Scheckgesetz |
[ Artikel 16 | Artikel 18 ] Art. 17 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. |