(Informations und KommunikationsdiensteGesetz luKDG)
HTML-Umsetzung: | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Internationales Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Hoeren |
Der Text wurde von einer Papiervorlage eingescannt und kann deshalb Fehler enthalten. Es handelt sich um den Referentenentwurf auf dem Stand vom 28.06.1996. Der Entwurf der Begründung zum Referentenentwurf des IuKDG, Stand 28.06.96, ist ebenfalls auf diesem Server abrufbar. |
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne ermöglichen und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(3) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht für die den Telediensten zugrundeliegende Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
(4) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2. "Nutzer" natürliche oder juristische Personen,
die Teledienste nachfragen.
Teledienste sind frei. Sie bedürfen keiner besonderen Anmeldung oder Zulassung.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diese Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als Zugangsvermittlung.
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personengruppen und Vereinigungen auch Namen und Anschrift
des Verantwortlichen.
Für Teledienste gelten die Vorschriften der Preisangabenverordnung.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel, keine oder so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, auszurichten.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird
und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann;
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit Abrechnungszwecke dem nicht entgegenstehen;
3. die Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen können;
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Diensteanbieters ist nur zulässig, wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Diensteanbieter haben Bestandsdaten auf Ersuchen im Einzelfall an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Nutzern und Dritten nicht mitgeteilt werden.
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1. um die (sic!) dem Nutzer die Nachfrage von Telediensten zu
ermöglichen (Nachfragedaten) oder
2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
1. Nachfragedaten nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es
sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung von Nachfrage- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Diensteanbieter, der den Zugang zu Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nachfragedaten zu Zwecken deren Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten zum Zwecke der Einziehung einer Forderung.
(4) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten auch elektronisch unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Das Auskunftsrechts (sic!) ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht nach § 34 Abs. 4 BDSG ausgeschlossen.
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(1) Das Gesetz regelt Voraussetzungen eines Verfahrens, bei dessen Anwendung eine digitale Signatur als sicher vor Fälschung gelten kann und signierte Daten als sicher vor unbemerkter Verfälschung gelten können, sowie die Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb der hierfür erforderlichen Zertifizierungsstellen.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren ist freigestellt, soweit das hier geregelte Verfahren nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines öffentlichen Signaturschlüssels mit einem Signatur-Zertifikat einer lizenzierten Zertifizierungsstelle den Urheber und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die als vertrauenswürdiger Dritter die Zuordnung von Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt.
(3) Ein Signaturschlüssel-Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person.
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz bedarf einer Lizenz der Regulierungsbehörde nach § 65 Telekommunikationsgesetz. Die Lizenz wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die für die Ausübung der Lizenzrechte maßgeblichen Rechtsvorschriften einhalten wird. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
(2) Die öffentlichen Signaturschlüssel für lizenzierte Zertifizierungsstellen werden durch Signaturschlüssel-Zertifikate der Regulierungsbehörde bescheinigt. Die Regulierungsbehörde hat die Signaturschlüssel-Zertifikate für lizenzierte Zertifizierungsstellen jederzeit über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der lizenzierten Zertifizierungsstellen, die Sperrung von Signaturschlüssel-Zertifikaten, die Einstellung der Tätigkeit sowie die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit von lizenzierten Zertifizierungsstellen sowie den Widerruf von Lizenzen.
(3) Für die Erteilung von Lizenzen und die Ausstellung von Signaturschlüssel-Zertifikaten durch die Regulierungsbehörde werden Gebühren erhoben.
(1) Lizenzierte Zertifizierungsstellen haben Personen, die ein Signaturschlüssel-Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren.
(2) Sie haben die Zuordnung eines Signaturschlüsselpaares zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat für den öffentlichen Signaturschlüssel zu bestätigen und dieses auf Verlangen des Signaturschlüssel-Inhabers jederzeit über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. Der Signaturschlüssel-Inhaber ist über seine Rechte gegenüber der Zertifizierungsstelle und seine Obliegenheiten beim Umgang mit digitalen Signaturen zu unterrichten.
(3) Ein Signaturschlüssel-Zertifikat ist zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder eine zur Wahrnehmung seiner Rechte befugte Person dies verlangt, das Zertifikat aufgrund falscher Angaben zu § 6 verwirkt wurde oder die lizenzierte Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit beendet und diese nicht von einer anderen lizenzierten Zertifizierungsstelle fortgeführt wird.
(4) Die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 9 sowie die ausgestellten Signaturschlüssel-Zertifikate sind für die Dauer von mindestens dreißig Jahren nachprüfbar zu dokumentieren.
(5) Eine lizenzierte Zertifizierungsstelle, die ihre Tätigkeit einstellen will, hat dies vorher der Regulierungsbehörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Signaturschlüssel-Zertifikate durch eine andere lizenzierte Zertifizierungsstelle übernommen oder die Signaturschlüssel-Zertifikate widerrufen werden. Die Dokumentation nach Absatz 4 ist an eine andere lizenzierte Zertifizierungsstelle oder die Regulierungsbehörde zu übergeben.
