, bewußt zu machen, daß Zinsen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit dessen einschränken, der auf Kredit angewiesen ist, und zwar umso stärker, je höher die Zinsen sind. Da das Verbot von Wertsicherungsklauseln für die Hauptforderung zur Folge hat, daß die Wertsicherung in die Zinsen verlagert wird, zeitigt § 3 Währungsgesetz zum Beispiel auch noch auf diesem Wege für Kreditsuchende umso höhere Freiheitsbeschränkungen, je höher die Zinsen inflationsbedingt werden.

 

 

 

 

2. Teil: Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für eine etwaige Rekonstruktion der Geldordnung

 

I. Geldfunktionen in verfassungsrechtlicher Sicht

 

 Es gibt ein sehr modernes und ein älteres geldtechnisches Konzept, die beide für sich in Anspruch nehmen, daß bei ihrer Einführung der Zins der Tendenz nach dem Wert 0 zustrebt: Das Schwundgeldkonzept des Außenseiters Silvio Gesell und das Konzept von Wolfram Engels. Man kann zwar sowohl bei Gesell als auch bei Engels seine Zweifel daran haben, ob und inwiefern die Liquiditätsprämie wirklich der Tendenz nach verschwindet, gleichwohl: Was wir und was vor allem die Ökonomen selbst bislang als mehr oder weniger naturgesetzliches Geschehen aufgefaßt haben, kann jetzt offenbar unter diesem oder jenem Konzept einer Rekonstruktion der Geldordnung als variabel gedacht werden, und damit setzt unsere Verantwortung für die Geldordnung ein, die wir uns leisten. Geldtheorie und Geldlehre sind in die Vorhand gegangen; vom Grundgesetz her stellt sich also die Frage, in welcher verfassungspolitischen Richtung im Falle eines Falles die Geldordnung rekonstruiert werden sollte. Um verfassungsrechtliche Ansatzpunkte für die Beurteilung der Geldordnung zu gewinnen, muß man sich die Funktionen des Geldes und seine Wirkungen im Hinblick zum Beispiel auf Freiheit, Gleichheit und soziale Rechtsstaatlichkeit vor Augen führen.

 

 

 

1. Die Freiheitsfunktion des Geldes als eines Tauschmittels

 

 Die Funktion des Geldes als eines Tauschmittels kann in die verfassungsrechtliche Einsicht übersetzt werden, daß das Geld ein wesentliches, ja ein so gut wie unentbehrliches Medium der ökonomischen Vertragsfreiheit ist. Gäbe es kein Geld, - es müßte um seiner Funktion für die Vertragsfreiheit willen heute erfunden und sofort eingeführt werden! Denn wenn der Staat es in der Hand hat, die ökonomische Vertragsfreiheit derart zu erleichtern, wie es durch das Geld geschieht, dann muß er es tun, weil er sonst die Freiheit unnötig beschränkte.

 

 

 

2. Gleichheitsprobleme beim Geld als einem Tauschmittler

 

 Das Geld macht aus einem beschwerlichen Tausch „Ware gegen Ware« wenigstens zwei bequeme Tauschvorgänge »Ware gegen Geld« und »Geld gegen Ware«. Man kann sich vorstellen, daß in einer Wirtschaft ohne ein Tauschmittel „Geld« Makler tätig würden, die sich darauf spezialisierten, Tauschpartner zusammenzuführen und Tauschketten ausfindig zu machen, so wie heute Ehevermittler Ehepartner zusammenführen. Das Geld macht solche Makler überflüssig. Aber so wie die Makler nur tätig würden, wenn ihnen Maklerlohn gezahlt würde, so können sich die Teilnehmer am Wirtschaftsleben heute Liquidität, die sie zum Abschluß von Verträgen vorübergehend brauchen, nur verschaffen, wenn sie an das Geld als an ihren „monetären Makler“ einen Maklerlohn zahlen: den Zins. Und so wie die Makler durch die Höhe ihrer Maklerforderungen bremsend auf den Abschluß von Verträgen Einfluß nehmen können, so hat es heute der Kreditgeber in der Hand, den Abschluß von Verträgen, seien es eigene, seien es Verträge unter Dritten, zu bremsen. Hier zeigt sich die Abhängigkeit dessen, der kein Geld hat, von dem, der Geld hat (zum Beispiel dessen, der Familienschmuck besitzt, von dem anderen, der den gleichen »Wert« in Form liquider Zahlungsmittel zur Verfügung hat).

