Promotionsreform in der Landesgesetzgebung

I.               Einleitung

Machen Landeshochschulgesetze im Bereich Promotion einen Unterschied? Eher nicht, zumindest entscheiden DoktorandInnen bei der Wahl ihres Promotionsortes wohl nicht nach der Landesgesetzgebung. Entscheidend sind Unterschiede der fachlichen Betreuung, wichtig sind vielleicht auch noch die Promotionsordnungen des Fachs – aber Landeshochschulgesetze? Die Hochschulgesetze der Länder sind zum Thema Promotion und wissenschaftlichem Nachwuchs zum Teil wörtlich gleich formuliert. Und mehr oder weniger viel Regelungsbedarf wird an die fachbezogenen Promotionsordnungen abgetreten, so nimmt sich „der Staat“ realistisch selbst zurück. Trotzdem unterscheiden sich in Bezug auf die Promotion in einigen Aspekten. Ob DoktorandInnen dem Mittelbau oder den Studierenden zugeordnet werden, ob eine Disputation oder ein Rigorosum am Ende der Mühen steht, ob innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Promotion gegeben wird, oder werden muss: diese Unterschiede können die Landesgesetze machen.

Deswegen findet sich hier ein Sammlung der die Promotion betreffenden Regelungen, neben den URLs der entsprechenden Gesetze. Beide können – das ist kein unerheblicher Zweck – computergestützt durchsucht werden. Und es findet sich jeweils eine zusammenfassende Einschätzung der durchgeführten oder geplanten Anpassungen an den veränderten Rahmen der Hochschulrahmengesetzes nach der fünften bzw. sechsten Novelle neben den Kontaktdaten der Wissenschaftsministerien. An den Anfang gesetzt ist eine Synopse der Regelungen in Bezug auf verschiedene zentrale Themen, nicht nur der HRG Novellierung. Die Unterschiedlichkeit kann auch anschaulich machen, in welche Richtung die gegenwärtige Lage der PromovendInnen in Deutschland verändert werden kann, zumal die entsprechenden Reformen im Kontext eines zusammenwachsenden Europa zu sehen sind, nachdem die WissenschaftsministerInnen von 33 europäischen Ländern beschlossen haben, die Promotionsphase als Thema in den „Bologna-Prozess“ zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraums mit einzubeziehen[1].

Dieses Papier wurde im Rahmen eines Werkvertrags der Max Traeger Stiftung für die Projektgruppe DoktorandInnen der GEW erstellt. Es beruht auf der für die Promovierenden-Initiative angefertigten (13seitigen) LHG-Synopse von Kristina Irion (der ich hiermit danken möchte) vom Dezember 2001, deren Text aktualisiert wurde.

 

 

 

Johannes Moes         Berlin, im November 2003


II.            Übersicht zu Stand und Novellierung der Landeshochschulgesetze
(zuerst die schon geänderten Gesetze)

Land

LHG Stand vom:

Kommentar

1.    Bremen

BremHG vom 11. Juli 2003, HRG angepasst

Der neue §34 (3) zur Immatrikulation übernimmt den Wortlaut des §21 HRG, der §65 Promotion ist unverändert. Alle DoktorandInnen sind (§5 Abs. 3) dem Mittelbau zugeordnet, ihnen kann bis zu einem Drittel der Arbeitszeit für die Dissertation zur Verfügung gestellt werden (§ 23 Abs. 4).

2.    Hamburg

HmbHG vom 27. Mai 2003, HRG angepasst

Im §70 zur Promotion ist ein Absatz (5) mit dem Wortlaut §21 HRG eingefügt worden. DoktorandInnen sind von den Hamburger Studiengebühren befreit, die Zuordnung der nur immatrikulierten DoktorandInnen in der Selbstverwaltung ist den Hochschulen überlassen, überhaupt ist recht wenig reguliert. Einstellungsvoraussetzung JP abgeschwächt übernommen. Arbeitszeit für Promotion nur in Ausnahmen.

3.    Mecklen­burg-Vor­pom­mern

LHG MV vom 5. Juli 2002, HRG angepasst

Der §43 zur Promotion ist leicht verändert (neu: Begutachtungszeit 6 Monate) und mit dem zur Habilitation zusammengelegt worden, §44 DoktorandInnen übernimmt den Text §21 HRG zur Einschreibung etc. Die DoktorandInnen sind (§52) mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der MitarbeiterInnen zugeordnet. Juniorprofessuren sind (§62) promotionszeitbeschränkt mit dem Wortlaut des HRG, DoktorandInnen „soll ausreichend“ (§66) Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit gegeben werden.

4.    Nieder­sachsen

NHG vom 24. Juni 2002, HRG angepasst

Die Hochschulen "sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten" (§ 9 Abs.2), zur Immatrikulation aber nichts explizites. DoktorandInnen gehören der Mitarbeitergruppe an (§ 16 Abs. 2); Einstellungsvoraussetzung JP im HRG Wortlaut § 30 Abs. 5; Gelegenheit zur Weiterqualifikation als Dienstaufgabe.

5.    Rhein­land-Pfalz

HoSchG RP vom 21. Juli 2003, HRG angepasst

Der Wortlaut von §21 HRG in §34, Einschreibung aber nicht für WiMis und alle, die verzichten. Ebenso aufgespalten die Gruppenzugehörigkeit: als Studierende für Immatrikulierte und als DoktorandInnen Beschäftigte und als MitarbeiterInnen im Mittelbau (§37 Abs. 2). Es wird eine DoktorandInnen-Personalkategorie geschaffen, befristet auf max. 6 Jahre (§56 Abs. 5), in der ein Drittel oder die überwiegende Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht.. Einstellungsvoraussetzung JP im HRG Wortlaut §54 mit Ausnahme Forschungsgruppenleitung.

6.    Schleswig-Holstein

HSG SH vom 4. Mai 2000, Novelle(n) im Verfahren bzw. Vorbereitung

Novelle in Beratung: neuer § 77 DoktorandInnen zur Einschreibung, §87a Promotion bleibt schlank und verweist auf die Promotionsordnungen. Die nicht beschäftigten DoktorandInnen werden im geänderten § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Gruppe der Studierenden zugeordnet. Promotionsstudiengänge bleiben von Gebühren befreit (§ 80 Abs. 3). Die Einstellungsvoraussetzungen Juniorprofessur werden im Wortlaut ohne Einschränkung übernommen (§ 99). Wissenschaftliche MitarbeiterInnen soll ausreichend Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit, nicht nur zur Promotion, gegeben werden (§ 102 Abs. 1).



7.    Sach­sen-Anhalt

HGSA vom 3. April 2001, Novelle im Verfahren

Ein Entwurf zur Novellierung des Hochschulgesetzes ist Ende Oktober 2003 im Kabinett beschlossen worden: der neue § 18 wird um „Promotionsstudiengänge“ (Abs. 1) ergänzt und dereguliert. Einstellungsvoraussetzungen JP werden übernommen, Wissenschaftlicher MitarbeiterInnen sollen nun allgemein „ausreichend Gelegenheit“ zur eigenen Arbeit gegeben werden. DoktorandInnen sind nicht unbedingt Mitglieder der Hochschule oder dem Mittelbau zugeordnet, das sollen die jeweiligen Grundordnungen regeln (§§ 58 u. 60). DoktorandInnen sind von Promotionsstudiengebühren ausgenommen (§112 Abs. 3 Satz 2).

8.    Berlin

Unvollständige Anpassung im BerlHG vom 13. Februar 2003, weitere Novellierung geplant.

Bisher keine Umsetzung von Status oder Gruppenzuordnung, aber sehr ausführlicher neuer §35 zur Promotion: Förderung von FH-AbsolventInnen, nur Verteidigung, kein Rigorosum mehr; externe GutachterInnen; kumulative, kollektive, elektronische und auch nichtdeutsche Dissertation. Einstellungsvoraussetzung JP im HRG Wortlaut aber mit großen Ausnahmen (§102a). Mindestens ein Drittel der AZ für z.B. Promotion (§110)

9.    Branden­burg

BbgHG vom 20.03.2003, Novelle im Verfahren

Juniorprofessur wird gerade umgesetzt (Text unklar), Bereich Promotion soll später novelliert werden, evtl. Abstimmung mit Berlin. § 18 Promotion minimal, WiMis „kann Gelegenheit gegeben werden“ (§ 48).

10. Baden-Württem­berg

UG vom 1. Februar 2000

Anpassung geplant für 2004, nur Ermöglichung für Unis statt Vorschriften. Nach § 54 ist Immatrikulation jetzt auch möglich für alle DoktorandInnen, aber nur für 3 Jahre

11. Hessen

HHG vom 31. Juli 2000

Novelle steht für 2004 an, aber jetzt Zielvereinbarungen mit den Unis und leistungsbezogene Mittelvergabe. Der § 31 zur Promotion ist einigermaßen ausführlich im Hinblick auf Betreuung etc. „Gelegenheit zur eigenen Qualifizierung in einem Drittel der Arbeitszeit“ auf drei Jahre mit zwei Jahren Verlängerung (§ 77).

12. Nord­rhein-Westfalen

HG NRW vom 28.1.2003

Wegen HRG Klage der anderen Länder Abwarten, Novellierung in 2004, eher „schlanke“ Formulierung geplant. FH-freundlich. Begutachtungszeit 6 Monate. WiMis soll „Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation“ gegeben werden (§ 59 Abs. 3). Seit WS 2001/02 sechs (bislang nur nat-& technikwiss) "graduate schools" mit je 20 Promstip pro Jahrgang.

13. Saar­land

UG Saarland vom 23. Juni 1999

Universitätsgesetz mit Stand vom 12.6.02 soll 2004 novelliert werden, keine Tendenz verraten. Der § 76 Promotion legt Disputation fest und 6 Monate Begutachtung und regelt die Zulassung von FH-AbsolventInnen. Auf Qualifikationsstellen steht ein Drittel der Arbeitszeit der Vorbereitung der Promotion zur Verfügung.

14. Bayern

BayHSchG vom 9. Juli 2003

Klage gegen HRG, vor Entscheid keine Anpassung. §83 Promotion recht lakonisch. Promotionsstudium gebührenfrei. 10 "internationale Doktorandenkollegs" im "Elitenetzwerk Bayern"

15. Sach­sen

SächsHG vom 10. April 2003

Klage gegen HRG, vor Entscheid keine Anpassung. § 27 Promotion und § 28 Graduiertenstudium sehr ausführlich, außer der Verteidigung der Dissertation gibt es zusätzlich ein Rigorosum, drei GutachterInnen, davon einE extern. Studierende im 4-6semestrigen Graduiertenstudium haben ab dem zweiten Jahr eine Lehrverpflichtung bis zu 2 SWS.

