Entwurf der Begründung
zum Referentenentwurf

des

Gesetz des Bundes zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations­ und Kommunikationsdienste
(Informations­ und Kommunikationsdienste­Gesetz­ luKDG­)

Vorentwurf
(Stand: 28.06.1996, BMBF/M 1)


HTML-Umsetzung: Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Internationales Wirtschaftsrecht
Prof. Dr. Thomas Hoeren
Hinweis: Der Text wurde von einer Papiervorlage eingescannt und kann deshalb Fehler enthalten. Es handelt sich um einen Entwurf der Begründung zum Referentenentwurf des IuKDG auf dem Stand vom 28.06.1996.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Die Bundesregierung trägt mit dem Gesetzentwurf dem tiefgreifenden Wandel der Informations­ und Kommunikationstechnologie Rechnung. Die technischen Innovationen sind aus dem Zusammenwachsen von Computer­, Telekommunikations­ und audiovisueller Technik entstanden. Seit den 70­er Jahren haben sich durch Digitalisierung und Komprimierung von Daten die Formen der Speicherung und Übermittlung der Wissens­ bzw. Informationsbestände nachhaltig verändert und den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgelöst ("Multimedia").

Der Markt für informationswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen gehört bereits heute zu einem der weltweit größten Wirtschaftszweige. Es werden in den nächsten Jahren für einzelne Marktsegmente zum Teil erhebliche Wachstumsraten erwartet. Es wird ebenfalls erwartet, daß hierdurch ein lang andauernder Wachstumsschub ausgelöst wird. Hierdurch können in Deutschland zukunftssichere und qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Wie die grundlegenden Innovationen der Neuzeit, z.B. der Übergang von der Handschriftenkultur zur Buchdruckkunst, bewirken auch die neuen Informations­ und Kommunikationstechnologien und die hierdurch möglichen Anwendungen eine Neubewertung wirtschaftlicher Positionen. Nicht mehr die Produktion materieller Güter, sondern das Angebot von Informationen und Dienstleistungen bestimmt zunehmend das Wirtschaftsleben. Dieser Bereich hat sich zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut entwickelt, dem im nationalen und internationalen Standortwettbewerb eine immer größere Bedeutung zukommt.

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informationsund Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen. Den erweiterten Möglichkeiten der Individualkommunikation und den zusätzlichen Formen wirtschaftlicher Betätigung soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen ein funktionsfähiger Wettbewerb gewährleistet, Nutzerbedürfnisse beachtet und öffentliche Interessen gewahrt werden. Deutschland kann im internationalen Wettbewerb nur bestehen und die Wachstums­ und Beschäftigungschancen nur nutzen, wenn Hemmnisse auf dem Weg in die Informationsgesellschaft beseitigt werden.

Die Bundesregierung will den Wandel zur Informationsgesellschaft aktiv gestalten und die durch die neuen Informations­ und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen für Deutschland nutzen. Sie hat daher den Rat für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat) eingerichtet. Aufgabe dieses Rates ist es, sich ein umfassendes Bild über Anwendungen, Probleme und Handlungsfelder in wichtigen neuen Innovationsbereichen zu verschaffen. Für die Entwicklung einer leistungsfähigen und zukunftsorientierten Informationsgesellschaft in Deutschland hat der Technologierat festgestellt, daß potentielle Investoren und Diensteanbieter einheitliche und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen benötigen. Er hat daher auch einen akuten Handlungsbedarf für die Schaffung eines national einheitlichen, klaren und verläßlichen Ordnungsrahmens für Multimediadienste in Deutschland gesehen und empfohlen, Regelungen über den Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums, Jugend­ und Verbraucherschutz sowie Strafrecht und Datensicherheitsvorschriften an die neue technologische Entwicklung anzupassen und zu präzisieren. Die Bundesregierung berücksichtigt mit der Vorlage des Informationsund Kommunikationsdienste­Gesetzes (luKDG) diese Empfehlungen. Anpassungen zum Schutz des geistigen Eigentums, die über die Datenbankregelungen in Art. 5 des luKDG hinausgehen, werden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Notwendigkeit eines neuen Gesetzes

Durch das Gesetz werden einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Informations­ und Kommunikationsdiensten (luK­Dienste) geregelt. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte, zum anderen sind Anpassungen und Klarstellungen vorhandener bundesgesetzlicher Regelungen wegen der Entwicklung der Technik erforderlich.

Zu den einzelnen Artikeln im luKDG:

In Art. 1 werden erstmals verläßliche und einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten geregelt. Hierbei ist der freie Zugang für die Teledienste grundlegende Bedingung und Ausprägung des deregulierenden Charakters dieses Gesetzes. Tragende Elemente sind außerdem die Schließung von Regelungslücken im Verbraucher­ und Datenschutz sowie die Klarstellung von Verantwortlichkeiten.

In Art. 2 werden die rechtlichen Grundlagen für ein zuverlässiges Verfahren der digitalen Signaturen geschaffen. Hierdurch wird ein Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations­ und Kommunikationstechnologien, im täglichen Rechts­ und Geschäftsverkehr geleistet.

Art. 3 enthält eine Klarstellung des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs­ und Verbreitungsmöglichkeiten von Inhalten durch die neuen Informations­ und Kommunikationsdienste.

Art. 4 betrifft den Bereich des Jugendschutzes. Die Anwendung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist durch die einengende Interpretation in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf Druckwerke und andere verkörperte Darstellungsformen beschränkt worden. Diese eingeschränkte Anwendung wird nun mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen Anwendung des Schriftenbegriffs in der Verwaltungs­ und strafgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.

Art. 5 setzt die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (RL 96/9/EG) durch Änderung des Urheberrechtsgesetzes um.

Durch Art. 6 wird das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht geändert, um den elektronischen Vertragsschluß in diesem Bereich zu ermöglichen.

Artt. 7 und 8 erstrecken den Verbraucherschutz im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die neuen Nutzungsmöglichkeiten durch die luK­Dienste.

Die Anwendung bestimmter technischer Verfahren wird im Gesetz bewußt nicht vorgeschrieben; die gesetzlichen Regelungen beschränken sich auf Rahmenvorgaben, damit die verschiedenen technischen Verfahren zur Anwendung kommen und damit im Wettbewerb untereinander auf den Prüftstand gestellt werden können. Einzelne Experimentierklauseln enthält das Gesetz daher nicht. Es sieht vielmehr Experimentierbereiche in diesem Sinne vor. Dabei handelt es sich im Datenschutz um die Regelung des Datenschutz­Audits in Art. 1, die Regelung der digitalen Signaturen in Art. 2 und des elektronischen Vertragsschlusses in Art. 6.