 

 So kommt der Vorteil, der mit der Einführung des allgemeinen Tauschmittels »Geld« verbunden ist, typischerweise demjenigen verstärkt zugute, der über Geld (statt über schwer liquidierbare Vermögenswerte) verfügt. Jeder könnte dazu seine Beispiele aus persönlicher Erfahrung beisteuern. Also erweist sich das Geld bei genauerem Hinsehen zwar als ein fast idealer verselbständigter und vergegenständlichter Tauschmittler, aber als ein Mittler, der die Ausgangsbedingungen für den Abschluß von ökonomischen Verträgen einseitig zugunsten des Inhabers von Geld und Liquidität verschiebt. Unsere Geldordnung schafft eine Art von Liquidität, die - ausgeglichene Marktbedingungen vorausgesetzt - den Anbieter von Geld gegenüber dem Anbieter von Waren oder Arbeit typischerweise privilegiert. Insofern erweisen sich die Beobachtungen, die Proudhon und Gesell angestellt haben, letztlich wohl als zutreffend.

 

 Wer zum Beispiel bei ausgeglichenen Marktbedingungen die Wahl hat zwischen einem Warenbündel im Werte von DM 100.000,- und Geldscheinen im gleichen Werte, weiß den Vorteil intuitiv richtig einzuschätzen, den das liquide Geld im Vergleich zu den nicht ganz so liquiden Waren hat, und dürfte daher kaum Entscheidungsschwierigkeiten haben. Die Fachvertreter hier könnten das wahrscheinlich alle sehr viel besser belegen als ich. Ich hatte vielmehr weiche Knie, als ich hierher kam, weil es sich bei der These, daß das Geld im Tauschverkehr nicht neutral wirke, sondern den Besitzer von Geld gegenüber den anderen privilegiere, zwar um eine zentrale These meiner Überlegungen handelt, zugleich jedoch auch um ihren wundesten Punkt. Meine Behauptungen, die ja schon in Form von Thesen vorliegen, wurden auch sofort angezweifelt, und Herr Stützel war listig genug, mir einige Druckschriften in die Hand zu drücken, unter anderem einen Artikel über »Wert und Preis«. Diesen Artikel habe ich mir dann noch schnell durchgelesen. Er ist zwar schon 7 Jahre alt, und in der ökonomischen Theorie gibt es manches, was schnell veraltet. Aber da Herr Stützel mir den Artikel erst gestern gegeben hat, nehme ich an, daß sein Inhalt noch hinreichend aktuell ist, um einmal damit zu arbeiten. Stützel nämlich zeigt, wie die Differenz zwischen Wert und Preis in weiten Bereichen des sozialen Lebens darüber entscheidet, inwieweit einzelne Personen von anderen konkreten Personen wirtschaftlich abhängig sind: »Diese Differenzen, abschätzbar als Geldbeträge des jeweiligen konkreten Vertragsinteresses, messen den Grad des Angewiesenseins des einen auf den anderen.« Der Wert einer Leistung für einen Vertragspartner ist umso größer, je stärker seine Existenz auf dem Spiel steht, und umso geringer, je marginaler sein Interesse an der vertraglichen Leistung ist. Schaut man nun auf das »Entscheidungsfeld«, das sich bei einem typischen Geschäft zwischen »Geld« und »Arbeit« ergibt, so zeigen sich folgende, das Interesse der Partner bestimmende Faktoren: Existentielles/marginales Interesse; Substituierbarkeit/Nichtsubstituierbarkeit; Generalisierungsgrad des angebotenen bzw. nachgefragten Tauschobjektes. Nimmt man einmal eine Lage auf dem Arbeitsmarkt mit 5 % unfreiwilligen Arbeitslosen an, so ist evident, daß der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber leichter substituierbar ist als der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer. Also ist das konkrete Vertragsinteresse des Arbeitnehmers relativ groß. Hinzu kommt, daß es für den Arbeitnehmer eher um ein existentielles, beim Arbeitgeber eher um den Gewinn, also um ein marginales Interesse geht. Schließlich bietet der Arbeitgeber »Geld«, das von jedermann gefragt wird, weil es ein generalisiertes Tauschmedium ist, während der Arbeitnehmer nur seine konkrete, wenig generalisierte Arbeitsleistung bietet. Kurz: jeder der drei genannten Faktoren wirkt sich zum Nachteil des Arbeitnehmers in dem Sinne aus, daß sein Interesse am Vertrag steigt.