16. Thü­ringen

ThürHG vom 25.4.2003

Thüringen ändert das LHG nicht, bevor nicht das BVG über die Klage gegen die HRG Novelle entschieden hat. Der § 29 Abs. 2 Promotion verlangt nur ein Hochschulstudium, gemeinsame Betreuung mit FHs soll gefördert werden. Nach Abs. 3 ist der Fachbereich zur Bewertung und Unterstützung angenommener Dissertationsvorhaben verpflichtet. Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen steht nach § 54 Abs. 2 ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Weiterbildung zur Verfügung.

III.        Synopse der Regelungen

Die Anpassung an die 5. und 6. HRG Novelle wird dabei unterschiedlich angegangen. Fünf Länder haben Anpassungen vorgenommen (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz; vgl. Tabelle), in zwei Ländern (Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt) ist eine Novelle im Gesetzgebungsverfahren, drei Länder (Bayern, Sachsen und Thüringen) haben gegen das HRG geklagt und warten den Erfolg bzw. Misserfolg ab, die übrigen sechs planen auch die HRG-Anpassung erst für 2004, denn bis 2005 müssen die Landeshochschulgesetze angepasst werden. Die Immatrikulation der DoktorandInnen wird dabei einfach eingeführt, die Formulierungen aus § 21 HRG zu den forschungsbegleitenden Studien und Schlüsselqualifikationen meist übernommen, aber nicht präzisiert. Dreimal (Bremen, MV, Niedersachsen) wurden bisher die DoktorandInnen insgesamt dem Mittelbau zugeordnet, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein leisten sich eine komplizierte Trennung, in Hamburg und künftig Sachsen-Anhalt ist es den Hochschulen überlassen. Interessant könnten die Bemühungen auch bei der Gesetzgebung sein, den DoktorandInnen die Möglichkeit zur Promotion als Dienstaufgabe zu sichern (zwischen unverbindlichen Formulierungen bis hin zu „mindestens einem Drittel der Arbeitszeit“). Dies ist parallel zu den Diskussionen über einen DoktorandInnentarif in einem möglichen Wissenschaftstarifvertrag zu sehen.

Insgesamt ist eine Tendenz zur Deregulierung festzustellen, die Formulierungen zur Promotion werden auf ein Minimum beschränkt und die Ausformulierung den Promotionsordnungen überlassen (Berlin bildet mit der Änderung von 2002 eine Ausnahme, typisch ist eher die Novelle in Sachsen-Anhalt). Dadurch werden die Punkte 6-8 der Synopse eher unwichtig. Von den Recherchen, besonders auch von den Telefongesprächen habe ich den Eindruck, dass in manchen Ländern relativ unabhängig von der Regierungskonstellation zumindest in den Ministerien Gesprächsbereitschaft besteht, zum Beispiel was die Zuordnung der DoktorandInnen in der Selbstverwaltung angeht, vielleicht ja auch bezüglich der Einstellungsvoraussetzungen Juniorprofessur oder der Promotion in der Dienstzeit?

Allen Hochschulgesetzen ist gemein, dass sie den Universitäten des Landes das Recht zur Verleihung des Doktorgrads gegebenenfalls mit fachspezifischem Zusatz verleihen und die Ausgestaltung der Promotion im einzelnen den Universitäten in Form von Promotionsordnungen überlassen bleibt. Geregelt ist überwiegend mit unterschiedlichem Wortlaut, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit dient - gegebenenfalls mit den Zusätzen vertieft, selbstständig oder eigenständig. Voraussetzung für die Promotion ist einheitlich die mindestens mit ausreichend bewertete Dissertation und eine mündliche Prüfung.[2] Im Einzelfall schreiben die Landesgesetze die Disputation[3] oder das Rigorosum[4] vor.


1.               Status von DoktorandInnen: Immatrikulation, Forschungsbegleitende Studien und Schlüsselqualifikationen, Betreuung

Der neu eingefügte §21 HRG (1) verlangt eine landesrechtliche Ordnung, um DoktorandInnen an ihrer Hochschule einzuschreiben, und führt die Begriffe „forschungsorientierte Studien und akademische Schlüsselqualifikationen“ ein:

§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.

(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

Diese Formulierungen werden von fünf der sechs bekannten Anpassungen einfach übernommen[5], allerdings nimmt Rheinland-Pfalz die als Wissenschaftliche MitarbeiterInnen beschäftigten DoktorandInnen sowie die Berufstätigen, die auf eine Einschreibung verzichten davon aus – eine Feststellung über die Zahl der DoktorandInnen ist dort somit weiter unmöglich. Niedersachsen und künftig wahrscheinlich Sachsen-Anhalt regeln die Immatrikulation gar nicht bzw. indirekt, indem die Hochschulen „zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten“ sollen[6]. Dies ähnelt den schon vorhandenen Regelungen in Baden-Württemberg. Dort ist die Einschreibung als Student ausdrücklich begrenzt auf drei Jahre vorgesehen.[7] In Nordrhein-Westfalen gilt das Promotionsverfahren als Studiengang.[8] Auch Sachsen hat schon einen § 28 SächsHG zum Graduiertenstudium, der Studienordnungen für ein Graduiertenstudium im Umfang von 4-6 Semestern vorsieht, die auch Art und Umfang der Betreuung festlegen sollen. Alle Regelungen verzichten auf eine Festlegung eines Umfangs für Seminarteilnahme. Aber in Sachsen ist ab dem zweiten Jahr eine Lehrverpflichtung in Tutorien bis zu 2 SWS vorgesehen[9].

In Baden-Württemberg hat derjenige, der die notwendigen Voraussetzungen einer Promotion erfüllt, die Annahme als Doktorand bei der Fakultät zu beantragen. In Sachsen-Anhalt und Thüringen können Promovierende bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen.[10] Mit der Annahme drückt die Fakultät ihre Bereitschaft aus, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen.[11] In einigen Bundesländern ist nur bestimmt, dass durch die Zulassung zum Promotionsverfahren ein Anspruch auf die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit entsteht.[12] Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Arbeit an ihrer Dissertation nicht betreut werden, beantragen in Hessen die Annahme der Dissertation bei dem zuständigen Promotionsausschuss unter Einreichung einer Dissertation.[13]

Ebenfalls sieht das baden-württembergische Universitätsgesetz vor, dass der Doktorand nach Möglichkeit einem Professor bzw. Dozenten zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen wird. In Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die gleiche Erfordernis in einer Sollbestimmung eingebettet.[14]

2.               Mitgliedschaftsrechtliche Stellung

Die fünfte Novelle des Hochschulrahmengesetzes gibt den Ländern die Aufgabe, die DoktorandInnen einer akademischen Gruppe zuzuordnen, über die sie in den universitären Gremien vertreten werden können.

§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) [...] Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoranden [...], die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen. [...]

Eine große Zahl der DoktorandInnen ist über ihr Beschäftigungsverhältnis bereits der Gruppe des akademischen Mittelbau zugeordnet. Nur die nichtbeschäftigten, aber nun eingeschriebenen DoktorandInnen könnten die Länder den Studierenden zuordnen, und so eine Spaltung der DoktorandInnen bewirken. Oder alle DoktorandInnen werden insgesamt dem akademischen Mittelbau zugeordnet. Die gespaltene Lösung haben Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz gewählt[15], eine Gesamtlösung gibt es in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen[16]. In Hamburg ist die Zuordnung den Hochschulen und ihrer Satzung überlassen[17]. Wie die anderen Länder sich entscheiden, und welche Erfahrungen mit einer Vertretung der Interessen des wissenschaftlichen Nachwuchs in den akademischen Gremien in der Gruppe der Studierenden oder des Mittelbau gesammelt werden, wird eine Frage der nächsten Jahre sein.

3.               Zulassungsvoraussetzungen (und FachhochschulabsolventInnen)

Der zentrale Unterschied zwischen Universitäten und Fachhochschulen besteht weiterhin darin, dass Erstere mit ihrem alleinigen Promotionsrecht den wissenschaftlichen Nachwuchs für die ProfessorInnen an allen Hochschulen heranbilden. Und für die Zulassung zur Promotion ist mehrheitlich ein Studium in einem universitären Studiengang (neuerdings: Master- oder gleichwertiger Abschluss) die Voraussetzung, oder zumindest ein Studienabschluss „wissenschaftlichen“ Studiengang, in einem Fach mit mindestens vier Jahren oder acht Semestern Regelstudienzeit[18]. Andere Länder begnügen sich mit der Voraussetzung eines Abschlusses in einem Hochschulstudium allgemein[19]. FH-AbsolventInnen, neuerdings auch AbsolventInnen von anderen Studiengängen mit weniger als acht Semestern Regelstudiendauer müssen teilweise ein überdurchschnittliches oder Prädikatsexamen haben oder von ihrem Fachbereich zur Promotion vorgeschlagen werden. Für sie können auch promotionsvorbereitende Studien bis zu drei Semestern oder eigene Eignungsfeststellungsverfahren zur Zulassungsvoraussetzung gemacht werden[20]. Allerdings ist in vielen Gesetze inzwischen nicht nur vorgeschrieben, dass die Promotionsordnungen die Zulassung von FachhochschulabsolventInnen zur Promotion regeln müssen, sondern auch die Vorschrift zur Entwicklung kooperativer Verfahren zur Promotion mit den Fachhochschulen; dabei können FachhochschulprofessorInnen nicht nur an der Betreuung, sondern in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch am Verfahren beteiligt werden[21]. Ein universitäres Studium darf explizit in fast allen neuen Bundesländern in den Promotionsordnungen nicht zur Voraussetzung einer Zulassung zur Promotion gemacht werden[22]. Die Promotionsordnungen können weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion, z.B. die Prüfungsergebnisse, aber auch andere Auswahlverfahren, festlegen[23], dies spielt auch für eine etwaige künftige Selektion zwischen dem MA-Abschluss und der Promotion eine Rolle.

4.               Promotionszeitbegrenzung (Einstellungsvoraussetzung Juniorprofessur)

Durch die fünfte Novelle des Hochschulrahmengesetzes wird eine „Messung“ der Promotionszeit an zwei Stellen wichtig: für die Einstellungsvoraussetzungen der Juniorprofessur sowie bei der Befristung von Qualifikationsstellen für Wissenschaftliche MitarbeiterInnen. Der Wortlaut des HRG:

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
2 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 3 § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 5 Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. 6 § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

bzw.

§ 57b Befristungsdauer

(1) 1 Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. 2 Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. 3 Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden. 4 Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) 1 Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen. 2 Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. 3 Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.

