Ausgestaltung des Promovierendenstatus im Landeshochschulgesetz
Mit dem Verständnis, dass die Promotion nicht nur der persönlichen
Qualifikation von DoktorandInnen dient, sondern als originäre
Forschungsleistung einen Beitrag zur wissenschaftlichen Entwicklung
bildet;
Mit dem Ziel der Professionalisierung der Promotionsphase, um die
Heranbildung
eines qualifizierteren HochschullehrerInnennachwuchses zu gewährleisten
und den veränderten Anforderungen der außeruniversitären
Beschäftigungsfelder an promovierte WissenschaftlerInnen gerecht zu
werden;
Schlägt PI zur Verbesserung der DoktorandInnen-Ausbildung und zur
Verbesserung der Situation von DoktorandInnen vor:
Eine Vereinbarung zwischen den Hochschulen, den BetreuerInnen
und den Promovierenden, welche verbindlich in den
Landeshochschulgesetzen in Form einer 'Zielvereinbarung zur
Qualifikation Promovierender' aufgenommen wird. Dadurch soll die
Aufgabe der Hochschulen, WissenschaftlerInnen für Arbeitsfelder
innerhalb und außerhalb der Hochschulen auszubilden, subsidiar
konkretisiert werden. Die Erfüllung der Zielvereinbarung soll Teil der
leistungsgebundenen Mittelzuweisung im Verhältnis Bundesland -
Hochschulen und innerhalb der Hochschule sein. Die promotionsbezogenen
Aufgaben der HochschullehrerInnen werden als Bestandteil des Lehr- und
Forschungsauftrages anerkannt. |
Unsere Vorschläge zielen auf eine verbindliche Verpflichtung zwischen
Hochschulen, BetreuerInnen und Promovierenden, um die Arbeits- und
Qualifizierungsbedingungen zu verbessern. Dies soll über sog.
'Zielvereinbarungen zur Qualifizierung Promovierender' geschehen, die
als
Rahmenbedingung eines Promovierendenverhältnisses im
Landeshochschulgesetz
gesetzlich verankert werden sollte.
Sie sollen folgende Punkte enthalten:
- Die Hochschulen richten ein zentrales Budget für die
Qualifizierung und Weiterbildung ihrer Promovierenden ein. Länder und
Bund sind aufgefordert, die Hochschulen zur DoktorandInnenausbildung
hinreichend auszustatten.
- Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass mit der Annahme von
Promovierenden diesen ein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt wird. Dies können neben Büros in besonderen Fällen auch
abgegrenzte Gemeinschaftsräume für Promovierende in Bibliotheken oder
andere geeignete Räumlichkeiten sein, welche gemeinschaftlich genutzt
werden. Die Hochschulen gewährleisten die außenbezogene
professionsbezogene Kommunikation der Promovierenden über die zu ihnen
gehörenden Lehrstühle.
- Innerhalb der akademischen Selbstverwaltung gehören die
Promovierenden zur Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen.
Nicht beschäftigte Promovierende können von Entscheidungen über
Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden.
- Die Hochschulen gewähren allen Promovierenden bundesweit freien
Zugang zu Archiven, Bibliotheken, Rechenzentren und anderen
Informationsquellen, die die Promovierenden zur Anfertigung ihrer
Dissertation benötigen.
- Die Hochschulen stellen die wissenschaftliche Betreuung ihrer
Promovierenden sicher. Neben dem Verfassen der Dissertation sind
forschungsorientierte Studienangebote und die Vermittlung von
akademischen Schlüsselqualifikationen (1)
einschließlich der Möglichkeit, Lehrveranstaltungen durchzuführen, Teil
des ggf. hochschulübergreifenden Semesterangebots für DoktorandInnen.
Diese Qualifikationsangebote haben den Charakter von garantierten
Leistungen der Hochschulen an die Promovierenden.
- Die Hochschulen verpflichten die Promovierenden und
BetreuerInnen, eine individuelle Promotionsvereinbarung detailliert
auszugestalten und sie im Laufe der Promotion fortzuentwickeln. Diese
soll umfassen: einen Plan zu den Arbeitsphasen der Dissertation,
Regelungen der regelmäßigen Besprechung des Fortgangs sowie
Vereinbarungen der aktiven Unterstützung durch die Betreuenden.
[Nach der Analyse aktuell eingeführter
Promotionsvereinbarungen in Deutschland stellt sich für uns die Frage,
ob diese
grundsätzlich zu einer Verbesserung des Betreuungsverhältnisses führen.
Daher
ist dieser Punkt in der PI derzeit Gegenstand eines kritischen
Diskussionsprozesses]
- Die Hochschulen richten Beratungsstellen ein, die Promovierenden
unabhängige Konfliktvermittlung und psychologische Beratung anbieten.
- Die Hochschulen erheben und veröffentlichen in geeigneter Form
deskriptive statistische Kennzahlen soziodemographischer Art über die
Promovierenden mit dem Ziel, diese bei der leistungsgebundenen
Mittelzuweisung zu berücksichtigen. (2)
- Das Promotionsverfahren kann in Kooperation mit mehreren, auch
ausländischen Hochschulen und GutachterInnen durchgeführt werden. Bei
interdisziplinären Promotionen ist es zu ermöglichen, dass die
GutachterInnen aus unterschiedlichen Fächern kommen.
- Die maximale Dauer der Begutachtung einer Dissertation darf drei
Monate nicht überschreiten.
- Eine elektronische Veröffentlichung der Dissertation wird von
allen Hochschulen anerkannt. Die Hochschule stellt die hierfür
notwendigen organisatorischen Grundlagen bereit und unterstützt die
Promovierenden bei der technischen Umsetzung.
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Anm.:
(1) Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 7.11.2001,
Drucksache 14/7336, S. 10. Dazu gehören die folgenden Aktivitäten:
Teilnahme an Konferenzen, Summer Schools, Weiterbildungsveranstaltungen
in
Hochschuldidaktik und Projektplanung und -management,
Schlüsselqualifikationen wie wissenschaftliche Schreib- und
Präsentationstechniken, Kenntnisse von Anwendungssoftware sowie
Forschungssupervisionen, Sprachkurse, Einweisungen in Labore und
Geräte.
(2) Hierzu gehören nach Fächern, Geschlecht und
Bildungshintergrund aufgeschlüsselte Zahlen zu begonnenen, betreuten,
abgeschlossenen Promotionen und Nachweise der Aufwendungen im Sinn der
o.g.
Punkte.