 

 Geht man nun zu einem anderen Entscheidungsfeld über, bei dem Vollbeschäftigung unterstellt wird, so verändern sich die Faktoren »existentielles/marginales Interesse« und »Generalisierungsgrad des Tauschobjektes« kaum, wohl aber die »Substituierbarkeit«. Unser Arbeitnehmer ist also weniger auf den bestimmten Arbeitgeber angewiesen als in unserer ersten Alternative, aber er ist nach wie vor existentiell betroffen und verfügt nicht über das generalisierte Tauschmedium, sondern nur über seine konkrete, individuelle Arbeit. Selbst bei Vollbeschäftigung ist sein Vertragsinteresse daher relativ groß, auch wenn er sich den Arbeitgeber nunmehr fast nach Belieben aussuchen kann.

 

 Um die Asymmetrie, die in der Vertragssituation steckt, noch besser zu veranschaulichen, empfiehlt sich eine zwar sehr hypothetische, gleichwohl anregende Überlegung: Unter welchen Bedingungen wären die Chancen gleich?: Man braucht nur demjenigen, der Arbeit sucht, so viel Geld zu geben, wie der Arbeitgeber hat, und außerdem zu unterstellen, der bisherige Arbeitgeber suche dringend genau eine Arbeit, für die der bisherige Arbeitnehmer zu zahlen bereit ist. Dann sind die Faktoren symmetrisch verteilt und ausgeglichen. An diesen hypothetischen Aufwand, den man treiben muß, um Symmetrie herzustellen, läßt sich ablesen, wie wenig sie tatsächlich vorhanden ist.

 

 Fragt man nun danach, ob sich die Asymmetrie und Differenz auch quantifizieren läßt, die soeben diagnostiziert worden ist, so lautet die Antwort: Ja! Der Vorteil, den geldliche Liquidität am Markt bietet, ist, in Geld gemessen, so groß, wie der Zins hoch ist, der dafür bezahlt wird.

 

 Nach Stützel kann man die Abhängigkeit der Marktteilnehmer von anderen Marktteilnehmern messen als Differenz zwischen »Preis« und »Wert«. Da der »Preis« des »Geldes« um den Zins höher liegt als der Kaufkraftwert für den betroffenen Marktteilnehmer, - da also der Preis des Geldes stets höher liegt als sein Wert, herrscht am Markt eine generelle Abhängigkeit der Nichtliquiden von den Liquiden: Geld wirkt im Zirkulationsprozeß nicht »neutral«!

 

 Zusammenfassend ergibt sich also: Die Funktion des Geldes für die Vertragsfreiheit steht außer Zweifel. Aber gerade dann, wenn es als Tauschmittel seine Funktion als Freiheitsmedium erfüllt, schafft es von seiner Konstruktion her ungleiche Ausgangsbedingungen. Damit ist auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG berührt. Die Geldordnung in ihrer derzeitigen Struktur bringt die Waage der Vertragsgerechtigkeit bei der Verwendung des Geldes als eines Tauschmittels aus dem Gleichgewicht. Vielleicht wird das am Beispiel deutlich: Im wirtschaftlichen Spiel hat der, der Geld hat, den Joker in der Hand. Geld ist der Joker im Wirtschaftsspiel; er vertritt jede andere Ware. Wer sein Spiel mit Jokern beginnt, ist im Vorteil.