(3) 1 Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. 2 Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. 3 Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(4) 1 Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus, Fort oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.

2 Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. 3 Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

Die Messung von Beschäftigungszeiten mag vielleicht realisierbar sein, die Messung von Promotionszeiten wird aber auch in Zukunft, wenn DoktorandInnen grundsätzlich immatrikuliert werden sollen, äußerst problematisch sein. Wenn die „soll“ Bestimmung der Einstellungsvoraussetzung Juniorprofessur hart gehandhabt wird, würden sicherlich TeilzeitpromovendInnen benachteiligt oder solche bevorteilt, bei denen die Promotion nicht mit einem Beschäftigungsverhältnis verbunden war (streng genommen gilt für diese keine Promotionszeitbeschränkung). Als Einstellungsvoraussetzung scheint die Promotionsdauer ein schlechtes, als Einstellungskriterium nichtsdestotrotz ein wichtiger Aspekt zu sein. Die Formulierung des HRG wird bei den bereits angepassten Gesetzen von Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wörtlich übernommen; in Rheinland-Pfalz, Hamburg und Berlin wird die Bestimmung durch je unterschiedliche Zusätze eingeschränkt: durch die Leitung einer Forschungsgruppe im Vorgriff einer Juniorprofessur (RP), fachspezifisch längere Beschäftigungszeiten (HH) und durch „besondere Fälle“ bzw. bei vor Änderung des HRG begonnenen Promotionen (B). Bremen übernimmt die Regelung nicht in das Hochschulgesetz sondern integriert die Juniorprofessur in die jeweiligen Bestimmungen zu ProfessorInnen[24].

5.               Promotion in der Dienstzeit

Wichtig im Hinblick auf die Reform der Promotionsphase in Deutschland sind auch die Regelungen über eine Vorbereitung der Promotion in der Dienstzeit von Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen. Immerhin gibt es knapp 50.000 davon[25] and den deutschen Hochschulen, von denen meisten kann angenommen werden, dass sie promovieren, oft passiert dies aber in der Freizeit oder gar nach Ende der befristeten Beschäftigung, mit Hilfe des sogenannten „Arbeitsamtstipendiums“. Genauso unterschiedlich wie Dauer und Umfang der Beschäftigung auf Qualifikationsstellen (von halben bis vollen Stellen BAT IIa über drei oder weniger bis zu fünf Jahren) fallen auch in den Bundesländern die Regelungen zur Promotion in der Dienstzeit aus. Die Mindestregelung, dass Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen innerhalb ihrer Dienstzeit Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit oder eben der Vorbereitung der Promotion gegeben werden kann, wird in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen getroffen, Bremen („kann bis zu einem Drittel“) und bisher in Sachsen-Anhalt („kann bis zur Hälfte“) bemessen diese Kann-Regelung dazu. Eine nicht bezifferte („ausreichend Zeit“) Soll- bzw. Ist-Regelung findet sich in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (neu eingefügt), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen bzw. Rheinland-Pfalz, künftig wohl auch in Sachsen-Anhalt. Ein Drittel der Arbeitszeit steht den beschäftigten DoktorandInnen für ihre Qualifizierung in Hessen, Saarland, Thüringen, Hamburg (nur bei der ausnahmsweisen Beschäftigung auf mehr als eine halben Stelle) sowie Berlin (mindestens ein Drittel) und den neu eingeführten DoktorandInnenstellen in Rheinland-Pfalz (ein Drittel oder „überwiegend“) zur Verfügung. In Bayern findet sich keine entsprechende Regelung[26].

6.               Versicherung an Eides statt

Auf Landesebene ist in einigen Promotionsordnungen die Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung zwingend[27] oder als Kann-Bestimmung[28] aufgenommen.

7.               Begutachtung

In Nordhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern soll und im Saarland ist die Bewertung der Promotionsleistung spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen (sein).[29] In Berlin muss einEr von zwei, in Sachsen mindestens einEr von drei vorgeschriebenen GutachterInnen von außerhalb der verleihenden Hochschule kommen[30].

8.               Veröffentlichungserfordernis

Nach Sachsens HG ist die Dissertation zu veröffentlichen.[31] Im Hessischen HG ist die Veröffentlichung der Dissertation ganz oder teilweise vorgesehen.[32] Einige Bundesländer sehen vor, dass die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.[33] Darüber hinaus wird in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und bislang in Sachsen-Anhalt die unentgeltliche Überlassung einer angemessen Anzahl von Exemplaren der Dissertation ausdrücklich geregelt.[34] Fraglich ist, ob die generelle Zulässigkeit der digitalen Dissertationsveröffentlichung daneben geregelt werden muß, um eine Gleichstellung mit der gedruckten Veröffentlichung zu erreichen. In Berlin wird durch die letzte Novelle eine elektronische Veröffentlichung der Dissertation ermöglicht[35].

9.               Studiengebühren

In dem Maße, wie einzelne Bundesländer Studiengebühren – teilweise in Höhe von 500 € pro Semester –oder Studienkontenmodelle einführen, wird auch für die Promotionsphase die Frage nach den Gebühren virulent. Da Studiengebühren durch das Hochschulrahmengesetz nur als Ausnahme erlaubt sind werden viele Gruppen von Immatrikulierten von den Gebühren ausgenommen, darunter regelmäßig auch die DoktorandInnen, zumal es ihnen ja nicht verwehrt werden kann, die Dissertation auch ohne Immatrikulation zu schreiben. Von den dortigen Gebühren sind sie ausgenommen in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein; in Rheinland-Pfalz wird die Promotion nicht aufs Studienkonto angerechnet[36].


IV.        Die Länder in alphabetischer Reihenfolge:

1.               Baden-Württemberg

a)                Kontakt

Ministerium Rechtsfragen Herr Herberger 0711/279-3310.

GEW BaWü HoF: http://www.bawue.gew.de/allgemein/hogewadres.html

b)                LHG-Novellierung

Eine Novellierung und vor allem Zusammenführung der verschiedenen Landeshochschulgesetze zu einem Gesetz ist für 2004 geplant, um rechtzeitig zu 2005 in Kraft zu treten. Darin werden wohl forschungsorientierte Studien und die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen bis hin zu "strukturierten Promotionsstudiengängen" im engeren Sinn ermöglicht, d.h. die eigentliche Entscheidung bleibt den Universitäten überlassen. Eine Immatrikulation als Promovierende liegt ja aus versicherungstechnischen Gründen und um nicht Langzeitstudiengebühren zu zahlen im Interesse der DoktorandInnen und ist auch jetzt schon möglich, auf eine durchgehende Immatrikulation scheint es nicht hinauszulaufen. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung ist bislang ungeklärt. Einstellungsvoraussetzung JP und Promotion in der Arbeitszeit unklar.

c)                 LHG Text

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208)

URL: http://www.mwk-bw.de/Online_Publikationen/Uni-Gesetz.pdf (25.8.03)

§ 54 UG BW - Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad.

(2) Die Ausübung des Promotionsrechts im Hinblick auf ein wissenschaftliches Fach bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium; sie setzt eine ausreichend breite Vertretung dieses Faches an der Universität voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts an den Universitäten bleibt unberührt. Die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung bedarf der Zustimmung des Rektors; § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 9 bis 13 gelten entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. Als Prüfer können nur Professoren der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Für die Abnahme der Prüfung durch mehrere Prüfer finden die §§ 106 bis 117 keine Anwendung.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Universität voraus, für den eine Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren festgesetzt ist. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden; insbesondere kann bestimmt werden, welche Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium vorliegen müssen. In der Promotionsordnung soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen zur Promotion zugelassen werden; zum Nachweis der besonderen Qualifikation können besondere Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. Entsprechendes gilt für Absolventen der Berufsakademien und der Württembergischen Notarakademie. Wer zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen ist, wird auf Antrag für die Dauer des Verfahrens als Studierender immatrikuliert. Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Bewerber in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist und nicht nachweist, dass er sich trotz seiner Tätigkeit der Vorbereitung auf die Eignungsfeststellung ausreichend widmet; die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft steht einer Immatrikulation nicht entgegen. Voraussetzung für die Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete Dissertation und der erfolgreiche Abschluss einer mündlichen Prüfung. In der Promotionsordnung soll bestimmt werden, dass der Doktorgrad erst verliehen wird, wenn die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Hierzu kann bestimmt werden, dass der Universität unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken überlassen werden.

(4) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand zu beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Nach Möglichkeit soll der Doktorand einem Professor einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule oder einem Hochschul- oder Privatdozenten zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen werden. Ist der Doktorand auf die Nutzung der Universitätseinrichtungen angewiesen, soll ihm von der Universität das Nutzungsrecht in erforderlichem Umfang eingeräumt werden. Der Doktorand kann für die Dauer von bis zu drei Jahren als Studierender immatrikuliert werden. Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Doktorand

einen Studiengang nicht durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist und nicht nachweist, dass er sich trotz seiner Tätigkeit seiner Dissertation ausreichend widmet; die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft steht einer Immatrikulation nicht entgegen.

(5) Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

§74 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter

Vorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist unbeschadet der Bestimmungen in § 30 Abs. 3 der Leiter der Universitätseinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

2.               Bayern:

a)                Kontakt:

Pressestelle Frau Schmitz 089/2186-2666

Hochschulrecht Herr Störrle 089/2186-2252

Elitenetzwerk Herr Gebhard 089/2186-2319 (Kontakt wieder im Februar 2004 zur Realisierung der Doktorandenkollegs)

b)                LHG-Novellierung:

Bayern ändert das LHG nicht, bevor nicht das BVG über die Klage gegen die HRG Novelle entschieden hat. Nur der §83 regelt die Promotion, und ist recht lakonisch. Nach §85 Abs. 3 Satz 2 ist ein Promotionsstudium gebührenfrei. Ich habe keinen Artikel über die Promotion in der Arbeitszeit auf Qualifikationsstellen gefunden.

c)                 LHG Text:

Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändert am 9. Juli 2003.

URL: http://home.eplus-online.de/wosim/gesetze/hg/hg08-03-markiert.pdf (21.8.2003)

Art. 83 BayHSchG - Promotion

1Die Promotion dient dem Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder in den Studiengängen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik voraus. 3Die Universitäten regeln in ihren Promotionsordnungen, unter welchen Voraussetzungen besonders befähigte Absolventen einschlägiger Fachhochschulstudiengänge zur Promotion zugelassen werden. 4Die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums; Art. 81 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 4 und 9 bis 11 sowie Abs. 7 gelten entsprechend. 5 In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. 6 Die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare ist nach den Bedürfnissen des Schriftentausches in der Promotionsordnung festzulegen. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für eine Ehrenpromotion.

