(epd) Das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Belegungsentscheidung der MABB für das Kabelnetz vom vergangenen Sommer bestätigt. Im Eilverfahren entschied das Gericht am 30. Mai, daß der Platztausch von VIVA und CNN bestehen bleibt, und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom September vergangenen Jahres auf (Kifu 50, 63 und 76/95). Das Eilverfahren ist mit der am 5. Juni veröffentlichten Entscheidung abgeschlossen, hieß es in einer MABB-Pressemitteilung vom selben Datum.
CNN hatte gegen die Entscheidung des Medienrates geklagt, weil es aus dem normalen in den reichweitenschwächeren Hyperband-Bereich wechseln mußte. Das Oberverwaltungsgericht war nun der Auffassung, daß mehr für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hauptsacheverfahren spreche als dagegen. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts stellte das Oberverwaltungsgericht nun fest, daß die Medienanstalt Berlin-Brandenburg nicht schon im Rahmen der Anhörung die beabsichtigte Entscheidung habe mitteilen müssen. Die Anhörung solle die Entscheidung erst vorbereiten, so das Gericht.
Auch inhaltlich sei die Medienratsentscheidung bestätigt worden, so die MABB in ihrer Erklärung. Die Entscheidung habe auch zu berücksichtigen, bei welchem Programm der Vielfaltsverlust durch die Hyperband-Verbreitung am geringsten zu halten sei. Die CNN-Zuschauer sind nach der jetzt bestätigten Auffassung des Medienrates eher als die jugendlichen VIVA-Zuschauer in der Lage, einen Hyperband-Konverter anzuschaffen, der für knapp hundert Mark erhältlich ist. VIVA will nach MABB-Angaben den "programmlichen Lokalbezug" seines Programms durch ein "Berliner Fenster" noch verstärken, das die Berliner Musikszene zum Inhalt haben wird. Dies ist Bestandteil der Sendeerlaubnis. Der damit begründete Vorzug vor MTV wurde jetzt ebenfalls gerichtlich bestätigt.
Kanalbelegungsentscheidungen können nach OVG-Auffassung weiterhin für sofort vollziehbar erklärt werden. Andernfalls liefe die gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Kanalbelegung an das Programmangebot leer. Wenn die Kanalbelegung nach summarischer Prüfung "voraussichtlich rechtmäßig" sei, so sei sie wegen des öffentlichen Interesses und der Interessen des begünstigten Programmveranstalters auch sofort vollziehbar. Das Oberverwaltungsgericht folgte damit der Rechtsauffassung der Medienanstalt, die gegen die anderslautende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt hatte. (mr)