 

 Wir haben freilich die überlieferte Geldordnung so weit verinnerlicht, daß wir sie nicht in Zweifel ziehen. Wir haben uns abgewöhnt, solche Fragen zu stellen, wie ich sie eben zu stellen versucht habe. Sie aber fragen mich nun wahrscheinlich, wie denn die Geldordnung aussehen solle. Um diese Frage zu beantworten, sitzen hier die Geldexperten. Ich bin nur ein Verfassungsjurist, der versuchen kann, mit Hilfe grundgesetzlicher Maßstäbe Bedenken gegen bestimmte Strukturen der überlieferten Geldordnung geltend zu machen. Meine Funktion kann einstweilen nur sein, die Experten des Geldes zu der Frage anzuregen, ob die behauptete Asymmetrie und die damit verbundene Abhängigkeit tatsächlich vorhanden ist, und wenn ja, ob sie sich durch Rekonstruktion der Geldordnung beseitigen läßt.

 

 

 

3. Die Geldeinheit als Eigentumsmaßstab bei Kaufkraftansprüchen

 

 Die Stabilität des Geldes macht uns vor allem deshalb zu schaffen, weil die Geldeinheit als Maßstab für Kaufkraftschulden die Funktion hat, Kaufkraft über die Zeitstrecken hinweg zu transferieren: Wer sein Tauschmittel »Geld« auf einem Sparbuch für 5 Jahre „festlegt«, möchte seine gegenwärtige Kaufkraft in die Zukunft verschieben und dabei sicher sein, daß die Abbildungstreue der Geldeinheit als eines Kaufkraftmaßstabes gewahrt bleibt Von »Spargeld« darf freilich nur in einem sehr ungenauen Sinne die Rede sein: Es handelt sich nicht um » Geld«, sondern um ein Rechtsverhältnis, aus dem sich die Pflicht ergibt, nach Ablauf von 5 Jahren Kaufkraft in der Form von Geld erst wieder zur Verfügung zu stellen.

 

 Das Problem nun, das uns mit der Inflation ins Haus geliefert wird, ist: Die Entwertung des Tauschmittels schlägt durch auf den Maßstab, mit dem der Transfer von Kaufkraft über Zeitstrecken hinweg gemessen wird. Während Inflation beim Tauschmittel als solchem relativ unschädlich wäre, ja sich vielleicht sogar als nützlich erweisen könnte, ist die Verformung des Kaufkraftmaßstabes, der über Zeitstrecken hinweg stabil bleiben soll, widersinnig. Oben, im Zusammenhang mit der Diskussion um den Grundsatz » Mark-ist-gleich-Mark« hatte sich bereits gezeigt, daß die Geldeinheit als Schuldmaßstab insoweit allmählich außer Kraft gesetzt wird, wie Kaufkraftschulden mit Hilfe von anderen Maßstäben als denen der bloßen Geldeinheit gemessen werden. Auch hier also lautet die Frage wieder: Läßt sich eine Geldordnung konzipieren, in der die Inflation des Tauschmittels nicht auf den Kaufkraftmaßstab durchschlägt? Oder anders ausgedrückt: Läßt sich eine Geldordnung konstruieren, bei der die Einheit für Kaufkraftschulden stabil bleibt, auch wenn sich das Geld als Tauschmittel entwertet?

 

 

 

4. Die Teilhabefunktion des Geldes im sozialen Rechtsstaat

 

 Bislang erschien die überlieferte Geldordnung hier im Licht der Maßstäbe grundrechtlicher Freiheit und Gleichheit. Das ist die Perspektive des rechtsstaatlichen Grundrechtsschutzes. Geld aber vermittelt auch die Teilhabe an den Leistungen der Volkswirtschaft. Denn den Geldströmen fließen entgegen die Ströme der Waren und Dienstleistungen, und daher kann man an den Geldströmen der Volkswirtschaft, an ihren Verzweigungen und Verästelungen, ablesen, wer in welchem Ausmaß an welchen Leistungen der Volkswirtschaft teil hat.