Einordnung der neuen Informations­ und Kommunikationsdienste

Das Gesetz regelt die erweiterten Formen der Individualkommunikation, d.h., die neuen, vom Benutzer individuell im Wege der neuen Informations­ und Kommunikationstechnologien nutzbaren Dienste sowie die durch diese Technologien möglichen neuen Formen des Rechtsverkehrs mittels digitaler Signaturen. Die Nutzung der luK­Dienste macht neue Wege wirtschaftlicher Betätigung und eine verbilligte Geschäftskommunikation (z.B. Ergänzung/Ersatz bisheriger Vertriebsformen) möglich. Prägend für die luK­Dienste sind insbesondere die hierdurch möglichen Anwendungen im Sinne eines individuellen und frei kombinierbaren Umgangs mit digitalisierten Informationen verschiedener (interaktiv verwendbarer) Darstellungsformen (z.B. Text, Grafik, Sprache, Bild, Bildfolgen usw.). Von besonderer Wichtigkeit ist daneben der grenzüberschreitende Charakter dieser Dienste.

Aus dieser Wesensbeschreibung ergibt sich, daß Zielrichtung der luK­Dienste nicht die auf öffentliche Meinungsbildung angelegte massenmediale Versorgung ist, sondern die durch den Nutzer bestimmbare Kommunikation.

Die luK­Dienste setzen die Übermittlung von Inhalten mittels Telekommunikation im Sinne des § 3 Nr. 16 TKG voraus. Das luKDG regelt die Nutzung der mittels Telekommunikation übermittelten Inhalte, nicht die Telekommunikation selbst.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das luKDG ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Regelung des Wirtschaftslebens), insbesondere für die Zugangsfreiheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Datensicherheit sowie aus Artikel 73 Nr. 9 GG für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und Verlagsrecht, aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Strafrecht und aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Jugendschutz.

Die besondere Bedeutung der Informations­ und Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Deutschland und ihre grenzüberschreitenden Wirkungen machen einheitliche Rahmenbedingungen unabdingbar notwendig. Die Regelung durch Bundesgesetz ist deshalb zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG).

B. Besonderer Teil

zu Art. 1 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz ­ TDG ­)

Zur Ausgangslage und zur Zielsetzung des Teledienstegesetzes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Ziel des Gesetzes" und nachfolgend die Begründung zu § 1 des Teledienstegesetzes. Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. unter A. Allgemeiner Teil "Gesetzgebungskompetenz des Bundes".

zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der Teledienste einheitliche, verläßliche, auf das notwendige Maß beschränkte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen

Für die Bundesregierung ist die Offenheit des Marktes wichtigstes Gebot. Um Investitionshindernisse für die Teledienste zu beseitigen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sicherzustellen, ist der freie Zugang für Diensteanbieter und Nutzer grundlegende Bedingung.

Durch das Gesetz soll gleichzeitig ein Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations­ und Kommunikationstechnik im täglichen Rechts­ und Geschäftsverkehr geleistet werden.

zu § 2 (Geltungsbereich)

zu Absatz 1: In diesem Absatz wird der Begriff "Teledienste" definiert.

Unter diese Definition fallen insbesondere Dienste wie Elektronische Post (E­mail), Newsgroup­Konferenzen, Datendienste, elektronisches Lotto, Telespiele, Teleshopping, On­LineDienste und Video­on­Demand, aber auch neue Nutzungsbereiche wie Telebanking, Telearbeit, Telemedizin und Fernlernen, die von der Informations­ und Kommunikationstechnik nachhaltig geprägt sind.

Der Begriff "Übermittlung" beinhaltet die Vermittlung und Übertragung der Inhalte, die durch die Teledienste ermöglicht werden. Die Übermittlung erfolgt mittels Telekommunikation im Sinne von § 3 Nr. 16 TKG.

zu Absatz 2:

Es wird hier klargestellt, daß es nicht darauf ankommt, ob die Teledienste entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden.

zu Absatz 3:

Der Absatz enthält die notwendige Abgrenzung zum TKG.

zu Absatz 4:

Dieser Absatz hat klarstellende Funktion. Die Bundesregierung macht in diesem Gesetz von der Rahmenkompetenz des Bundes für die Presse nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG keinen Gebrauch.

zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift definiert die Begriffe "Diensteanbieter" und "Nutzer".

Der Begriff des "Diensteanbieters" erfaßt drei wesentliche Handlungsformen. Diese drei Grundfunktionen können jeweils getrennt vorkommen, aber auch in der Person des Anbieters zusammenfallen. Hier ist bezogen auf die Rechtsfolgen jeweils sachlich funktional abzugrenzen (vgl. § 5). Die Vorschrift unterscheidet entsprechend § 2 Abs. 2 nicht nach der Art der Tätigkeit, die der Diensteanbieter ausübt; es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, auftritt.

Der Begriff des "Nutzers" ist weit gefaßt, um die Schutzfunktionen des Gesetzes ­ etwa im Datenschutz ­ bereits im vorvertraglichen Bereich greifen zu lassen.

zu § 4 (Zugangsfreiheit)

Die Vorschrift stellt die Geltung der allgemeinen Handlungs­ und Gewerbefreiheit (Artt. 2, 12 GG) auch für den Bereich der Teledienste klar. Eine besondere Anmeldung oder Zulassung ist deshalb nicht erforderlich. Die Einschränkung auf "besondere" macht deutlich, daß sonstige Anmelde­ oder Zulassungserfordernisse des allgemeinen Rechts, etwa gewerberechtlicher oder wirtschaftsrechtlicher Art, unberührt bleiben. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen gilt das GWB; ein zusätzlicher Wettbewerbsschutz durch das TDG ist nicht erforderlich. Anzeige oder Lizenzierungsvorschriften nach dem TKG, soweit Diensteanbieter nach TDG gleichfalls einer Lizenz nach § 8 TKG bedürfen, bleiben unberührt.

zu § 5 (Verantwortlichkeit)

zu Absatz 1:

Absatz 1 der Vorschrift stellt den aus der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Diensteanbieter für die von ihnen angebotenen, eigenen Inhalte klar. Wer eigene Inhalte so bereitstellt, daß sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für diese Inhalte.

zu Absatz 2:

Übernimmt ein Diensteanbieter fremde Inhalte in sein Angebot, bleibt auch hier in erster Linie der Urheber für diese Inhalte verantwortlich. Dennoch hat der Diensteanbieter selbst eine Verantwortung zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt positiv bekannt ist und wenn er technisch in der Lage ist, diesen einzelnen Inhalt derart zu sperren, daß eine Nutzung in seinem Dienst verhindert wird. Die Einschränkung durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalls und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen. Liegen die Voraussetzungen vor, bestimmen sich Art und Umfang der Verantwortung nach der geltenden Rechtsordnung. Die automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt aufgrund der Fiktion des Abs. 3 Satz 2 als Anwendungsfall des Abs. 3 Satz 1.

zu Absatz 3:

Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg eröffnen. Es bleibt dabei, daß der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz stellt, für diese Inhalte nach den Vorschriften des jeweiligen Rechtsgebietes haftet. Die technischen Möglichkeiten, Gegebenheiten und Notwendigkeiten der Informations­ und Kommunikationsdienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung.

Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der Zugangsvermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung üblich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische Übernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder gelöscht werden.

zu § 6 (Anbietertransparenz)

Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen ­ soweit keine Speicherung erfolgt­ dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An­ und Verkäufe z.B. über virtuelle "Schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.

zu § 7 (Preistransparenz)

Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen bei der Werbung für sowie dem Angebot von Waren und Dienstleistungen. Dieser Regelungsbereich erfaßt auch die Angebote von Telediensten, die wie bereits bestehende Gewerbeformen Waren oder Dienstleistungen anbieten oder dafür werben. Der Hinweis auf die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung stellt daher lediglich eine Klarstellung dar und soll auch auf die inhaltlichen Anpassungen in der Preisangabenverordnung selbst hinweisen.

zu § 8 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten)

Die Bestimmungen in § 8 bis § 13 knüpfen am vorhandenen Instrumentarium des Datenschutzrechts an. Ausgangspunkt für die Regelungen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das traditionelle Datenschutzkonzept wird ergänzt, insoweit die Risiken der neuen Informations­ und Kommunikationsdienste dies erforderlich machen. Dabei berücksichtigen die gesetzlichen Regelungen, daß in Telediensten personenbezogene Informationen in vielfältiger Weise anfallen, beliebig kombiniert, verändert oder ausgewertet und die Datenverarbeitung nicht nur in einer Datenverarbeitungsanlage, sondern im Netz von vielen Beteiligten und ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten des Nutzers verarbeitet werden können.

zu Absatz 1:

Die Vorschrift stellt klar, daß die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten fortgelten, wenn und soweit das TDG keine besondere Regelung trifft. Die besonderen Vorschriften betreffen insbesondere nicht den Bereich der Datenschutzkontrolle, für die es bei den vorhandenen Grundsätzen verbleibt.

Hinsichtlich des Fernmeldegeheimnisses kann auf das generelle Verhältnis Telekommunikationsrecht und TDG verwiesen werden: Das Fernmeldegeheimnis (§ 84 TKG) wird nicht berührt. Inhalte der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tat

sache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Zur weiteren Absicherung des Fernmeldegeheimnisses trifft das TDG in § 9 Abs. 2 Nr. 3 eine Regelung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen.

zu Absatz 2:

§ 8 Abs. 2 enthält die Befugnisnorm für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter. Sie entspricht den in § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG­Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 23.11 .1995, die bis 1998 in nationales Recht umzusetzen ist.

zu Absatz 3:

Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes der Zweckbindung. Sie führt eine enge Zweckbindung für die Verwendung von erhobenen personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Telediensten für andere Zwecke ein. Weitere Datenverarbeitungsschritte (Speichern, Ändern, Übermitteln und Nutzen) für andere Zwecke sind nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. zu Absatz 4:

Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß die Nutzung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht wird.

zu Absatz 5:

Mit dieser Regelung soll der Grundsatz des Systemdatenschutzes verankert werden. Bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen, in denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, soll einer unzulässigen Datenverwendung vorgebeugt werden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden. Er kann durch dateneinsparende Organisation der Übermittlung, der Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen unterstützt werden.

Normadressat ist der einzelne Diensteanbieter. Er soll das Angebot seiner Teledienste an dem Ziel ausrichten, keine oder jedenfalls so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes findet seine Ausprägung in § 9 Abs. 1 mit der Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telediensten in anonymer oder pseudonymer Form und in § 13, dem Datenschutz­Audit.

zu Absatz 6:

Zur Ausübung seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes ist der Nutzer vor der Erhebung umfassend zu unterrichten. Nur so kann der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen. Zeitpunkt, Umfang und Form der Unterrichtung ergeben sich dabei aus den besonderen Risiken der Datenverarbeitung im Netz. Der Nutzer ist daher über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten; die Unterrichtung ist zu protokollieren und sie muß vom Diensteanbieter so abgelegt werden, daß der Nutzer sich jederzeit über den Inhalt der Unterrichtung informieren kann. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist möglich, darf aber nicht als Einwilligung in eine Verarbeitung für andere Zwecke im Sinne von Abs. 3 gedeutet werden.

zu Absatz 7:

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch mit Einwilligung des Nutzers (vgl. Abs. 3) zulässig. Der Einwilligung des Betroffenen kommt im Rahmen der alltäglichen Nutzung von Telediensten eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Für eine wirksame Einwilligung ist nach § 4 Absatz 2 BDSG allerdings prinzipiell Schriftform erforderlich. Dieses Schutzer

fordernis soll für den Bereich der Teledienste grundsätzlich beibehalten werden; schriftlich erklärte Einwilligungen sollen weiterhin möglich sein. Daneben soll aber auch die elektronische Einwilligung ermöglicht werden.

Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklärungen mangels Verkörperung (keine Schriftform) und mangels biometrischer Kennzeichen (keine eigenhändige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedürfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen. Im einzelnen sind dies:

Nr. 1:

Diese Voraussetzung soll den Schutz der Nutzer vor einer übereilten Einwilligung sicherstellen. Dieser Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren, nämlich der Anwendung eines flüchtigen Mediums (Bildschirm) und des Handelns durch einfachen Knopfdruck oder Mausklick, das nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet, von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung bspw. durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehis während gleichzeitig die Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird. Sie verpflichtet den Diensteanbieter zu entsprechenden Maßnahmen nur, soweit seine Einflußnahmemöglichkeit reicht. Für die vom Nutzer eingesetzte Technik ist er nicht verantwortlich.

Nr. 2 und Nr. 3:

Zum Nachweis von Authentizität und Urheberschaft der Einwilligung ist als geeignetes technisches Verfahren die Verwendung von digitalen Signaturen denkbar, die die Voraussetzung von Art. 2 des luKDG erfüllt. Die Vorschrift ist aber bewußt auch für die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit die Authentizität und Urheberschaft entsprechend sichergestellt sind.

Nr. 4 und Nr. 5:

Diese Anforderungen dienen der Transparenz der vom Nutzer erlaubten Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Sie schafft Akzeptanz für die Anwendung elektronischer Einwilligungen und sichert zugleich das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Nutzers, der nachprüfen kann, wann, wem und in welchem Umfang er eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.

zu § 9 (Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters)

Die Vorschrift konkretisiert im einzelnen die in § 8 aufgestellten datenschutzrechtlichen Grundsätze. zu Absatz 1:

Absatz 1 konkretisiert das Ziel der Datenvermeidung (vgl. § 8 Abs. 5): Diensteanbieter haben ­ im Rahmen der technischen Möglichkeiten und soweit zumutbar ­ den Nutzern anonymes oder pseudonymes Handeln zu ermöglichen. Dies gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten, also für die gesamte Vertragsbeziehung. Der Nutzer ist entsprechend zu unterrichten. Bestimmte technische Verfahren werden auch im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung nicht vorgeschrieben. Denkbar ist z.B. das Angebot an den Nutzer, Teledienste mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch nehmen zu können.