3.               Berlin

a)                Kontakt

Pressestelle Dr. Torsten Wöhlert, Telefon: 030 / 90 228 203

Brigitte Reich Telefon: 030 / 90 228 204

b)                LHG-Novellierung von 2003:

Bisher im Bereich Promotion keine Umsetzung von §21 HRG (Immatrikulation und Promotionsstudien) oder zur mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung, der Fahrplan der weiteren Novellierung ist unklar. Der neue §35 von Anfang 2003 zur Promotion ist ansonsten sehr ausführlich: er forciert die Promotion von FH-AbsolventInnen und den Einfluß der FHs, beschränkt die Anforderungen an die Promotion (nur Verteidigung, kein Rigorosum mehr) und erzwingt externe GutachterInnen, die Dissertation kann kumulativ, kollektiv, elektronisch und auch nicht auf Deutsch erstellt werden. Die Promotionsordnungen müssen innerhalb von 2 Jahren, also bis Anfang 2005 angepasst werden (§123).

§102a Einstellungsvoraussetzungen Juniorprofessur setzt zwar in Satz (3) die problematischen Anforderungen des HRG zur Dauer der Promotion um, schafft aber Ausnahmen (generell, dazu Vertrauensschutz für PromovendInnen die vor der HRG Novelle begonnen haben). Schon im bisherigen §110 ist bei Qualifikationsstellen mindestens ein Drittel der Arbeitszeit z.B. zur Promotion zur Verfügung zu stellen.

Nach dem neuen § 123 Abs. 6 können private Hochschulen Promotionsrecht auf Antrag erhalten, aber nicht pauschal die Fachhochschulen?

Kommentarausschnitte der GEW / Verdi Berlin (vgl. http://www.gew-berlin.de/huf/material/021206-berlhg.PDF ):

"Zu § 102 a (Einstellungsvoraussetzungen für JuniorprofessorInnen):

Wir begrüßen die Regelung, dass in besonderen Fällen Beschäftigungszeiten bei dem im Rahmen der Soll-Vorschrift vorgesehenen 6-Jahreszeitraum außer Betracht bleiben können. Für zu weit gehend halten wir allerdings die Regelung in Satz 6, dass die Vorgabe des Satzes 4, wonach Promotions- und Beschäftigungszeiten zusammen nicht mehr als 6 Jahre betragen sollen, keine Anwendung findet auf Bewerber/innen, die ihre Promotionsphase vor dem 23. Februar 2002 aufgenommen haben. Das würde nämlich bedeuten, dass jede/r, der irgendwann vor dem 23. Februar 2002 seine Promotion begonnen hatte, sich auf eine Juniorprofessur bewerben kann (sofern er oder sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt). Eine sinnvolle Abgrenzung ließe sich erreichen, in dem der Zusatz ergänzt wird, dass die Pomotionszeit insgesamt nicht länger als 6 Jahre gedauert hat. Vorschlag für die Änderung des Satzes 6: “Satz 4 findet keine Anwendung auf Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Promotionsphase vor dem 23. Februar 2002 aufgenommen haben und deren gesamte Promotionszeit nicht mehr als 6 Jahre beträgt. [...]

Zur Neuregelung der Promotionen (§ 35):

Es ist richtig, dass eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Promotion einer Lösung bedürfen (u.a. elektronische Publikationen, Zulassung anderer Sprachen). Insofern ist diese Intention zu unterstützen. Insgesamt sind die in § 35 vorgeschlagenen Neuregelungen allerdings weder modern noch transparent, sondern machen den missglückten Versuch, jedes Detail gesetzlich regeln zu wollen. Darüber hinaus ist die vorgeschlagene Fassung des § 35 rechtlich bedenklich und sprachlich wenig gelungen. Abzulehnen ist die in § 35 Abs. 4 vorgeschlagene Voraussetzung für die Promotion in Form einer “mindestens mit ausreichend bewerteten wissenschaftlichen Arbeit”. Auf diese “Qualitätsvorgabe” muss verzichtet werden, da sie eine Entwertung der wissenschaftlichen Arbeit darstellt. Diese Überregulierung ist entbehrlich. Die vorgeschlagene Fassung von § 35 Abs. 7 intendiert die Regelung der Verleihung des Promotionsrechts an private (staatlich anerkannte) Hochschulen. Nach § 2 Abs. 6 BerlHG haben die Universitäten das Promotionsrecht. Jetzt wird vorgeschlagen, dass unter der Voraussetzung einer Entwicklung das Promotionsrecht gebunden werden soll an einen dem Fachgebiet entsprechenden Studiengang, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt und daran, dass das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist. Aus unserer Sicht werden diese Voraussetzungen faktisch auch von allen Fachhochschulen in Berlin erfüllt. Wenn privaten Hochschulen das Promotionsrecht verliehen werden kann, muss das erst recht für die Fachhochschulen gelten. Wir halten es daher für konsequent und hochschulpolitisch für geboten, den Fachhochschulen das Promotionsrecht eindeutig einzuräumen. Die Verleihung des Promotionsrechts durch Rechtsverordnung lehnen wir ab.”

c)                 LHG Text

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003, URL: http://www.science.berlin.de/3_politik/inhalt/4_recht/3_berlhg/BerlHG.pdf (21.08.2003)

§ 25 Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge (unverändert)

(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudien zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werden und höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.

§ 35 BerlHG Promotion (in neuer Fassung)

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen können für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien anbieten.

(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. Sollen Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden, kann dies nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes bestimmt werden, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden.

(4) Voraussetzung für eine Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht (Dissertation), deren erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form einer Disputation und deren Veröffentlichung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, die auch in elektronischer Weise erfolgen kann. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(5) Die Dissertation ist von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen zu bewerten, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.

(6) In der Disputation wird die Dissertation vor einem vom Fachbereich benannten Prüfungsausschuss nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt. Die Gutachten zur Dissertation sollen von den Gutachtern oder Gutachterinnen oder vom Prüfungsausschuss in die Disputation einbezogen werden.

(7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben.

Zum Vergleich § 35 Promotion des BerlHG in der alten Fassung vor 2003

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden.

(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der Fachhochschulen soll gefördert werden.

(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen.

§ 102 a Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

pädagogische Eignung,

besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin, Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin oder Fachtierarzt oder Fachtierärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 100 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. In besonderen Fällen kann die vorangegangene Beschäftigung oder Promotionsphase außer Betracht bleiben. Satz 4 findet keine Anwendung auf Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Promotionsphase vor dem 23. Februar 2002 aufgenommen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), bleiben hierbei außer Betracht. § 57 b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.

§ 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (unverändert)

(5) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

§123 Staatliche Anerkennung von Hochschulen

(6) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll einer staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, und das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist. Die Verleihung des Promotionsrecht kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; es ist auf fünf Jahre zu befristen.

§ 137 Anpassung der Promotionsordnungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des § 35 anzupassen.

4.               Brandenburg

a)                Kontakt

Herr Bielfeld 0331/866-4742

Wegen Mittelverteilungsmodell (in Zusammenarbeit mit CHE, wirksam ab 2004) Herr Dr. Witte, 0331/866-4621 oder Herr Schlegel -4623

b)                LHG-Novellierung

Eine erste Novelle zur Anpassung an das HRG (Juniorprofessur) ist aktuell (9-03) in der Gesetzgebung, dort ist aber der Bereich Promotion ausgespart, um sich möglicherweise mit Berlin abzustimmen. Eine zweite Novelle, die auch den Bereich Promotion berücksichtigt, ist für 2004 geplant.

LHG Text

Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG). Vom 20. Mai 1999 (GVBl.I/99 S.130), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes  zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg vom 20.03.2003 (GVBl.I/03 S.42, 46)

URL: http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K55/551-03.htm (21.8.03)

§ 18 BbgHG - Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.

(3) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Näheres regelt die Promotionsordnung, die der Fachbereichsrat erläßt und der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.

(4) In den Promotionsordnungen sind nach Anhörung der Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Zusätzliche Studienleistungen können festgelegt werden, die vor Ablegen der mündlichen Prüfung zu erbringen sind. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einer Professorin oder einem Professor einer Universität und einer Professorin oder einem Professor einer Fachhochschule betreut werden. Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen können zu Gutachterinnen und Gutachtern und Prüferinnen und Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden.

(5) Die Promotionsordnung ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.

§ 48 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

[...] (2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

5.               Bremen

a)                Kontakt

Herr Witte Telefon (0421) 361-6687

Frau Richter (0421) 361-2722 karin.richter@wissenschaft.bremen.de

b)                LHG-Novellierung

Der eigentliche §65 zur Promotion ist unverändert geblieben, neu eingeführt wurde der §34 (3), der die Immatrikulation regelt und auch die weiteren Formulierungen des §21 HRG übernimmt, die DoktorandInnen sind mitgliedschaftsrechtlich in §5 (3) den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen zugeordnet.

c)                 LHG Text

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) in der Neufassung vom 11. Juli 2003 (Bekanntmachung: Brem.GBl. S. 295)

URL:  http://www.bildung.bremen.de/sfb/wissen/hochschulgesetz.pdf

§ 5 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studenten und Doktoranden. [...]

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Mitarbeiter nach § 21 sowie die Doktoranden,
3. die Studenten,
4. die sonstigen Mitarbeiter
je eine Gruppe.

§ 23 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 34 Immatrikulation (neu)

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden sicher. Sie soll für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

§ 65 BremHG – Promotion (unverändert)

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Der Senat kann einer anderen Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 grundsätzlich ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit berufsqualifizierendem Abschluss und mindestens vierjähriger Regelstudienzeit in einem Studiengang voraus, für den im Regelfall die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung gefordert wird, oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium. Statt eines berufsqualifizierenden Abschlusses kann ein sonstiger Nachweis der mit einem Studienabschluss nachzuweisenden wissenschaftlichen Befähigung verlangt werden.

(3) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des     Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.

(4) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen der Universität. Sie regeln auch, dass besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, zur Promotion zugelassen werden können, welche zusätzlichen Studienleistungen an der Universität hierfür zu erbringen sind und in welcher Weise Professoren der Fachhochschulen an den Promotionsverfahren beteiligt werden. [Neu:] § 62 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die von der Universität beschlossenen Promotionsordnungen sind dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport anzuzeigen.

