Scheckgesetz |
[ Artikel 2 ] Art. 1 Der Scheck enthält: 1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers. |