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Promovieren in Deutschland | | |
Das Hochschulrahmengesetz
(Quelle: Johannes Moes für Promovierenden-Initiative 2003)
Die Bundesregierung hat das Hochschulrahmengesetz (HRG) in den letzten Jahren zweimal geändert: mit
der fünften Novelle (in
Kraft seit dem 16. Februar 2002), und der sechsten Novelle (in Kraft seit dem 8. August 2002). Hauptanliegen
waren die
zeitgleiche Neuordnung der ProfessorInnenbesoldung und die Einführung der Juniorprofessur, die über
kurz oder lang die
Habilitation als Weg zur lebenslangen Professur ersetzen soll. Für die Promovierenden haben sich aber
auch folgende
Neuerungen ergeben.
(das gültige HRG
hier
, beim Ministerium:
http://www.bmbf.de/pub/hrg_20020815.pdf
)
Status
§ 21
Doktorandinnen und Doktoranden
(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen
und Doktoranden
der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.
(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden
hin.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten
und ihnen den
Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
Kommentar: Es ist zu begrüßen, daß ein eigener Status für DoktorandInnen eingeführt wird. Er hat hauptsächlich
die Funktion,
Promovierende als solche erst einmal sichtbar zu machen, die oft unter den Studierenden, den wissenschaftlichen
MitarbeiterInnen etc. zusammengefasst werden. Wie viele Promovierende es in Deutschland gibt, kann insofern
niemand sagen.
Leider wird dies bei der Umsetzung in die è Landeshochschulgesetze unter Umständen konterkariert. Die
Hochschulen werden
auf eine aktive Verantwortung für die wissenschaftliche Betreuung festgelegt. Was "forschungsorientierte
Studien" und
"akademische Schlüsselqualifikationen" aber sind, muss aber durch die Ländergesetzgebung oder
Universitäten noch genauer
definiert werden.
Mitwirkung
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) [...] Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoranden
[...], die aufgrund
ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder
der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen. [...]
Kommentar: ich bin der Auffassung, dass alle DoktorandInnen einer Universität mitgliedschaftsrechtlich
gleichbehandelt werden
sollten. Also müssen die nur eingeschriebenen Promovierenden in der akademischen Selbstverwaltung wie
die promovierenden
MitarbeiterInnen auch dem Mittelbau zugeordnet werden. Leider ist durch die Delegation ans Landesrecht
die Voraussetzung für
ein heilloses Durcheinander geschaffen worden, in dem die DoktorandInnen teilweise dem Mittelbau, teilweise
den Studierenden
zugeordnet werden.
Promotionszeitbegrenzung für Juniorprofessur
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen
Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität
einer Promotion
nachgewiesen wird.
2 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben
sollen zusätzlich die
Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht
eine
entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 3 § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Sofern vor oder
nach der Promotion eine
Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche
Hilfskraft erfolgt
ist, sollen Promotions und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin
nicht mehr als
neun Jahre betragen haben. 5 Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei
außer Betracht. 6 § 57b
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Kommentar: Zu kritisieren ist Satz 4 dieses Paragraphen. Allgemein sollte nicht die Länge der Promotion
zur
Einstellungsvoraussetzung für eine Juniorprofessur gemacht werden, während sie ja durchaus ein Einstellungskriterium
bilden
kann. Dazu sind Promotionszeiten sehr schwer zu vergleichen, selbst wenn der Hinweis auf §57b Belastung
durch Familie etc.
anrechenbar macht. In dieser (juristisch unpräzisen) Formulierung könnte dazu eine Person, die zehn
Jahre ohne
Beschäftigungsverhältnis promoviert hat, die Einstellungsvoraussetzung erfüllen, anders als eine Person,
die für die Promotion
sieben Jahre gebraucht hat, allerdings ein Jahr lang beschäftigt als wissenschaftliche MitarbeiterIn.
Befristete Beschäftigung
§ 57b Befristungsdauer
(1) 1 Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht
promoviert ist, ist bis zu
einer Dauer von sechs Jahren zulässig. 2 Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer
Dauer von sechs
Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer
verlängert sich in
dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
nach Satz 1
zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. 3 Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1
und 2 mit einer
wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren
abgeschlossen werden. 4
Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages
möglich.
(2) 1 Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel
der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im
Sinne des § 57d
abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach
§ 57c anzurechnen. 2
Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen
wurden. 3 Nach
Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses
nur
nach Maßgabe des Teilzeit und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
(3) 1 Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
2 Fehlt diese Angabe,
kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. 3 Die Dauer der Befristung
muss kalendermäßig
bestimmt oder bestimmbar sein.
(4) 1 Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis
mit der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit, die
für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
gewährt worden
sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb
des Hochschulbereichs
oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus, Fort oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines
Beschäftigungsverbots
nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht
erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur
Wahrnehmung von
Aufgaben in einer Personal oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung
eines mit dem
Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
2 Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.
3 Sie darf in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
Kommentar: Um die Beschränkung der Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung zur Qualifizierung auf
zwölf Jahre in der fünften
Novelle gab es 2001/02 viel Streit. Daraufhin hat die Bundesregierung in der sechsten Novelle eine kleine
Übergangsfrist bis
Februar 2005 eingeräumt, bis zu der diejenigen, die schon vor der Reform befristet an den Unis beschäftigt
waren, weiter befristet
beschäftigt werden können. Das geht danach auch noch, allerdings nur nach den allgemeinen Regelungen
des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes. Eine Eindämmung der befristeten Beschäftigungsverträge an den Hochschulen und
Forschungseinrichtungen ist generell wünschenswert. Am §57b, Ansatz 1, Satz 2 ist aber wiederum der
Anspruch zur Messung
von Promotionszeiten ausserhalb von Beschäftigungsverhältnissen zu kritisieren. Insgesamt ist eine Verbesserung
der Lage der
Beschäftigten eher von einem eigenen Wissenschaftstarifvertrag oder wechselnden Arbeitsmarktstrukturen
zu erwarten als von
den Regelungen des HRG.
GEW BaWü kritisiert an der Regelung (link intern
hier
, extern
http://www.bawue.gew.de/hochsch/hrg-pos_gew-bawue_0702.pdf
)
, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung begründet werden dürften, wo das Beschäftigungsverhältnis
der
Anfertigung der Diss dient.
PGDok der GEW: Promovieren in Deutschland 10.12.03 Verbesserungen und Ergänzungen an jmoes@gmx.de
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