Für das Erfordernis der Anonymität ist die faktische Anonymität im Sinne von § 3 Absatz 7, 2. Alternative BDSG ausreichend.

Pseudonymes Handeln ermöglicht nicht anonymes, sondern quasi­anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Idendität des Nutzers nicht preisgeben, aber über eine Referenzliste beim Diensteanbieter mit der Idendität des Nutzers zusammengeführt werden können.

zu Absatz 2:

Dieser Absatz konkretisiert die in § 8 festgelegten Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Der Diensteanbieter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen die praktische Umsetzung dieser Grundsätze sicherzustellen.

zu Nr. 1:

Durch die Anforderung nach Nr. 1 wird der Diensteanbieter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahme zu treffen, damit der Nutzer jederzeit seine Kommunikationsbeziehung abbrechen kann.

zu Nr. 2:

Der Diensteanbieter ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten unmittelbar gelöscht werden. Die Anforderung nach Nr. 2 flankiert das rechtliche Löschungsgebot nach § 11 hinsichtlich der Nachfrage­ und Abrechnungsdaten.

zu Nr. 3:

Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der Nutzer Teledienste in Anspruch nehmen kann, ohne daß Dritte davon Kenntnis nehmen können. Auf diese Weise wird das Fernmeldegeheimnis im Bereich der Teledienste zusätzlich abgesichert.

zu Nr. 4:

Nr. 4 statuiert ein technisch und organisatorisch zu gewährleistendes Trennungsgebot. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Diensteanbieter personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von verschiedenen Telediensten zusammenführt und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen.

zu Absatz 3:

Zweck des Absatzes 3 ist es, dem Nutzer Transparenz über die Weiterschaltung zu einem weiteren Diensteanbieter zu ermöglichen. Ohne eine derartige Vorschrift können weder das Auskunftsrecht des Nutzers noch eine datenschutzrechtliche Kontrolle wirksam wahrgenommen werden. zu Absatz 4:

Die Regelung ermöglicht einen Kompromiß zwischen dem Interesse des Nutzers an weitgehender Anonymität seines Konsumentenverhaltens und dem berechtigten wirtschaftlichen

Interesse des Diensteanbieters, die Inanspruchnahme der Teledienste auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym möglich.

Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern.

zu § 10 (Bestandsdaten)

zu Absatz 1:

Absatz 1 konkretisiert die in § 8 Abs. 2 festgeschriebene Befugnis zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für sogenannte Bestandsdaten. Er regelt, in welchem Umfang und für welche Zwecke der Diensteanbieter personenbezogene Daten für die Bereitstellung und Vermittlung von Telediensten erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Vorschrift enthält keinen Katalog der Bestandsdaten; welche Daten zu den Bestandsdaten zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Zweck des jeweiligen Vertragsverhältnisses; als Bestandsdaten sind aber in jedem Falle nur solche anzusehen, die für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern des Vertrages über die Inanspruchnahme von Telediensten mit dem Diensteanbieter unerläßlich sind.

zu Absatz 2:

Absatz 2 läßt eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für andere Zwecke als den nach Absatz 1 vorgesehenen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift ist Ausdruck des engen Zweckbindungsgrundsatzes in § 8 Abs. 3.

zu Absatz 3:

Dieser Absatz entspricht den in § 88 Abs. 6 Nr. 1 TKG vorgesehenen Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes

und des

Zollkriminalamtes. Der Anwendungsbereich ist auf Bestandsdaten im Sinne von Absatz 1 beschränkt. Dem Nutzer oder Dritten dürfen Auskünfte an diese Stellen nicht mitgeteilt werden.

zu § 11 (Nachfrage­ und Abrechnungsdaten)

zu Absatz 1:

Nachfragedaten sind personenbezogene Daten, die dem Nutzer die Nachfrage nach Telediensten ermöglichen; es handelt sich dabei um Daten, die während der Nutzung eines Teledienstes, z.B. Interaktionen des Nutzers mit dem Diensteanbieter, entstehen.

Abrechnungsdaten sind Daten, die für die Abrechnung der Inanspruchnahme von Telediensten erforderlich sind.

Vom TDG nicht erfaßt werden Verbindungsdaten im Sinne von § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen­Datenschutzverordnung ­ TDSV ­), d. h. Daten, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Nur bestimmte Verbindungsdaten dürfen nach diesen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften erhoben und verarbeitet werden. Soweit bei der Inanspruchnahme von Telediensten Verbindungsdaten im Sinne der TDSV anfallen, findet diese Anwendung.

zu Absatz 2:

Dieser Absatz schreibt Löschungspflichten für Nachfrage­ und Abrechnungsdaten vor:

Nr. 1: Nachfragedaten sind nach Ende der jeweiligen Nutzung des Teledienstes zu löschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind.

Nr. 2: Personenbezogene Daten über Suchschritte, die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwünsche von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Teledienstes unmittelbar zu löschen.

Nr. 3: Abrechnungsdaten dürfen nicht länger gespeichert werden als für die Abrechnung erforderlich ist; Abrechnungsdaten sind daher grundsätzlich nach Erfüllung der Forderung zu löschen. zu Absatz 3:

Absatz 3 schließt eine Übermittlung von personenbezogenen Nachfrage­ oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte aus. Zu Zwecken der Marktforschung dürfen sie in anonymisierter Form übermittelt werden. zu Absatz 4:

Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, daß aufgrund der aufgeschlüsselten Abrechnung Nutzerprofile entstehen und von Dritten (z.B. Mitbenutzer, Betriebsangehörige) eingesehen werden können. Nur wenn der Nutzer einen Einzelentgeltnachweis verlangt, darf die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten aufgeschlüsselt werden.

zu § 12 (Auskunftsrecht des Nutzers)

§ 12 stellt sicher, daß der Nutzer, über das nach dem BDSG geltende Auskunftsrecht hinaus die über ihn oder sein Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich elektronisch einsehen kann. Dies gilt in Abweichung von den hier ergänzend anwendbaren Vorschriften des BDSG, soweit es sich um Dateien handelt, die nur kurzfristig im Sinne von §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 5 BDSG vorgehalten werden. Die Gewährleistung dieses Einsichtsrechts erübrigt sich, wenn die Inanspruchnahme von Angeboten anonym ­ beispielsweise mit Hilfe von vorbezahlten Wertkarten ­ ermöglicht wird.

zu § 13 (Datenschutz­Audit)

Mit § 13 wird ein neuer Gedanke in die traditionelle Datenschutzdiskussion eingeführt. Er ist angesichts der technischen Entwicklungen im Bereich der neuen Informations­ und Kommunikationsdienste eine Antwort auf das gestiegene Datenschutzbewußtsein bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Grundsatz gilt in erster Linie für Diensteanbieter, die bei der Konzeption ihres Angebots ­ eventuell auch bei der Entwicklung von Soft­ und Hardware ­ datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen wollen. Dem kann z.B. durch die Schaffung von Gütesiegeln Rechnung getragen werden.