 

 »Teilhabe« ist eine Modewort. Es kommt aus der Diskussion um den Sozialstaat: »Teilhabe an Leistungen des Staates«. Der Bürger hat aber nicht nur teil an den Leistungen des Gemeinwesens, wenn er staatliche Leistungen empfängt, sondern auch insoweit, wie er in den volkswirtschaftlichen Kreislauf von Geld, Waren und Dienstleistungen im übrigen miteinbezogen ist. Daher ist die Geldordnung zugleich eine Teilhabeordnung, und Geldordnungspolitik ist zugleich Teilhabeordnungspolitik. Hier, bei den Teilhabeströmen, zeigt sich das Geld aus der Sicht des sozialen Rechtsstaates. Diese sozialstaatliche Seite des Geldes ist untrennbar verbunden mit seiner rechtsstaatlich-grundrechtlichen Seite, die zunächst ins Gesichtsfeld getreten war.

 

 In Zeiten der Rezession haben wir ein kritisches Bewußtsein gegenüber dem extensiven Wohlfahrtsstaat entwickelt: Wir sind sensibel dafür geworden, wenn der Wohlfahrtsstaat Bürgern, die nichts leisten, obwohl sie leistungsfähig sind, Wohltaten erweist. Ergeben sich aber nicht auch kraft der Geldordnung Möglichkeiten für Mitglieder des Gemeinwesens, an den Leistungen der Volkswirtschaft teilzuhaben, ohne selbst etwas dazu beizutragen? Die Geldordnung in ihrer derzeitigen Form bietet die Chance, sich in die Geldströme der Volkswirtschaft derart einzukaufen, daß in der Form von Zinsen Rinnsale oder Arme des Geldstromes ohne zusätzliche Leistung auf den Betroffenen zuströmen. Hier zeigt sich das verfassungsrechtliche Eigentum, nämlich das Eigentum an rentierlichen Geldforderungen, in der Gestalt eines reinen Teilhabeanspruchs, während man doch bisher geglaubt hat, Eigentum sei ein Abwehrrecht. Die Geldordnung belehrt uns eines Besseren: Eigentum kann auch ein Titel auf Teilhabe sein, auf Teilhabe an den ökonomischen Leistungen des Gemeinwesens, - und zwar nicht in dem einfachen Sinne, daß man für das Geld, das man sich »sauer verdient« hat, nun einen Anspruch auf Teilhabe an den Leistungen hat, die man mit erarbeitet hat, - sondern in dem anderen Sinne des »Einkaufens« in die Geldströme der Volkswirtschaft.

 

 Wer sich sein Geld durch persönliche Leistung und Arbeit verdient, tut sich schwer, wenn er sein Einkommen verdoppeln will. Es zu verzehnfachen, ist schon meist so gut wie unmöglich. Dadurch aber, daß man Eigentum und geldliche Liquidität kumulieren kann, ist es durchaus möglich, in Form von Zinsen das 10fache oder 100fache dessen, was durch persönliche Leistung verdient werden kann, aus den volkswirtschaftlichen Geldströmen auf sich abzuzweigen.

 

