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C. Die neuen Steuerarten im einzelnen

1. Die Rohstoff- und Energiesteuer

Alle Rohstoffe und Primärenergien sind auf der Erde nur begrenzt vorhanden. Außerdem ist ihr Einsatz und Verbrauch in fast allen Fällen mit erheblichen Belastungen für der Umwelt verbunden. Trotzdem werden sie von uns in einem zunehmenden Tempo abgebaut und verbraucht.

Die Rohstoff- und Energiesteuer kann also als primäre Schutzsteuer für Umwelt und Ressourcen angesehen werden. Ihre Höhe sollte darum im wesentlichen von den Mengen der Vorkommen wie auch ihrer Bedeutung für uns und die kommenden Generationen bestimmt sein.

Neben der Verbrauchsreduzierung und einem schonenden Umgang ist es ein weiteres Ziel dieser Steuern, die Wieder- und Mehrfachverwendung der gleichen Stoffe und entsprechende Entwicklungen neuer und sparsamerer Fertigungsmethoden anzuregen. Gleichzeitig wird durch diese Steuern die bisher bewußt geförderte Wegwerfmentalität der Verbraucher wieder reduziert, die Herstellung langlebiger Produkte gefördert und die Reparatur vieler Produkte wieder wirtschaftlich. Dabei wirken sich die sinkenden Arbeitskosten aufgrund der entfallenden Lohnsteuer besonders günstig aus.

Bei alledem bleibt der Markt mit seinem Spiel von Angebot und Nachfrage erhalten und es sind neben der Steuer - sieht man von Verboten in Einzelfällen ab - kaum weitere staatliche Lenkungs- oder Planungseingriffe erforderlich.

Die Verrechnung und Einziehung der Rohstoff- und Energiesteuer würde zu einem wesentlichen Teil bereits bei der Rohstofförderung erfolgen, zum anderen Teil bei den einzelnen Fertigungs-, Vertriebs- oder Verbrauchsstufen, damit auf jeder dieser Stufen eine Anregung zu alternativem Denken und Handeln gegeben ist.

2. Die Bodensteuer

Neben der Nutzung der im Boden vorhandenen Rohstoffe, ist auch die Nutzung seiner Oberfläche eine grundlegende Voraussetzung menschlichen Lebens. Diese uns zur Verfügung stehende Bodenoberfläche ist jedoch ebenso begrenzt und unvermehrbar wie die Rostoffe und wie Luft, Licht und Wasser.

Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die heute üblichen privaten Eigentumsrechte am Boden in private Nutzungsrechte umzuwandeln und damit den Boden für jeden Bürger gleichermaßen zugänglich zu machen. Als Voraussetzung dafür müssen auf lange Sicht die heutigen privaten Eigentumstitel gegen angemessene Entschädigung wieder in Gemeinschaftseigentum zurückgeführt werden. Dieser Prozeß sollte durch eine Ausschöpfungspflicht der heute bereits gegebenen öffentlichen Vorkaufsrechte eingeleitet werden. Bis zu dieser Eigentumsänderung sollen mit der Bodensteuer sowohl die heutigen leistungslosen Einkünfte aus dem Bodenbesitz wie auch dessen Wertsteigerungen abgeschöpft und z.T. auch für den Rückkauf des Bodens eingesetzt werden.

Die von der Gemeinschaft zurückerworbenen und verwalteten Bodenflächen werden dann zur langfristigen privaten Nutzung, z.B. in Form von Pachten und Erbbaurechten, an die nutzungswilligen Bürger vergeben. Solche Pachtvergaben und Baurechte gibt es nicht nur in Ländern wie z.B. Israel, sondern partiell auch bei uns; z.B. bei der Überlassung kirchlichen Bodeneigentums für Bauzwecke, bei Boden im Besitz von Stiftungen oder in der Stadt Wolfsburg, die fast ausschließlich auf öffentlichem verpachteten Boden errichtet ist.

