Außer durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen der Beteiligungsver hältnisse könnten die konzentrationsrechtlichen Probleme auch dadurch ausgeräumt werden, daß »der Einfluß der Gesellschafter Bertelsmann bzw. Kirch auf die Informationsanteile der Programme durch organisatorische Verselbständigung« ausgeschlossen werde. Der geltende Rundfunkstaats vertrag sieht unterschiedliche Begrenzungen für die Beteiligung an Voll- und Spartenprogrammen vor. § 21 Abs. 3 schreibt eine Gesamtbewertung vor, ob ein maßgeblicher Einfluß auf ein weiteres Vollprogramm ausgeübt wird. Dabei ist nach Ansicht der Medienräte nicht nur »die Intensität des Einflusses nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien« zu berücksichtigen. Einfluß auf ein Voll programm werde nur dann ausgeübt, wenn er sich auch auf »die dafür wesentlichen Programmteile« erstrecke. Dazu zählt der Medienrat insbesondere Informationssendungen.
Daher könne ein »maßgeblicher Einfluß« auf ein Vollprogramm auch dann verneint werden, wenn ein Gesellschafter zwar 25 oder mehr Prozent Anteile besitzt, aber nur auf Programmteile mit Schwerpunkt Unterhaltung Einfluß nehmen könnte. Die Informationsmagazine bei Vox werden bereits getrennt verantwortet und unter Lizenz der DCTP veranstaltet. Noch nicht gewährleistet sei allerdings die Unabhängigkeit der Nachrichten, die rundfunkrechtlich von Vox verantwortet werden. An Vox ist Bertelsmann beteiligt. Eine Lösung kann, so beschloß der Medienrat, in einer Beschränkung der rundfunkrechtlichen Verantwortung auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften liegen, wenn der Einfluß Bertelsmanns auf Gestaltung und Auswahl der Nachrichten durch »organisatorische Strukturen und geeignete vertragliche Vereinbarungen« dauerhaft ausgeschlossen werde. Im Fall Pro Sieben könnten die »Einflußstrukturen bei den Informationsanteilen« durch eine »eigenständige Organisation« und die Beteiligung von Unternehmen »mit publizistischem Gewicht« geändert werden.
Nach Ansicht des Medienrates würde damit das Kernanliegen der Konzentra tionsvorschriften erfüllt, indem dem »Mißbrauch eines Einflusses« vorgebeugt würde, den ein Unternehmen durch Mehrfachbeteiligungen auf die »öffentliche Meinungsbildung« nehmen könne. Dies könnte, so die Presseerklärung, »wirksamer sein als gesellschaftsrechtliche Veränderungen«. Der Medienrat kündigte an, diesen Lösungsvorschlag in die Abstimmung der Landesmedien anstalten einzubringen und spätestens Anfang September eine Auswahl entscheidung zu treffen.
Eine weitere terrestrische Fernsehfrequenz in Berlin wird ausgeschrieben. Vergeben wird der reichweitenstärkste der drei bisher für die alliierten Streitkräfte genutzten Fernsehkanäle 29, 31 und 41. Die Ausschlußfrist läuft bis zum 2. Juni. (mr)