Funktion des Datenschutz­Audits ist es, die Ziele der Datenvermeidung und eines hohen Datenschutzniveaus durch Stärkung und Unterstützung der unternehmerischen Selbstverantwortung zu erreichen. Das Datenschutz­Audit könnte sich nach Auswertung entsprechender Erfahrungen als ein geeignetes Instrument erweisen, im Wege der Selbstregulierung und der Schaffung marktgerechter Anreize ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen.

Erfahrungen mit dem Mittel des Audits bestehen bislang noch nicht. Lediglich im Bereich der Umweltpolitik ist durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EWG 1836/93 vom 29.6.1993, ABI L 168 vom 10.7.1993, 1) und ein Ausführungsgesetz des Bundes (Umweltauditgesetz vom 7.12.1995, BGBI I, 1591) ein Umwelt­Audit Verfahren vorgesehen.

Das Datenschutz­Audit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die Prüfung und Bewertung als auch das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung möglicher Gutachter berufsbeschränkenden Charakter haben und damit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Eine Regelung im einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

zu Art. 2: Gesetz zur digitalen Signatur (SiG)

Entwicklung und Bedeutung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die Entwicklung der Informations­ und Kommunikationstechnik eröffnet neue Möglichkeiten des Informationsaustausches und der wirtschaftlichen Betätigung. Warenbestellungen, Zahlungsanweisungen an Banken, Anträge oder Einsprüche bei Behörden, die Übermittlung sensitiver Daten im medizinischen Bereich und viele andere rechtlich­relevante Vorgänge, die in der Vergangenheit über Papier abgewickelt wurden, erfolgen bereits zu einem großen Teil auf elektronischem Wege. Neu hinzu kommt die Nutzung "multimedialer" Informationsund Kommunikationsdienste.

Die elektronisch übermittelten Daten können jedoch verändert werden, ohne daß dies Spuren hinterläßt und nachgewiesen werden kann. Die Daten haben daher im Streitfall nur geringen oder überhaupt keinen Beweiswert. Eine vergleichbare Situation besteht bei der Dokumentation von Daten mit möglicher beweiserheblicher Relevanz, z.B. im Zusammenhang mit der Produkthaftung oder im Medizinbereich.

Da sich die elektronische Dokumentenerstellung, Kommunikation und Archivierung sowohl im Rechtsverkehr wie bei der Dokumentation beweiserheblicher Daten etabliert hat und expandiert, ergibt sich der dringende Bedarf nach einer elektronischen Form, die den Anforderungen einer offenen Kommunikation (in der sich die Teilnehmer nicht kennen müssen) gerecht wird und einen vergleichbaren Beweiswert wie die Schriftform aufweist. Diese Forderungen kann nur die digitale Signatur erfüllen. Sie wird in der sich abzeichnenden "Informationsgesellschaft" als eigenständige neue Form neben der (papiergebundenen) Schriftform erhebliche Bedeutung erlangen. Den dringenden gesetzlichen Handlungsbedarf zeigt neben der technischen Entwicklung die unterschiedliche Rechtsprechung zum Beweiswert von Fax­Ubermittlungen und die derzeitige Rechtsunsicherheit bei jeder elektronischen Form der Datenübermittlung.

Ziel des Gesetzes

Es soll ein administrativer Rahmen vorgegeben werden, bei dessen Einhaltung digitale Signaturen eindeutig einer bestimmten Person zuzuordnen sind und die Signaturen als sicher vor Fälschung sowie signierte Daten als sicher vor Verfälschung gelten können. Dies erfordert den Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur für die eindeutige Zuordnung der Signaturschlüssel zu Personen, der privatwirtschaftlich im freien Wettbewerb erfolgen soll.

Die gesetzliche Regelung soll

­ natürlichen Personen die Möglichkeit eröffnen, bei Beachtung ihrer Obliegenheiten zu bestimmten (von ihnen zuverlässig prüfbaren) Daten nachweislich fälschungssichere digitale Signaturen zu erzeugen, und

­ dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, Rechtsvorschriften, die bisher ausschließlich die Schriftform vorsehen, künftig partiell (nach Bedarf und Zweckmäßigkeit) zu ändern und ­ unter Bezugnahme auf das Signaturgesetz ­ auch digitale Daten mit digitaler Signatur zuzulassen.

Die Nutzung anderer Verfahren bleibt, soweit nicht ausdrücklich die digitale Signatur nach dem Signaturgesetz verlangt wird, unberührt.

Verwaltungs­ und Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Verwaltungskompetenz ist auf Artikel 87 Abs. 3 GG gegründet; die Regulierungsbehörde wurde bereits durch das Telekommunikationsgesetz errichtet.

Die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen

Zu § 1 (Zweck und Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung beschreibt die zentralen Ziele des Gesetzes. Mit der gesetzlichen Regelung von Voraussetzungen, unter denen eine digitale Signatur und deren Zuordnung zu einer Person als sicher angesehen werden können, ist nicht gesagt, daß nicht auch unter anderen Voraussetzungen als sicher und sicher zugeordnet geltende digitale Signaturen erzeugt werden können.

Die gesetzliche Regelung dient insbesondere auch dem Verbrauchsschutz, indem die Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr z.B. nachweislich vertrauenswürdige Zertifizierungsstellen und geeignete technische Komponenten nutzen können und über ihre Obliegenheiten beim Umgang mit digitalen Signaturen unterrichtet werden.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung macht deutlich, daß die Anwendung von digitalen Signaturen durch das Signaturgesetz selbst nicht vorgeschrieben wird. Regelungen darüber, wann digitale Signaturen nach dem Signaturgesetz anzuwenden sind (ausschließlich oder neben der Schriftform), bleiben den speziellen Rechtsvorschriften (z.B. § 368 BGB = Ausstellung von Quittungen) vorbehalten, die nach Bedarf angepaßt werden sollen. Außerdem bleibt die Anwendung anderer Verfahren ausdrücklich freigestellt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1:

Eine digitale Signatur im Sinne des Gesetzes ist an die Voraussetzung gebunden, daß sie mit einem Signaturschlüssel erzeugt wurde, der durch eine lizenzierte Zertifizierungsstelle

einer natürlichen Person zugeordnet ist. Dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, daß die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Zertifizierung eingehalten und die Signaturschlüssel­lnhaber über ihre Obliegenheiten unterrichtet sind.