6.               Hamburg

a)                Kontakt

(LHG) Herr Wilhelm Franz 040 / 42863-2290

(Reformen) Frau Antje Welcher 040 / 42863-4869

b)                LHG-Novellierung

Die Anpassungen an §21 HRG werden im eingefügten Absatz 5 des Promotionsparagrafen §70 vorgenommen. Von den neu eingeführten Studiengebühren sind – neben anderen – laut §6 (9) 4. auch die DoktorandInnen ausgenommen. Die Zuordnung zu Studierenden oder Mittelbau wird für die nur eingeschriebenen, aber nicht beschäftigten DoktorandInnen nach §10 (2) offen gelassen und muss in den Hochschulsatzungen geregelt werden. Die Beschränkung der Promotionsdauer für zukünftige JuniorprofessorInnen wird in §18 (4) übernommen, in (5) aber wieder eingeschränkt mit Bezug auf fachspezifische Promotionszeiten. Promotionsstellen sollen laut §28 (1) nur für 3 Jahre und grundsätzlich als halbe Stellen ausgeschrieben werden, nur wenn die Arbeitszeit höher als 50% ist, soll die Weiterqualifizierung in bis zu einem Drittel der Arbeitszeit ermöglicht werden.

c)                 LHG Text

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in der Fassung in der Fassung vom 27. Mai 2003). URL: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/wissenschaft-forschung/service/downloads/hochschulmodernisierungsgesetz-gesetzestext-pdf,property=source.pdf

 

§ 6 Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte

(9) Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende, [...]

4. die als Doktorandinnen oder Doktoranden nach § 70 Absatz 5 immatrikuliert sind.

§10 Gruppen

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:

1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

2. die Studierenden,

3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),

4. das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).

(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung

anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation,

Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.

§ 18 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), bleiben hierbei außer Betracht; § 57 b Absatz 2 Satz 1 des genannten Gesetzes gilt entsprechend.

(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind.

§ 28 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, soll die Dauer der Beschäftigung drei Jahre nicht überschreiten. Sie werden grundsätzlich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie in Ausnahmefällen von Satz 2 bei voller Beschäftigung mindestens ein Drittel der Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigung mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einen entsprechend geringeren Arbeitszeitanteil. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein.

§ 70 HmbHG Promotion (Absatz 5 eingefügt)

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.

Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen. Bewerberinnen und Bewerber haben gegenüber der Hochschule an Eides Statt zu versichern, dass sie ihre Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben.

Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.

7.               Hessen

a)                Kontakt

MinR Jahn 0611/32-3356

Im März 2004 im Netz gucken hmwk.hessen.de

b)                LHG-Novellierung

Bisher keine Novelle, die steht für 2004 an, ab März vielleicht ReferentInnenentwurf. Aber Zielvereinbarungen mit den Unis und leistungsbezogene Mittelvergabe. Der § 31 zur Promotion ist einigermaßen ausführlich im Hinblick auf Betreuung etc. Für Qualifizierungsstellen ist Gelegenheit zur eigenen Qualifizierung in einem Drittel der Arbeitszeit vorgesehen, die Stellen werden auf drei Jahre mit Möglichkeit zur Verlängerung um zwei Jahre vergeben (§ 77).

c)                 LHG Text

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) GVBl. II 70-205. URL: http://www.hmwk.hessen.de/hhg/HHG_31_07_2000.pdf

§ 31 HessHSchG - Promotion

(1) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein.

(3) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige Leistung sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. In der Disputation wird die Dissertation vor einem Prüfungsausschuss öffentlich verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Gutachten sollen in die Disputation mit einbezogen werden.

(4) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der zuständige Promotionsausschuss. Sie kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme die spätere Begutachtung der Arbeit. Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Arbeit an ihrer Dissertation nicht betreut werden, können beim zuständigen Promotionsausschuss die Zulassung zur Prüfung unter Einreichung einer Dissertation beantragen. Die Zulassung kann von der Teilnahme an einem Promotionsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen am Fachbereich abhängig gemacht werden. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das Thema zuständig ist und die Bewerberin oder der Bewerber die für die Zulassung allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der Prüfungsausschuss wird vom Promotionsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Promotionsleistungen. Das Nähere bestimmen die Promotionsordnungen. Sie können auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

§ 77 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Die Übertragung von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und anderen Lehraufgaben, wie sie von Mitgliedern der Professorengruppe wahrgenommen werden, bedarf eines Lehrauftrags. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.

(2) Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch während d er Dienstzeit Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung. Es ist eine Vertragsdauer von drei Jahren festzulegen; eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre ist möglich. Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

8.               Mecklenburg-Vorpommern

a)                Kontakt

(keiner)

b)                LHG-Novellierung

Der §43 zur Promotion ist leicht verändert (neu: Begutachtungszeit 6 Monate) und mit dem zur Habilitation zusammengelegt worden, §44 DoktorandInnen übernimmt den Text §21 HRG zur Einschreibung etc. Die DoktorandInnen sind (§52) mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der MitarbeiterInnen zugeordnet. Juniorprofessuren sind (§62) promotionszeitbeschränkt mit dem Wortlaut des HRG, DoktorandInnen „soll ausreichend“ (§66) Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit gegeben werden.

c)                 LHG Text

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG-MV) vom 5. Juli 2002 (GVOB. M-V S. 398)

URL: http://www.kultus-mv.de/_sites/bibo/gesetze/lhg2002.pdf

§ 43 LHG MV Promotion, Habilitation

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinaus gehende Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule voraus. Weitere Voraussetzungen zum Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit können in der Promotionsordnung festgelegt werden.

(2) Promotionsverfahren werden von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.

(3) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die vom Senat der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches als Satzung erlassen wird. Die Promotionsordnung kann bestimmen, dass der Hochschule unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen.

(4) In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und der Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Der vorherige Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gemacht werden. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sollen an der Betreuung der Promovendinnen und Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachterinnen oder Gutachtern und Prüferinnen oder Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden.

(5) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

(6) Die Universitäten und die Hochschule für Musik und Theater Rostock können Habilitationen durchführen. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung zur selbständigen Forschung und Lehre in einem wissenschaftlichen Fach. Aufgrund der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors (doctor habilitatus) verliehen. Die Verleihung berechtigt zur Führung dieses Grades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz anstelle des entsprechenden Doktorgrades.

(7) Das Habilitationsverfahren wird vom Fachbereich aufgrund der Habilitationsordnung durchgeführt, die von den Senaten der Universitäten oder der Hochschule für Musik und Theater Rostock als Satzung erlassen wird. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

(8) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.

 

§ 44 Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung.

(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Nähere regeln die Hochschulen.

§ 52 Zusammensetzung und Stimmrecht

(2) Für die Vertretung in den Hochschulgremien bilden je eine Gruppe:

1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),

2. die Studierenden,

3. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche, künstlerische und fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Doktorandinnen und Doktoranden) und

4. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 62 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) [...] Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach den in § 57 b Abs. 4 Nr. 1 und 3 bis 5 Hochschulrahmengesetz genannten Fällen bleiben hierbei außer Betracht. § 57 b Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz gilt entsprechend.

§ 66 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

9.               Niedersachsen

a)                Kontakt

(keiner)

b)                LHG-Novellierung:

Das NHG ist 2002 novelliert worden, die Anpassungen an das HRG wurden vorgenommen, insgesamt sollen die Hochschulen aber viel Gestaltungsspielraum haben. Die Immatrikulation ist allerdings nicht explizit geregelt. Die Hochschulen "sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten" (§9 Abs. 2 Satz 2). Mitgliedschaftsrechtlich sind alle DoktorandInnen dem Mittelbau zugeordnet (. Im Rahmen von Studienkonten und Verwaltungsgebühren sind Promotionsstudiengänge von Gebühren ausgenommen. Die Einstellungsvoraussetzungen für die Juniorprofessur §30 (5) sind direkt aus dem HRG Text übernommen worden. Zur selbstständigen vertieften wissenschaftlichen Arbeit ist den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen auf Qualifikationsstellen Gelegenheit zu geben (§31 Abs.3).

Zitat zur "Doktorandenförderung: Auch mit der Neuordnung der Doktorandenförderung sollen die Ausbildungszeiten wesentlich verkürzt werden; von bislang durchschnittlich 4,4 Jahren auf die international üblichen drei Jahre. Dazu wurden  auf Empfehlung unabhängiger Experten bislang neun Graduate Schools eingerichtet. In diesen interdisziplinär arbeitenden Exzellenzzentren werden die nach einer internationalen Ausschreibung ausgewählten Doktoranden intensiv betreut. Sie sind zudem verpflichtet, an einem forschungsorientierten Studienprogramm teilzunehmen. Zur Förderung der Doktoranden hat das Land 120 Georg-Christoph-Lichtenberg-Stipendien vergeben, die mit bis zu 1.750 Euro pro Monat außerordentlich hoch dotiert sind. (http://www.mwk.niedersachsen.de:80/master/0,,C360003_N6975_L20_D0_I731,00.html; 25.8.03)

c)                 LHG Text

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (Art. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen, Nds. GVBl. S. 286 – VORIS 22210 –.

URL: http://www.niedersachsen.de:80/functions/downloadObject/0,,c1507753_s20,00.pdf

§ 9 NHG Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

(1) 1 Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können Promotionen durchführen, soweit an ihnen für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermittelt (universitärer Studiengang); gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder mit außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sollen durchgeführt werden. 2 Die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung nachgewiesen. 3 Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz.

(2) 1 Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer das Studium in einem universitären Studiengang durch eine Prüfung abgeschlossen hat oder ein Hochschulstudium in einem anderen Studiengang mit einer Prüfung mit gehobenem Prädikat abgeschlossen und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat. 2 Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten.

(3) 1 Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die von dem für das Fachgebiet zuständigen Fakultätsrat zu beschließen ist. 2 Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren. 3 Die Fakultäten können in einer Ordnung vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.

(4) Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen.

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag

1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 33 Euro. 2 Hiervon ausgenommen sind [...]

4. Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten,

§ 13 Gebühren und Entgelte

(1) 1 Soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester eine Studiengebühr in Höhe von 333 Euro. 2 Hiervon ausgenommen sind [...]5. Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht noch gleichzeitig in einem Studiengang nach § 11 Abs. 1 studieren.

(4) 1 Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, Gebühren oder Entgelte. 2 Hiervon ausgenommen sind Promotionsstudiengänge und gleichstehende Studienangebote. 3 Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. 4 Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden.

§ 16 Mitgliedschaft und Mitwirkung

(1) 1 Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) 1 Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2 Die Mitwirkung muss gemäß § 37 HRG in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 3 Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),

2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die Doktorandinnen und Doktoranden (Mitarbeitergruppe), [...]

§ 30 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(5) 1 Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 2 Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Nrn. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht; § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.

