Ausgestaltung des Promovierendenstatus im Landeshochschulgesetz

Mit dem Verständnis, dass die Promotion nicht nur der persönlichen Qualifikation von DoktorandInnen dient, sondern als originäre Forschungsleistung einen Beitrag zur wissenschaftlichen Entwicklung bildet;

Mit dem Ziel der Professionalisierung der Promotionsphase, um die Heranbildung eines qualifizierteren HochschullehrerInnennachwuchses zu gewährleisten und den veränderten Anforderungen der außeruniversitären Beschäftigungsfelder an promovierte WissenschaftlerInnen gerecht zu werden;

Schlägt PI zur Verbesserung der DoktorandInnen-Ausbildung und zur Verbesserung der Situation von DoktorandInnen vor:

Eine Vereinbarung zwischen den Hochschulen, den BetreuerInnen und den Promovierenden, welche verbindlich in den Landeshochschulgesetzen in Form einer 'Zielvereinbarung zur Qualifikation Promovierender' aufgenommen wird. Dadurch soll die Aufgabe der Hochschulen, WissenschaftlerInnen für Arbeitsfelder innerhalb und außerhalb der Hochschulen auszubilden, subsidiar konkretisiert werden. Die Erfüllung der Zielvereinbarung soll Teil der leistungsgebundenen Mittelzuweisung im Verhältnis Bundesland - Hochschulen und innerhalb der Hochschule sein. Die promotionsbezogenen Aufgaben der HochschullehrerInnen werden als Bestandteil des Lehr- und Forschungsauftrages anerkannt.



Unsere Vorschläge zielen auf eine verbindliche Verpflichtung zwischen Hochschulen, BetreuerInnen und Promovierenden, um die Arbeits- und Qualifizierungsbedingungen zu verbessern. Dies soll über sog. 'Zielvereinbarungen zur Qualifizierung Promovierender' geschehen, die als Rahmenbedingung eines Promovierendenverhältnisses im Landeshochschulgesetz gesetzlich verankert werden sollte.

Sie sollen folgende Punkte enthalten:

  1. Die Hochschulen richten ein zentrales Budget für die Qualifizierung und Weiterbildung ihrer Promovierenden ein. Länder und Bund sind aufgefordert, die Hochschulen zur DoktorandInnenausbildung hinreichend auszustatten.

  2. Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass mit der Annahme von Promovierenden diesen ein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dies können neben Büros in besonderen Fällen auch abgegrenzte Gemeinschaftsräume für Promovierende in Bibliotheken oder andere geeignete Räumlichkeiten sein, welche gemeinschaftlich genutzt werden. Die Hochschulen gewährleisten die außenbezogene professionsbezogene Kommunikation der Promovierenden über die zu ihnen gehörenden Lehrstühle.

  3. Innerhalb der akademischen Selbstverwaltung gehören die Promovierenden zur Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen. Nicht beschäftigte Promovierende können von Entscheidungen über Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden.

  4. Die Hochschulen gewähren allen Promovierenden bundesweit freien Zugang zu Archiven, Bibliotheken, Rechenzentren und anderen Informationsquellen, die die Promovierenden zur Anfertigung ihrer Dissertation benötigen.

  5. Die Hochschulen stellen die wissenschaftliche Betreuung ihrer Promovierenden sicher. Neben dem Verfassen der Dissertation sind forschungsorientierte Studienangebote und die Vermittlung von akademischen Schlüsselqualifikationen (1) einschließlich der Möglichkeit, Lehrveranstaltungen durchzuführen, Teil des ggf. hochschulübergreifenden Semesterangebots für DoktorandInnen. Diese Qualifikationsangebote haben den Charakter von garantierten Leistungen der Hochschulen an die Promovierenden.

  6. Die Hochschulen verpflichten die Promovierenden und BetreuerInnen, eine individuelle Promotionsvereinbarung detailliert auszugestalten und sie im Laufe der Promotion fortzuentwickeln. Diese soll umfassen: einen Plan zu den Arbeitsphasen der Dissertation, Regelungen der regelmäßigen Besprechung des Fortgangs sowie Vereinbarungen der aktiven Unterstützung durch die Betreuenden.
    [Nach der Analyse aktuell eingeführter Promotionsvereinbarungen in Deutschland stellt sich für uns die Frage, ob diese grundsätzlich zu einer Verbesserung des Betreuungsverhältnisses führen. Daher ist dieser Punkt in der PI derzeit Gegenstand eines kritischen Diskussionsprozesses]

  7. Die Hochschulen richten Beratungsstellen ein, die Promovierenden unabhängige Konfliktvermittlung und psychologische Beratung anbieten.

  8. Die Hochschulen erheben und veröffentlichen in geeigneter Form deskriptive statistische Kennzahlen soziodemographischer Art über die Promovierenden mit dem Ziel, diese bei der leistungsgebundenen Mittelzuweisung zu berücksichtigen. (2)

  9. Das Promotionsverfahren kann in Kooperation mit mehreren, auch ausländischen Hochschulen und GutachterInnen durchgeführt werden. Bei interdisziplinären Promotionen ist es zu ermöglichen, dass die GutachterInnen aus unterschiedlichen Fächern kommen.

  10. Die maximale Dauer der Begutachtung einer Dissertation darf drei Monate nicht überschreiten.

  11. Eine elektronische Veröffentlichung der Dissertation wird von allen Hochschulen anerkannt. Die Hochschule stellt die hierfür notwendigen organisatorischen Grundlagen bereit und unterstützt die Promovierenden bei der technischen Umsetzung.





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Anm.:

(1) Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 7.11.2001, Drucksache 14/7336, S. 10. Dazu gehören die folgenden Aktivitäten: Teilnahme an Konferenzen, Summer Schools, Weiterbildungsveranstaltungen in Hochschuldidaktik und Projektplanung und -management, Schlüsselqualifikationen wie wissenschaftliche Schreib- und Präsentationstechniken, Kenntnisse von Anwendungssoftware sowie Forschungssupervisionen, Sprachkurse, Einweisungen in Labore und Geräte.

(2) Hierzu gehören nach Fächern, Geschlecht und Bildungshintergrund aufgeschlüsselte Zahlen zu begonnenen, betreuten, abgeschlossenen Promotionen und Nachweise der Aufwendungen im Sinn der o.g. Punkte.