DEUTSCHE GESETZESCHECKG |  ARTIKEL 17
 Scheckgesetz

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Art. 17

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.