§ 31 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

[...] (2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 2Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

(3) Soll das Arbeitsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, ist befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

10.         Nordrhein-Westfalen

a)                Kontakt

http://www.mwf.nrw.de

Fachreferat Dr. Göbel 0211/896-4243

(NRW graduate schools Frau Timme)

b)                LHG-Novellierung:

Wegen der anhängigen Klage gegen die 5. Novelle ist die Anpassung des LHG erst für 2004 geplant, wegen der vielen Unis geht es eher um einen "schlanken" Paragrafen, um den Unis Autonomie und Wettbewerb zu ermöglichen. Bei nur Hochschulstudium ist „angemessene“ promotionsvorbereitende Studien nachzuweisen (§ 97 Abs. 2). Begutachtungszeit 6 Monate. WiMis soll „Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation“ gegeben werden (§ 59 Abs. 3).

c)                 LHG Text

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) Vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.1.2003 (GV NRW S.36)

URL: http://www.wissenschaft.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/HG.html (22.8.03)

(Achter Abschnitt  -  Hochschulgrade und Habilitation)

§ 97 HG NRW - Promotion

(1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

a)       einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,  oder

b)       einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

c)       den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 nachweist.

Soweit die Besonderheiten des Studienganges es rechtfertigen, können Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

(3) Das Promotionsverfahren gilt als Studiengang und wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(5) Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsverfahren im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.

§ 59 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten

[...] (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

11.         Rheinland-Pfalz

a)                Kontakt

(keiner)

b)                LHG-Novellierung

Das Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz ist zum 1.9.2003 in Kraft getreten, es führt das Universitäts- und das Fachhochschulgesetz zusammen und setzt die vierte, fünfte und sechste HRG-Novelle um. Für den Bereich der Promotion gilt: die Universitäten sollen laut §34 für ihre DoktorandInnen forschungsorientierte Studien und die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen anbieten; von regelrechten Studiengängen ist aber nicht die Rede. DoktorandInnen werden an ihrer Hochschule eingeschrieben, allerdings nicht, wenn sie außerdem als wissenschaftliche MitarbeiterInnen Mitglied der Universität sind oder wenn sie wegen einer außeruniversitären Berufstätigkeit auf die Einschreibung verzichten. In der Kategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird für DoktorandInnen ein privatrechtliches Dienstverhältnis ermöglicht, das befristet auf sechs Jahre den Beschäftigten ermöglichen soll, den überwiegenden Teil der Arbeitszeit auf die Promotion zu verwenden.

Von ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung werden die Promovierenden aufgespalten: eingeschriebene DoktorandInnen und diejenigen, die in einem Beschäftigungsverhältnis überwiegend mit der Anfertigung ihrer Promotion beschäftigt sind werden der Statusgruppe der Studierenden, die anderen wissenschaftlichen MitarbeiterInnen dem Mittelbau zugerechnet.

Für Juniorprofessuren wird als Einstellungsvoraussetzung der Wortlaut der 5. HRG Novelle übernommen.

c)                 LHG Text

Hochschulgesetz (HoSchG) vom 21. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 5. August 2003) gültig ab 01. September 2003

URL: http://www.mwwfk.rlp.de/Wissenschaft/Rechtsvorschriften/HochSchG_5_8_03.pdf (25.8.03)

 

"§26 HoSchG RP Ordnungen für Hochschulprüfungen

(4) [...] Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie über die Zulassung von besonders qualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

§ 34 Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität eingeschrieben, wenn sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).

(2) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.

(3) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen."

"§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden [...]

2.   die Studierenden, die gemäß § 34 Abs. 1 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,

3.    die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben),

je eine Gruppe.

§ 54 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

[...] Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht; § 57 b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind Zeiten der Bestellung als Leiterin oder Leiter einer Forschungsgruppe im Vorgriff auf eine Juniorprofessur.

§ 56 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

1.    ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,

2.    eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und

3.    nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen; das Nähere regelt die Laufbahnverordnung. Werden sie als Angestellte befristet beschäftigt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2 Satz 1) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können für höchstens sechs Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen ein Drittel der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht. Abweichend von Absatz 2 kann eingestellt werden, wer nach der jeweiligen Promotionsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. Abweichend von Satz 1 können sie für höchstens sechs Jahre als angestellte Doktorandinnen und Doktoranden in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen die überwiegende Arbeitszeit zur Vorbereitung der Promotion zur Verfügung steht. Das Nähere bestimmen die vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften.

§ 70 Grundsatz der Gebührenfreiheit, Studienkonto

(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Promotionen und Promotionsstudiengänge, die den Abschluss eines grundständigen Studiums voraussetzen.

12.         Saarland

a)                Kontakt

Frau Ehm 0681/501-7305 (Referat D3 Gesetz- und Verordnungsgebung im Hochschulbereich, grundsätzliche Rechtsfragen, Studien- und Prüfungsordnungen, Gleichstellung von Frauen)

b)                LHG-Novellierung

Universitätsgesetz mit Stand vom 12.6.02 soll 2004 novelliert werden, keine Tendenz verraten. Der § 76 Promotion legt Disputation fest und 6 Monate Begutachtung und regelt die Zulassung von FH-AbsolventInnen. Auf Qualifikationsstellen steht ein Drittel der Arbeitszeit der Vorbereitung der Promotion zur Verfügung.

c)                 LHG Text

Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1622).

URL: http://www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/221-1(4).pdf

§ 76 saarländisches UG - Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

einen Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder

einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder

den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer Universität oder eines einschlägigen postgradualen Studienganges im Sinne von § 64 Abs. 2 oder

einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplom- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern nachweist.

Soweit die Besonderheiten des Studienganges es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

(3) Das Promotionsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abzuschließen.

(4) Näheres regelt die Promotionsordnung der Fakultät, die von der Universitätsleitung zu genehmigen ist. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2, § 71 Abs. 3, 4 und 6, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 15 gelten sinngemäß. In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(5) Für Promotionsverfahren nach Absatz 2 Nr. 4 sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Die nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen werden in einer Vereinbarung zwischen einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule und einer Professorin/einem Professor der Universität festgelegt. Die Professorinnen und Professoren werden von den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten der Fachhochschule und der Universität beauftragt. Die Dissertation soll von einer Professorin/einem Professor der Universität allein oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule betreut werden.

Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.

§ 50 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(3) [...] Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 zugleich der Vorbereitung einer Promotion dient. Hierfür steht der/dem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.

13.         Sachsen

a)                Kontakt

Frau Volkmann  0351 564 –6111

b)                LHG-Novellierung

Sachsen ändert das LHG nicht, bevor nicht das BVG über die Klage gegen die HRG Novelle entschieden hat. Der existierende § 27 Promotion und auch der (einzigartige) § 28 Graduiertenstudium sind sehr ausführlich, z.B. zum Thema Zulassung von FH-AbsolventInnen, außerdem gibt es einen § 29 zu den sächsischen LandesstipendiatInnen. Außer der Verteidigung der Dissertation gibt es zusätzlich ein Rigorosum, drei GutachterInnen, davon einE extern. Studierende im 4-6semestrigen Graduiertenstudium haben ab dem zweiten Jahr eine Lehrverpflichtung bis zu 2 SWS, Graduiertenstudienordnungen sollen Näheres auch zur Betreuung festlegen. Wissenschaftliche MitarbeiterInnen „können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben“ (§ 50 Abs. 2).

c)                 LHG Text

Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsischen Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (GVBl. S. 294) zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003

(SächsGVBl. S. 94, 97)]

URL: www.smwk.de/gesetze/pdf/SaechsHG.pdf

 

§ 27 SächsHG – Promotion

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Lehrgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem universitären Studiengang mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder den Erwerb des Magistergrades gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 in einem konsekutiven Studiengang nach § 8 Abs. 2 voraus. Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen. Die Promotionsordnungen der Kunsthochschulen müssen in den Fällen, in denen das zur Promotion berechtigende Lehrgebiet nicht durch mindestens drei Hochschullehrer vertreten ist, die Beiziehung von Hochschullehrern anderer zur Promotion berechtigter Hochschulen vorsehen.

(2) In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen Universität und Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf dabei nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

(3) In den Promotionsordnungen ist vorzusehen, dass der Absolvent einer Fachhochschule zur Promotion zugelassen werden kann, wenn er

1.    einen Studiengang mit einer achtsemestrigen Regelstudienzeit mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat,

2.    vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wird.

In einer Vereinbarung von zwei Hochschullehrern, die von dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule und der zuständigen Fakultät der Universität beauftragt werden, können zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern festgelegt werden, die vor Ablegen des Rigorosums zu erbringen sind. Die Dissertation soll von einem Hochschullehrer einer Universität oder einem Hochschullehrer einer Fachhochschule allein oder gemeinsam betreut werden.

(4) Sofern die Promotion nach Absatz 2 in einer Fachrichtung erfolgt, die der des abgeschlossenen Erststudiums entspricht, vermittelt die Promotion zugleich den berufsqualifizierenden Abschluss und den Hochschulgrad nach § 26 Abs. 1 Satz 1.

(5) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die öffentlich verteidigt werden muss, und des bestandenen Rigorosums verliehen. Die Promotionsordnungen können vorsehen, dass das Rigorosum durch andere wissenschaftliche Leistungen ersetzt wird. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die mehrheitlich Hochschullehrer sein müssen und von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. In Promotionsordnungen der medizinischen Lehrgebiete kann geregelt werden, dass von der Bestellung eines dritten Gutachters abgesehen wird. Zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren können auch Hochschullehrer an Fachhochschulen und Kunsthochschulen bestellt werden. Im kooperativen Verfahren besteht die Verpflichtung dazu. Die Dissertation ist zu veröffentlichen.

(6) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

(7) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen. Er darf nur geführt werden, wenn die in der Promotionsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktor ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

§ 28 Graduiertenstudium

(1) Das Graduiertenstudium vertieft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studenten mit dem Ziel einer vielseitigen Persönlichkeitsbildung sowie einer qualifizierten und zielstrebigen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten, fördert das Promotionsvorhaben und gibt Gelegenheit, im Rahmen eines Tutoriums die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

(2) Der Senat bestellt für die Universität eine Graduiertenkommission, die über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien sowie im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fakultätsrat über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium entscheidet. Der Graduiertenkommission müssen auch akademische Mitarbeiter und Studenten angehören. Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen der Kommission entscheidet der Senat.

(3) Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung der Graduiertenkommission Studienordnungen für das Graduiertenstudium. Diese legen die Strukturen des Graduiertenstudiums sowie Art und Umfang der Beratung durch den betreuenden Hochschullehrer fest. Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens vier und höchstens sechs Semester. Das Graduiertenstudium wird nach der Promotionsordnung der Fakultät mit der Promotion abgeschlossen.