Ein Signaturschlüssel-Zertifikat muß mindestens folgendes enthalten:
1. Den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle
einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen
ist, oder ein unverwechselbares Pseudonym,
2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
3. eine Kurzbeschreibung der Algorithmen, mit denen der öffetntliche
Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche
Schlüssel der lizenzierten Zertifizierungsstelle, die das
Zertifikat ausstellte, benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat ausstellte,
und
7. eine Angabe darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt
ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber lizenzierten Zertifizierungsstellen Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 9 sicherzustellen. Dazu können von den lizenzierten Zertifizierungsstellen Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(2) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 9 oder bei Entstehung eines Versagungsgrundes für eine Lizenzerteilung kann die Regulierungsbehörde lizenzierten Zertifizierungsstellen die Ausübung ihrer lizenzierten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen oder die Lizenz widerrufen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(3) Im Falle eines Widerrufs einer Lizenz oder der Einstellung der Tätigkeit einer lizenzierten Zertifizierungsstelle hat die Regulierungsbehörde für eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere lizenzierte Zertifizierungsstelle oder eine geordnete Einstellung der Tätigkeit zu sorgen.
Für die Erzeugung und Speicherung des Signaturschlüsselpaares, die Erzeugung und Prüfung der Signatur sowie die Darstellung der zu signierenden Daten sind geeignete technische Komponenten einzusetzen. Sie müssen Vorkehrungen enthalten, damit eine unberechtigte Nutzung eines privaten Signaturschlüssels verhindert wird und eine Fälschung einer digitalen Signatur sowie eine Verfälschung signierter Daten erkennbar werden. Die digitale Signatur muß so erfolgen, daß bei der Erzeugung und Prüfung festgestellt werden kann, worauf sie sich bezieht und bei der Prüfung festgestellt werden kann, welcher Personen (sic!) sie zuzuordnen ist und ob die signierten Daten als unverändert gelten können.
usländische Signaturschlüssel-Zertifikate werden anerkannt, soweit in dem ausländischen Staat vergleichbare Rechtsvorschriften bestehen und eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die gemeinsame Anerkennung geschlossen wurde.
ie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 8 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Übertragung und des Widerrufs einer Lizenz sowie des Verfahrens
bei Einstellung der Tätigkeit einer lizenzierten Zertifizierungsstelle,
2. die nähere Ausgestaltung der Pflichten lizenzierter Zertifizierungsstellen
zur Gewährleistung der Sicherheit digitaler Signaturen,
3. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle und Durchsetzung
der Verpflichtungen lizenzierter Zertifizierungsstellen sowie
des Verfahrens für die Untersagung der Ausübung lizenzierter
Tätigkeiten,
4. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 3 Abs. 3,
die Höhe der Gebühr und die Erstattung der Auslagen
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes,
5. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung
und Sperrung von Signaturschlüssel-Zertifikaten sowie die
Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten
und
6. die sicherheitstechnischen Anforderungen an die technischen
Komponenten und die Form des Nachweises über die Erfüllung
der Anforderungen sowie den Zeitraum, nach dem Signaturschlüssel
und digitale Signaturen erneuert werden sollen.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 StGB wird wie folgt gefaßt:
"Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich."
2. In § 3 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. durch Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden, sofern nicht durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel erfolgt oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen
ist."
4. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen §3 Abs. 1 Nr. 4 durch Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht."
- Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken - [1]
[1] Anmerkung: Der Text wird zur Zeit vorbereitet und im Laufe der weiteren Beratungen in das IuKDG eingestellt.
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Ferunterrichtsschutzgesetz - FernUSG - ) vom 24. August 1976 (BGBl. I. S. 2525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I. S. 509) wird wie folgt geändert:
1. Nach §3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a Elektronische Übermittlung von Willenserklärungen
(1) Wenn nach diesem Gesetz eine Willenserklärung der Schriftform bedarf, kann diese auch elektronisch erfolgen, wenn die zugrunde liegende Erklärung
1. nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Teilnehmers
erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Erklärung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird
und
5. der Inhalt der Erklärung jederzeit vom Teilnehmer abgerufen
werden kann.
(2) Der Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht."
2. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 11 Satz 1 werden die folgenden Worte gestrichen:
"oder dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik"
In § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Bei Leistungen der Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
(1) Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580'), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl I S. 1765) wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 3, 4 und 5 angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach einheiten berechnet, ist der Preis der fortlaufenden Nutzung als gesonderte Anzeige unentgeltlich anzubieten."
(2) Die auf dem Absatz 1 beruhenden Teile der dort genannten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Das Gesetz tritt am .......... in Kraft.