Die Höhe dieser Bodensteuer bzw. Bodennutzungsgebühr ergibt sich, genau wie bei den heute praktizierten privaten oder öffentlichen Pachtvergaben, aus Angebot und Nachfrage. Dabei ist der Nutzungszweck jeweils durch die öffentlichen Raum- und Bebauungsplanungen vorgegeben.

Selbstverständlich hat jeder bisherige Bodenbesitzer das Recht, auch nach einem evtl. Rückkauf sein Grundstück weiterhin zu nutzen, solange er dafür die festgelegte Bodensteuer zahlt. Auch bleiben alle von den heutigen Besitzern bzw. späteren Nutzern geschaffenen Werte auf dem Boden, ob Häuser oder Anpflanzungen, immer privates Eigentum mit allen damit verbundenen Rechten.

Bei besonders intensiver Belastung oder Schädigung des Bodens durch den Nutzer, können die sich am Markt einspielenden Pachtpreise von der verwaltenden Bodenbehörde durch ansprechende Zusatzgebühren angehoben werden. Vergiftungen des Bodens bleiben selbstverständlich weiterhin untersagt.

Die Einziehung der festgelegten Bodensteuer ließe sich auf einfache Art und mit geringem Verwaltungsaufwand abwickeln, so wie das heute bei der Grundsteuer bereits geschieht. Während diese heutige Grundsteuer jedoch den Wert des Gebäudes mit einbezieht, würde die Bodensteuer wie der Name sagt - nur den Baugrund betreffen.

3. Die Wassersteuer

Auch das Trinkwasser ist auf der Erde nur in einem begrenzten Maß vorhanden. Die Verschwendung dieses Lebensgutes hat heute schon Ausmaße erreicht, durch die es morgen - wenn wir weitermachen wie bisher - noch knapper werden kann als Erdöl oder andere Ressourcen.

Dies ist nicht nur auf unseren sorglosen Umgang mit diesem Gut zurückzuführen, sondern auch auf den ständig wachsenden Bedarf. Hinzu kommt noch, daß wir durch Reduzierung der Wälder und Zunahme der Bodenversiegelung das Grundwasser laufend absenken und den Wasserkreislauf beeinträchtigen. Außerdem erschweren wir durch Verschmutzung und Vergiftung die Regenerierung dieser immer wieder erneut gebrauchten Lebensgrundlage. Die neben den Nutzungsgebühren einzuführende zusätzliche Wassersteuer sollte darum zu einem sparsamen Verbrauch bzw. zu einer mehrfachen Nutzung und Eigenaufbereitung anregen bzw. diese wirtschaftlich machen.

Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind im Bereich der Wasservorkommen nur in wenigen Fällen erforderlich, da sich die Wasserflächen, -vorkommen und -rechte überwiegend im Gemeineigentum befinden. Auch die bisherige Berechnung der Nutzungskosten braucht sich im Prinzip nicht zu verändern, jedoch sollten diese heutigen Trinkwassergebühren, die zur Kostendeckung gefordert werden, mit steigendem Verbrauch progressiv angehoben und nicht mehr - wie heute oft noch üblich - mit Mengen- oder Großabnehmerrabatten verringert werden.

Unabhängig von Wassergeld und -steuer sind natürlich auch für die öffentliche Nachbehandlung und -reinigung der Abwässer die bisherigen kostendeckenden Gebühren zu leisten. Diese Abwasser-Abgabengebühren müssen jedoch in fast allen Fällen durch eine Steuer merklich angehoben werden, da es nicht nur darum geht, das Wasser wieder zu säubern, sondern noch mehr darum, es möglichst gar nicht zu verschmutzen.

Mit einer Wassersteuer sind aber auch all jene Unternehmen zu belasten, deren Produkte erst zu einem späteren Zeitpunkt, also bei der Benutzung durch den Käufer, Beeinträchtigungen des Wassers verursachen. Als Beispiel seien hier bestimmte Zutaten in Waschmitteln genannt wie auch jene Chemikalien, die Gewässer und die Wasseraufbereitung in oft vielfältiger Weise belasten.