Zu Absatz 2:

Der Begriff ist dem bestehenden internationalen Sprachgebrauch entnommen. Anstelle von Zertifizierungs"instanz" wurde jedoch der Begriff Zertifizierungs"stelle" gewählt.

Zu Absatz 3:

Die Zuordnung von Signaturschlüsseln wird auf natürliche Personen beschränkt. Eine Zuordnung zu juristischen Personen ist nicht vorgesehen, da die Vertretungsmacht für juristische Personen an natürliche Personen gebunden ist.

Soweit bei automatischen Abwicklungen (Rechner zu Rechner) digitale Signaturen nach dem Gesetz erzeugt werden sollen, können dafür personenbezogene Signaturschlüssel eingesetzt werden.

Ein Signaturschlüssel­lnhaber kann bei Bedarf auch über mehrere Signaturschlüssel verfügen und ein Signaturschlüssel kann in mehrfacher Ausfertigung beim Inhaber vorhanden sein.

Zu § 3 (Lizenzerteilung für Zertifizierungsstellen)

Die Dienstleistungen der Zertifizierungsstellen sollen im freien Wettbewerb durch private Unternehmen unter behördlicher Aufsicht erbracht werden, ohne damit eine Zertifizierung durch Behörden für behördeneigene Zwecke auszuschließen. Die Regelungen sind im wesentlichen kongruent mit den diesbezüglichen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) zum Betrieb von Telekommunikationsanlagen.

Zu Absatz 1:

Die Ausstellung von Zertifikaten für Signaturschlüssel ist eine private Aufgabe. Soweit sie der Erzeugung gesetzlich anerkannter digitaler Signaturen dient, ist sie jedoch der Ausstellung von Personalausweispapieren vergleichbar (der Signaturschlüssel dient außer für die Erzeugung von Signaturen auch als "digitaler Ausweis" in Netzen und bei der ZugriffskontroIle zu Datenbeständen) und bedarf einer staatlichen Lizenz, deren Vergabe und Aufrechterhaltung an die Erfüllung der genannten Forderungen geknüpft sein muß. Die Vorschrift ist die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Lizenz.

Die Lizenzvergabe soll durch die Regulierungsbehörde nach dem TKG und nach einem dem TKG vergleichbaren Verfahren erfolgen, das durch Rechtsverordnung (s. § 9 Nr. 1) näher geregelt wird.

Zu Absatz 2:

Die Regulierungsbehörde soll auch die oberste nationale Zertifizierungsstelle ("Wurzelinstanz") bilden, auf die mittelbar alle Signaturschlüssel­Zertifikate zurückzuführen sind (diese tragen eine Signatur einer lizenzierten Zertifzierungsstelle, für deren Signaturschlüssel ein Signaturschlüssel­Zertifikat der Regulierungsbehörde besteht).

Zu Absatz 3:

Die Gebühren sollen durch Rechtsverordnung (s. § 9 Nr. 4) analog den Regelungen in der Rechtsverordnung zu § 15 TKG festgelegt werden.

Zu § 4 (Pflichten lizenzierter Zertifizierungsstellen)

Zu Absatz 1:

Die zuverlässige Identifikation des Signaturschlüssel­inhabers (z.B. anhand des Personalausweises) ist Voraussetzung dafür, daß der Urheber einen digitalen Signaturschlüssel erhält.

Zu Absatz 2:

Ein sicherer elektronischer Rechtsverkehr auf der Basis digitaler Signaturen erfordert eine zuverlässige Zuordnung der Signaturschlüssel und die Unterrichtung der Signaturschlüsselinhaber über ihre Obliegenheiten.

Zu Absatz 3:

Die Regelung ist notwendig, um bei Verlust oder Preisgabe eines Signaturschlüssels einen möglichen Mißbrauch zu verhindern. Außerdem sollen die Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr nach eigenem Ermessen jederzeit ausscheiden können.

Zu Absatz 4:

Die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen soll dazu beitragen, daß wirksame Kontrollen nach § 6 durchgeführt und mögliche (ggf. auch haftungsrelevante) Pflichtverletzungen festgestellt werden können. Die Dokumentation der Signaturschlüssel­Zertifikate ist erforderlich, um digitale Signaturen innerhalb des genannten Zeitraumes zuverlässig überprüfen zu können.

Zu Absatz 5:

Die Regelungen sollen dem Verbraucherschutz dienen. Durch Satz 2 soll sichergestellt werden, daß digitale Signaturen auch bei Beendigung der Tätigkeit einer Lizenzierungsstelle innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraumes zuverlässig überprüft werden können.

Zu § 5 (Inhalt eines Signaturschlüssel­Zertifikates)

Die für ein Signaturschlüssel­Zertifikat geforderten Mindestangaben werden benötigt, um den Urheber einer digitalen Signatur feststellen und die digitale Signatur prüfen zu können. Sie entsprechen auch der internationalen Norm X.509.

Durch die Regelung in Nummer 7 soll erreicht werden, daß im Interesse des Signaturschlüsselinhabers im Signaturschlüssel­Zertifikat eine Aussage darüber erfolgt, ob die mit seinem Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen unbeschränkt oder nur für bestimmte Rechtsgeschäfte oder nur bis zu einem bestimmten Wert gelten.

Zu § 6 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)

Die Vorschrift regelt die Kontroll­ und Anordnungsbefugnisse der Regulierungsbehörde zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die lizenzierten Zertifizierungsinstanzen nach dem Gesetz und der aufgrund des Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung obliegen. Unbeschadet möglicher strafrechtlicher Sanktionen erhält die Regulierungsbebörde damit die Möglichkeit, auf rechtswidriges Verhalten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen zu reagieren. Die Regelungen sind kongruent mit den Regelungen in § 88 Abs. 1 und 3 TKG.

Zu Absatz 1:

Hier wird die Regulierungsbehörde in allgemeiner Form ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die lizenzierten Zertifizierungsstellen sicherzustellen. Gleichzeitig werden der Regulierungsbehörde die dazu notwendigen prozessualen Eingriffsbefugnisse (Auskunfts­, Betretungs­ und Besichtigungsrechte) verliehen.

Zu Absatz 2:

Die Untersagungsverfügung gibt die Möglichkeit, ein rechtswidriges Verhalten unverzüglich abzustellen oder zu verhindern.

Zu Absatz 3:

Im Hinblick auf die Bedeutung der kontinuierlichen Überprüfbarkeit digitaler Signaturen innerhalb des in § 4 Abs. 4 genannten Zeitraumes, soll für die genannten Fälle (sie schließen auch den Konkurs ein) eine ausdrückliche Sorgepflicht der Regulierungsbehörde konstituiert werden.