 Dieser Befund widerspricht dem Art. 14 GG insofern, als unsere Verfassung dasjenige Eigentum bevorzugt schützt, das aus eigener Arbeit und Leistung stammt. Zwar mag das Kapital, das sich »rentiert«, durchaus aus eigener Leistung stammen und deshalb bevorzugten Schutz genießen. Zinsen jedoch sind das Entgelt dafür, daß man auf entbehrliche Liquidität verzichtet, also auf marginales Dispositionsvermögen (nicht auf den Kaufkraftwert des Geldes selbst, denn der soll ja am Ende der Darlehenslaufzeit zurückgegeben werden). Dieser Verzicht ist um so marginaler, je größer das Vermögen ist, - und die Chance, auf dem nämlichen Wege das eigene Vermögen ohne »Arbeit und Leistung« zu vergrößern, wächst entsprechend: eine eigenartige Widersinnigkeit von »Eigentumsbildungs-Politik«, die in die Geldordnung hineinkonstruiert ist. Die Geldordnung »hinterfüttert« die Eigentumsordnung mit Teilhabechancen und Teilhabeströmen, die mit Entscheidungen der Verfassung schwer verträglich sind. Was oben an Bedenken im Zusammenhang mit dem beengenden Einfluß von Zinsen auf die Freiheit der Bürger angedeutet wurde, kann daher hier in sozialstaatliche Bedenken übersetzt werden: Die Möglichkeit, sich im großen Stil in die Geldströme der Volkswirtschaft »einzukaufen« derart, daß ein womöglich mit Zinseszinsen wachsender Strom leistungsloser Teilhabe entsteht, ist im sozialen Rechtsstaat untragbar, sobald Alternativen denkbar und realisierbar erscheinen, die sich nicht negativ auf das Marktgeschehen auswirken, also weder die Lenkungsfunktionen der Liquiditätsprämie außer Kraft setzen noch die Freiheitsfunktion des Geldes überhaupt. Wenn irgendwo, dann entscheidet sich nämlich auf dem Felde der Geldordnungspolitik im großen Stil, ob und in welchem Umfang die Mängel, die in die Geldordnung hineinkonstruiert sind, mit verwaltungs- und wohlfahrtsstaatlichen Mitteln wieder ausgeglichen werden müssen. Von der Geldordnung also dürfte es zu einem guten Teil abhängen, ob und in welchem Umfange unser Gemeinwesen ein freiheitlicher sozialer Rechtsstaat ist und bleiben wird, oder ob er sich zu einem beengenden wohlfahrtsstaatlichen Gebilde entwickelt, in dem die Pathologie der Geldordnung durch eine korrespondierende Pathologie »sozialstaatlicher« Transferströme ausgeglichen werden muß.

 

 

 

II. Geld als Regler sozialer Beziehungen

 

 Wolfram Engels hat jüngst festgestellt: Geld ist kein privates Gut; denn als privates Gut wäre es gekennzeichnet durch Exklusivität seiner Funktionen und seines Genusses. Geld ist auch kein öffentliches Gut wie Straßen und Wege. Die Nutzung öffentlicher Güter wäre allgemein. Geld ist vielmehr ein zwischenmenschliches Gut: Im Verkehr entfaltet es seine Wirkung; und die Bedingung dafür, daß es dem einen nützt, ist, daß es auch dem anderen nützt.

 

 Als zwischenmenschliches Gut steht das Geld für eine soziale Beziehung: Es ist der Mittler, der mir dazu verhilft, andere, mit dem, was sie bieten, für mich einzuspannen. Insofern ist das Geld ein ökonomisches und rechtstechnisches Mittel für alle diejenigen ökonomischen Freiheiten, die man nicht im Alleingang ausüben kann, zu deren Wahrnehmung man vielmehr anderer Menschen bedarf.

 

 Das Geld ist jedoch nicht nur ein generalisiertes Medium ökonomischer Freiheit, sondern zugleich ein generalisiertes Medium der ökonomischen Abhängigkeit der Menschen voneinander. Das bekommt man zu spüren, wenn es einem einmal an Geld fehlt. Ohne Geld keine Teilhabe an den geldwerten Leistungen der Volkswirtschaft. Projiziert man jetzt diese sozialstaatliche Einsicht in die Abhängigkeit der Menschen voneinander zurück auf die grundrechtlich-rechtsstaatliche Ebene unserer Betrachtungen, bei der das Geld als Medium der Freiheit erschien, so zeigt sich, daß die durch das Geld vermittelte Freiheit eine Teilhabe-Freiheit ist: Grundrechtliche Freiheit in der Daseinsform von Teilhabe! Die Grundrechtsdogmatiker, die sich noch nicht damit abgefunden haben, daß unsere Freiheit meist keine Freiheit »ohne andere« ist, sondern eine Freiheit »durch andere«, werden mit dieser Erkenntnis ihre Probleme haben. Im Hinblick auf die Geldordnung gilt es hier noch festzuhalten: Durch sie wird in großem Stile darüber entschieden, ob die Bedingungen fair sind, unter denen die Menschen ökonomisch frei sind, indem sie ökonomisch aneinander teil haben, - die Bedingungen, die dafür sorgen, daß sich ihre ökonomische Abhängigkeit voneinander in ihre ökonomische Freiheit durcheinander verwandelt.