Der Einzug der zusätzlichen Wassersteuer für Trink-, Nutz- und Abwasser kann praktisch ohne Mehraufwand über die Wasserwerke bzw. andere kommunale oder regionale Versorgungsunternehmen erfolgen.

4. Die Luftsteuer

Für die Luft gelten die gleichen Schutz- und Besteuerungsgründe, die bereits beim Wasser und beim Boden angeführt wurden. Selbstverständlich ist bei der vorgeschlagenen Luftnutzungsabgabe nicht an eine Besteuerung der Atemluft gedacht. Diese Steuer soll vielmehr zum Erhalt derselben beitragen und überall dort erhoben werden, wo Luft durch technische Einrichtungen verbraucht oder belastet wird.

Dies gilt einmal für alle Betriebe, die in irgendeiner direkten oder indirekten Form Emissionen abgeben oder auf andere Weise den Zustand der Luft beeinträchtigen. Dies gilt (wie bei der Wassersteuer) aber auch für all solche Produktionen, die erst bei der Anwendung durch den Käufer die Luft in irgendeiner Form belasten, wie das z.B. bei den meisten Treibgasen der Fall ist. Der Produzent soll also als Verursacher zur Kasse gebeten werden, auch wenn der Käufer die eigentliche Belastung erst auslöst.

Aber nicht nur die Produktionen, sondern auch der Energie- und Kraftstoffverbrauch müssen mit dieser zusätzlichen Steuer belegt werden, soweit damit Belastungen der Luft verbunden sind. Das wird nicht nur die davon Betroffenen zur Veränderung ihres Verhaltens und die Produzenten zur Entwicklung anderer Herstellungsmethoden bewegen, sondern auch den Alternativenergien, also der Nutzung von Sonne und Wind, größere wirtschaftliche Chancen einräumen.

5. Die Gesundheitssteuer

Über die Wichtigkeit der menschlichen Gesundheit sind Erklärungen überflüssig. Sie muß deshalb in einem ganz besonderen Maße vor solchen Verhaltens-, Produktionsweisen und Produkten geschätzt werden, die sie heute zunehmend beeinträchtigen oder gefährden. Das ist z.B. in Betrieben der Fall, in denen die Arbeitenden durch Lärm, giftige Dämpfe, Abgase usw. belastet werden.

Die hierfür zu zahlende Gesundheitssteuer ist zweckmäßigerweise von den Gewerbe-Aufsichtsämtern festzusetzen, die heute schon die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben kontrollieren. Die Steuern sollten dabei so hoch sein, daß sie nicht nur alle erfaßbaren Krankheits- und Folgekosten abdecken, sondern darüber hinaus wieder einen wirksamen Anreiz darstellen, die belastenden Produktionsmethoden abzuändern.

Nach dem Verursacherprinzip sollten auch zu dieser Gesundheitssteuer wieder alle Produzenten herangezogen werden, deren Produkte erst hinterher beim Verbraucher negative Gesundheitsauswirkungen haben. Dies ist z.B. bei allen lärmerzeugenden Produkten der Fall, aber auch bei Farbstoffen, bei Alkohol und Tabakwaren, bei Zucker, denaturierten Lebensmitteln usw.

Selbstverständlich hat jedermann das Recht auf seinen eigenen Körper und damit auch das Recht, seine Gesundheit ggfs. durch falsche Verhaltensweise zu ruinieren. Niemand aber hat das Recht, dies auf Kosten anderer zu tun. Wie heute schon bei den Tabakwaren, müßten auch bei allen anderen gesundheitsgefährdenden Produkten auf die möglichen Folgen hingewiesen werden. Vor allem aber müssen die möglichen Folgekosten durch entsprechende Preisaufschläge ausgeglichen werden. (Das könnte z.B. bei Zigaretten durch einen 'Lungenkrebspfennig' und bei jedem Glas Bier durch einen 'Leberkrebsgroschen' geschehen).