Zu § 7 (Anforderungen an die technischen Komponenten für eine digitale Signatur)

Damit eine digitale Signatur nicht unbemerkt gefälscht und signierte Daten nicht unbemerkt verfälscht werden können, sind geeignete technische Komponenten und Verfahren erforderlich. Dabei geht es insbesondere auch um eine zuverlässige Zuordnung des jeweiligen Signaturschlüssels zu einer Person (durch ein fälschungssicheres Signaturschlüssel­Zertifikat) und eine sichere Identifikation des Signaturschlüssel­lnhabers durch das für die Signaturerzeugung eingesetzte informationstechnische System vor Benutzung des Signaturschlüssels (z.B. durch Besitz = Signaturschlüssel und Wissen = Personenidentitätsnummer ([PIN]), um eine mißbräuchliche Verwendung des Signaturschlüssels auszuschließen.

Werden für die Erzeugung einer digitalen Signatur geeignete technische Komponenten eingesetzt und der Signaturschlüssel sowie die PIN vor Unbefugten geschützt, ist ein signiertes digitales Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher vor Fälschung und Verfälschung. Setzt ein Signaturschlüssel­lnhaber zu seiner eigenen Sicherheit freiwillig zusätzlich zu Besitz und Wissen biometrische Identifikationsverfahren ein, kann ein unbemerkter Mißbrauch des Signaturschlüssels selbst dann noch ausgeschlossen werden, wenn ein Signaturschlüssel­lnhaber seinen Sorgfaltspflichten zum Schutz des Signaturschlüssels nicht nachkommt. So kann z.B. das Ergebnis einer "Gesichtsvermessung" des Signaturschlüssel­lnhabers auf einer Chipkarte zusammen mit dem Signaturschlüssel gespeichert und dieses bei Anwendung der Karte mit einem am Eingabeort über eine Videokamera erfaßten Bild verglichen werden.

Um bei der Datenaufbereitung zum Zwecke der Signatur Fehler und Manipulationen zu verhindern (Signieren falscher Daten), muß bei der Erzeugung einer digitalen Signatur eindeutig dargestellt werden, worauf die Signatur sich bezieht. Dies gilt auch für die Prüfung einer Signatur. Bei der (automatischen) Prüfung einer digitalen Signatur muß auch gewährleistet sein, daß keine unzutreffende Korrektheitsbestätigung erfolgt.

Unter den genannten Voraussetzungen bieten digitale Daten mit digitaler Signatur eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Verfälschung als das herkömmliche Schriftdokument mit eigenhändiger Unterschrift.

Zu § 8 (Ausländische Signaturschlüssel­Zertifikate)

Digitale Signaturen finden international Anwendung. Dies erfordert eine gegenseitige Anerkennung der Verfahren, soweit diese eine vergleichbare Sicherheit aufweisen. Das im Gesetzentwurf niedergelegte Verfahren entspricht im Kern vergleichbaren gesetzlichen Regelungen in US­Bundesstaaten.

Zu § 9 (Ermächtigung zur Rechtsverordnung)

Hier wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß einer Rechtsverordnung geschaffen. Die Rechtsverordnung ist erforderlich, um das Gesetz von technischen Details freizuhalten und auf mögliche technische Veränderungen oder neue technische Erkenntnisse unverzüglich reagieren zu können.

zu Art. 3: Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 11 Abs. 3 StGB stellt bislang den Schriften Ton­ und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Überall dort, wo auf § 11 Abs. 3 StGB verwiesen wird, wird der Begriff der Schriften stellvertretend für alle o. 9. Gegenstände benutzt, wobei überwiegend Darstellung als der eigentliche Oberbegriff angesehen wird.

Darstellung ist jedes körperliche Gebilde von gewisser Dauer, das, sinnlich wahrnehmbar, eine Vorstellung oder einen Gedanken ausdrückt (Walter, NStZ 1990, 523, m.w.N.; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. München 1995, § 11, Rn. 44; Schönke/Schröder­Eser, StGB, 24. Aufl. München 1991, § 11, Rn. 78; Sieber, JZ 1996, 429 ff., 494 ff., 495). In der Rechtsprechung wurde entschieden, daß im Btx­Verfahren verwendete Datenträger Bildträger i.S.d. o. 9. Vorschrift sind (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38).

Angesichts der bezüglich moderner Datentechnik spärlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart aaO.) und im Hinblick auf die Auffassung, Darstellungen seien nur körperliche Gebilde von gewisser Dauer, ist klarzustellen, daß auch elektronische, elektromagnetische, optische, chemische oder sonstige Datenspeicher, die gedankliche Inhalte verkörpern, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar werden, den Schriften gleichstehen. Es werden damit sowohl Inhalte in Datenträgern (Magnetbänder, Festplatten, CD­ROMs u. a.) als auch in elektronischen Arbeitsspeichern, welche die Inhalte nur vorübergehend bereithalten, erfaßt. Es wird zugleich daran festgehalten, daß diejenigen Inhalte nicht erfaßt werden, die unmittelbar in Echtzeit oder Echtzeit­entsprechend übermittelt werden (z. B. Fernsehübertragung in Echtzeit; paketweise Datenübermittlung in Echtzeit). Kurzfristige Zwischenspeicherungen z. B. im Telekommunikationsnetz zum Zwecke der Echtzeitübermittlung fallen danach nicht unter den Begriff des Datenspeichers.

Begründungen zu Folgeanpassungen im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht werden nachgereicht.

zu Art. 4: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)

Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 GjS n.F.)

Der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) n.F. und § 11 Abs. 3 StGB n.F. jetzt inhaltsgleich definierte Schriftenbegriff hat auch die gleiche gegenständliche Reichweite. Der neu in den Gesetzestext aufgenommene Begriff "Datenspeicher" dient der Klarstellung, daß auf Datenspeichern bereitgehaltene Darstellungen gegenüber solchen in Druckschriften sowie auf Ton­ und Bildträgern nicht privilegiert sind, sondern ebenfalls der Listenaufnahme gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS unterliegen.

Diese Klarstellung ist erforderlich geworden durch die unterschiedliche Auslegung des Schriftenbegriffs in der strafgerichtlichen (Beschluß des OLG Stuttgart vom 27.08.1991; NStZ 1992 S. 38) und der verwaltungsgerichtlichen (Urteil des VG Köln vom 19.02.1991; NJW 1991 S. 1773 sowie Beschluß des OVG Münster vom 22.09.1992; NJW 1993 S. 1494) Rechtsprechung. Das GjS ist in seiner Anwendbarkeit durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im wesentlichen auf Druckwerke und andere verkörperte Darstellungsformen beschränkt worden. Deshalb ist eine Regelung notwendig, die die Gewährleistung des gesetzlichen Jugendschutzes auch im Bereich der neuen Informations­ und Kommunikationsdienste sicherstellt, wenn durch diese jugendgefährdende Inhalte verbreitet werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 3 Bezug genommen.

Zu Nr.2 (§ 3 Abs.1 Nr.4 GjS n.F.)