(4) Der Student im Graduiertenstudium hat die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) von bis zu zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(5) Die künstlerischen Meisterklassen an den Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen vertiefen die künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Fähigkeiten der Studenten und dienen der Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben. Das Studium zum Meisterschüler wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten (Ausstellungen, Aufführungen) oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Graduiertenstudiums für das Meisterschülerstudium entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) von vier bis fünf Semesterwochenstunden zu erbringen sind.

§ 29 Sächsische Landesstipendiaten

(1) Der Freistaat Sachsen vergibt Sächsische Landesstipendien an besonders qualifizierte Bewerber nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Sächsischen Landesstipendien und besondere Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1. die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Familienzuschlages,

2. die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Familienzuschlages,

3. die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten, die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie für die Auslandszuschläge und

4. das Antrags- und Vergabeverfahren

durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 50 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(2) [...] Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben.

14.         Sachsen-Anhalt

a)                Kontakt

Ref 53 Rechtsang. 0391 567-7603 Frau Gößmann-Olah sylvia.goessmann-olah@mk.lsa-net.de (oder Herr Paul –7707)

b)                LHG-Novellierung

Ein Entwurf zur Novellierung des Hochschulgesetzes ist Ende Oktober 2003 im Kabinett beschlossen worden. Folgendes ist vorgeschlagen: neben der öffentlichen Verteidigung der Dissertation können die Promotionsordnungen weiterhin zusätzlich ein Rigorosum festlegen (§23 Abs. 2). Der § 18 wird um „Promotionsstudiengänge“ (Abs. 1) ergänzt, dereguliert und mit der Habilitation zusammengeführt. Die Einstellungsvoraussetzungen JP des HRG werden übernommen (§40). Wissenschaftlicher MitarbeiterInnen soll allgemein, nicht nur zur Promotion, „ausreichend Gelegenheit“ zur eigenen Arbeit gegeben werden, u.U. eine Verschlechterung (§42 Abs. 2). DoktorandInnen sind nicht unbedingt Mitglieder der Hochschule, das sollen die jeweiligen Grundordnungen regeln (§ 58, ihre Erfassung wird dadurch allerdings erschwert). Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung ist nicht generell geregelt, sie erfolgt nach den Grundordnungen der Hochschulen zum Mittelbau, soweit DoktorandInnen nicht Studierende sind (§60 Nr. 2). DoktorandInnen sind von Promotionsstudiengebühren ausgenommen (§112 Abs. 3 Satz 2).

c)                 LHG Text (Änderungsvorhaben durch die Novelle Nov 2003 fett bzw. durchgestrichen)

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HGSA) vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 143)

URL des bislang gültigen Gesetzes: http://www.stoa.fh-karlsruhe.de/tzsdocs/warum/gesetze/HGSA.pdf

§ 23  18 HGSA - Promotion[37]

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudiengänge anbieten.

(2) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. Die Dissertation wird von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen bewertet, von denen eine Person Professor oder Professorin sein muss. Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz (Dr. ...).  in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form.

(3) Mit der Dissertation weist der Kandidat oder die Kandidatin die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.

(4) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. Das Vorschlagsrecht zur Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten.

(5) Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. In der Promotionsordnung soll bestimmt werden, dass der Doktorgrad erst verliehen wird, wenn die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Hierzu kann bestimmt werden, dass den Hochschulen unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken überlassen werden.

(6 neu:5) In die Promotionsordnungen der Universitäten sind Bestimmungen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen und –absolventinnen aufzunehmen. Voraussetzung für eine Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluss, der eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden.

(7 6) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktoranden sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden.

(7) Näheres regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der Universitäten.

(8) 1Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion.

(9) 1Der Grad "doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. 2Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. 3Die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. ... habil.). 4Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. 5Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung “Privatdozent” oder “Privatdozentin”.

(10) Näheres regeln die jeweiligen Habilitationsordnungen der Universitäten.

§ 40 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

4Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 5Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S.3138), bleiben hierbei außer Betracht. 6§ 57 b Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz gilt entsprechend.

§ 50 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im befristeten Arbeitsverhältnis kann bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Vorbereitung einer Promotion gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis auch eine weitere Qualifizierung ermöglichen soll; im Übrigen ist außerhalb der Arbeitszeit unter Verwendung der Arbeitsergebnisse aus wissenschaftlicher Dienstleistung Gelegenheit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu geben.

Neu: „§ 42 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch dem Erwerb einer Promotion oder einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. 2Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

§ 58 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung das hauptamtlich oder hauptberuflich an der Hochschule tätige Personal, die Studierenden sowie nach Maßgabe der Grundordnung der jeweiligen Hochschule die Doktoranden und Doktorandinnen.[38]

§ 60 Bildung von Mitgliedergruppen

Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Gruppe

2. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs.1 Nrn. 2 und 3, die Doktoranden und Doktorandinnen nach Maßgabe der Grundordnung der jeweiligen Hochschule, soweit sie nicht Studierende sind.[39]

§ 112 Gebühren und Entgelte

(3) 1Die Hochschulen erheben für Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, Gebühren oder Entgelte. 2Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen.

15.         Schleswig-Holstein

a)                Kontakt

0431/ 988-5821 Herr Delfs oder Herr Sauer -5861

b)                LHG-Novellierung

Zwei Novellen sind auf dem Weg, eine im Landtag, eine in Vorbereitung. Der Text der Novelle in Beratung bringt die meisten Anpassungen, ich weiß nicht wie weit der ist. Ein neuer § 77 DoktorandInnen regelt die Einschreibung, verzichtet aber auf den restlichen Text von §21 HRG, der §87a zur Promotion bleibt so schlank wie er ist und verweist auf die Promotionsordnungen. Die nicht beschäftigten DoktorandInnen werden im geänderten § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Gruppe der Studierenden zugeordnet. Promotionsstudiengänge bleiben von Gebühren befreit (§ 80 Abs. 3). Die Einstellungsvoraussetzungen Juniorprofessur werden im Wortlaut ohne Einschränkung übernommen (§ 99). Wissenschaftliche MitarbeiterInnen soll ausreichend Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit, nicht nur zur Promotion, gegeben werden (§ 102 Abs. 1).

c)                 LHG Text

Alte Fassung: Bekanntmachung der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes (Gesetz über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein ) (Hochschulgesetz - HSG) Vom 4. Mai 2000 GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 416

URL: http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/221-7.htm

Novelle: http://www.lvn.parlanet.de/infothek/wahl15/drucks/2700/drucksache-15-2718.pdf

Der wahrscheinliche Text nach der Novelle (Änderungen fett):

§ 23 Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

3. die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),

§ 77 Doktorandinnen und Doktoranden (neu, früher: Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit?)

Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung."

80 a Gebühren für besondere Dienstleistungen (neu)

(3) Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule (weiterbildendes oder postgraduales Studium sowie sonstige Veranstaltungen der Weiterbildung) mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten sind Gebühren zu erheben."

§ 87 a HSG SH Promotion (bleibt)

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. Aufgrund der Promotion wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors verliehen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, mit dem ein Diplom-, ein Master- oder ein Magistergrad oder ein gleichwertiger staatlicher oder kirchlicher Abschluss erreicht wird; soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums Ausnahmen vorgesehen werden. Entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der unmittelbare Zugang zur Promotion zu ermöglichen. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können in diesem Fall an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(4) Das Nähere, auch über das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 3 Satz 2, regelt der Fachbereich durch Satzung (Promotionsordnung).

§ 99 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (neu, ersetzt: Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten)

[...] Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre, betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 Hochschulrahmengesetz bleiben hierbei außer Betracht. § 57 b Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz gilt entsprechend."

§ 102 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen obliegen. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Professorinnen oder Professoren zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt. Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. [eingefügt: ] Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. [Ende] Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion [neu:] oder zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen [Ende] gegeben werden. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

16.         Thüringen

a)                Kontakt

0361 - 3 79 1-310 Herr Gemmecke

b)                LHG-Novellierung

Thüringen ändert das LHG nicht, bevor nicht das BVG über die Klage gegen die HRG Novelle entschieden hat. Der § 29 Abs. 2 Promotion verlangt nur ein Hochschulstudium, gemeinsame Betreuung mit FHs soll gefördert werden. Nach Abs. 3 ist der Fachbereich zur Bewertung und Unterstützung angenommener Dissertationsvorhaben verpflichtet. Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen steht nach § 54 Abs. 2 ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Weiterbildung zur Verfügung.

c)                 LHG Text

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung des am 25.4.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt

URL: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmwfk_hochschulen/10.exe

§ 29 ThürHG - Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule den Doktorgrad mit Angabe eines die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatzes nach Maßgabe der Promotionsordnung.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Fachhochschulabsolventen im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Professoren der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und der Fachhochschulen soll gefördert werden.

(3) Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe des in Aussicht genommenen Themas beim entsprechenden Fachbereich die Annahme als Doktorand beantragen. Mit der Annahme übernimmt der Fachbereich die Verpflichtung, die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Der Doktorand soll einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten mit dessen Einvernehmen zur wissenschaftlichen Betreuung zugeordnet werden.

(4) Die Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

§ 54 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Strukturpläne unbefristet oder befristet angestellt. Sie können nach Maßgabe der §§ 57a bis 57e HRG mit befristetem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs dient. Hierfür steht dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.



[1] Vgl. das Abschlusskommuniqué unter http://www.bologna-berlin2003.de

[2] Sonderregelung in Hamburg, die eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) gleichstellt, vgl. § 70 Abs. 2 Satz 1 HmbHG.

[3] § 35 Abs. 4 und 6 neue Fassung BerlHG; § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 HessHSchG; § 76 Abs. 1 Satz 2 saarländisches UG; öffentliche Verteidigung in Sachsen-Anhalt § 23 (künftig wohl: § 18) HGSA. Sachsen sieht zusätzlich zum Rigorosum auch die Verteidigung der Dissertation vor.

[4] § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsHG, es kann aber auch durch andere wissenschaftliche Leistungen ersetzt werden; in Sachsen-Anhalt kann das Rigorosum in den Promotionsordnungen vorgesehen sein, § 23 (künftig: 18) Abs. 2 Satz 1 HGSA.

[5] BremHG § 34 Abs. 3; HmbHG § 70 Abs. 5, LHG MV § 44 Abs. 1 Immatrikulation und Absätze 2 und 3; HoSchG RP § 34 Abs. 1 Immatrikulation und Absätze 2 und 3. Schleswig-Holstein regelt nur die Immatrikulation in § 77.