Aus diesem Steueraufkommen erhalten dann alle Kranken- und Rentenkassen, gestaffelt nach ihren Mitgliederzahlen, entsprechende Rückerstattungen für die zu tragenden Sonderkosten. Die allgemeinen Krankenkassenbeträge können dann entsprechend abgesenkt werden.

Mit einer solchen Regelung würden negative und schädliche Verhaltensweisen für die jeweiligen Verursacher nicht nur deutlich teurer, es würde auch vermieden, daß gesundheitsbewußt lebende Bürger das Fehlverhalten anderer mitbezahlen müssen.

6. Die Verkehrsteuer

Jeglicher Verkehr ist mit Kosten für die Öffentlichkeit verbunden, die sich - über den Bodenbedarf hinaus - hauptsächlich auf den Bau der Verkehrswege, ihre Instandhaltung und die verkehrsbezogenen Personalkosten und die Unfallfolgen beziehen.

Bei allen Verkehrsarten, vor allem dem Straßen- und Luftverkehr, könnten diese Kosten, bis hin zu jenen für Verkehrsfunk und -polizei, am einfachsten über den Treibstoffpreis eingezogen werden, zusammen mit der Mineralölsteuer und der heutigen Kfz-Steuer, die damit als eigene Steuer verschwinden würde.

Dieser Weg wäre sicher der gerechteste, weil die Menge des verbrauchten Kraftstoffes in einem realen Bezug zur Benutzung, Beanspruchung und Belastung sämtlicher Verkehrseinrichtungen steht. Besonders wichtig ist das bei dem ökologisch problematischen Flugverkehr, der heute sogar von der Mineralölsteuer befreit und damit auf Kosten der Nichtflieger entlastet wird, die unter diesem Flugverkehr und seinen Folgen leiden.

Auch der ruhende Straßenverkehr in den Städten sollte über die heute schon üblichen Parkgebühren, Parkplaketten usw. so belastet werden, daß die Inanspruchnahme öffentlichen Bodens genauso teuer ist wie die Nutzung privater Einstellplätze.

Durch Anhebung oder Senkung der vorgeschlagenen Verkehrssteuern können außerdem im Interesse der Allgemeinheit bestimmte Verkehrarten eingeschränkt bzw. gefördert werden.

7. Die Geldsteuer

Weil Geld ein von Menschen geschaffenes Hilfsmittel ist, wird diese Steuer vielleicht manchen überraschen. Es gibt aber eine Reihe von Eigenschaften und Kriterien, die das Geld mit den Übrigen wichtigen Lebensgrundlagen gleichsetzen oder vergleichbar machen:

- Wie Boden, Luft und Wasser ist Geld nicht beliebig vermehrbar, zumindest wenn es seinen Zweck erfüllen soll.

- Wie die vorgenannten Güter muß auch Geld für jeden Menschen unter gleichen Voraussetzungen zugänglich und benutzbar sein.

- Wie die anderen Lebensgrundlagen darf auch Geld nicht von einzelnen als Eigentum beansprucht, blockiert oder spekulativ mißbraucht werden.

Zweifellos ist der mit dem Geld dokumentierte Anspruch auf eine Gegenleistung in Höhe der mit dem Schein dokumentierten eigenen Leistung als Privateigentum zu sehen, nicht aber das weitergebbare Dokument, der Geldschein selbst. Als unverzichtbares Hilfsmittel für den Gütertausch, vom Staat den Bürgem zur Verfügung gestellt, darf Geld darum - wie alle anderen öffentlichen Einrichtungen - der allgemeinen Nutzung nicht entzogen werden. Darüber hinaus darf Geld auch nicht zu einer Ware gemacht werden, mit der man - auf Kosten anderer und dazu noch ohne eigene Leistung - Gewinne machen oder spekulieren kann.