Die vorgesehene Ergänzung hat, soweit sie die Verbreitungsverbote auch auf die Informations­ und Kommunikationsdienste erstreckt, lediglich klarstellenden Charakter. Schon die Verbreitungsverbote des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GjS a.F. (in der Form des Zugänglichmachens) und Nr. 2 (in der Form des Vorführens oder sonstigen Zugänglichmachens an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich oder einsehbar ist) erfassen ohne weiteres das Vorführen oder sonstige Zugänglichmachen durch Darstellungen bzw. schlichtes Sichtbarmachen auf einem Bildschirm.

Eine ausdrückliche Regelung der die Informations­ und Kommunikationsdienste betreffenden Verbreitungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GjS n.F. wird aber notwendig, um eine unter Gesichtspunkten des Artikels 5 Grundgesetz zu würdigende Einengung des Zugangs zu Angeboten von Informations­ und Kommunikationsdiensten für Erwachsene zu vermeiden. Dem Anbieter indizierter Inhalte wird die Möglichkeit eröffnet, durch technische Vorkehrungen Vorsorge zu treffen, daß ­ auch im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten ­ das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Benutzer beschränkt werden kann. Es bleibt dem Anbieter überlassen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder aber auf die Verbreitung verzichtet. Hinsichtlich der Art der technischen Vorkehrungen nimmt das Gesetz keine Festlegungen vor und bleibt damit für neue technische Entwicklungen offen. Die Zugangsbeschränkung kann z.B. im Wege einer Verschlüsselung, Chiffrierung oder Schaffung geschlossener Benutzergruppen jeweils mit Kontrolle des Alters der berechtigten Anschlußinhaber) umgesetzt werden. Durch die Anordnung von Zeitgrenzen für die Übertragung kann ein zuverlässiger Ausschluß von Kindern oder Jugendlichen von der Nutzung nicht erreicht werden.

Im Ergebnis kommt es darauf an, daß die technischen Vorkehrungen, die die Informationsmöglichkeiten für Erwachsene sichern sollen, in der Praxis zuverlässig umsetzbar sind und keine unzumutbaren Anforderungen an den Anbieter stellen.

Zur Frage der Verantwortlichkeiten verbleibt es bei den in Art. 1 § 5 aufgeführten Regelungen.

Zu Nr.3 (§ 5 Abs.3 GjS n.F.)

Die vorgesehene Neufassung des § 5 Abs. 3 GjS n.F. folgt der Systematik der mit einer Indizierung verbundenen Rechtsfolgen, hier der Werbebeschränkungen. Es ist sachgerecht, den Anwendungsbereich des Absatzes 2 auch für die Fälle zu beschränken, in denen durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.

Da es sich bei den in § 5 GjS geregelten Werbeverboten um absolute Verbote handelt, die keine Privilegierung Erwachsender vorsehen, müssen auch die technischen Vorkehrungen

im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 GjS n.F. so ausgestaltet sein, daß eine Übermittlung an Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.

Zu Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3a GjS n.F.)

Die vorgesehene Ergänzung enthält die notwendige Strafbewehrung eines Verstoßes gegen § 3 Abs.1 Nr.4 GjS n.F.

zu Art. 5: Schutz von Datenbanken

(wird nachgereicht)

zu Art. 6: Änderung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)

Die Begründung und Abwicklung des Fernunterrichtsvertrages muß künftig auch über Datennetze erfolgen können, wenn der Fernunterricht wettbewerbsfähig bleiben will. Gerade in diesem Bereich ist eine starke Ausweitung des Angebots multimedialer Anwendungen zu erwarten. Das Gebiet des Fernunterrichts erscheint daher geeignet, diese neuen Formen des Vertragsschlusses auch hinsichtlich Akzeptanz und Praktikabilität zu erproben.

Zu diesem Zweck läßt der neue § 3a FernUSG die Abgabe und Übermittlung einer Willenserklärung auf elektronischem Weg zu. Dafür gibt die Vorschrift fünf materielle Anforderungen vor. Es bleibt bewußt offen, wie und durch welche Verfahren die Voraussetzungen zu erfüllen sind. Zu den einzelnen Voraussetzungen wird auf die Begründung zu Art. 1 § 8 Abs. 7 verwiesen. Insgesamt handelt es sich hier um eine auf das FernUSG beschränkte Regelung, die nicht das allgemeine Vertragsrecht betrifft.

Die Regelungen unter 2. und 3. ­ Streichung des Verweises auf das Abzahlungsgesetz und Streichung des Verweises auf das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ­ beseitigen Vorschriften, die gegenstandslos geworden sind und dienen damit der Rechtsbereinigung.

zu Art. 7: Änderung des Preisangabengesetzes

Infolge des technischen Fortschritts sind neue Angebotsformen entstanden und werden noch entstehen, bei denen Angebot und fortlaufende Inanspruchnahme im engen technischen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auf diese Angebotsformen soll mit der Änderung eingegangen werden, um sowohl dem Verbraucherschutz zu genügen wie auch Markt­ bzw. Preistransparenz in diesem neuartigen Bereich zu gewährleisten.

zu Art. 8: Änderung der Preisangabenverordnung; Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

zu Absatz 1:

Der Bereich der Informations­ und Kommunikationsdienste hat sich erst nach Erlaß der Preisangabenverordnung entwickelt. Aufgrund neuer Angebotsformen z.B. über Online­Dienste oder Internet ist eine Klarstellung erforderlich, die der Wahrung von Preistransparenz auch in diesem Bereich dient. Auch ein auf Bildschirm übertragenes Angebot muß mit einer Preisangabe versehen sein. Weiter zeichnet sich ab, daß fortlaufende Leistungen sofern sie nicht durch Pauschalen als einmalige Zahlungen abgegolten werden ­ im Hinblick auf Verbraucherinformation nur teilweise erfaßt werden, und zwar lediglich in Form von Vorabhinweisen auf den Preis je Zeit­ oder Recheneinheit. Der tatsächliche im Zuge der Inanspruchnahme der Leistung sich ergebende Preis wird jedoch nicht transparent. Diese sich aus der Weiterentwicklung der Angebotsformen ergebende Regelungslücke soll mit der Ergänzung geschlossen werden.

Da bei bestimmten Nutzungen eine Preisanzeige u. U. als optisch störend empfunden werden kann, soll jedoch der Verbraucher die Möglichkeit haben, auf die Anzeige zu verzichten. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird auf die der Systematik der Preisangabenverordnung entsprechende Unentgeltlichkeit der Preisangabe besonders hingewiesen.

zu Absatz 2:

Um zu vermeiden, daß die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen in der Rechtsverordnung künftig nur noch durch Gesetz, aber nicht mehr vom Verordnungsgeber späteren Erfordernissen angepaßt werden können, wird eine besondere Bestimmung vorgesehen, die dies gestattet.

zu Art 9: Inkrafttreten