[6] § 9 Abs. 2 Satz 2 NHG; vorgesehen in §18 Abs. 1 HGSA-Novelle.

[7] § 54 Abs. 4 Satz 5 UG BW.

[8] § 97 Abs. 3 Satz 1 HG NRW.

[9] § 28 Abs. 4 SächsHG. Festgelegt ist nur, dass landeseigene StipendiatInnen keine Vergütung dafür bekommen, aber nicht, dass andere bezahlt werden.

[10] § 23 (künftig wohl § 18) Abs. 7 Satz 1 HGSA; § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürHG.

[11] § 54 Abs. 3 Satz 2 UG BW; § 23 (künftig wohl § 18) Abs. 7 Satz 2 HGSA; § 29 Abs. 3 Satz 2 ThürHG.

[12] § 31 Abs. 4 Satz 3 HessHSchG; § 23 Abs. 4 Satz 1 NHG.

[13] § 31 Abs. 4 Satz 4 bis 6 HessHSchG.

[14] § 23 (künftig wohl § 18) Abs. 7 Satz 3 HGSA; § 29 Abs. 3 Satz 3 ThürHG.

[15] In Rheinland-Pfalz werden auch die über einen Extratarif als „DoktorandInnen“ beschäftigen MitarbeiterInnen der Gruppe der Studierenden zugeordnet, außerdem alle eingeschriebenen DoktorandInnen HoSchG RP §37 Abs. 2; HSG SH (§ 23 Abs. 1 Nr. 3

[16] BremHG §5 Abs. 3; LHG MV §52 Abs. 2 Nr.3; NHG § 16 Abs. 2 Nr. 2

[17] HmbHG§10(2)

[18] Vierjähriges Universitätsstudium in Baden-Württemberg (§ 54 Abs. 3 Satz 1 UG BW) und dem Saarland (§ 76 Abs. 2 Nr. 1); ohne Regelstudienzeit in Niedersachsen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 NHG); wissenschaftliches Hochschulstudium in Bayern (Art. 83 Satz 2 BayHSchG) und vierjährig in Bremen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 BremHG); Hochschulstudium mit mindestens acht Semester Regelstudienzeit in Hessen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HessHSchG) und Sachsen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 SächsHG). Die BA/MA Struktur wird in den Formulierungen von NRW (§ 97 Abs. 2 HG NRW), Rheinland-Pfalz (§ 26 Abs. 4 HoSchG RP), Saarland (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie der Novelle in Schleswig-Holstein (§ 87a Abs. 3 HSG SH) berücksichtigt.

[19] In Berlin, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg Vorpommern wird der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgesetzt (§ 35 Abs. 2 BerlHG; § 70 Abs. 3 Satz 1 HmbHG; § 23 (künftig wohl § 18) Abs. 1 HGSA; § 29 Abs. 2 Satz 1 ThürHG; §43 Abs. 1; § 43 Abs. 1 Satz 2 LHG MV).

[20] Mit „gehobenem Prädikat“ in Niedersachsen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 NHG), „überdurchschnittliche Qualifikation“ in Sachsen-Anhalt (§23 (künftig wohl § 18) Abs. 6 (neu: 5) Satz 2 HGSA), Brandenburg, Bremen (s.u.) oder „besonders qualifiziert“ in Rheinland-Pfalz (§ 26 Abs. 4 HoSchG RP). „Hervorragende“ oder „überdurchschnittliche“ Leistungen und max. drei Semester promotionsvorbereitende Studien im Saarland (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 UG Saarl) und Sachsen (§ 27 Abs. 3 Satz 2); zusätzliche Studienleistungen können für besonders befähigte FH-AbsolventInnen auch in Brandenburg (§ 18 Abs. 4 Satz 2 BbgHG), Bremen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 BremHG), Hessen (§31 Abs. 1 Satz 2 HessHSchG) und Nordrhein-Westfalen (§ 97 Abs. 2 lit. b) HG NRW) festgelegt werden. Eignungsfeststellungsverfahren in Baden-Württemberg (§ 54 Abs. 3 Satz 3).

[21] Zu regeln in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz. Kooperative Verfahren der Betreuung sollen in Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen eingeführt werden; Verfahrensbeteiligung als GutachterInnen / PrüferInnen s.o. (§ 54 Abs. 3 Satz 3 UG BW; Art. 83 Satz 3 BayHSchG; § 35 Abs. 3 BerlHG; § 65 Abs. 4 Satz 2 BremHG; § 26 Abs. 4 HoSchG RP; § 97 Abs. 5 HG NRW; § 76 Abs. 5 UG Saar; § 27 Abs. 1 Satz 3 SächsHG; § 29 Abs. 2 Satz 4 ThürHG; § 18 Abs. 4 Satz 4 und 5 BbgHG; § 43 Abs. 4 LHG MV; § 9 Abs. 2 Satz 1 NHG; § 87a Abs. 3 Satz 3 HSG SH).

[22] Nicht in Thüringen, aber § 35 Abs. 3 Satz 2 BerlHG; § 18 Abs. 4 Satz 3 BbgHG; § 43 Abs. 4 Satz 2 LHG MV; § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsHG; § 23 (künftig wohl § 18) Abs. 6 (neu:5) Satz 3 HGSA.

[23] Dies ist vorgesehen in Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 UG BW; § 70 Abs. 3 Satz 3 HmbHG; § 43 Abs. 1 Satz 3 LHG MV; § 97 Abs. 2 Satz 3 HG NRW; § 76 Abs. 2 Satz 3 UG Saar; § 29 Abs. 2 Satz 2 ThürHG).

[24] §30 Abs. 5 NHG; § 62 Abs. 1 Nr. 3 LHG MV; § 99 HSG SH; §54 HoSchG RP; §18 Abs. 4 und 5 HmbHG; §102a BerlHG.

[25] Vgl. die Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom November 2002 unter http://www.wissenschaftsrat.de/texte/5459-02.pdf

[26] §74 UG BW; §48 BbgHG; §50 Abs. 2 Satz 2 SächsHG; § 23 Abs. 4 BremHG; § 50 (künftig: § 42) Abs. 2 HGSA; § 59 Abs. 3 HG NRW; §102 Abs. 1 HSG SH; § 66 Abs.2 LHG MV; § 31 Abs. 3 NHG; §56 Abs. 5 HoSchG RP; § 77 Abs. 2 HHG; § 50 Abs. 3 UG Saar; § 54 Abs. 2 ThürHG; §28 HmbHG; §110 Abs. 5 BerlHG

[27] § 70 Abs. 2 Satz 2 HmbHG.

[28] § 54 Abs. 2 Satz 4 UG BW, Art. 83 Satz 5 BayHSchG; § 76 Abs. 4 Satz 3 saarländisches UG.

[29] § 97 Abs. 3 Satz 3 HG NRW; §43 Abs. 5 LHG MV; § 76 Abs. 3 saarländisches UG.

[30] BerlHG §35 Abs. 5; SächsHG §27 Abs. 5

[31] § 27 Abs. 5 Satz 7 SächsHG.

[32] § 31 Abs. 2 Satz 2 HHG.

[33] § 54 Abs. 3 Satz 8 UG BW,  § 23 Abs. 5 Satz 2 HGSA (entfällt wohl künftig).

[34] § 54 Abs. 3 Satz 9 UG BW; Art. 83 Satz 6 BayHG; § 43 Abs. 3 Satz 2 LHG MV; § 23 Abs. 5 Satz 3 HGSA (entfällt wohl künftig).

[35] BerlHG §35 Abs. 4

[36] HmbHG § 6 Abs. 9 Nr. 4; NHG §13 Abs. 1 Nr.5; HSG SH §80 Abs. 3; HoSchG RLP §70 Abs. 7

[37] Begründung des Ministerium: „Entsprechend der Hochschulautonomie und zur Stärkung der Hochschulen sollen nunmehr die wesentlichen Regelungsinhalte, die bisher gesetzlich normiert waren, den Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen der Fakultäten bzw. Fachbereiche überlassen werden. Das Recht der Habilitationen wird beibehalten.
Abs. 1: Neu sind die Promotionsstudiengänge von Doktoranden und Doktorandinnen. Mit dem Zusatz werden die Voraussetzungen zur Gestaltung eines Promotions- oder Doktorandenstudiums in das Gesetz aufgenommen. Damit wird § 21 HRG (5. HRGÄndG) umgesetzt. Das Doktorandenstudium wurde auch als perspektivisches Ziel des Bologna-Prozeses definiert. Die Förderung des promovierenden wissenschaftlichen Nachwuchses soll sich nicht auf das Angebot von forschungsorientierten Studien beschränken. Erforderlich ist vielmehr auch die Vermittlung von akademischen Schlüsselqualifikationen, wie z.B. Hochschuldidaktik und Projektmanagement.
Abs. 2: Die Änderung ermöglicht die von den Hochschulen im Rahmen der internationalen Öffnung geforderte Einbeziehung insbesondere von englischsprachigen Graden.
Abs. 6 Satz 3: Hier handelt es sich um Folgeänderungen aus §§ 33, 40: Berücksichtigung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die korporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören und den Professoren und Professorinnen gleichgestellt sind.

[38] Begründung des Ministeriums: „In Abs. 1 handelt es sich um eine Folgeregelung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 HRG. Die Gesetzesänderung ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Satz 2 zu sehen, wonach die Doktoranden und Doktorandinnen auch Mitglieder der Hochschule sind, an der sie promovieren. Da die Verhältnisse, unter denen üblicherweise eine Promotion erfolgt, sehr unterschiedlich sein können, soll dieser Bereich für eine nähere Differenzierung durch die Grundordnungen der jeweiligen Hochschulen geöffnet werden. Insbesondere für externe Promovierende ist eine Stellung als Vollmitglied der Hochschule nicht angemessen und durch die Betroffenen auch nicht gewollt.“

[39] Begründung des Ministerium: „Die Einfügung der Doktoranden und Doktorandinnen in die Nr. 4 ist nach § 37 Abs. 1 Satz 4 HRG nunmehr möglich und wird durch § 18 Abs. 1 gerechtfertigt, der den Doktoranden und Doktorandinnen einen eigenen Status verschafft. Gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 HRG hat das Landesrecht die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktoranden und Doktorandinnen zu regeln. Dabei ist ihre gremienrechtliche Stellung festzulegen. Zur Gruppe der Doktoranden und Doktorandinnen zählen somit diejenigen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bereits Mitglied der Hochschule sind sowie die Externen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die promovierenden Studierenden der Gruppe der Studierenden angehören. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Begründung zu § 58 verwiesen.“