Geld ist schließlich auch ein Wert- und Vergleichsmaßstab für alle Leistungen und Güter. Um diesem Zweck zu dienen und Nachteile für die Benutzer zu vermeiden, muß es - wie Längen-, Raum- und Gewichtsmaße - einen bleibenden Wert verkörpern. Um das zu erreichen, muß das Verhältnis zwischen Geldmenge und Leistungsmenge in der Volkswirtschaft stabil gehalten werden. Denn ein Zuviel an Geld löst Inflationen aus und ein Zuwenig die noch gefährlicheren deflationären Rezessionen.

Zur Vermeidung dieser schwerwiegenden Probleme und zur Erreichung der erforderlichen Kaufkraftstabilität muß die wirtschaftlich notwendige Geldmenge kontrollier- und steuerbar sein. Dazu wiederum muß das staatlich eingesetzte Geld in der Wirtschaft gleichmäßig kursieren. Damit das möglich wird, muß der zeitweise Entzug von Geld aus dem Wirtschaftskreislauf und jede spekulative Geldverknappung ebenso verhindert werden, wie eine zeitweise Überversorgung der Wirtschaft mit Geld.

Heute wird dieser Geldumlauf vor allem durch das Angebot einer Zinsbelohnung aufrecht gehalten. Das heißt, der Zins ist - wie von Keynes treffend gekennzeichnet - eine Belohnung für die Nichthortung von Geld. Es entspricht jedoch einem völlig auf dem Kopf gestellten Rechtsverständnis, gemeinschaftsschädigendes Verhalten durch eine Belohnung abzubauen. Vielmehr muß dieses Verhalten - wie ansonsten bei allen öffentlichen Einrichtungen - durch eine Androhung von Kosten unterbunden werden. Das heißt, die Blockierung von Geld, mit der man andere an dessen Nutzung hindert, ist ähnlich zu ahnden wie dies z.B. bei der Deutschen Bahn durch das Standgeld für Waggons geschieht, die man über die erforderliche Be- oder Entladezeit hinaus blockiert.

Das Mittel um solche Blockaden beim Geld zu verhindern bzw. auf ein erträgliches Maß zu minimieren, ist eine Zurückhalte- oder Geldnutzungsgebühr, eben die vorgeschlagene Geldsteuer. Sie bezieht sich jedoch lediglich auf die gehaltenen liquiden Nachfragemittel in Form von Bar- und Giralgeld. Alle Geldguthaben, die aus den Überlassungen von Geld an Banken oder Dritte resultieren, sind selbstverständlich davon befreit.

Da sich aufgrund dieser Geldsteuer die gehaltenen Geldmengen auf den tatsächlich notwendigen Umfang reduzieren und stabilisieren, werden sie durch die Notenbanken steuerbar. Damit kann auf dem Markt das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und damit auch die Kaufkraftstabilität des Geldes gewährleistet werden.

Nach dem Verursacherprinzip kann man die Geldsteuer auch einfach als eine Nutzungsabgabe ansehen, die man dafür zu zahlen hat, daß man die öffentliche Einrichtung Geld in Anspruch nimmt. Denn die Produktion und Bereitstellung dieses vom Staat zu unserem Nutzen zur Verfügung gestellten Geldes ist ebenso mit Kosten verbunden wie die Verteilung und Mißbrauchsüberwachung. Die heutige Kostenumlage über Zinsen, welche die Banken für das in Umlauf gegebene Bargeld zahlen müssen, führt zu einer Belastung der Kreditnehmer, die in den meisten Fällen gar kein Bargeld in Anspruch nehmen.

Beim Bargeld kann der Steuereinzug durch Umtauschabschlag einzelner Noten oder Münzen, oder durch Verfall einzelner Serien o.ä. zu bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden. Der Steuereinzug beim Giralgeld kann automatisch auf die gleiche Weise erfolgen, wie das jetzt schon bei den Überziehungszinsen auf den Girokonten üblich ist. Und bei den jetzt in Gebrauch kommenden Geldkarten könnte die Geldsteuer sogar zeitbezogen einprogrammiert werden.


Dieser Text wurde ins Netz gebracht von: W. Roehrig. Weiterverbreitung ausdrücklich erwünscht.
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